Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene

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1 Allein lebende Menschen mit Demenz Auswirkungen auf rechtlicher, finanzieller und ethischer Ebene Marianne Wolfensberger Schweizerische Alzheimervereinigung Weiterbildungstagung Olten,

2 1. Mögliche Probleme erkennen und vorausplanen 2. Behördliche Massnahmen (Gefährdungsmeldung, Beistandschaft, fürsorgerische Unterbringung) 3. Freiheitseinschränkende Massnahmen zu Hause 4. Technische Hilfen (Ortungs-/Alarmsysteme) 5. Haftungsfragen Weiterbildungstagung Olten 2

3 Ein Beispiel Herr Haller ist verwitwet und lebt allein zu Hause. Seine berufstätige Tochter wohnt in einer anderen Region der Schweiz. Sie telefoniert regelmässig und kommt hin und wieder, um nach dem Rechten zu sehen. Bei einem Besuch nach längerer Abwesenheit erschrickt sie: Die Wohnung ist unordentlich, ihr Vater sieht ungepflegt aus, seine Kleider sind schmutzig. Ausserdem sieht sie, dass viele Rechnungen nicht bezahlt sind. Sie findet sogar eine Betreibungsandrohung. Auch stellt sie fest, dass ihr Vater laufend Sachen bestellt, die er eigentlich nicht braucht Weiterbildungstagung Olten 3

4 Mögliche Probleme bei allein lebenden Menschen mit Demenz: Kein Überblick mehr über Rechnungen und Verpflichtungen, Zahlungsversäumnisse Unnötige Ausgaben, Schulden Finanzielle Ausbeutung durch Dritte Keine Geltendmachung von berechtigten finanziellen Ansprüchen Verwahrlosung Selbstgefährdung, evtl. auch Fremdgefährdung Weiterbildungstagung Olten 4

5 Mögliche Probleme: unnötige Ausgaben: Käufe, Schenkungen Anfechtungen von Verträgen wegen Urteilsunfähigkeit möglich Urteilsfähigkeit als Voraussetzung der rechtlichen Handlungsfähigkeit, d.h. der Fähigkeit Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 und 16 ZGB) Urteilsunfähigkeit muss im Streitfall bewiesen werden (z.b. durch Arztzeugnis). Das Recht geht davon aus, dass jedermann urteilsfähig ist Weiterbildungstagung Olten 5

6 Mögliche Probleme erkennen und vorausplanen Vorsorgemassnahmen, insb. Vorsorgeauftrag: Die an Demenz erkrankte Person beauftragt eine Vertrauensperson, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage ist: persönliche Angelegenheiten finanzielle und administrative Angelegenheiten Vertretung im Rechtsverkehr, bei Ämtern etc. Frühzeitig angehen! Deshalb wichtig: frühzeitige Diagnose und Begleitung danach! Weiterbildungstagung Olten 6

7 Mögliche Probleme erkennen und vorausplanen Vorsorgemassnahmen, insb. Patientenverfügung Die an Demenz erkrankte Person beauftragt eine Vertrauensperson, bei medizinischen/pflegerischen Angelegenheiten an ihrer Stelle zu entscheiden, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage ist Und/oder sie äussert Wünsche, wie sie behandelt werden möchte bzw. welche Massnahmen sie ablehnt Weiterbildungstagung Olten 7

8 Mögliche Probleme erkennen und vorausplanen Geeignete Vertrauensperson wählen: Familienangehörige/andere Räumliche Nähe, wenn persönliche Fürsorge mit eingeschlossen ist Möglich z.b. auch Treuhandbüro, wenn Regelung der finanziellen/administrativen Angelegenheiten im Vordergrund steht Kombination Vorsorgeauftrag/Patientenverfügung möglich. Zuständig für Prüfung und Inkraftsetzung des Vorsorgeauftrags: Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Weiterbildungstagung Olten 8

9 Behördliche Massnahmen Wenn kein Vorsorgeauftrag vorhanden ist: Möglichkeit wurde nicht diskutiert oder betroffene Person wollte nichts vorkehren Demenz ist zu weit fortgeschritten Keine Vertrauensperson da, die den Auftrag übernehmen könnte Wenn keine anderweitige private Lösung möglich ist (Gefährdungs-)Meldung an KESB (KESB wird selbst aktiv, wenn sie Anhaltspunkte für eine problematische Situation hat) Formular Weiterbildungstagung Olten 9

10 Behördliche Massnahmen: Gefährdungsmeldung Melderecht : Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. (Art. 443 Abs. 1 ZGB) Berufsgeheimnisträger (z.b. ein Arzt oder Anwalt) sind grundsätzlich nicht berechtigt, eine Meldung an die KESB zu machen, ausser in Notstandssituationen. Einzelne Kantone haben Ausführungsbestimmungen zu dieser Regel erlassen (z.b. generelle Entbindung vom Berufsgeheimnis) Weiterbildungstagung Olten 10

11 Behördliche Massnahmen: Gefährdungsmeldung Meldepflicht : Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen. (Art. 443 Abs. 2 ZGB) Personen in amtlicher Tätigkeit müssen eine Meldung an die KESB erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Meldepflicht z.t. in kantonalen Gesetzen geregelt (häufig aber nur bez. gefährdeter Kinder) Freiwillige soziale Dienstleistungserbringer (z.b. Pro Infirmis, Pro Senectute): Prüfung im Einzelfall, ob sie dem Gemeinwesen obliegende öffentlich-rechtl. Aufgaben erfüllen. Subventionierung der Organisation genügt nicht dafür! Spitex: hier ist von amtlicher Tätigkeit auszugehen. Evtl. kantonale Regelung und interne Weisungen Weiterbildungstagung Olten 11

12 Behördliche Massnahmen: Gefährdungsmeldung Bsp. Kanton Graubünden Meldepflicht Art. 61 Einführungserlass KESR 1 Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Pflege, Bildung, Erziehung, Betreuung, Sozialberatung und Religion, die in Ausübung ihres Berufes von einer akuten Fremd- oder Eigengefährdung eines Kindes oder einer erwachsenen Person Kenntnis erhalten, sind zur Meldung dieser Gefährdung verpflichtet. (...) Weiterbildungstagung Olten 12

13 Behördliche Massnahmen: Gefährdungsmeldung Bsp. Kanton Appenzell Innerrhoden Meldepflicht Art. 21 Einführungserlass KESR 1 Erfahren Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie Ärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit, dass eine Person hilfsbedürftig erscheint, sind sie gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde meldepflichtig (Art. 443 Abs. 2 ZGB). 2 Sie sind im Rahmen der gesetzlichen Meldepflicht vom Amts- oder Berufsgeheimnis befreit Weiterbildungstagung Olten 13

14 Behördliche Massnahmen: Gefährdungsmeldung Wenn die Meldepflicht missachtet wird: Allenfalls strafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn etwas passiert : Unterlassungsdelikt (z.b. fahrlässige Körperverletzung) Zivilrechtliche Haftbarkeit : Schadenersatz Aber es müssen immer die konkreten Umstände des Falles berücksichtigt werden! Weiterbildungstagung Olten 14

15 Behördliche Massnahmen: Beistandschaft Wenn KESB Handlungsbedarf sieht: In der Regel Errichtung einer Beistandschaft (Art. 390 ZGB) Aber nicht zwingend nötig! Wenn eine Beistandschaft unverhältnismässig ist, kann die KESB auch weniger einschneidende Massnahmen anordnen. Z.B. einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen oder eine Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft geben Weiterbildungstagung Olten 15

16 Behördliche Massnahmen: Beistandschaft Art. 390 ZGB 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person: 1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann; 2. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat. 2 Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. 3 Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet Weiterbildungstagung Olten 16

17 Behördliche Massnahmen: Beistandschaft Eine Beistandschaft ist auf die Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Person abzustimmen ( massgeschneidert ) Die rechtliche Handlungsfähigkeit der unter Beistandschaft stehenden Person kann eingeschränkt werden Beistand kann auch eine geeignete Person aus der Familie sein Weiterbildungstagung Olten 17

18 Behördliche Massnahmen: Fürsorgerische Unterbringung Beispiel: Angesichts der konkreten Situation scheint es keine andere Möglichkeit zu geben als eine stationäre Betreuung von Herrn Haller. Er weigert sich aber strikt und will absolut zu Hause bleiben Weiterbildungstagung Olten 18

19 Behördliche Massnahmen: Fürsorgerische Unterbringung Unterbringung gegen den Willen der betroffenen Person in einer geeigneten Einrichtung bei: Psychischer Störung (dazu gehört auch Demenz) Geistiger Behinderung Schwerer Verwahrlosung (menschenunwürdiger Zustand) Zum Schutz der Person (persönliche Fürsorge) Ultima ratio (wenn Betreuung anders nicht möglich ist) Geregelt in Art. 426 ff. ZGB Weiterbildungstagung Olten 19

20 Behördliche Massnahmen: Fürsorgerische Unterbringung Geeignete Einrichtung zur Behandlung oder Betreuung muss zur Verfügung stehen: Spitäler Psychiatrische Kliniken Alters- und Pflegeheime Betreute Wohngruppen etc. Urteilsfähigkeit der betroffenen Person ist für den Entscheid zur Anordnung der FU nicht massgeblich. Anordnung der FU: durch Arzt/Ärztin (für höchstens 6 Wochen, danach Bestätigung durch KESB) durch KESB Weiterbildungstagung Olten 20

21 Freiheitseinschränkende Massnahmen zu Hause Herr Widmer wohnt im gleichen Dorf wie seine demenzkranke Mutter. Er kümmert sich so weit es geht neben seiner Arbeit um sie. Mit der Spitex hat er vereinbart, dass die Spitex-Mitarbeiterinnen, die seine Mutter betreuen, jeweils die Wohnungstüre abschliessen Weiterbildungstagung Olten 21

22 Freiheitseinschränkende Massnahmen zu Hause Rechtliche Situation: Regelung besteht für urteilsunfähige Personen in Heimen (Erwachsenenschutzrecht, ESR): Nur zulässig, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden ist oder um eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen Keine speziellen Regeln im ESR für andere Leistungserbringer oder Personen zu Hause Weiterbildungstagung Olten 22

23 Freiheitseinschränkende Massnahmen zu Hause Verfassungsrechtliche Grundlage: Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit (Art. 10. Abs. 2 BV). Freiheit heisst tun zu können, was man tun will (auch wenn man es dann nicht tut)! Grundrechte dürfen nur unter ganz bestimmten Umständen eingeschränkt werden (gesetzliche Grundlage, Verhältnismässigkeit etc.) Weiterbildungstagung Olten 23

24 Freiheitseinschränkende Massnahmen zu Hause Im Prinzip ist jede Freiheitsberaubung strafbar, wenn es keinen Rechtfertigungsgrund gibt Freiheitsberaubung und Entführung (Art 183 Strafgesetzbuch StGB): Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht ( ), wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. ( ) Weiterbildungstagung Olten 24

25 Freiheitseinschränkende Massnahmen zu Hause Welche Lösung gibt es also für einen solchen Fall? Weiterbildungstagung Olten 25

26 Freiheitseinschränkende Massnahmen zu Hause Lösung Spitexverband Kanton VD: Freiheitsbeschränkende Massnahmen sind im Prinzip nicht zulässig In Ausnahmefällen können sie trotzdem eingesetzt werden, aber unter Berücksichtigung der Regeln für freiheitseinschränkende Massnahmen in Heimen (Art. 383 und 384 ZGB). Nur wenn der Klient nicht urteilsfähig ist wenn die Massnahme verhältnismässig ist wenn diese Massnahme die beste Alternative für den Klienten ist. Abschluss einer Vereinbarung bez. kritischer Situationen Weiterbildungstagung Olten 26

27 Technische Hilfen (Ortungs-/Alarmsysteme) Weiterbildungstagung Olten 27

28 Technische Hilfen (Ortungs-/Alarmsysteme) Beispiel Der Vater von Frau Müller, der an Alzheimer erkrankt ist, und alleine zu Hause lebt, liebt es sehr Spaziergänge zu machen. Aber er hat sich auch schon einmal verirrt und die Familie hat einen Teil der Suchkosten übernehmen müssen. Um ihn besser lokalisieren zu können, kauft Frau Müller eine GPS-Uhr. Gibt es auch hier rechtliche/ethische Fragen? Weiterbildungstagung Olten 28

29 Technische Hilfen (Ortungs-/Alarmsysteme) Urteilsfähige Personen können im Prinzip selber entscheiden, ob sie ein solches Gerät tragen möchten Bei urteilsunfähigen Personen muss immer eine Interessenabwägung stattfinden: Eingriff in Persön- grössere Freiheit, lichkeitsrechte vs. Sicherheit, Lebens- (Überwachung, man qualität weiss wohin sich die Person begibt...) Weiterbildungstagung Olten 29

30 Technische Hilfen (Ortungs-/Alarmsysteme) Voraussetzungen: Notwendigkeit (Person ist klar weglaufgefährdet) Verhältnismässigkeit Keine missbräuchliche Anwendung Keine Vernachlässigung der persönlichen Betreuung! Keine gegenteiligen Äusserungen, z.b. in Patientenverfügung Weiterbildungstagung Olten 30

31 Haftungsfragen Weiterbildungstagung Olten 31

32 Haftungsfragen Kann ich als Tochter haftbar gemacht werden, wenn mein Vater noch Auto fährt, obwohl er dazu eigentlich nicht mehr in der Lage ist? Darf ich meine Mutter noch spazieren gehen lassen, obwohl sie nicht mehr aufmerksam ist und sich verirren könnte? Welche Vorkehrungen muss ich treffen, damit in der Wohnung nichts passiert, z.b. im Umgang mit dem Herd? Weiterbildungstagung Olten 32

33 Haftungsfragen Erste Frage: Haftbarkeit der demenzkranken Person? Prinzip: Keine Haftung ohne Verschulden, d.h. absichtliches oder fahrlässiges Handeln (Art. 41 Obligationenrecht OR) Keine Haftung bei Urteilsunfähigkeit (bezogen auf eine bestimmte Situation). Frage, ob die Angehörigen oder andere Personen haftbar gemacht werden können? Weiterbildungstagung Olten 33

34 Haftungsfragen Haftung von Angehörigen oder Dritten Verpflichtung sich um die kranke Person zu kümmern bzw. sie zu beaufsichtigen muss bestehen (z.b. aus Gesetz oder spezieller Abmachung (Vertrag)) Ein Vorsorgeauftrag kann die Grundlage für eine solche Verpflichtung sein Moralische Pflicht bedeutet nicht unbedingt Rechtspflicht. Aber: Es besteht rechtlich gesehen keine Haftung, wenn man darlegen kann, dass man die übliche und durch die Umstände gebotene Sorgfalt angewendet hat Weiterbildungstagung Olten 34

35 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Weiterbildungstagung Olten 35

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