Kooperationsvereinbarung. zwischen dem ambulanten Hospiz. und. (SAPV-Team)
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- Holger Klein
- vor 7 Jahren
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1 Kooperationsvereinbarung zwischen dem ambulanten Hospiz und (SAPV-Team) Präambel Im Mittelpunkt palliativer Arbeit stehen schwerkranke und sterbende Menschen und die ihnen Nahestehenden. Ziel ist es, Menschen in ihrer letzten Lebenszeit bestmöglich zu begleiten - und wenn machbar und gewünscht - das Sterben zu Hause zu ermöglichen. Durch die Kooperation soll sichergestellt werden, dass die betreuten Personen auch die Leistungen des jeweils anderen Kooperationspartners in Anspruch nehmen können. Die Kooperationspartner verstehen sich als Teil einer vernetzten Versorgungsstruktur der Spezialisierten Ambulanten PalliativVersorgung (SAPV) im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem, im Sinne 132 d Abs. 2, 37b SGB V und 39a Abs. 2 SGB V. Die Regelungen dieser Kooperationsvereinbarung dienen den Kooperationspartnern zur Ausgestaltung der konkreten Zusammenarbeit. 1 Leitlinien der Kooperation (1) Gemeinsames Ziel der Kooperationspartner ist die Verwirklichung des Grundsatzes ambulant vor stationär. (2) Die Kooperationspartner setzen sich für die Weiterentwicklung und Verbesserung des Netzwerks für schwerkranke und sterbende Menschen unabhängig von deren Alter, Krankheit und Weltanschauung ein. Dabei ist der Einsatz von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fester Bestandteil. Seite 1 von 5
2 (3) Die Bedürfnisse und Wünsche des/patienten sind die Grundlage jeder Begleitung. (4) Angehörige und Bezugspersonen werden nach Möglichkeit von Beginn an in die Hospizbegleitungen als Partner mit einbezogen. (5) Im Hinblick auf die Bedürfnisse schwerkranker und sterbender Menschen sind sich die Kooperationspartner einig, dass Qualitätssicherung ein wesentliches Element der gemeinsamen Arbeit ist. Die Kooperationspartner entwickeln Strukturen zur kontinuierlichen Fortentwicklung der Qualität ihrer palliativ/hospizlichen Tätigkeit. 2 Leistungsangebote des ambulanten Hospizes im Rahmen der Kooperation (1) Das Ambulante Hospiz leistet Sterbebegleitungen und palliative-pflegerische Beratung im Sinne des 39a Abs. 2 SGB V. (2) Die Hospizfachkraft - berät und unterstützt schwerstkranke Menschen und deren Angehörige in allen psychosozialen Fragen - berät in palliativpflegerischen Fragen und informiert über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der SAPV sowie anderer Dienste des Netzwerkes in der Region - veranlasst und koordiniert im Rahmen der vorhandenen Ressourcen den Einsatz der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Patientenbesuch, Einsatzplanung und steuerung, Auswertung) - stellt die Qualifizierung und Praxisbegleitung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicher - stellt die ständige Erreichbarkeit des Dienstes sicher (2) Die Aufgaben der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind insbesondere - Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung - Begleitung der schwerkranken und sterbenden Menschen sowie deren Angehörigen und Bezugspersonen - Hilfen beim Verarbeitungsprozess in der Konfrontation mit dem Sterben - Unterstützung bei der Überwindung von Kommunikationsschwierigkeiten - Hilfe bei der im Zusammenhang mit dem Sterben erforderlichen Auseinandersetzung mit sozialen, ethischen und religiösen Sinnfragen Seite 2 von 5
3 Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten ihren Dienst in der Häuslichkeit der Patienten sowie in stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen und der Kinder- und Jugendhilfe. 3 Leistungsangebote des SAPV-Teams im Rahmen der Kooperation (1) Das SAPV-Team stellt die Versorgung gemäß 132d Abs. 2 und 37b, SGB V sicher. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen. Hierzu zählen z.b. auch Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe. Versicherte in stationären Hospizen können in dem Fall von dem SAPV-Team versorgt werden, wenn nicht andere Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind. (2) Die psychosoziale Unterstützung ist in enger Zusammenarbeit mit fachlich versierten Teams, z.b. aus der Hospizarbeit, zu gewährleisten. Das SAPV-Team bindet das Ambulante Hospiz in die Versorgung des Patienten mit ein, sofern dies der Patient wünscht. Dazu informiert das SAPV-Team das Ambulante Hospiz über alle begleitungsrelevanten Daten. 4 Gemeinsame Aufgaben der Kooperationspartner (1) Die Kooperationspartner vereinbaren einen regelmäßigen Informationsaustausch. Dieser Austausch erfolgt sowohl in Bezug auf gemeinsam betreute Patienten als auch über andere Patienten mit palliativem Versorgungsbedarf mit dem Ziel der kollegialen Beratung. Dadurch soll die Kompetenz aller Beteiligten auch über die jeweilige direkte Beteiligung hinaus genutzt werden. Für mögliche akute und spezifische Situationen werden nach Bedarf Strukturen für den Ablauf/Prozess festgelegt. Der Austausch wird dokumentiert. Fallbesprechungen finden dazu mindestens alle 14 Tage statt. (2) Qualitätszirkel mit allen regelmäßig kooperierenden Partnern des Netzwerkes finden mindestens zweimal im Jahr statt. (3) Die Kooperationspartner beziehen sich gegenseitig in die Notfallplanung im Sinne der vorausschauenden Krisenintervention z.b. für Krisensituationen und die Finalphase ein, um den Verbleib im häuslichen Umfeld zu sichern. (4) Bei Entscheidungen über den Wechsel in eine stationäre Pflegeeinrichtung beziehen sich die Kooperationspartner rechtzeitig ein, um alle Möglichkeiten einer Versorgung im ambulanten vertrauten Bereich zu bedenken und ggf. weitere Personen einzubinden. Seite 3 von 5
4 (5) Die Kooperationspartner vereinbaren die Zusammenarbeit bei der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie im Bereich der Schulung, Fort- und Weiterbildung. (6) Namen und Logo der Vertragspartner sind vom jeweils Anderen korrekt zu verwenden und dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des anderen veröffentlicht werden. 5 Verschwiegenheit / Datenschutz Die Kooperationspartner verpflichten sich, über alle ihnen bekannt gewordenen oder bekannt werdenden betrieblichen Angelegenheiten stillschweigend zu bewahren und personenbezogene Daten vertraulich zu behandeln. Die Kooperationspartner stellen sicher, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Bundes- und Landesdatenschutzgesetze beachtet werden. 6 Vergütung Es findet keine gegenseitige Vergütung von Leistungen statt. Die Leistungen der Kooperationspartner werden unabhängig voneinander von den Krankenkassen nach den jeweiligen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen vergütet. Abweichungen hiervon bedürfen einer über diesen Vertrag hinaus gehenden, schriftlichen Regelung. 7 Inkrafttreten/Kündigung (1) Die Vereinbarung tritt am in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit beschlossen. Sie kann jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden, frühestens jedoch zum. (2) Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigen Gründen möglich, wie beispielsweise - wenn einer der Kooperationspartner seinen Dienst einstellt - wenn Leistungen, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, in erheblichem Umfang mangelhaft oder unvollständig erbracht werden - oder bei unvereinbaren Unterschieden in Haltung und Zielsetzung (3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der Kooperationsvereinbarung bedürfen der Schriftform. Seite 4 von 5
5 8 Schlussbestimmungen (1) Die Kooperationspartner streben bei Konflikten eine einvernehmliche Lösung an. (2) Sollte sich eine Bestimmung dieser Kooperationsvereinbarung als rechtswidrig oder unwirksam erweisen so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die KooperationsPartner sind sich darüber einig, dass in einem solchen Fall eine Anpassung an die geltende Rechtslage erfolgt. Ort, Datum Ambulantes Hospiz SAPV-Team Seite 5 von 5
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