Was passiert mit den Kindern?

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1 Was passiert mit den Kindern? Kinderrechte in der Praxis Mag. a Elke Sarto Volksanwaltschaft

2 Kinderrechte In der Praxis der Volksanwaltschaft

3 138 ABGB Kriterienkatalog zum Kindeswohl Punkt 2-Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes Punkt 7-die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben

4 Menschenrechte sind Rechte, die durch internationale Übereinkommen garantiert sind, zu deren Einhaltung sich der Staat verpflichtet hat. Es sind die wichtigsten subjektiven Rechte, da sie ursächlich mit der Würde des Menschen, mit ihrem Schutz gegen Unterdrückung, Gewalt, Not und Armut zusammenhängen. die Menschenrechte gelten für alle Menschen in allen Staaten, die die Verträge ratifiziert haben, somit auch für Kinder.

5 37 B-KJHG Mitteilungspflichten in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bei begründetem Verdacht der erheblichen Kindeswohlgefährdung durch: Misshandlung, Quälen, Vernachlässigung, sexuellen Missbrauch oder andere erhebliche Gefährdung Gefährdung ist nicht anders zu verhindern Unverzügliche, schriftliche Meldung an den Kinder-und Jugendhilfeträger mit Angabe aller relevanten Wahrnehmungen, und daraus gezogene Schlussfolgerungen, der Namen und Adressen der betroffenen Kinder und der mitteilungspflichtigen Person

6 von folgenden Einrichtungen Gerichte, Behörden, Organe der öffentlichen Aufsicht Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern Einrichtung zur psychosozialen Beratung Private Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe Kranken- und Kuranstalten Einrichtungen der Hauskrankenpflege

7 Die Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 trifft auch: Personen, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern und Jugendlichen übernehmen Von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Personen Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, sofern sie nicht in einer der oben genannten Einrichtung arbeiten

8 EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION Art. 8 EMRK, Recht auf Privat- und Familienleben: Familie soll ein gemeinsames Leben führen können Recht auf persönliche Kontakte Recht auf Privatsphäre

9 UN-KONVENTION ÜBER DIE RECHTE DES KINDES (UN-KRK), wurde am von der Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig angenommen Ist seit in Kraft Ist seit in Österreich in Kraft Ist durch das BVG Kinderrechte 2011 teilweise in Verfassungsrang

10 BVG Kinderrechte (2011) Artikel 1 Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Artikel 2 (1) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. (2) Jedes Kind, das dauernd oder vorübergehend aus seinem familiären Umfeld, welches die natürliche Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder ist, herausgelöst ist, hat Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.

11 BVG Kinderrechte Artikel 3 Kinderarbeit ist verboten. Abgesehen von gesetzlich vorgesehenen begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten. Artikel 4 Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise. Artikel 5 (1) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung. (2) Jedes Kind als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung hat ein Recht auf angemessene Entschädigung und Rehabilitation. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

12 BVG Kinderrechte Artikel 6 Jedes Kind mit Behinderung hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. Im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 B-VG ist die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Kindern in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Artikel 7 Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Artikel 8 Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

13 Art. 3 UN-KRK bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen for the best interests of the child.

14 Art. 3 Abs. 2 UN-KRK Die Staaten sind verpflichtet, dem Kind den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, der zu seinem Wohlergehen notwendig ist.

15 Art. 5 UN-KRK Achtung der Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern, das Kind in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen

16 Art. 9 UN-KRK gewähren ein Recht auf regelmäßige, persönliche Kontakte, es sei denn sie widersprechen dem Kindeswohl.

17 Art 12 UN-KRK Recht auf Partizipation und Meinungsäußerung: Dem Kind ist die Möglichkeit zu geben, sich an Entscheidungen des eigenen Lebens zu beteiligen, sofern das Kind nach seinem Alter und seiner Reife fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden.

18 Art. 19 UN-KRK Schutz vor Gewalt, Misshandlung, Vernachlässigung oder Ausbeutung in der Familie

19 Art 20 UN-KRK jedes Kind, das dauernd oder vorübergehend aus seinem familiären Umfeld herausgelöst ist, hat Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates

20 Art. 37 UN-KRK Verbot von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe

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