Neues Erwachsenenschutzrecht Zusammenarbeit Behörden / Heim gemäss 453 ZGB

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1 Neues Erwachsenenschutzrecht Zusammenarbeit Behörden / Heim gemäss Impulstag 7 Curaviva 20. September 2011 Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Regelungen zur Zusammenarbeit im neuen Erwachsenenschutzgesetz (verschiedene Gründe zur Anrufung der KESB) Allgemeines Melderecht 443 N-ZGB Zusammenarbeitspflicht 453 N-ZGB: Melderechten und pflichten Haftungsfragen 1

2 Zusammenarbeitsformen Zusammenarbeitsformen: Information: Art. 363 Vorsorgeauftrag Verschiedentlich Anrufung der KESB zum Entscheid/Ergreifen von Massnahmen Weiterleitungspflicht Beschwerde BeM Melderechte- und pflichten: 386 II / 443 / 453 Anrufung KESB Interessengefährdung bei Vorsorgeauftrag (368) / Patientenverfügung (373) Zweifel an Vertretungsvollmacht (376) Notwendigkeit Errichtung einer Beistandschaft (390 III) Immer auf Antrag betroffene Person / nahe stehende Person / von Amtes wegen 2

3 Weiterleitungspflicht 385 III BeM wird durch Heim angeordnet, dagegen kann Beschwerde bei KESB erhoben werden Wenn betroffene Person / nahe stehende Person gegen die vom Heim angeordneten BeM Beschwerde beim Heim einreicht, muss dieses für die Weiterleitung an die KESB besorgt sein Melderechte und -pflichten 386 II: Meldepflicht Heim bei hilfsbedürftiger Person ohne Kontakt gegen aussen 428: FU durch KESB; i.v.m. 453 II Melderecht 443 I: allgemeines Melderecht ( jedermann ) unter Einhaltung Berufsgeheimnis 443 II: Meldepflicht von Amtsstellen u.ä. (Kantone bezeichnen Meldepflichtige ) 453 II: Melderecht bei Gefahr unter Entbindung Berufsgeheimnis 3

4 Meldepflicht 386 II Meldepflicht Heim bei hilfsbedürftiger Person ohne Kontakt gegen aussen Gesetzestext Art. 386 II N-ZGB: Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde. Meldung an KESB zur FU Melderecht Heim bei hilfsbedürftiger Person mit Bedarf nach FU, wenn sie sich oder andere ernsthaft gefährdet Art. 428 (FU) i.v.m. 453 II (Melderecht) KESB ordnet FU an ordnet mildere Massnahme an / empfiehlt stellt fest, dass keine Massnahme zu ergreifen ist 4

5 Melderecht/-pflicht 443 I und II Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen. Allgemeines Melderecht 443 I Jedermann, der nicht einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstellt ist bei Hilfsbedürftigkeit Kein Antragsrecht, aber Meldung möglich KESB trifft von Amtes wegen Abklärungen Da kein Antragssteller, keine Verfahrensrechte Anonyme Meldung möglich 5

6 Spezielle Meldepflicht Amtspersonen 443 II Meldepflicht, wer in Ausübung eines Amts von Hilfsbedürftigkeit erfährt (Abs. 2) Meldepflichtige Personen: Amtsärzte Lehrer Schulbehörden Keine absolute Meldepflicht (Interessenabwägung) Zusammenarbeitspflicht 453 I 1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen. 2 Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteillung zu machen. 6

7 Zusammenarbeit nach 453 ernsthafte / unmittelbare Gefahr zur Selbstgefährdung Schwere Schädigung Dritter (körperlich, seelisch oder materiell) Zusammenarbeitspflicht KESB / Heim oder betroffene Stellen / Polizei Hiezu Entbindung Amts-/Berufsgeheimnis (gegenseitige Meldungen/Auskünfte) Melderecht nach 453 II ernsthafte / unmittelbare Gefahr für Selbstgefährdung Schwere Schädigung Dritter (körperlich, seelisch oder materiell) Melderecht Heim unter Entbindung Amts- /Berufsgeheimnis; nicht aber Pflicht zur Meldung solcher Tatbestände 7

8 Haftung Anspruch der Bewohner auf pflichtgemässe, sorgfältige und den fachlichen Standards genügende Betreuung und Pflege Anspruch auf körperliche und psychische Integrität (Unversehrtheit) Anspruch auf Schutz der Persönlichkeit Voraussetzungen Haftung Sorgfaltspflichtverletzung (Widerrechtlichkeit / Verschulden) Kausalzusammenhang Schaden oder Eine unsorgfältige Handlung/Unterlassung hat zu einem Gesundheitsschaden/einer Persönlichkeitsverletzung geführt 8

9 Sorgfaltspflichten Berufsspezifischer Standard, bestimmt durch Wissen und Erfahrung in Medizin, Pflege und Sozialer Arbeit Richtlinien, in CH grösstenteils unverbindlich SGG Broschüre Freiheit und Sicherheit SAMW Leitlinie 2004 Behandlung und Betreuung ältere, pflegebedürftige Menschen Qualitätsrichtlinien / hausinterne Standards Anwenderhinweise auf Produkteinformationen Wer haftet? Pflegeeinrichtung bzw. Träger der Einrichtung nach OR 97 ff. / ZGB 333 / kantonalem Haftungsrecht Mitarbeiter nach OR 41ff. (unerlaubte Handlung) Vertretungsberechtigter in Vorsorgeauftrag nach OR 398 ff. (Auftrag / GoA) Kanton für Entscheidungen KESB / für schlechte Aufsicht (Staatshaftung) 9

10 N-ZGB Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat. 2 Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder psychischen Störung weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst. 10

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