CA/49/15 Orig.: en München, den
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1 CA/49/15 Orig.: en München, den BETRIFFT: VORGELEGT VON: EMPFÄNGER: Übergangsbestimmungen zur Anwendung des neuen Laufbahnsystems auf Personen, die gemäß Artikel 11 (3) des Europäischen Patentübereinkommens zu Vorsitzenden und Mitgliedern der Beschwerdekammern ernannt wurden Präsident des Europäischen Patentamts Verwaltungsrat (zur Beschlussfassung) ZUSAMMENFASSUNG Der Verwaltungsrat der EPO hat mit CA/D 10/14 ein neues Laufbahnsystem eingeführt, das seit 1. Januar 2015 in Kraft ist. Im vorliegenden Dokument werden eine Klarstellung und Übergangsmaßnahmen für 2015 zur Anwendung des neuen Laufbahnsystems auf Personen vorgeschlagen, die gemäß Artikel 11 (3) EPÜ zu Vorsitzenden und Mitgliedern der Beschwerdekammern ernannt wurden. Die Klarstellung und die Übergangsmaßnahmen für 2015 sind notwendig, damit die Laufbahnentwicklung dieser Personen gewahrt bleibt, solange die Reform der Beschwerdekammern noch nicht abgeschlossen ist und der Verwaltungsrat noch nicht entschieden hat, wie das neue Laufbahnsystem konkret auf sie anzuwenden ist. CA/49/15 d
2 - I - INHALTSVERZEICHNIS Gegenstand Seite TEIL I 1 I. STRATEGISCH/OPERATIV 1 II. EMPFEHLUNG 1 III. ERFORDERLICHE MEHRHEIT 1 IV. KONTEXT 1 V. BEGRÜNDUNG 2 VI. ALTERNATIVEN 4 VII. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 4 VIII. RECHTSGRUNDLAGE 4 IX. REFERENZDOKUMENTE 4 X. VERÖFFENTLICHUNG EMPFOHLEN 4 TEIL II 5 CA/49/15 d
3 TEIL I I. STRATEGISCH/OPERATIV 1. Operativ II. EMPFEHLUNG 2. Der Verwaltungsrat wird gebeten, Übergangsbestimmungen für 2015 zur Anwendung auf diejenigen Personen zu genehmigen, die gemäß Artikel 11 (3) EPÜ zu Vorsitzenden und Mitgliedern der Beschwerdekammern ernannt wurden, wie in Teil II dieses Dokuments vorgeschlagen. III. ERFORDERLICHE MEHRHEIT 3. Dreiviertelmehrheit IV. KONTEXT 4. Im Dezember 2014 hat der Verwaltungsrat der EPO mit dem Beschluss CA/D 10/14 ein neues Laufbahnsystem für die Bediensteten des Europäischen Patentamts (EPA) eingeführt. 5. Mit der Umsetzung des neuen Laufbahnsystems hat das EPA sein bisheriges, primär vom Dienstalter abhängiges Laufbahnsystem auf ein leistungsbezogenes System umgestellt. Das Amt hat begonnen, das reformierte Laufbahnsystem mit der ersten, nicht leistungsbezogenen Gehaltsstufe umzusetzen, indem es alle Bediensteten in die neuen "Single Spine"-Gehaltstabellen umgruppiert hat. Die Vorsitzenden und Mitglieder der Beschwerdekammern werden zum 1. Juli 2015 umgruppiert. Diese vom Rat ernannten Bediensteten befinden sich aufgrund ihrer in Artikel 23 EPÜ verankerten Unabhängigkeit in einer besonderen Situation. Es muss sorgfältig geprüft werden, wie das neue Laufbahnsystem in der Praxis auf diese Bediensteten angewandt werden kann, ohne dass ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (Art. 4 (1) Statut). 6. Zu diesem Zweck werden Übergangsbestimmungen vorgeschlagen, während die Struktur und die Regeln für die Kammern einer weiteren Prüfung unterzogen werden; es soll eine passende Umsetzung des neuen Laufbahnsystems für die Vorsitzenden und Mitglieder der Beschwerdekammern vorgeschlagen werden, die deren Unabhängigkeit gewährleistet, aber zugleich möglichst weitgehend die Grundprinzipien des neuen Laufbahnsystems zum Tragen bringt. CA/49/15 d 1/7
4 7. Um einen reibungslosen Übergang der Laufbahnentwicklung für Vorsitzende und Mitglieder der Beschwerdekammern zu gewährleisten, ist eine spezielle Interimslösung für eine Gehaltssteigerung entsprechend dem Aufstieg um eine Gehaltsstufe gemäß Artikel 48 Statut erforderlich, bis die Anstellungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt geeignete Kriterien für Aufstiegsmöglichkeiten genehmigt (siehe Artikel 47 ff. Statut). Eine solche Gehaltssteigerung kann auch dem Aufstieg von der letzten Gehaltsstufe einer Besoldungsgruppe zur ersten Gehaltsstufe einer höheren Besoldungsgruppe entsprechen, ist aber auf die jeweilige Stellengruppe beschränkt. Sobald eine Gehaltssteigerung zuerkannt ist, stellt die erhaltene Zahlung das neue Grundgehalt dar, das Ruhegehaltsansprüche eröffnet und an dem sich Zulagen bemessen. 8. Die GD 3 ( d. h. Vertreter des Präsidiums und der Vereinigung der Mitglieder der Beschwerdekammern der EPO (AMBA)) wurde zu den vorgesehenen Übergangsbestimmungen konsultiert, und nach eingehenden Beratungen wurden mehrere Klarstellungen aufgenommen. 9. Das neue Laufbahnsystem sieht in Artikel 13 Statut eine Probezeit und in Artikel 48a Statut einen Bonus vor. Aufgrund der besonderen Situation der Personen, die gemäß Artikel 11 (3) EPÜ zu Vorsitzenden und Mitgliedern der Beschwerdekammern ernannt wurden, und insbesondere im Hinblick auf Artikel 23 EPÜ (in dem ihre Unabhängigkeit verankert ist) sowie die Artikel 1 (4) und 15 (2) Statut gilt es klarzustellen, dass die Bestimmungen bezüglich Probezeit und Bonus nicht auf Vorsitzende und Mitglieder der Beschwerdekammern anwendbar sind. Diese Klarstellung wird zusätzlich zu den Übergangsbestimmungen vorgeschlagen, um Missverständnisse auszuschließen, und soll im Zuge der Revision der einschlägigen Teile des Statuts berücksichtigt werden, sobald die endgültige Anwendung eines Laufbahnsystems auf Vorsitzende und Mitglieder der Kammern beschlossen worden ist. V. BEGRÜNDUNG 10. Die vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen verschaffen genügend zeitlichen Spielraum, um ein geeignetes Laufbahnsystem für die Vorsitzenden und Mitglieder der Beschwerdekammern auszuarbeiten. 11. Der Vorschlag zur praktischen Umsetzung eines geeigneten Laufbahnsystems für Vorsitzende und Mitglieder der Beschwerdekammern soll auf der Ratstagung im Dezember 2015 vorgelegt werden. CA/49/15 d 2/7
5 12. Im Rahmen des neuen Laufbahnsystems gemäß CA/D 10/14 ist u. a. dort besondere Umsicht geboten, wo es bei Vorsitzenden und Mitgliedern der Beschwerdekammern um die Regeln für das Aufsteigen in den Gehaltsstufen und um die Einstufung in verschiedene Besoldungsgruppen sowie potenzielle Beförderungen in eine höhere Besoldungsgruppe geht. Die für 2015 vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen sind notwendige Interimsmaßnahmen zur Wahrung der Laufbahnentwicklung dieser Personen, bis die Reform der Beschwerdekammern abgeschlossen ist und der Rat entschieden hat, wie das neue Laufbahnsystem konkret auf sie angewandt werden kann. 13. Die einzelnen Bestandteile des neuen Laufbahnsystems werden einer weiteren Analyse unterzogen; dabei werden auch die Vertreter der Beschwerdekammern konsultiert. 14. Es sei ausdrücklich betont, dass eine konkrete Anwendung des neuen Laufbahnsystems auf Vorsitzende und Mitglieder der Kammern auch der geplanten Strukturreform der Beschwerdekammern (CA/16/15) Rechnung tragen und das System innerhalb dieses Rahmens umsetzbar sein muss. In diesem Zusammenhang ist geplant, gewisse Befugnisse im Hinblick auf die Laufbahn an den Präsidenten der Beschwerdekammern zu delegieren. 15. Daher wird für 2015 die Anwendung von Übergangsbestimmungen vorgeschlagen, damit eine Laufbahnentwicklung für die Vorsitzenden und Mitglieder der Beschwerdekammern in Bezug auf Gehaltssteigerungen gewahrt bleibt, bis der Rat die konkrete Anwendung des neuen Laufbahnsystems auf diese Personen beschließt. 16. Als Ausnahmeregelung werden für 2015 folgende Übergangsbestimmungen vorgeschlagen: A. Gehaltssteigerung 1. Übergangsweise wird 2015 einem gemäß Artikel 11 (3) EPÜ ernannten Vorsitzenden oder Mitglied der Beschwerdekammern im Rahmen der für jede Stellengruppe im Statut festgelegten Gehaltsstufen eine Gehaltssteigerung zuerkannt, die dem Betrag einer Gehaltsstufe in der Besoldungsgruppe entspricht, und zwar: a) einem Beschwerdekammervorsitzenden: nach einer Dienstzeit von 12 Monaten bei einem Grundgehalt bis zu dem Betrag von G15 Gehaltsstufe 2 und nach einer Dienstzeit von 24 Monaten bei einem Grundgehalt über dem genannten Betrag, CA/49/15 d 3/7
6 b) einem Beschwerdekammermitglied: nach einer Dienstzeit von 12 Monaten bei einem Grundgehalt bis zu dem Betrag von G14 Gehaltsstufe 1 und nach einer Dienstzeit von 24 Monaten bei einem Grundgehalt über dem genannten Betrag. 2. Diese Gehaltssteigerung hat für die Zwecke der Definition des Grundgehalts dieselbe Wirkung wie ein Aufsteigen in den Gehaltsstufen gemäß Artikel 48 Statut und wird im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 ab dem Monat zuerkannt, der auf den Monat folgt, in dem die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. B. Die Artikel 47a, 48 und 49 Statut über Beurteilung, Aufsteigen in den Gehaltsstufen und Beförderung werden nicht auf gemäß Artikel 11 (3) EPÜ ernannte Vorsitzende und Mitglieder der Beschwerdekammern angewandt. 17. Abschließend wird vorgeschlagen, ausdrücklich klarzustellen, dass die Regelung in Bezug auf Probezeit (Artikel 13 Statut) und Zahlung von Boni (Artikel 48a Statut) nicht auf die Vorsitzenden und Mitglieder der Beschwerdekammern anwendbar ist. VI. ALTERNATIVEN 18. Keine VII. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 19. Keine VIII. RECHTSGRUNDLAGE 20. Artikel 11 (3), 23 EPÜ, Artikel 1 (4), 13, 15, 47, 47a, 48, 48a und 49 Statut IX. REFERENZDOKUMENTE 21. CA/D 10/14 und CA/16/15 X. VERÖFFENTLICHUNG EMPFOHLEN 22. Ja CA/49/15 d 4/7
7 TEIL II Entwurf BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom [Datum des Beschlusses] zu den Übergangsbestimmungen bezüglich des neuen Laufbahnsystems nach CA/D 10/14 für die Vorsitzenden und Mitglieder der Beschwerdekammern DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, Artikel 23 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b, gestützt auf das Statut der Beamten des Europäischen Patentamts (nachstehend "Statut" genannt), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4 sowie die Artikel 13, 15, 47, 47a, 48, 48a und 49, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Stellungnahme des Allgemeinen Konsultativen Ausschusses, BESCHLIESST: CA/49/15 d 5/7
8 I. Beschlüsse in Bezug auf Boni und Probezeit Artikel 1 Folgende Artikel des Statuts finden keine Anwendung auf gemäß Artikel 11 (3) EPÜ ernannte Vorsitzende oder Mitglieder der Beschwerdekammern: a) Artikel 13 Statut in Bezug auf eine Probezeit, b) Artikel 48a Statut in Bezug auf Boni. II. Übergangsbestimmungen für andere Aspekte des neuen Laufbahnsystems Artikel 2 1. Übergangsweise wird 2015 einem gemäß Artikel 11 (3) EPÜ ernannten Vorsitzenden oder Mitglied der Beschwerdekammern im Rahmen der für jede Stellengruppe im Statut festgelegten Gehaltsstufen eine Gehaltssteigerung zuerkannt, die dem Betrag einer Gehaltsstufe in der Besoldungsgruppe entspricht, und zwar: a) einem Beschwerdekammervorsitzenden: nach einer Dienstzeit von 12 Monaten bei einem Grundgehalt bis zu dem Betrag von G15 Gehaltsstufe 2 und nach einer Dienstzeit von 24 Monaten bei einem Grundgehalt über dem genannten Betrag, b) einem Beschwerdekammermitglied: nach einer Dienstzeit von 12 Monaten bei einem Grundgehalt bis zu dem Betrag von G14 Gehaltsstufe 1 und nach einer Dienstzeit von 24 Monaten bei einem Grundgehalt über dem genannten Betrag. 2. Diese Gehaltssteigerung hat für die Zwecke der Definition des Grundgehalts dieselbe Wirkung wie ein Aufsteigen in den Gehaltsstufen gemäß Artikel 48 Statut und wird im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 ab dem Monat zuerkannt, der auf den Monat folgt, in dem die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. CA/49/15 d 6/7
9 Artikel 3 Übergangsweise werden 2015 oder bis anderweitig über diese Angelegenheit entschieden wird, die Artikel 47a, 48 und 49 Statut über Beurteilung, Aufsteigen in den Gehaltsstufen und Beförderung nicht auf gemäß Artikel 11 (3) EPÜ ernannte Vorsitzende oder Mitglieder der Beschwerdekammern angewandt. III. Inkrafttreten Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am [Datum des Beschlusses] in Kraft. Geschehen zu München am [Datum des Beschlusses] Für den Verwaltungsrat Der Präsident Jesper KONGSTAD CA/49/15 d 7/7
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