Das Unterbringungsgesetz Ausgewählte Themen
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- Rüdiger Lorenz
- vor 7 Jahren
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1 Das Unterbringungsgesetz Ausgewählte Themen 1
2 Themen Security Vorliegen einer Unterbringung bei Minderjährigen Recht auf Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung für Kinder und Jugendliche Einschränkungen nach 34a (z.b. Ausgang, Privatkleidung) Entweichungen Haftung Verschwiegenheitsverpflichtung 2
3 Gesetzliche Grundlagen für Security Privatrechtlicher Vertrag Die Gewerbeordnung normiert keine besonderen Handlungsbefugnisse sog "Jedermannsrechte (Notwehr, Nothilfe, Notstand) auf Weisung der Krankenanstalt Verhalten ist der Krankenanstalt zuzurechnen 3
4 Security darf keine Pflegemaßnahmen setzen, wie das Festhalten eines Kranken zur Anlegung einer Fixierung das Zurückhalten einer Patientin, um sie am Verlassen der Station zu hindern Pflegehandlungen sind dem PP vorbehalten 105 GuKG enthält eine Strafbestimmung 4
5 Notwehr, Nothilfe Nur in Ausnahmefällen und bei Erfüllung strikter Voraussetzungen Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden, nicht anders abzuwendenden Gefährdung von Leben und oder Gesundheit Gelindeste Mittel Abwehrhaltung gegen Zwangsmaßnahmen ist eine vorhersehbare Krisensituation keine Notwehrsituation Polizei hat erste Hilfeleistungspflicht bei Gefährdung von insbesondere Leben und Gesundheit 5
6 Vorliegen einer Unterbringung Ob eine Ub oder eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung vorliegt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab Von Alter und Reife abhängig, übliche Bewegungsbeschränkungen Einmaliges, kurzes Festhalten als Deeskalationsmethode ist keine Beschränkung, sofern sich die PatientIn dabei tatsächlich beruhigt. Nicht versperrter Auszeitraum mit dauernder Überwachung und Gesprächsangebot bei 8 - Jährigen keine Unterbringung Wiederholtes, lang andauerndes oder gegen heftigen Widerstand erfolgendes Festhalten Das absolute Verbot, die Station zu verlassen, die Beschränkung des Ausgangs, selbst in Begleitung der Eltern, sowie das Verbot zu telefonieren Beschränkungen richten sich auch gegen die Eltern 6
7 Geschlossene Stationstüre Vorliegen einer Unterbringung Gilt auch für die Kinder- und Jugendpsychiatrie Grundsätzlich auch nur vorübergehendes Versperrthalten PatientIn ist vom Willen eines anderen abhängig Nachtstunden 7
8 Entscheidungen geschlossene Stationstüre Einmaliges, kurzfristiges Versperren der Stationstüre in einer akuten Notsituation stellt keine Unterbringung dar. Ergibt sich aus strukturellen Gründen wiederholt die Notwendigkeit, eine Stationstüre zu versperren, liegt de facto ein geschlossener Bereich vor. Vorliegen einer Ub kann nicht vom subjektiven Empfinden der Betroffenen abhängen Es gibt keine freiwillige Unterbringung 8
9 Recht auf Behandlung in einer Abteilung für Kinderund Jugendpsychiatrie Sonderfach K&J Psychiatrie Besondere Bedürfnisse Patientencharta Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern UN-Kinderrechtskonvention schädlicher Einfluss Isolierung 9
10 Artikel 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern: Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, Bei allen Maßnahmen öffentlicher Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Art 3 UN - Kinderrechtskonvention: Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen,, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Art 24: Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten Die Vertragsstaaten bemühen sich die volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen und treffen geeignete Maßnahmen,, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird. 10
11 In Hinblick auf das Kindeswohl als oberste Prämisse ergibt sich, dass eine ausreichende Anzahl von Behandlungsplätzen zur Verfügung zu stellen ist. Eine Einschränkung kann nicht mit Personal und Ressourcenmangel gerechtfertigt werden. Eine möglichst vollständige Gewährleistung von Grundrechten darf nicht an mangelhaften sachlichen und personellen Aufwendungen der Träger scheitern. 11
12 Beschränkungen sonstiger Rechte gem. 34a sind nur zulässig, wenn die Beschränkung 1. zur Abwehr einer Gefahr isd 3 oder 2. zum Schutz der Rechte anderer Personen auf der Abteilung unerlässlich ist und 3. die Einschränkung zu ihrem Zweck verhältnismäßig ist. z.b. Privatkleidung, persönliche Gegenstände, Ausgang ins Freie (zumindest eine Stunde täglich) Grundsätzlich kann jedes subjektive Recht Gegenstand einer Beschränkung nach 34a UbG sein 12
13 Entweichung Wann endet die Unterbringung: Nach Ablauf der jeweiligen Frist Nach Fristablauf: Information an die Sicherheitsbehörde Dokumentation neuerliche Ub keine EA/ VH in Abwesenheit des Patienten Einstellung des Verfahrens 13
14 Haftung Ausgang bei aufrechter UB: keine Verpflichtung zu einer ein Entweichen mit Sicherheit ausschließenden Verwahrung keine Fahrlässigkeit Lückenlose Kontrolle eines suizidgefährdeten Patienten ist nicht Standard keine vorwerfbare Sorgfaltswidrigkeit bei unbeaufsichtigtem Aufsuchen der Nasszelle Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Unterlassung 14
15 Verschwiegenheitsverpflichtung Behandlungsvertrag Erforderlich zur Ausübung der Obsorge Einsichts und Urteilfähigkeit wird bei mündigen MJ vermutet, aber im Einzelfall auch bei Jüngeren Verhältnismäßigkeit 15
16 BESTEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT 16
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