Ärger mit dem Mieter
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- Lothar Krüger
- vor 7 Jahren
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1 Ärger mit dem Mieter Mieter 1 zieht zum 2.3. bei V aus. Im Mietvertrag wurde seinerze it vereinbart, dass M 1 beim Auszug Schönheitsreparaturen vornehmen muss. M 1 nimmt diese jedoch nicht vor, weil er keine Lust hat. Er ruft V daher an und teilt ihm mit, er denke nicht daran, die Wohnung instand zu setzen. M 2 sucht dringend eine Wohnung. Als er von dem Problem des V mit M 1 erfährt, verspricht er V, die Schönheitsreparaturen selbst vorzunehmen, er wolle dafür auch nichts haben. V willigt ein und vermietet daher die Wohnung weiter an M 2, der die Arbeiten vornimmt. V verlangt dennoch von M 1 die Kosten für die Schönheitsreparaturen. M 1 wendet ein, V solle sich nicht so anstellen, schließlich habe M 2 ja die Arbeiten kostenlos vorgenommen. Ein Schaden läge daher nicht vor.
2 A. V kann gegen M 1 einen Anspruch auf Zahlung der Schönheitsreparaturen gemäß 280 I, III, 283 BGB haben. I. Mietvertrag gemäß 535 BGB (+) II. III. Pflichtverletzung: M 1 nimmt die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen nicht vor (+) Die Vornahme der Schönheitsreparaturen ist ihm (M 2 hat diese be reits vorgenommen) unmöglich geworden. Allerdings soll 283 BGB nur diejenigen Fälle umfassen, in denen die Leistungshandlung des Schuldner ausbleibt, weil sie unmöglich ist. Nur in diesen Fälle n macht eine Fristsetzung (wie sie bei 281 BGB erforderlich ist) keine n Sinn. Die Schönheitsreparaturen konnten bei Ablauf des Mietvertrages noch vorgenommen werden. Die Nichtleistung beruhte deshalb nicht auf Unmöglichkeit. Eine Fristsetzung machte daher noch Sinn. Die Pflichtverletzung des M1 wird deshalb nicht von 283 BGB, sonde rn von 281 ersetzt (a.a. vertretbar).
3 B. V kann gegen M 1 einen Anspruch auf Zahlung der Schönheitsreparaturen gemäß 280 I, III, 281 BGB haben. I. Mietverhältnis gemäß 535 BGB (+) II. III. Pflichtverletzung: M 1 nimmt die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen nicht vor (+) Erfolglose Bestimmung der Nachfrist gemäß 281 II BGB entbehrli ch; M 1 verweigert ernsthaft und endgültig die Vornahme der Schönheitsreparatur (+) IV. Vertreten müssen des M 1: 280 I 2 BGB (+) V. Schaden: M 1 hat keine Schönheitsreparaturen vorgenommen. Der V hätte dadurch an sich einen Vermögensnachteil in Höhe der üblichen Kosten für die Entstandsetzungsarbeiten erlitten. Allerdings hat M 2 die Arbeiten übernommen. Dadurch könnte der Schaden entfallen sein. Problematisch ist aber, ob dieser Vorteil tatsächlich M 1 zugute kommen kann. Eine Vorteilsanrechnung setzt voraus, dass dem Geschädigte n ein Vorteil zugeflossen ist, der adäquat kausal auf dem Vermögensnac hteil beruht. Darüber hinaus muss die Vorteilsanrechnung normativ, d. h. unter Berücksichtigung aller beteiligter Interessen, gerechtfertigt sein.
4 M 2 hat die Arbeit unentgeltlich übernommen. Dieser Vorteil ist V nur deshalb zugeflossen, weil M 1 die Arbeit noch nicht verrichtet hat. Der Vorteil ist deshalb ursächlich auf das Verhalten des M 1 zurückzuführen. Fraglich ist allerdings, ob die Anrechnung unter Wertungsgesicht spunkten gerechtfertigt ist. Wendet ein Dritter freiwillig Vermögensvorteile zu, so will er damit regelmäßig den Geschädigten begünstigen, nicht aber den Schädiger entlasten (anders liegt es, wenn der Dritte gemäß 267 BGB auf die Schuld des Schädigers leistet). So liegt es auch hier. Es wäre unbillig, dem Schädiger das Drittverhalten als Vorteil zuzurechnen. Eine Vorteilsanrechnung scheidet somit aus. M 1 ist verpflichtet, gemäß 251 BGB den für die Schönheitsrepa raturen benötigten Geldbetrag an V zu zahlen. Anmerkung: die Problematik stellt sich von vornherein nicht, wenn M 2 wegen seiner Arbeit einen geminderten Mietpreis zahlen muss. V hätte somit keinen Vorteil erlangt. Ergebnis: V hat gemäß 280 I, III, 281 BGB einen Anspruch gegen M 1 auf Zahlung der Kosten für die Schönheitsreparatur.
5 Die Anzeigekosten A hat bei B einen Arbeitsvertrag zum 2.3. als Lastwagenfahrer angenommen. 2 Tage vorher ruft er ihn an und teilt ihm mit, dass er einen anderen Job gefunden habe und daher den Vertrag kündige. B ist darüber erbost und verlangt von A Zahlung der neuen Inseratskosten. A wendet ein, er hätte sowieso nach drei Monaten von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen können. Hat B gegen A einen Anspruch auf Zahlung der Inseratskosten?
6 B kann gegen A einen Anspruch auf Zahlung der Inseratskosten gem äß 280 I, III, 281 BGB haben. I. Schuldverhältnis: Arbeitsvertrag (+) II. III. Pflichtverletzung: A erscheint nicht zur Arbeit Fristsetzung entbehrlich, 281 II BGB: A hat ernsthaft und endgültig die Arbeit verweigert. IV. Vertreten müssen des A gemäß 280 I 2 BGB (+) V. Schaden: B hat muss erneut Kosten für ein Inserat aufwenden. A hätte jedoch nach 3 Monaten kündigen können. Zu diesem Zeitpunkt wären B daher erneut Kosten für ein Inserat entstanden. A muss die Kosten daher nur ersetzen, wenn ein sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang vorliegt, die verletzte Pflicht also gerade den eingetretenen Schaden verhinde rn sollte. Fehlt dieser hingegen, kann A sich auf sog. rechtmäßiges Alternativverhalten berufen. Die Pflicht des A, zur Arbeit zu erscheinen, sollte nicht die fristgemäße Kündigung verhindern. Ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang scheidet demnach aus. Der Schaden ist daher nicht ersatzfähig. B hat keinen Anspruch gegen A gemäß 280 I, III, 281 BGB.
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