Empfehlung CM/Rec(2015)4 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vorbeugung und Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes

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1 E U R O P A R A T MINISTERKOMITEE Empfehlung CM/Rec(2015)4 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vorbeugung und Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes (angenommen vom Ministerkomitee am 11. Februar 2015 in der Sitzung der Stellvertreter der Minister) Das Ministerkomitee, gestützt auf Artikel 15 Buchstabe b der Satzung des Europarates - in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, indem insbesondere die Annahme gemeinsamer Rechtsnormen gefördert wird; eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (SEV Nr. 5) und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, insbesondere in Bezug auf Artikel 8 (Achtung des Privat- und Familienlebens); unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes und in der Erkenntnis, dass nach Artikel 3 dieses Übereinkommens bei allen Fragen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist, und dass nach Artikel 9 dieses Übereinkommens das Recht des Kindes, persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen, zu achten ist; unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen vom 25. Januar 1996 über die Ausübung von Kinderrechten (SEV Nr. 160) und insbesondere seine Bestimmungen über die Verfahrensrechte eines Kindes und die Rolle der Justizbehörden, sowie das Übereinkommen vom 15. Mai 2003 über den Umgang von und mit Kindern (SEV Nr. 192); unter Hinweis auf das von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht am 19. Oktober 1996 angenommene Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern;

2 unter Hinweis auf seine Empfehlung Rec(84)4 an die Mitgliedstaaten über die elterliche Verantwortung und insbesondere den Grundsatz 6 über die Ausübung der elterlichen Verantwortung bei Auflösung der Ehe oder Trennung der Eltern; unter Hinweis auf seine Empfehlung Rec(98)1 an die Mitgliedstaaten über die Familienmediation; in Anbetracht der Washington Declaration vom 25. März 2010 über den Auslandsumzug von Familien; unter Hinweis auf seine Leitlinien vom 17. November 2010 für eine kinderfreundliche Justiz und insbesondere die Bestimmungen über das Recht des Kindes, angehört zu werden und seine Meinung zu äußern; in dem Wunsch, den Mitgliedstaaten Leitlinien für Fälle betreffend den Umzug eines Kindes an die Hand zu geben; in dem Wunsch, die Vorbeugung und Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes zu fördern, um die Zahl der Kindesentführungen zu verringern, empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten, alle von ihnen für erforderlich erachteten Maßnahmen zu treffen oder diese zu verstärken, um die im Anhang zu dieser Empfehlung aufgeführten Grundsätze umzusetzen.

3 Anhang zur Empfehlung CM/Rec(2015)4 GRUNDSÄTZE Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Empfehlung und ihrer Grundsätze bedeutet: a. Kind jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt; b. Umzug eines Kindes einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes; c. zuständige Behörde ein Justiz- oder Verwaltungsorgan, das dafür zuständig ist, eine rechtlich verbindliche Entscheidung im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes zu treffen; d. Umgang Aufenthalte von begrenzter Dauer, Treffen, jede Form von Kommunikation und Übermittlung von Informationen; e. Eltern die Personen, die nach innerstaatlichem Recht als die Eltern des Kindes gelten; f. andere Träger elterlicher Verantwortung Personen, die die elterliche Verantwortung zusätzlich zu den Eltern oder anstelle der Eltern ausüben; g. elterliche Verantwortung die Gesamtheit von Pflichten, Rechten und Befugnissen, die auf die Förderung und den Schutz der Rechte und des Wohlergehens eines Kindes in einer seinem Entwicklungsstand entsprechenden Weise abzielen. Geltungsbereich Diese Empfehlung gilt für Fälle, in denen Uneinigkeit über den Umzug eines Kindes entweder innerhalb des Hoheitsbereichs des Mitgliedstaats (vorbehaltlich des Grundsatzes 7) oder ins Ausland besteht oder bestehen kann. Diese Empfehlung gilt insbesondere für Fälle, in denen ein Kind wegen seines Umzuges Gefahr laufen würde, dass es den Umgang mit seinen Eltern oder anderen Trägern elterlicher Verantwortung vollständig verliert oder dieser erheblich eingeschränkt wird.

4 Allgemeine Grundsätze 1. Das innerstaatliche Recht betreffend den Umzug eines Kindes sollte: a. hinlängliche Rechtssicherheit zur Vorbeugung und Beilegung von Streitigkeiten bieten; b. flexibel genug sein, um Einzelfälle in zufriedenstellender Weise zu regeln; c. gütliche Einigungen fördern. Rechte des Kindes 2. Das Wohl des Kindes soll bei der Herbeiführung einer Einigung und der Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein. 3. Das Kind sollte das Recht auf Informationen und Beratung und auf Äußerung seiner Meinung über den vorgeschlagenen Umzug haben. Den Ansichten und Meinungen des Kindes sollte ein seinem Alter und Reifegrad entsprechendes Gewicht beigemessen werden. Streitigkeiten vermeiden 4. Es sollten Maßnahmen zur Vermeidung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes oder seine Folgen getroffen werden. Solche Maßnahmen können Folgendes umfassen: Bestimmungen, die Eltern und andere Träger elterlicher Verantwortung ermutigen, über einen etwaigen künftigen Umzug des Kindes nachzudenken, indem sie sich über Fragen des Umzuges einigen, beispielsweise über vorherige Unterrichtung, Dauer und geographische Grenzen; Vorschriften über die Benachrichtigung, damit die Person, die einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorschlägt, verpflichtet ist, den anderen Elternteil oder die anderen Träger elterlicher Verantwortung vor dem vorgeschlagenen Umzug und innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu unterrichten, um einseitige Umzüge zu vermeiden; (öffentliche oder private) Beratungs- und Mediationsstellen, um die Eltern oder andere Träger elterlicher Verantwortung bei der Herbeiführung einer Einigung zu unterstützen. Beilegung von Streitigkeiten 5. Unbeschadet des Grundsatzes 6 sollten alternative Streitbeilegungsverfahren gefördert werden, um zu Einigungen über den Umzug eines Kindes zu gelangen, ohne die zuständige Behörde anrufen zu müssen.

5 6. Die Eltern oder anderen Träger elterlicher Verantwortung sollten das Recht haben, eine zuständige Behörde mit einer nicht beigelegten Streitigkeit über den Umzug eines Kindes zu befassen, um eine Entscheidung herbeizuführen. 7. Besteht keine Einigung, sollte der Umzug des Kindes außer in den vom innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fällen nicht ohne eine Entscheidung der zuständigen Behörde erfolgen. 8. Bei der Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes sollte die zuständige Behörde dafür Sorge tragen, dass alle einschlägigen Faktoren berücksichtigt werden, indem jedem von ihnen das nach den Umständen des jeweiligen Falls angemessene Gewicht gegeben wird. Das Wohl des Kindes soll im Mittelpunkt der Prüfung stehen. 9. Die Entscheidung der zuständigen Behörde sollte ohne jede Voreingenommenheit für oder gegen einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes getroffen werden. 10. Da insbesondere mit Blick auf die Interessen des Kindes bei Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes rasches Handeln von entscheidender Bedeutung ist, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständige Behörde die Streitigkeiten so schnell wie möglich beilegt. 11. Es sollte in Betracht gezogen werden, die unmittelbare gerichtliche Kommunikation zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bei der Verlegung des Wohnsitzes eines Kindes ins Ausland zu erleichtern.

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