Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme

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1 Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den

2 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung = Verantwortung Erfüllung der Verantwortung Nichterfüllung der Verantwortung Haftung (-) Haftung (+) Seite 2

3 Voraussetzung für die Haftung Kausalität: Tun oder Unterlassen war ursächlich für Gefährdung, Unfallfolgen, Gesundheitsschaden Schuld: Fahrlässigkeit oder Vorsatz Seite 3

4 Anspruchsgrundlagen können sich ergeben aus: Zivilrecht Öffentlichem Recht/Strafrecht Seite 4

5 Zivilrechtliche Ansprüche können sich ergeben: aus Vertrag: - Koordinatorenvertrag - Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter aus dem Gesetz: BGB (Deliktsrecht) SGB VII Regress SGB X Seite 5

6 Zivilrechtliche Ansprüche aus Vertrag aus dem Koordinatorenvertrag: Bauherr/Dritter Koordinator z.b. Haftung für: Bauverzögerung, da der Koordinator Sicherungsmaßnahmen zu spät oder zunächst in unzureichendem Maße vorgeschlagen hat Seite 6

7 Zivilrechtliche Ansprüche aus Vertrag aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter: Grundsätzlich gilt für den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter: - der Arbeitnehmer (Dritter) muss bestimmungsgemäß mit der vom Koordinator (Schuldner) zu erbringenden Leistung in gleicher Weise in Berührung kommen wie der Bauherr (Gläubiger) und - der Bauherr (Gläubiger) muss ein berechtigtes Interesse am Schutz des Arbeitnehmers (Dritten) haben Seite 7

8 Bauherr (Gläubiger) Koordinator (Schuldner)? Arbeitnehmer (Dritter) Seite 8

9 Zivilrechtliche Ansprüche aus dem Gesetz aus 823 BGB (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Seite 9

10 Zivilrechtliche Ansprüche aus dem Gesetz 110 SGB VII 116 SGB X Anspruchsgrundlagen für den Regress der Unfallversicherungsträger Seite 10

11 Zivilrechtliche Ansprüche aus dem Gesetz Ausgangssituation für beide Anspruchsgrundlagen aus 110 SGB VII und 116 SGB X: Vorliegen eines Arbeitsunfalls Schadenersatzpflicht des Koordinators steht fest (z.b. aus 823 Abs. 1 BGB) Seite 11

12 Zivilrechtliche Ansprüche aus dem Gesetz Wesentliche Voraussetzung für einen Regressanspruch gegenüber dem Koordinator: nach 110 SGB VII: nach 116 SGB X: Koordinator muss dem Personenkreis angehören, dessen Haftung nach 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist. Koordinator gehört nicht einem Personenkreis an, dessen Haftung nach 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist. Seite 12

13 Zivilrechtliche Ansprüche aus dem Gesetz Gegen wen können sich die Regressansprüche der Unfallversicherungsträger richten? 110 SGB VII: 116 SGB X: - Unternehmer des Verletzten ( 104 SGB VII) - andere (neben dem Verletzten) im selben Betrieb tätige Personen ( 105 SGB VII) - Versicherte mehrerer Unternehmen, die vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten ( 106 Abs. 3 SGB VII) Dritte (=Personen), die nicht im selben Betrieb wie der Verletzte tätig sind, und für die 106 Abs. 3 SGB VII nicht gegeben ist. Seite 13

14 Zivilrechtliche Ansprüche aus dem Gesetz Weitere Voraussetzungen für einen Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers - Kausalität - Verschulden: 110 SGB VII: 116 SGB X: - Grobe Fahrlässigkeit - Vorsatz - Leichte Fahrlässigkeit reicht aus Seite 14

15 Ordnungswidrigkeiten nach 7 Abs. 1 BauStellV Nr. 1 Übermittlung der Vorankündigung - nicht - nicht richtig - nicht vollständig oder - nicht rechtzeitig Nr. 2 Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans nicht vor Einrichtung der Baustelle Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldstrafe von bis zu geahndet werden. Seite 15

16 Straftaten nach 7 Abs. 2 BauStellV Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete v o r s ä t z l i c h e Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe Seite 16

17 Strafrechtliche Ansprüche nach dem StGB Weitere Straftaten nach dem Strafgesetzbuch: z.b.: - fahrlässige Körperverletzung 229 StGB - fahrlässige Tötung 222 StGB Zu unterscheiden: Aktives Tun oder Unterlassen ( 13 StGB) Seite 17

18 Strafrechtliche Ansprüche nach dem StGB Strafrecht Aktives Tun Unterlassen Seite 18

19 Strafrechtliche Ansprüche nach dem StGB Strafrecht Aktives Tun Unfall kann auf ein aktives Verhalten des Koordinators zurückgeführt werden Seite 19

20 Strafrechtliche Ansprüche nach dem StGB Strafrecht Strafbarkeit bei unechtem Unterlassen nach 13 Strafgesetzbuch (StGB) Garantenstellung Der Koordinator hat rechtlich dafür einzustehen, dass der Erfolg (=Unfall) nicht eintritt Verhinderung des tatbestandlichen Erfolges möglich und zumutbar Erfolg beruht auf Unterlassen Seite 20

21 Wie kann man das Haftungsrisiko minimieren? Die wichtigsten Punkte sind: Aufgabenbereich genau festlegen - schriftlicher Vertrag - keine Pflichten übernehmen, die außerhalb der Vorgaben in der Baustellenverordnung liegen z.b.: - kein Weisungsrecht einräumen lassen - keine Verkehrssicherungspflicht (Absicherung des Baustellengeländes nach außen) übernehmen. Versicherung prüfen und gegebenenfalls anpassen Seite 21

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 22

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