Lösungsskizze zu Fall 4

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1 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten sich geeinigt haben. Die Einigung ist ein Vertrag, der durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit dem Inhalt der Eigentumsübertragung zustande kommt. E hat den Fernseher in die Wohnung des K geliefert und dort aufgestellt. konkludente Willenserklärung ( 133, 157) gerichtet auf ein Angebot zur Eigentumsübertragung K hat den Fernseher entgegengenommen. konkludente Willenserklärung ( 133, 157) gerichtet auf ein Einverständnis mit der Eigentumsübertragung (Annahme) Eine Einigung liegt folglich vor. (+) b) Übergabe? Zudem müsste eine Übergabe vorliegen. 1

2 Eine Übergabe setzt voraus, dass der Erwerber Besitz an der Sache erlangt, der Veräußerer jeglichen Besitz verliert und dass dies auf Veranlassung des Veräußerers geschieht. Erwerber K erlangt die tatsächliche Sachherrschaft, also Besitz am Fernseher Veräußerer E verliert jeglichen Besitz dies geschieht auch auf Veranlassung des E Eine Übergabe liegt vor.(+) c) einig sein Die Einigung besteht auch im Zeitpunkt der Übergabe. (+) d) Berechtigung E ist Eigentümer Berechtigung (+) Ergebnis: E hat sein Eigentum gemäß 929 S.1 an K verloren. K ist Eigentümer des Fernsehers. B) Darf K den Fernseher behalten? K darf den Fernseher nicht behalten, wenn E gegen K einen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums am Fernseher hat. I. Anspr. auf Rückübertragung d. Eigentums gem. 812 I S.1, 1. Alt. E könnte gegen K einen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums am Fernseher gemäß 812 I S.1, 1. Alt. haben. a) etwas erlangt? = jede vermögenswerte Position 2

3 K hat Eigentum und Besitz am Fernseher erlangt (+) b) durch Leistung des E? = jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens E hat das Vermögen des E bewusst um das Eigentum am Fernseher vermehrt, indem er ihm den Fernseher übergab und übereignete. Fraglich, ob dies auch zweckgerichtet, also zur Erfüllung einer Verbindlichkeit (z.b. Kaufvertrag ) geschah. E ging davon aus, dass er mit K einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, folglich übereignete er den Fernseher, um diese Verpflichtung zu erfüllen. Er handelte also zweckgerichtet. Eine Leistung liegt vor. (+) c) ohne Rechtsgrund? Als Rechtsgrund kommt hier ein Kaufvertrag zwischen E und K in Betracht. wirksamer Kaufvertrag zwischen E und K? Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande. E und K könnten morgens im Geschäft einen Kaufvertrag abgeschossen haben. Problematisch ist, ob die Erklärung des K auch wirksam 3

4 gewesen ist. K war völlig betrunken, befand sich also in einem Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit, so dass seine Willenserklärung, gerichtet auf Abschluss eines Kaufvertrages gemäß 105 II unwirksam ist. Auch beim Bringen des Fernsehers wird kein Kaufvertrag, sei es auch konkludent, abgeschlossen. Vielmehr geht E von einem bereits geschlossenen Vertrag aus. Ein Kaufvertrag besteht nicht und folglich auch kein rechtlicher Grund. (+) Ergebnis: E hat einen Anspruch auf Rückübereignung des Fernsehers gegen K gemäß 812 I S. 1, 1. Alt. K darf den Fernseher also nicht behalten. Anmerkung: K ist gemäß 812 I S. 1, 1. Alt. zur Rückübereignung verpflichtet. Diese Rückübereignung muss ebenfalls durch ein Verfügungsgeschäft (Übereignung nach 929 S.1) erfolgen. Bis dahin bleibt K Eigentümer. 4

5 Abwandlung: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten sich geeinigt haben. Die Einigung ist ein Vertrag, der durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit dem Inhalt der Eigentumsübertragung zustande kommt. Morgens im Geschäft liegt keine Einigung vor, da E das Eigentum am Fernseher noch einige Tage behalten möchte. E hat den Fernseher aber später in die Wohnung des K geliefert und dort aufgestellt. konkludente Willenserklärung ( 133, 157) gerichtet auf ein Angebot zur Eigentumsübertragung K hat den Fernseher entgegengenommen. konkludente Willenserklärung ( 133, 157) gerichtet auf ein Einverständnis mit der Eigentumsübertragung (Annahme) Problem: War diese Willenserklärung wirksam? 105 II Die Willenserklärung des K war unwirksam. Einigung (-) Ergebnis: E hat sein Eigentum nicht gemäß 929 S. 1 an K verloren. Er ist folglich Eigentümer des Fernsehers. 5

6 A) Welche Ansprüche hat K gegen E? I. Anspruch auf Übereignung des Fernsehers gemäß 433 I S. 1 E könnte gegen K einen Anspruch auf Übereignung des Fernsehers gemäß 433 I S. 1 haben. Anspruch entstanden? a) wirksamer Kaufvertrag? Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. E und K haben im Geschäft einen Kaufvertrag abgeschlossen. (zu diesem Zeitpunkt war K noch nüchtern!) b) Folglich ist ein Anspruch auf Übereignung gemäß 433 I S. 1 entstanden. Anspruch erloschen? a) Erfüllung gemäß 362 I? Der Anspruch des K könnte durch Erfüllung gemäß 362 I erloschen sein. Dies setzt voraus, dass die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. hier: Übereignung und Übergabe des Fernsehers Zwar hat die Übergabe stattgefunden, aber die Übereignung ist aufgrund der Unwirksamkeit der Willenserklärung des K vgl. oben) gescheitert. 362 I (-) 6

7 Ergebnis: Der Anspruch des K auf Übereignung gemäß 433 I S. 1 ist folglich nicht erloschen. K hat also einen Anspruch auf Übereignung gemäß 433 I S. 1. 7

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