DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

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1 CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 106 bis 113 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b, gestützt auf das Statut der Beamten des Europäischen Patentamts (nachstehend "Statut" genannt), insbesondere auf die Artikel 2, 33 bis 38a und 111, gestützt auf die Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 106 bis 113 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts, insbesondere auf Artikel 5, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Stellungnahme des Allgemeinen Beratenden Ausschusses, BESCHLIESST: CA/D 2/14 d 1/9

2 I. Änderung des Statuts Artikel 1 Artikel 2 (1) b) Statut erhält folgende Fassung: "b) ein Allgemeiner Konsultativer Ausschuss," Artikel 2 (2) Statut erhält folgende Fassung: Artikel 2 "(2) Beamte und die in Artikel 1 genannten Vertragsbediensteten können unter den gleichen Bedingungen als Mitglieder oder Vorsitzende der in Absatz 1 genannten Einrichtungen tätig werden." Artikel 3 In Artikel 2 Statut werden die folgenden neuen Absätze 4, 5 und 6 angefügt: "(4) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der in Absatz 1 Buchstaben b bis h genannten Ausschüsse werden gegebenenfalls vom Präsidenten des Amts bestellt. (5) Etwaige Geschäftsordnungen für die in Absatz 1 Buchstaben b bis h genannten Ausschüsse werden vom Präsidenten des Amts erlassen, sofern im Statut nichts anderes vorgesehen ist. (6) Das Personal ist in den in Absatz 1 Buchstaben b bis f und h genannten Einrichtungen vertreten." Artikel 33 Statut erhält folgende Fassung: Artikel 4 "Artikel 33 Personalausschuss (1) Der Personalausschuss besteht aus einem Zentralen Personalausschuss und örtlichen Personalausschüssen. (2) Das Personal wird durch einen örtlichen Personalausschuss vertreten, wenn mehr als 50 Angehörige des Personals an einem Dienstort im aktiven Dienst sind. Sind weniger als 50 Angehörige des Personals an einem Dienstort im aktiven Dienst, so kann der Präsident des Amts vorsehen, dass sie von einem anderen bestehenden örtlichen Personalausschuss vertreten werden." CA/D 2/14 d 2/9

3 Artikel 34 Statut erhält folgende Fassung: Artikel 5 "Artikel 34 Aufgaben des Personalausschusses (1) Der Personalausschuss vertritt die Interessen des gesamten Personals und sorgt für die erforderliche Verbindung zur Verwaltung. Er trägt zu einem reibungslosen Dienstbetrieb dadurch bei, dass er dem Personal die Möglichkeit gibt, seine Meinung zu äußern. (2) Die Tätigkeit der Mitglieder des Personalausschusses und der Beauftragten, die von ihnen in einen aufgrund des Statuts oder vom Amt geschaffenen Ausschuss bestellt werden, gilt als Teil des Dienstes, den sie zu leisten haben. Dem Betreffenden darf aus der Ausübung dieser Tätigkeit kein Nachteil erwachsen. (3) Der Präsident des Amts stellt den Mitgliedern des Personalausschusses die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen und Einrichtungen zur Verfügung." Artikel 35 Statut erhält folgende Fassung: Artikel 6 "Artikel 35 Zusammensetzung und Wahl des Personalausschusses (1) Alle Mitglieder des Personalausschusses werden direkt vom Personal gewählt. (2) Der Präsident des Amts sorgt dafür, dass alle Laufbahngruppen und alle Dienstorte angemessen im Personalausschuss vertreten sind. (3) Der Zentrale Personalausschuss setzt sich aus zehn ordentlichen Mitgliedern und zehn stellvertretenden Mitgliedern zusammen. (4) Der Präsident des Amts bestimmt unter Berücksichtigung der Zahl der an jedem Dienstort im aktiven Dienst befindlichen Angehörigen des Personals, wie viele Mitglieder der jeweilige örtliche Personalausschuss hat. (5) Für die Wahl der Mitglieder des Personalausschusses gilt Folgendes: a) Es werden geheime Wahlen vom Amt organisiert; sie finden für den Zentralen Personalausschuss und alle örtlichen Personalausschüsse gleichzeitig statt. CA/D 2/14 d 3/9

4 b) Alle in Artikel 1 genannten Bediensteten im aktiven Dienst, die seit mindestens drei Monaten im Dienst sind, haben das aktive und das passive Wahlrecht. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses von Bediensteten, die sich zur Wahl stellen, muss mit der Amtszeit des Personalausschusses vereinbar sein. c) Der Präsident des Amts legt die Bedingungen für die Wahlen zum Personalausschuss im Einzelnen fest. (6) Unter Berücksichtigung des Vorstehenden kann sich das Personal jeder Laufbahngruppe frei entscheiden, durch wen es sich vertreten lässt. (7) Die Amtszeit eines Personalausschussmitglieds beträgt drei Jahre mit der Möglichkeit einer zweimaligen Wiederwahl. Drei aufeinanderfolgende Amtszeiten im Zentralen Personalausschuss oder in einem örtlichen Personalausschuss sind jedoch ausgeschlossen. (8) Ein Bediensteter kann nicht gleichzeitig dem Zentralen und einem örtlichen Personalausschuss angehören." Artikel 36 Statut erhält folgende Fassung: Artikel 7 "Artikel 36 Zuständigkeit des Zentralen Personalausschusses (1) Alle ordentlichen Mitglieder des Zentralen Personalausschusses vertreten das Personal im Allgemeinen Konsultativen Ausschuss. Ist ein ordentliches Mitglied nicht in der Lage, seine Aufgaben wahrzunehmen, wird es durch einen Stellvertreter ersetzt. (2) Der Zentrale Personalausschuss hat folgende Zuständigkeit: a) Er nimmt Bestellungen in die im Statut vorgesehenen Ausschüsse sowie vom Präsidenten des Amts erbetene Bestellungen vor. Abgesehen von den Mitgliedern der Disziplinar- und Prüfungsausschüsse werden jeweils gewählte Personalausschussmitglieder auf örtlicher oder zentraler Ebene bestellt. b) Er unterbreitet nach Aufforderung durch den Präsidenten des Amts oder von sich aus Anregungen, welche die Organisation und die Arbeitsweise der Abteilungen oder die gemeinsamen Interessen des gesamten oder eines Teils des Personals betreffen. c) Er untersucht alle Probleme mit allgemeinen Auswirkungen, die sich aus diesem Statut oder den Durchführungsvorschriften ergeben, und bringt sie gegebenenfalls im Allgemeinen Konsultativen Ausschuss vor." CA/D 2/14 d 4/9

5 Artikel 37 Statut erhält folgende Fassung: Artikel 8 "Artikel 37 Zuständigkeit der örtlichen Personalausschüsse (1) Jeder örtliche Personalausschuss: a) wird bei allen Entwürfen für Verordnungen und ganz allgemein - außer bei erwiesener Dringlichkeit - allen geplanten Maßnahmen konsultiert, die die Beschäftigungsbedingungen der Gesamtheit oder eines Teils des Personals an dem jeweiligen Dienstort betreffen; b) wird zu allen Fragen örtlicher Natur konsultiert, die ihm vom Präsidenten des Amts oder von dessen Beauftragtem vorgelegt werden; c) darf dienstortspezifische Themen nur insofern ansprechen, als sie nicht der Konsultation eines örtlichen Ausschusses für Gesundheit, Ergonomie und Sicherheit am Arbeitsplatz unterliegen; d) sorgt für die erforderliche Verbindung zur örtlichen Verwaltung. (2) Jeder Dienststellenleiter beraumt mindestens zweimal pro Jahr Treffen mit dem örtlichen Personalausschuss an." Artikel 38 Statut erhält folgende Fassung: Artikel 9 "Artikel 38 Allgemeiner Konsultativer Ausschuss (1) Der Allgemeine Konsultative Ausschuss besteht aus: - dem Präsidenten des Amts als Vorsitzendem, wobei der Präsident seinen Vorsitz delegieren kann; - allen ordentlichen Mitgliedern des Zentralen Personalausschusses und im Verhinderungsfall ihren Stellvertretern; - einer entsprechenden Zahl von ordentlichen Mitgliedern, die alljährlich vom Präsidenten des Amts bestellt werden, und im Verhinderungsfall ihren Stellvertretern. CA/D 2/14 d 5/9

6 (2) Der Allgemeine Konsultative Ausschuss wird über die ihm durch das Statut übertragenen spezifischen Aufgaben hinaus konsultiert zu: - allen Entwürfen zur Änderung des Statuts oder der Versorgungsordnungen, allen Entwürfen von Durchführungsvorschriften und ganz allgemein - außer bei erwiesener Dringlichkeit - allen geplanten Maßnahmen, die die Beschäftigungsbedingungen der Gesamtheit oder eines Teils des diesem Statut unterliegenden Personals oder die Empfänger von Versorgungsbezügen betreffen; - allen allgemeinen Fragen, die ihm vom Präsidenten des Amts vorgelegt werden; - allen Fragen, deren Prüfung vom Personalausschuss gemäß Artikel 36 beantragt worden ist und die ihm vom Präsidenten des Amts vorgelegt werden. (3) Nach der Konsultation geben die Mitglieder des Allgemeinen Konsultativen Ausschusses ihre Stellungnahme ab, indem sie in der Sitzung für oder gegen jede einzelne geplante Maßnahme stimmen bzw. sich enthalten. Der Vorsitzende nimmt nur bei Verfahrensfragen an den Abstimmungen teil. (4) Ferner kann der Präsident des Amts den Allgemeinen Konsultativen Ausschuss über beliebige sonstige Fragen allgemeiner Natur unterrichten, die keiner im Statut zwingend vorgeschriebenen Konsultation unterliegen. (5) Die Beratungen des Allgemeinen Konsultativen Ausschusses werden aufgezeichnet und in Protokollen zusammengefasst. (6) Der Präsident des Amts kann innerhalb des Allgemeinen Konsultativen Ausschusses Unterausschüsse einrichten, die die Beratungen des Ausschusses durch ihr Fachwissen auf Gebieten wie der sozialen Sicherheit, der Aus- und Fortbildung und der Besoldung vorbereiten. Er bestellt für jeden Unterausschuss einen Vorsitzenden. (7) Der Allgemeine Konsultative Ausschuss tritt mindestens viermal pro Jahr auf Einberufung des Vorsitzenden zusammen. Der Vorsitzende kann darüber hinaus außerordentliche Sitzungen des Allgemeinen Konsultativen Ausschusses einberufen." Artikel 10 Artikel 38a (2) zweiter Spiegelstrich Statut erhält folgende Fassung: "- Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern, die vom Präsidenten des Amts und vom Personalausschuss nach Artikel 36 (2) a) zu gleicher Zeit bestellt werden." CA/D 2/14 d 6/9

7 Artikel 11 Artikel 38a (5) Statut erhält folgende Fassung: "(5) Die Ausschüsse sind für die Gesundheitspolitik, die Ergonomie und die Sicherheit am Arbeitsplatz zuständig. Falls sie von sich aus Empfehlungen ausarbeiten, die das Personal betreffen, treten sie nicht an die Stelle des Allgemeinen Konsultativen Ausschusses." Artikel 12 Artikel 111 (3) Statut erhält folgende Fassung: "Abweichend von Artikel 2 (5) erlässt der Präsident des Amts die Geschäftsordnung des Beschwerdeausschusses nach Konsultation des Präsidenten des Verwaltungsrats." II. Änderung der Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 106 bis 113 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts Artikel 13 Artikel 5 der Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 106 bis 113 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts erhält folgende Fassung: "Artikel 5 Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses (1) Für die Zwecke des Artikels 111 (1) a) Statut über Beschwerden gegen Entscheidungen des Präsidenten des Amts und des Artikels 111 (1) b) Statut über Beschwerden gegen Entscheidungen des Verwaltungsrats bestellt der Präsident des Amts aus den Reihen der im aktiven Dienst stehenden Bediensteten: a) den Vorsitzenden und b) einen stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses. (2) Für die Zwecke des Artikels 111 (1) a) Statut bestellt der Präsident des Amts aus den Reihen der im aktiven Dienst stehenden Bediensteten: a) zwei ordentliche Mitglieder und b) zwei stellvertretende Mitglieder des Ausschusses. CA/D 2/14 d 7/9

8 (3) Für die Zwecke des Artikels 111 (1) a) und b) Statut bestellt der Personalausschuss aus den Reihen seiner im aktiven Dienst stehenden Mitglieder: a) zwei ordentliche Mitglieder und b) zwei stellvertretende Mitglieder des Ausschusses. (4) Für die Zwecke des Artikels 111 (1) b) Statut bestellt der Verwaltungsrat: a) zwei ordentliche Mitglieder und b) zwei stellvertretende Mitglieder des Ausschusses. (5) Die Amtszeit des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt ein Kalenderjahr. Wiederbestellung ist zulässig. (6) Für die Zwecke des Artikels 111 (1) a) und b) Statut haben im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder der ordentlichen Mitglieder der stellvertretende Vorsitzende und die stellvertretenden Mitglieder Sitz und Stimme in den Verfahren vor dem Ausschuss. (7) Außer in begründeten Ausnahmefällen tritt der Beschwerdeausschuss während des Verfahrens stets in derselben Besetzung zusammen." III. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Artikel 14 Dieser Beschluss tritt am 1. April 2014 in Kraft. Artikel 15 (1) Die Wahlen des Zentralen Personalausschusses und der örtlichen Personalausschüsse gemäß dem Statut in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung finden im Juni 2014 statt. (2) Die Ergebnisse dieser Wahlen werden am 1. Juli 2014 wirksam. (3) Bis 30. Juni 2014 bleiben die derzeit geltenden Bestimmungen für den Zentralen Personalausschuss und die örtlichen Personalausschüsse in Kraft. CA/D 2/14 d 8/9

9 Artikel 16 (1) Der Allgemeine Konsultative Ausschuss wird mit Wirkung vom 1. Juli 2014 konstituiert. (2) Bis 30. Juni 2014 übt der Allgemeine Beratende Ausschuss in seiner gegenwärtigen Zusammensetzung seine Funktion gemäß Artikel 38 Statut in der vor Inkrafttreten dieses Beschlusses geltenden Fassung weiter aus. (3) Bezugnahmen auf den Allgemeinen Beratenden Ausschuss in den geltenden Bestimmungen des internen Regelwerks werden mit Wirkung vom 1. Juli 2014 durch Bezugnahmen auf den Allgemeinen Konsultativen Ausschuss ersetzt. (4) Die Durchführungsvorschrift zu Artikel 38 Statut wird mit Wirkung vom 1. Juli 2014 aufgehoben. (5) Die örtlichen Beratenden Ausschüsse werden mit Wirkung vom 1. Juli 2014 abgeschafft. Artikel 17 (1) Die Bestellung der neuen Mitglieder der in Artikel 2 (1) c), e) und h) Statut genannten Ausschüsse und aller sonstigen Ausschüsse erfolgt bis 1. Oktober 2014 gemäß dem Statut in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung, insbesondere Artikel 36 (2) a). (2) Die Ausschüsse setzen ihre Arbeit in der bisherigen Zusammensetzung gemäß den vor Inkrafttreten dieses Beschlusses geltenden Bestimmungen fort, bis sie nach Absatz 1 neu konstituiert werden. Artikel 18 Der Präsident des Amts trifft alle weiteren geeigneten Maßnahmen, um einen reibungslosen Übergang zwischen den zum Zeitpunkt dieses Beschlusses geltenden Bestimmungen und den durch diesen Beschluss genehmigten Bestimmungen zu gewährleisten. Geschehen zu München am 28. März 2014 Für den Verwaltungsrat Der Präsident Jesper KONGSTAD CA/D 2/14 d 9/9

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