Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
|
|
- Fanny Grosser
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fall 8: K B auf Herausgabe der Makler-Courtage I. Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB (+) Denkbar ist zunächst ein Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB. 1. Schuldverhältnis (c.i.c.) Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass ein Schuldverhältnis zwischen K und B vorliegt. Ein Vertrag wurde zwischen K und B nicht geschlossen. In Betracht kommt jedoch ein vorvertragliches Schuldverhältnis gem. 311 II Nr. 1 BGB. Dieses lag bei mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen vor. B führt hier sämtliche Vertragsverhandlungen und nimmt das gesamte Vertrauen des K bei den Verhandlungen für sich in Anspruch. Somit liegt ein Schuldverhältnis zu B, obwohl dieser selbst nicht Vertragspartei werden sollte, gem. 311 II Nr. 1, II BGB vor. Ein Schuldverhältnis mit den Pflichten aus 241 II BGB liegt folglich vor. 2. Pflichtverletzung durch Täuschung B müsste eine Schutzpflicht gem. 241 II BGB verletzt haben. Indem er K täuschte, um eine Makler-Courtage zu erhalten, verletzte er seine Pflichten aus 241 II BGB. 3. Verschulden, 280 I 2, 276 ff. BGB B handelte vorsätzlich, 276 I BGB. 4. Kausaler Schaden, 249 ff. BGB Durch die vorsätzliche Täuschung ist K ein Schaden entstanden. Ohne die Täuschung hätte K die Makler-Courtage nicht gezahlt. Folglich hat K gegen B einen Anspruch auf Herausgabe der Makler-Courtage aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB. II. Anspruch des K gegen B aus 812 I 1, 1. Alt. BGB 1. Etwas erlangt Etwas i.s.v. 812 I 1 BGB ist jeder Vermögensvorteil. 2. Durch Leistung der K Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. a) Bewusste Mehrung meint, dass sie vom Willen getragen sein muss. K hat hier willentlich geleistet. b) Zweck der Zahlung? Der Leistende muss mit der Zahlung einen bestimmten Zweck verfolgen. In Betracht kommt hier, dass K zu dem Zweck leistet, eine vermeintliche Verbindlichkeit zu erfüllen. K glaubte sich zur Zahlung aufgrund des Vertrages verpflichtet. Allerdings ist dieser Vertrag zwischen K und der Bauträgergesellschaft, nicht der H-GmbH (B) geschlossen worden. Hierbei kann es sich um einen echten (berechtigenden) Vertrag zugunsten Dritter handeln. Bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Dritte das Recht, die Leistung an sich zu fordern, 328 I BGB. Ob der Dritte ein Forderungsrecht erwirbt, ist durch Auslegung gem. 328 II BGB zu ermitteln. Hierbei hat der von den Vertragsschließenden verfolgte Zweck besondere Bedeutung. Zweck der Vereinbarung über die Makler-Courtage war es,
2 der H-GmbH (B) für vermeintliche Maklertätigkeiten die vereinbarte Courtage zukommen zu lassen. Folglich ist auch anzunehmen, dass die H-GmbH berechtigt sein soll, den Maklerlohn selbständig einzufordern. Es liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter gem. 328 I BGB vor. Fraglich ist jedoch, ob K beim Vertragspartner (Bauträgergesellschaft) oder bei der H-GmbH (B) kondizieren muss. Es kommen nämlich zwei Leistungsbeziehungen in Betracht: zum einen zwischen dem Versprechenden (K) und dem Versprechensempfänger (Bauträgergesellschaft), sog. Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Versprechenden (K) und dem Dritten (GmbH bzw. B). Zur Beantwortung der Frage kommt es darauf an, gegenüber wem ein Zweck verfolgt wird. Maßgeblich hierfür ist der Parteiwille: Hier ist es interessengerecht und wirtschaftlich sinnvoll in der Zuwendung des Versprechenden (K) an den Dritten (H-GmbH) nur eine auf den Dritten bezogene Zweckrichtung zu sehen, deren Bestand vom Deckungsverhältnis unabhängig ist. K wollte eine vermeintliche Verpflichtung gegenüber der H-GmbH (B) erfüllen, die für sie nicht etwa eine Verpflichtung des Bauträgers war, die sie durch Zahlung beglichen hätte. K nahm an, auf eigene Verpflichtung für Dienste zu zahlen, die die GmbH für K verrichtete. Es liegt also eine Leistungsbeziehung zwischen K und B vor. In diesem Fall ist eine Direktkondiktion der K gegenüber B aus 812 I 1, 1. Alt. BGB möglich. 3. Ohne rechtlichen Grund Die Leistung muss ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Als rechtlicher Grund kommt hier der Vertrag zwischen K und der Bauträgergesellschaft in Betracht. Allerdings ist dieser gem. 142 I BGB wegen wirksamer Anfechtung nichtig. K hat gegen B neben den vertraglichen und deliktsrechtlichen Ansprüchen auch einen Anspruch auf Rückzahlung der Makler-Courtage gem. 812 I 1, 1. Alt. BGB. III. Anspruch des K gegen B aus Deliktsrecht 1. Anspruch des K gegen B aus 823 II BGB i.v.m. 263 StGB (+) Daneben besteht ein Anspruch des K gegen B aus 823 II BGB i.v.m. 263 StGB. a) Vorliegen eines Schutzgesetzes (1) Rechtsnorm Als verletzte Rechtsnorm kommt hier 263 StGB in Betracht. (2) Zweck: Schutz eines anderen 263 StGB soll auch den Betrogenen schützen, d.h. 263 StGB dient auch dem Individualschutz. b) Verletzung des Schutzgesetzes B hat rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des 263 StGB erfüllt. c) Schaden und haftungsausfüllende Kausalität Die Schutzpflichtverletzung war kausal für den entstandenen Schaden. Auch liegt der Schaden sowohl im persönlichen wie im sachlichen Schutzbereich der Norm. (1) Persönlicher Schutzbereich Das Schutzgesetz muss gerade eine Person wie den Verletzten schützen. 263 StGB schützt generell jede heterogene Person, so das der persönliche Schutzbereich hier eröffnet ist.
3 (2) Sachlicher Schutzbereich Das betroffene Schutzgesetz muss auch vor Vermögensschäden schützen. Dies ist bei 263 StGB der Fall. K hat gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung der Makler-Courtage auch aus 823 II BGB i.v.m. 263 StGB. 2. Anspruch des K gegen B aus 826 BGB (+) a) Schaden Ein Schaden liegt vor. b) sittenwidrige Handlung Arglistiges Verhalten ist sittenwidrig i.s.v. 826 BGB. c) Vorsatz B handelte vorsätzlich. K hat auch gem. 826 BGB einen Anspruch gegen K auf Rückzahlung der Makler- Courtage.
4 Wiederholung und Vertiefung zu Fall 8: I. Fragen und Aufgaben 1. Worin unterscheiden sich der sog. echte Vertrag zugunsten Dritter, der unechte Vertrag zugunsten Dritter und der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter? 2. Zwischen welchen Beteiligten liegen beim Vertrag zugunsten Dritter das Deckungs- bzw. das Valutaverhältnis vor? 3. Wie erfolgt die Rückabwicklung beim echten Vertrag zugunsten Dritter? 4. Was versteht man unter den sog. Anweisungsfällen? 5. Was bedeutet Abwicklung über s Eck? Antworten: 1. Unterscheide: Beteiligung Dritter Echter Vertrag zugunsten Dritter, 328 I BGB Der Dritte erwirbt das Recht, die Leistung an sich zu fordern. Der Versprechensempfänger erwirbt i.d.r. einen Anspruch auf Leistung an den Dritten. Unechter Vertrag zugunsten Dritter Der Dritter erwirbt kein eigenes Forderungsrecht, sondern der Verpflichtete wird lediglich ermächtigt, mit befreiender Wirkung an den Dritten zu leisten. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Gesetzlich nicht geregelter Sonderfall; Dritter (Nicht-Vertragspartner) wird von der Schutzwirkung vertraglicher Pflichten umfasst 2. Deckungsverhältnis Versprechensempfänger B Versprechender A Valutaverhältnis Dritter D Beim echten Vertrag zugunsten Dritter ( 328 BGB) erfolgt eine Zuwendung des Versprechenden A an den Zuwendungsempfänger und Dritten D. Diese ist als Leistung des A an den Versprechensempfänger B (Deckungsverhältnis) und gleichzeitig eine Leistung des B an den Forderungsberechtigten D (Valutaverhältnis) zu betrachten.
5 3. Es ist zu unterscheiden: Liegt ein Mangel im Valutaverhältnis vor, so hat eine Rückabwicklung allein in diesem Verhältnis (zwischen Versprechensempfänger und Drittem) zu erfolgen. Liegt ein Mangel im Deckungsverhältnis vor, so muss erneut differenziert werden. Grundsätzlich liegt eine Leistung über s Eck vor, also leistet der Versprechende an den Versprechenssempfänger und dieser an den Dritten und der Dritte ist keinem Direktanspruch des Versprechenden ausgesetzt. Die Abwicklung erfolgt folglich auch über s Eck. Allerdings wird von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht, wenn wie im Fall 8 die Leistung zwischen dem Versprechendem und dem Dritten von einem etwaigen Valutaverhältnis ganz unabhängig sein soll. Weitere Fälle, bei denen eine Direktkondiktion idr zulässig ist: Versorgungsverträgen, wie z.b. Lebensversicherungsverträgen im Valutaverhältnis liegt ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vor, vgl. 822 BGB. Hinweis: Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter wird im jeweiligen Rechtsverhältnis (dort, wo der Fehler auftritt) kondiziert (vgl. Anweisungsfälle). 4. Bei den sog. Anweisungsfällen geht es grundsätzlich darum, dass eine Person eine andere anweist, einer weiteren, dritten Person eine Sache zu liefern bzw. einen Geldbetrag auszuzahlen. Der wichtigste Fall ist der Überweisungsauftrag an eine Bank Leistungsverhältnisse bestehen hier zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen, häufig die Bank, (Deckungsverhältnis) und zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (Valutaverhältnis). Zwischen Angewiesenem und Anweisungsempfänger liegt lediglich eine Zuwendung, aber keine schuldrechtliche Beziehung vor, so dass dieses Verhältnis auch Vollzugsverhältnis genannt wird. Deckungsverhältnis Angewiesener Anweisender Vollzugsverhältnis Valutaverhältnis Anweisungsempfänger Bei den Anweisungsfällen ist der Bereicherungsausgleich grundsätzlich nur ird Leistungsverhältnisse möglich. Ist beispielsweise das Deckungsverhältnis fehlerhaft, dann findet die Rückabwicklung nur zwischen Anweisendem und Angewiesenem statt, bei fehlerhaftem Valutaverhältnis nur zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger. Eine Direktkondiktion des Angewiesenen vom Anweisungsempfänger kommt in der Regel nicht in Betracht. Da zwischen dem Angewiesenem und dem Anweisungsempfänger keine Leistungsbeziehung vorliegt, kommt in diesem Verhältnis allenfalls eine Nichtleistungskondiktion in Betracht. Diese ist jedoch subsidiär zur Leistungskondiktion. 5. In den Anweisungsfällen scheidet selbst dann, wenn ein Doppelmangel (sowohl das Deckungs- als auch das Valutaverhältnis sind fehlerhaft) eine Direktkondiktion idr aus. Daher ist über s Eck abzuwickeln, d.h., der Angewiesene muss beim Anweisenden und dieser beim Anweisungsempfänger kondizieren.
6 II. Prüfungsschema für einen Anspruch aus 812 I 1, 1. Alt. BGB 1. Etwas erlangt Etwas = jeder (auch tatsächliche) Vorteil des Bereicherungsschuldners 2. Durch Leistung eines anderen Leistung = bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens Beachte: Auslegung aus der Sicht eines objektiven Zuwendungsempfängers 3. Ohne rechtlichen Grund 4. Kein Ausschluss des Anspruchs gem. 814 bzw. 817 S. 2 BGB III. Prüfungsschema für einen Anspruch aus 823 II BGB 1. Vorliegen eines Schutzgesetzes a) Rechtsnorm b) Zweck: Schutz eines anderen Vorauss.: zumindest auch Individualschutz 2. Verstoß gegen das Schutzgesetz Prüfung des Tatbestands; bei Strafgesetzen: Prüfung von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld 3. Rechtswidrigkeit (indiziert durch SchutzGVerletzung) 4. Schuld, 823 II 2, 276 BGB 5. Schaden 6. Haftungsausfüllende Kausalität a) Äquivalenz b) Adäquanz c) Schutzbereich der Norm (1) persönlicher Schutzbereich (2) sachlicher Schutzbereich (3) operativer Schutzbereich 7. evtl. Mitverschulden, 254 BGB
A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V
Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 7: E M Herausgabe des erzielten Gewinnes? I. 535, 540 BGB (-) Fraglich ist, ob E gegen M einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe des erzielten Gewinns hat. Allerdings wurde keine Vereinbarung
MehrTutorium Bürgerliches Recht 1. Gliederung. A. Unterschiede von vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen
Tutorium Bürgerliches Recht 1 Gliederung 1 Einleitung: gesetzliche Schuldverhältnisse A. Unterschiede von vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen B. Wechselwirkung von vertraglichen und gesetzlichen
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist
MehrTeil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete
Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 8 Die defekte Hebebühne Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl.
MehrA 432 Zielübung Zivilrecht
1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,
MehrHochschuldozent Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht. Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schuldrecht - Allgemeiner Teil Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht Literaturempfehlungen Lehrbücher Medicus, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 14. Auflage 2003 Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht,
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,
Mehr1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch
MehrDie Position des Empfängers bei der Durchführung eines Transportes. Hintergrundregelungen des BGB als Idealtypus und ergänzend anwendbares Recht
Die Position des Empfängers bei der Durchführung eines Transportes Hintergrundregelungen des BGB als Idealtypus und ergänzend anwendbares Recht Vortrag anläßlich des Symposiums der DGTR über aktuelle Fragen
MehrWoche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. Geschäftsführung ohne Auftrag
MehrSchuldR BT 3 Auftrag, GoA, BereicherungsR. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Auftrag, GoA, BereicherungsR Auftrag... 1 6 Geschäftsbesorgungsvertrag... 7, 8 GoA... 9 19 Bereicherungsrecht Übersicht... 20 22 Bereicherungsrecht Leistungskondiktion... 23 39 Bereicherungsrecht
MehrDie culpa in contrahendo nach neuem Schuldrecht. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 1. Kapitel. Grundgedanken für die culpa in contrahendo und ihre historische Entwicklung 1.Historische Entwicklung 3 I. Gesichte des Rechtsinstitutes 3
MehrI. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem.
1 A. Vertragliche Ansprüche I. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem. 535 II II. V gegen S auf Schadensersatz i.h.d.
MehrWestfälische Wilhelms-Universität Münster. BGB Allgemeiner Teil. Dr. Michael Bohne 1. Februar 2007
Westfälische Wilhelms-Universität Münster BGB Allgemeiner Teil Dr. Michael Bohne 1. Februar 2007 2 Anfechtung - Sachverhalt Durch die regelmäßige TV-Übertragung von Skirennen ist K begeisterter Wintersportler.
MehrDie Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren
Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes
Mehr812 I BGB. 1. Alt.: 2. Alt: etwas. ohne rechtlichen Grund
812 I BGB 1. Alt.: 2. Alt: durch Leistung in sonstiger Weise nicht durch Leistung auf Kosten des Gläubigers etwas ohne rechtlichen Grund erlangt BEA: Subsidiaritätsprinzip: Leistungskondiktion hat Vorrang
MehrDruckmaschinen X-Media GmbH Druckmaschine kaufen Hersteller Y GmbH Angebotsschreiben Her- stellungspreis
Druckmaschinen Die X-Media GmbH beschließt zwecks Angebotserweiterung eine neue Druckmaschine zu kaufen. Hierfür wendet sie sich an den Druckmaschinen-Hersteller Y GmbH. Bereits kurze Zeit nach der ersten
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrTäuschung und Drohung, 123
Täuschung und Drohung, 123 Arglistige Täuschung Schutz der Entschließungsfreiheit Täuschung des anderen Teils erforderlich Muss zu einem Irrtum geführt haben Nur dann ist Entschließungsfreiheit beeinträchtigt
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Fall 1: Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => M verlang von A Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage
MehrExamensklausurenkurs - Klausur im Zivilrecht vom 11.06.2011 1626, 1629
2 I 80 Abs. 1 InsO 1, 13, 35 GmbHG G 488; 1191 Sicherungsvertrag K V M 1626, 1629 675, DepotG 675f S 3 I. Anspruch auf Löschung aus dem Sicherungsvertrag? - taugliche Anspruchsgrundlage nur, wenn Darlehen
MehrProf. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) zugunsten Dritter.
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 23 Beteiligung von Dritten: Vertrag zugunsten Dritter, mit für Dritte, Haftung Dritter nach 311 Abs. 3 BGB Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),
MehrEin Vergütungsanspruch des B aus Werkvertrag, 631 Abs. 1 BGB, kommt nicht in Betracht, da ein Vertrag zwischen E und B nicht zustande gekommen ist.
Lösung Fall 2.1: I. Vertragliche Ansprüche Ein Vergütungsanspruch des B aus Werkvertrag, 631 Abs. 1 BGB, kommt nicht in Betracht, da ein Vertrag zwischen E und B nicht zustande gekommen ist. II. Quasivertragliche
MehrA. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB K könnte einen Anspruch gegen V auf Zahlung seiner Behandlungskosten und ein angemessenes
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrGLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
MehrHaftung des Verantwortlichen Aktuars. Haftung des Verantwortlichen Aktuars
Haftung des Verantwortlichen Aktuars Dr. Georg Thurnes 4. IVS-Forum, Baden-Baden, 29. Oktober 2009 Agenda A. Allgemeines B. Haftung gegenüber dem Versicherungsunternehmen (VU) III. Gesetzliche Regelungen
MehrMethodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016
Methodenlehre der Rechtswissenschaft Sommersemester 2016 Die vier Auslegungsrichtlinien 1. Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, sog. objektive Auslegung 2. Auslegung nach dem Sprachverständnis
MehrA. Trennungs- und Abstraktionsprinzip
A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass
MehrLösung Fall 3. Frage 1
Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung
MehrZurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht
, Zurechnungsgründe im Zivilrecht Wille des Schuldners Vertrauensschutz für den Gläubiger Schuldhafter Eingriff in fremde Rechtsgüter Schaffung einer Gefahr Wiederherstellung der rechtmäßigen Güterzuordnung
MehrAnsprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 27.11.2007 Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
MehrBereicherungsrecht (3)
Bereicherungsrecht (3) Condictio ob causam finitam ( 812 I 2 Alt. 1 BGB) und 813 BGB 1 Prüfungsschema Tatbestand der condictio ob causam finitam - etwas erlangt - durch Leistung - Rechtsgrund später weggefallen
MehrFall 5: Lebensgefährlich
Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 1 Fall 5: Lebensgefährlich Probleme: Leistungskondiktion Bereicherungsausgleich im Dreieck: Leistung im Vertrag zugunsten Dritter Lebensversicherungsverträge,
MehrFall 9: Duveneck
Fall 9: Duveneck 22.12.2015 V hat eine Erbschaft gemacht, in der sich u. a. das in einen Prunkrahmen gefasste Gemälde Die Wildschützen aus dem 19. Jahrhundert befindet. V findet das Bild scheußlich. Er
MehrEBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrSchuldrecht BT Inhalt
Schuldrecht BT Inhalt Lektion 1: Kaufrecht (KK 1-25) Die Unmöglichkeit im Kaufrecht I 1 Die Unmöglichkeit im Kaufrecht II 2 447 beim Transport durch eigene Leute? 3 Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf
Mehrsind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB
1 Das System der Ansprüche A) Vertragliche Ansprüche I) Primäransprüche sind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB II)
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund
MehrBGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi
BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi Sachverhalt: Anton war von 1978 bis 1982 beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS-Stasi) als Kraftfahrer und anschließend bei der Deutschen Volkspolizei
MehrModulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Sachverhalt. Fragestellungen und Bearbeitervermerk. Unruhiger Papagei
Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Unruhiger Papagei Sachverhalt Manfred Marder (M) ist im September 2010 in eine von Valentin Vogel (V) vermietete 3 Zimmer Wohnung eingezogen. Der Vertrag
MehrI. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB
Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden
MehrExamensvorbereitung - Dozentenkurs Gesetzliche Schuldverhältnisse WS 2011/12
UNIVERSITÄT HEIDELBERG PRIV.-DOZ. DR. MICHAEL GRÜNBERGER, LL.M. (NYU) Examensvorbereitung - Dozentenkurs Gesetzliche Schuldverhältnisse WS 2011/12 I. Lehr- und Fallbücher (Auswahl) Schwarz/Wandt, Gesetzliche
MehrLösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse
Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Teil a) A. Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB haben. Dazu müsste
Mehr45 Die Verletzung von Rücksichtnahme-/Schutzpflichten A. Allgemeines B. Regelungsgehalt von 241 Abs. 2 BGB
45 Die Verletzung von Rücksichtnahme-/Schutzpflichten A. Allgemeines B. Regelungsgehalt von 241 Abs. 2 BGB nach 241 Abs. 2 BGB kann jedes (gesetzliche oder vertragliche) Schuldverhältnis Rücksichtnahmepflichten
MehrIV. Überweisungsverkehr
IV. Überweisungsverkehr 81 Übersicht: Rechtsbeziehungen im Zahlungsverkehr 82 Rechtsbeziehungen im Überweisungsverkehr (1) Valutaverhältnis: Rechtsbeziehung zwischen Überweisendem (Schuldner) und Überweisungsempfänger
MehrBergstraße. Grundstück A. Talstraße
Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wintersemester 2008/09 Klausur Nr. 3 Zivilrecht. Lehrstuhl Prof. Hohloch. Probeexamen Besprechung: Do., 23.10.2008, 18-20 Uhr, Audimax Bergstraße
MehrFelix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005
Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum
MehrWiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen
Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung
MehrVorvertragliche Schuldverhältnisse - culpa in contrahendo (c.i.c.)
Vorvertragliche Schuldverhältnisse - culpa in contrahendo (c.i.c.) Nicht nur in einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis bestehen für die Beteiligten Rechte und Pflichten ( Schuldverhältnis i.s.v.
MehrPropädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Fall 4: Airsoftgun: Sachverhalt Der 14jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei V von seinem Taschengeld eine Pistole
MehrÜbermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB
Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler
Mehrgem. 276 III BGB unwirksam
Fall 3.5 Die Eltern von Friederike wollen ihr zum vierzehnten Geburtstag einen Geldbetrag in Höhe von 200 zukommen lassen, weil sie befürchten, es ihr durch ein anderes Geschenk nicht recht zu machen.
MehrGrün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben.
Prüfung: Fach: Klausurteil: Angestelltenprüfung II/06-28 Görlitz// Angestelltenlehrgang II/07-01 Dresden Recht Bürgerliches Recht - Lösung Sachverhalt 1 Frage 1 Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
62 Grundzüge des Deliktsrechts A. Allgemeines Zweck: Ausgleich eines Schadens, entstanden durch unrechtmäßiges Verhalten Bereicherungsverbot Unerlaubte Eingriffe in einen fremden Rechtskreis Begründung
MehrJuristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 2. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 17 A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Damit ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, muss dieser
MehrFall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache.
Fall 3 Lösung: Grundfall: I. Anspruch gem. 985 BGB E könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gemäß 985 BGB haben. Dann müsste es sich bei dem Fahrrad um eine Sache handeln, der E müsste
MehrFall 12 - Lösung. BGB-AT Fall 12 - Lösung - Seite 1. Anspruch des J (vertreten durch M) gegen K aus 812 I S.1, 1.Alt. BGB ÜBERSICHT FALL 12
BGB-AT Fall 12 - Lösung - Seite 1 Fall 12 - Lösung ÜBERSICHT FALL 12 II. Anspruch des J (vertreten durch M) gegen K aus 812 I S.1, 1.Alt. BGB I. Anspruch M gegen K 1. 985 BGB, Geldwertvindikation nach
MehrÜbung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende
Einführung in die Subsumtionstechnik Sachverhalt: S trinkt mit seiner Freundin in einer Bar einen Rotwein. Da betritt sein Erzfeind die Lokalität. Erzürnt darüber, dass dieser sich überhaupt traut, in
MehrBGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank
BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank Sachverhalt: Toni, der bei einem Schreiner beschäftigt ist, hat eine Drehbank aus dem Betrieb weggeschafft und zu Anton verbracht. Dieser verwahrt
MehrFall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB
Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,
MehrTipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage
Übersicht Wichtigste Anspruchsgrundlagen 1) Ansprüche auf Erfüllung vertraglicher Pflichten: a) aus typisierten Verträgen (im BGB ausdrücklich geregelte Vertragstypen, (vgl. Inhaltsverzeichnissen zum BGB,
MehrA. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff:
Fall 5 Lösungsübersicht: A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: 4. Prüfung der 437 Nr. 1-3 ivm den dort genannten Normen:
MehrGeschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts
Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können ( 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit
MehrBesteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?
16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft
MehrEigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)
Stellvertretung I. Prüfungsaufbau Zulässigkeit der Stellvertretung, grundsätzlich bei jeder Willenserklärung, nicht bei Höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Bsp: Eheschließung) Ausschluss durch Rechtsgeschäft
MehrMusterlösung der Probeklausur 1 :
Prof. Dr. Burkhard Hess Wintersemester 2011/12 Musterlösung der Probeklausur 1 : Frage 1: Kann A Zahlung der monatlichen Flatrate-Gebühren verlangen? Die A-minus (A) hat gegen L einen Anspruch auf Zahlung
MehrE. Rücktritt aus wichtigem Grund. VO Schuldrecht AT - Lukas
E. Rücktritt aus wichtigem Grund 117 E. Rücktritt aus wichtigem Grund nicht nur für Dauer-, sondern auch für Zielschuldverhältnisse Steht zu, wenn: Interessen des anderen Teils so schwer beeinträchtigt
MehrSchadensersatzanspruch nach 280 I, 311 II (III), 241 II BGB
1 Schadensersatzanspruch nach 280 I, 311 II (III), 241 II BGB A. Schuldverhältnis I. vorvertragliches Schuldverhältnis, 311 II BGB (c.i.c.) 311 II BGB beschreibt solche Schuldverhältnisse, in denen noch
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 19: Schadensersatzansprüche der Erstklägerin sowie der Mutter und des Vaters (Zweit- und Drittkläger) gegen B? I. Ansprüche der Erstklägerin gegen B 1. Anspruch aus 280 I, 241 II i.v.m. 311 III BGB
MehrLösung zu Fall 10. Ansprüche der B-GmbH gegen die F-GmbH. A) Anspruch auf Rückzahlung von
Lösung zu Fall 10 Ansprüche der B-GmbH gegen die F-GmbH A) Anspruch auf Rückzahlung von 100.000 I. Anspruch auf Rückzahlung aus 812 I S. 1, 1. Alt. BGB 1. Die F-GmbH müsste etwas erlangt haben. Etwas =
MehrKlausur vom 10. Juni 2011
Klausur vom 10. Juni 2011 Lösungsskizze A. Anspruch des J gegen W auf Zahlung von 400,- für die Monate April und Mai aus 611, 614 BGB Vorfrage: Anspruch nur, wenn kein wirksamer Vergleich gem. 779 BGB
MehrFall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder
Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Student S sieht im Schaufenster des H zwei Anzüge, einen fein ge streiften für 350 und einen modisch braunen für 250. Nach der Anprobe des braunen Anzuges erklärt
MehrAbwandlung 1 Was ist, wenn der K den F vor Auszahlung der Summe durch die Bank darüber informiert hat, dass er den Scheck hat sperren lassen?
10. Fall Die Geschäfte laufen Die Geschäfte mit dem Autohaus laufen soweit ganz ordentlich. Eines Tages verkauft der F dem Kunden K ein Fahrzeug zum Preis von EUR 2000,00. die Parteien einigen sich dahingehend,
MehrWiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?
Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich
MehrBGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck. Thema: 263 StGB, Vermögensschaden; Eingehungs- und Erfüllungsbetrug
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck Sachverhalt: Anton kauft beim Juwelier Dagobert diverse Schmuckstücke zum Gesamtpreis von 22.000 Euro, obwohl er pleite ist und auch nicht
MehrRechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 18.06.2008 Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrÄrger mit dem Mieter
Ärger mit dem Mieter Mieter 1 zieht zum 2.3. bei V aus. Im Mietvertrag wurde seinerze it vereinbart, dass M 1 beim Auszug Schönheitsreparaturen vornehmen muss. M 1 nimmt diese jedoch nicht vor, weil er
MehrFall 8 Lösungsskizze
Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,
MehrLösung BGB AT - Fall 11
Lösung BGB AT - Fall 11 A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises haben, 433 Abs. 2 BGB. Vorauss.: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Mofa zu
MehrA) A gegen B auf Lieferung der Truhe gem. 433 I. A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung der Truhe gem. 433 I BGB haben.
Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => B von A Lieferung der Truhe 2. Schritt: Woraus? vertraglich => 433 I quasivertraglich o vorvertraglich
MehrLösung Grundfall Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB Eigentum des S a) Einigung aa) Anfechtungsgrund
Lösung Grundfall I. Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB S könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB haben, wenn er Eigentümer des Gemäldes und G der
MehrAbbruch von Vertragsverhandlungen
Abbruch von Vertragsverhandlungen Ein Abbruch von Vertragsverhandlungen kann die vorvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß 241 II BGB verletzen und Ansprüche aus 311 II, III BGB begründen. Voraussetzung:
MehrFall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
MehrAnspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB
Fall 8 Nutzlose Pläne Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus,
MehrLösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB
Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag
MehrFall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner
Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner Teil a) I. Anspruch des L gegen U auf Herausgabe des Kakaopulvers gem. 985 BGB 1. L müsste Eigentümer des Kakaopulvers sein. Ursprünglich war L Eigentümer. Durch
MehrÜbung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 3
Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 3 Ausgangsfall Anspruch M à S auf Nacherfüllung gem. 634 Nr. 1, 635, 633, 631 BGB - Einigung über Maßfertigung und Einbau des Hochbetts (+) - Welcher Vertragstyp? Werkvertrag
MehrS = Schuldner Deckungsverhältnis G = Gläubiger deckt die Abtretung z.b. Kaufvertrag, aus dem Zedent abgetretene Forderung ergibt Beachte 409
Fall 12 Zessionsfälle (Sachverhalt nach BGH NJW 2005, 1369) Ausgangsvariante S-AG ist ein Versandhandelsunternehmen. Das von ihrer vertriebene Gartenzubehör bezieht sie von der G-GmbH, mit der sie seit
MehrKalkulationsirrtum. Folie 209. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby
Kalkulationsirrtum Beispiel: Maler und Besteller einigen sich auf einen Werklohn. Der Maler hatte seine Lohnforderrung, auf die der Besteller eingegangen ist, auf Grundlage der zu streichenden Fläche berechnet.
MehrProfessor Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht. Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schuldrecht - Allgemeiner Teil Professor Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht Literaturempfehlungen Lehrbücher Medicus, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 16. Auflage 2005 Brox/Walker,
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
MehrJura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung
Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises
MehrDie nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen
Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch
Mehr