Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

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1 Falllösung: Fall 2 / Frage 1 Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich - A möchte von B Lieferung verlangen - vertragliche Ansprüche => 433 I - sonstige (-) A gegen B auf Lieferung des Sofas gem. 433 I A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung des Sofas gem. 433 I haben. 1. Kaufvertrag - Angebot (Inserat (-); Meldung des B (+)) - Annahme durch A (+) - Entsprechen von Angebot und Annahme (+) - der Anspruch des A gegen B auf Lieferung des Sofas ist entstanden II. Anspruch untergegangen o die Leistung könnte unmöglich geworden sein o es geht vorliegend um die Leistung => 275 I I - Leistung => Lieferung des Sofas (+) - Unmöglich o Art der Schuld => Stückschuld o Stück ist untergegangen => Unmöglichkeit (+) - Für den Schuldner (+) oder - Für jedermann (+) I (+) - die Leistung ist unmöglich - der Anspruch auf Lieferung des Sofas ist daher untergegangen A hat gegen B keinen Anspruch auf Lieferung des Sofas. Falllösung: Fall 2 / Frage 2 - B möchte eventuell von A Kaufpreiszahlung 3. Schritt: Woraus - vertragliche Ansprüche => 433 II Seite 1 von

2 - sonstige (-) Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich B gegen A auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II B könnte gegen A einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II haben. (+) s.o. II. Anspruch untergegangen die Leistung ist unmöglich s.o. es geht um die Gegenleistung => 326 I - Schuldverhältnis - Unmöglichkeit gem. 275 I-III - RF: Gegenleistungspflicht geht unter - Ausnahmen: o 326 I 2 (-) o 326 II 1 (1. Alt.) (-) => A hat den Brand nicht zu verantworten o 326 II 1 (2. Alt.) (-) => B hat den Brand zwar zu vertreten, A befand sich zu dieser Zeit jedoch nicht im Annahmeverzug - RF: die Gegenleistungspflicht geht unter => der Anspruch ist untergegangen A kann von B den Kaufpreis in Höhe von nicht verlangen. Falllösung Fall 2 / Frage 3 - A möchte von B Schadensersatz - sonstige (-); insb. Deliktsrecht (-), da das Vermögen dort kein geschütztes Rechtsgut ist - Vertraglicher Schadensersatz => differenzieren nach den Pflichten: SE: anfängliche Unmöglichkeit => 311 a II, 283 nachträgliche Unmöglichkeit => 280 I, III, 283 Seite 2 von

3 Beachte: Grds. SE neben der Leistung ( 280 I) => da es bei der Unmöglichkeit gerade keine Leistung mehr gibt, kommt nur SE statt der Leistung ( 280 III) in Frage. - Nebenleistungspflicht => wurde nicht vereinbart - Rücksichtsnahmepflichten 241 II => nicht verletzt A gegen B auf Schadensersatz gem. 280 I, III, 283 A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I, III, 283 haben. 1. Voraussetzungen des 280 I, III, Schuldverhältnis (+) - Pflichtverletzung gem. 280 I, III, 283 in Form der Unmöglichkeit o P: Kann eine Pflicht verletzt sein, die gar nicht besteht? Gem. 275 I geht die Leistungspflicht unter Die Nichtleistung kann eigentlich keine Verletzung der Pflicht sein Etwas anderes bringt jedoch 275 IV zum Ausdruck o Leistungspflicht ist unmöglich => wird also nicht erbracht o Pflichtverletzung isd Unmöglichkeit - Vertretenmüssen 280 I 2 (+) es wurde nichts anderes vor gebracht - die Voraussetzungen der 280 I, III, 283 liegen vor - ein Anspruch auf Schadensersatz ist entstanden 3. Art und Umfang des Schadensersatzes - Berechnung: nach h.m. mittels der Differenzhypothese o Vergleich der Vermögenslagen vor und nach dem schädigenden Ereignis o Differenz: A hat gegen B einen Schadensersatzanspruch gem. 280 I, III, 283 in Höhe von Falllösung Fall 2 / Frage 4 - A möchte von B Aufwendungsersatz Seite 3 von

4 - sonstige (-); insb. Deliktsrecht (-), da das Vermögen dort kein geschütztes Rechtsgut ist - Vertraglicher Ersatz => differenzieren nach den Pflichten: SE Anfängliche Unmöglichkeit => 311 a II, 283 Nachträgliche Unmöglichkeit => 280 I, III, 283 AE: Anfängliche Unmöglichkeit => 311 a II, 284 nachträgliche Unmöglichkeit => 280 I, III, 283, Nebenleistungspflicht => wurde nicht vereinbart - Rücksichtsnahmepflichten 241 II => nicht verletzt A gegen B auf Aufwendungsersatz gem. 280 I, III, 283, 284 A könnte gegen B einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. 280 I, III, 283, 284 haben. 1. Voraussetzungen des 280 I, III, 283 (+) s.o. 2. Voraussetzungen des Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer o Hier: die Fahrtkosten hat A freiwillig auf sich genommen => er hat damit eine Aufwendung getätigt - Aufwendungen durfte er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung billigerweise machen => keine voreiligen Aufwendungen, wenn sich bereits ein Scheitern des Vertrages abzeichnet => (+) - Ausgeschlossen, wenn deren Zweck auch ohne die schuldnerische Pflichtverletzung nicht erreicht worden wäre => Frage: hätte der Gläubiger die Kosten wieder reinholen können => hätten sie sich rentiert? => hier (+) er hätte 500 Gewinn gemacht und die Fahrtkosten damit wieder herausgeholt 3. Ergebnis - die Voraussetzungen der 280 I, III, 283, 284 liegen vor - ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ist entstanden Seite 4 von

5 A hat gegen B einen Aufwendungsersatzanspruch gem. 280 I, III, 283, 284 in Höhe von 25. Falllösung Fall 2 / Frage 5 - A möchte von B die von der Versicherung - Vertraglicher Ersatz => differenzieren nach den Pflichten: SE: Anfängliche Unmöglichkeit => 311 a II, 283 Nachträgliche Unmöglichkeit => 280 I, III,283 AE: Anfängliche Unmöglichkeit => 311 a II, 284 nachträgliche Unmöglichkeit => 280 I, III, 283, 284 Surrogat: Anfängliche Unmöglichkeit => 285 Nachträglichen Unmöglichkeit => Nebenleistungspflicht => wurde nicht vereinbart - Rücksichtsnahmepflichten 241 II => nicht verletzt A gegen B auf Zahlung von gem. 285 A könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Surrogates gem. 285 haben. 1. Voraussetzungen des Unmöglichkeit gem. 275 I III (+) s.o. - Schuldner erlangt Ersatz oder Ersatzanspruch für die unmöglich gewordene Leistung - Identität zwischen der ursprünglichen Leistung und dem Ersatz (+) - Rechtsfolge: o Herausgabe des Erlangten o Auch wenn es mehr ist, als der eigentliche Wert Seite 5 von

6 o Gem. 285 II kann es auch neben dem SEA stehen, dessen Wert jedoch abzurechnen ist - der Anspruch auf Herausgabe des Surrogates ist entstanden A hat gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Surrogates in Höhe von Gem. 326 III bleibt der Anspruch auf Gegenleistung dann bestehen. Falllösung Fall 2 / Frage 5 - A möchte von B die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von Vertraglicher Ersatz => differenzieren nach den Pflichten: Rückzahlungsanspruch aus Vertrag ergibt sich ausnahmsweise aus 326 IV - Quasivertragliche Ansprüche (-) - Erb- und familienrechtlich (-) - Sachenrechtlich (-) - Bereicherungsrecht => Rückabwicklung von Leistungen 812 ff. => möglich - Deliktisch (-) A) A gegen B auf Zahlung von gem. 326 IV, 346 ff. A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von gem. 326 IV haben. 1. Voraussetzungen des 326 IV - Gegenleistung bewirkt (+) - War nach dieser Vorschrift nicht geschuldet (+) s.o. Seite 6 von

7 2. Rechtfolge => 346 ff I die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren - B hat dem A die zurückzugeben A hat gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung seines geleisteten Geldes gem. 326 IV, 346ff. B) A gegen B gem. 812 I 1 (1. Alt) A könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. 812 I 1 (1. Alt.) haben 1. Voraussetzungen des 812 I 1 (1. Alt.) - etwas erlangt o jeder vermögenswerte Vorteil o Hier: B hat von A Geld (1.000 ) und damit einen vermögenswerten Vorteil erlangt - Durch Leistung des Zurückfordernden o Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens o A hat B bewusst das Geld gegeben o Mit dem Zweck der Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag ( 433 II) - Ohne Rechtsgrund o Rechtsgrund war der Kaufvertrag o Dieser ist durch die Unmöglichkeit nicht entfällen o Ohne Rechtsgrund (-) - die Voraussetzungen des 812 I 1 (1. Alt.) liegen nicht vor - ein Anspruch ist nicht entstanden II. Ergebnis A kann von B nicht die Rückzahlung der gem. 812 I 1 (1. Alt.) verlangen. Seite 7 von

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