Anlagen. Referat: Kooperationsbeziehungen Arzt Pflegende
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- Catharina Brinkerhoff
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1 Anlagen Referat: Kooperationsbeziehungen Arzt Pflegende
2 Heileingriff Strafrecht 223 StGB: Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Zivilrecht 823 BGB: Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
3 Grundannahmen Nach Auffassung der ständigen Rechtsprechung ist der medizinisch indizierte und lege artis vorgenommene Heileingriff als Körperverletzung einzustufen Maßgebend für diese rechtliche Qualifizierung der Heilbehandlung ist, dass im Verhältnis des Arztes zu seinem Patienten nach Art. 2 II GG letzterem das Recht auf körperliche Unversehrtheit vorbehaltlos eingeräumt wird. Somit erfüllt jeder ärztliche Eingriff zunächst den Tatbestand der Körperverletzung nach 223 ff. StGB. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten steht dem Primat der Heilung gegenüber! Die Rechtswidrigkeit (Widerrechtlichkeit) des ärztlichen Eingriffs entfällt nur dadurch, wenn und soweit der Patient in den Eingriff eingewilligt hat. Die Einwilligung des Patienten ist vor dem Heilengriff (auch zu Diagnosezwecken) unabdingbar
4 Heilbehandlung als Körperverletzung Der Bundesgerichtshof nimmt hierbei auf das durch Art. 2 Abs.2 S.1 GG geschützte Recht der körperlichen Unversehrtheit Bezug: Zwar ist es sein (des Arztes) vornehmstes Recht und seine wesentliche Pflicht, den kranken Menschen nach Möglichkeit von seinem Leiden zu heilen. Dieses Recht und diese Pflicht finden aber in dem grundsätzlichen freien Selbstbestimmungsrecht des Menschen über seinen Körper ihre Grenze. Es wäre ein rechtswidriger Eingriff in die Freiheit und Würde der menschlichen Persönlichkeit, wenn ein Arzt - und sei es auch aus medizinisch berechtigten Gründen - eigenmächtig und selbstherrlich eine folgenschwere Operation bei einem Kranken, dessen Meinung rechtzeitig eingeholt werden kann, ohne dessen vorherige Billigung vornähme."[1] Der ärztliche Eingriff bedarf danach einer besonderen Rechtfertigung. Der Arzt muss sich für den konkreten Eingriff auf einen Rechtfertigungsgrund berufen können. Dieser Rechtsfertigungsgrund ist regelmäßig in der Einwilligung des Patienten zu sehen. [1] BGHSt 11, 111 (114) (Myom-Urteil) Das strafrechtliche Schrifttum geht allerdings entgegen der Rechtsprechung des BGH davon aus, dass der medizinisch indizierte Eingriff tatbestandlich keine Körperverletzung sei.
5 Grundtatbestand der Körperverletzung Körperliche Misshandlung Sie wird definiert als üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt wird."[1] Gesundheitsschädigung Hierunter versteht man/frau das Hervorrufen oder Steigern eines auch nur vorübergehenden pathologischen Zustandes. Fallbeispiele: Folge: Hier muss der Patient seine Einwilligung (nach erfolgter Aufklärung!) erteilen! z.b. Injektionen (aller Art, also auch die subkutanen); Zufügen von Blutergüssen, Schwellungen, Wunden, Schnitten; Katherisierung; Intubation; Medikation (insbesondere hier die Psychopharmaka); Dekubitusbehandlung; Blutentnahmen Bagatellfälle, z.b. Blutdruckmessen oder der einfache Verbandswechsel erfüllen nach weit verbreiteter Ansicht nicht den Tatbestand der Körperverletzung. Vgl. im übrigen auch die sog. qualifizierten Körperverletzungstatbestände, 224 ff. StGB [1] BGHSt 14, 269; 25, 277 (278)
6 Delegation: Regelmodell der Haftungszuweiung 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte Geschäftsherr = Träger / Arzt Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des 276 Abs. 3 findet keine Anwendung. Erfüllungsgehilfe 278 BGB Verrichtungsgehilfe 831 BGB 831 BGB Haftung für den Verrichtungsgehilfen (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
7 Regelmodell der Delegation Arzt Pflege Genuin ärztliche Tätigkeiten Grundsätzlich delegationsfähig Grundsätzlich nicht delegationsfähig Nicht delegationsfähig s.c., i.m., i.c. Injektionen Wundmanagement Dekubitusprophylaxe/-Behandlung Blutentnahmen i.v. Injektionen ZVK entfernen PEG anlegen ZVK anlegen Verabreichen von Zytostatika Fünfer Regel
8 Fünfer Regel Delegation nicht delegierbarer ärztlicher Leistungen ist (rechtlich: Roßbruch/Sträßner) (prinzipiell im Sinne von Pflichtaufgaben : Klie) zulässig Patient hat in die Maßnahme eingewilligt Art des Eingriffs erfordert nicht persönliche Handeln des Arztes Maßnahme schriftlich angeordnet ist Ausführende Pflegeperson zur Durchführung befähigt ist Pflegeperson zur Ausführung bereit ist Schnittstelle zum Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag (Berufsrecht pflegerische Tätigkeiten), Direktionsrecht des AG wird ggf. begrenzt und damit auch der PdL»Roßbruch«
9 63 SGB V 63 SGB V (3b) Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Angehörige der im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe 1. die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie 2. die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Dauer vornehmen, soweit diese auf Grund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt. Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Physiotherapeuten mit einer Erlaubnis nach 1 Abs. 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes die Auswahl und die Dauer der physikalischen Therapie und die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen, soweit die Physiotherapeuten auf Grund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt. (3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe auf Grund einer Ausbildung nach 4 Abs. 7 des Krankenpflegegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen. Satz 1 gilt für die Angehörigen des im Altenpflegegesetz geregelten Berufes auf Grund einer Ausbildung nach 4 Abs. 7 des Altenpflegegesetzes entsprechend. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf die Angehörigen der in den Sätzen 1 und 2 genannten Berufe im Rahmen von Modellvorhaben erfolgen kann. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der Bundesärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen.
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