Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB

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1 Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze Teil I: I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB Voraussetzung ist wirksamer Vertragsschluss, also zwei übereinstimmende WE, Angebot und Annahme ( 145, 147 BGB). 1. Angebot des U (+) 2. Annahme des K K selbst hat nicht gehandelt und damit keine WE abgegeben. Möglicherweise hat aber der V stellvertretend für K eine WE abgegeben ( 164 ff. BGB). Nach 164 I 1 BGB wirkt eine WE des Vertreters unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wenn die Voraussetzungen der Stellvertretung vorliegen. Voraussetzungen der Stellvertretung: a) Zulässigkeit der Stellvertretung (+) b) Eigene WE des K (+) c) Offenkundigkeitsprinzip (+) d) Vertretungsmacht (-) 1

2 Vollmacht in Form der Innenvollmacht ( 167 I, 1. Alt. BGB) erteilt. Aber: wirksamer Widerruf der Vollmacht; dieser ist jederzeit möglich, vgl. 168 S. 2 BGB Vertretungsmacht (-) e) Zwischenergebnis Wirksame Stellvertretung (-) Willenserklärung des K (-) 3. Ergebnis Vertrag ist zunächst gem. 177 I BGB schwebend unwirksam. Er wird endgültig unwirksam werden, da K nicht genehmigt, 177 I, 184 BGB. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB (-) II. Anspruch des U gegen V auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus 179 I BGB 1. Vertrag von Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen (+) 2. Keine Genehmigung des Vertrages durch den Vertretenen (+) 2

3 3. Rechtsfolge Grundsätzlich: Wahlrecht des anderen Teils, ob Erfüllung des Vertrages oder Schadensersatz, 179 I BGB Beschränkung auf Vertrauensschaden wegen Unkenntnis der fehlenden Vertretungsmacht, 179 II BGB (-), da V den Mangel kannte. Hier also: Haftung auf Schadensersatz wg. Nichterfüllung, d.h. U ist so zu stellen wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde (Ersatz des entgangenen Gewinns in Höhe von 100!) Erfüllung des Vertrages durch Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung hier unmöglich, da Briefmarkensammlung im Eigentum des K, sodass V nicht darüber verfügen kann Teil II: I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB Voraussetzung ist wirksamer Vertragsschluss, also zwei übereinstimmende WE, Angebot und Annahme ( 145, 147 BGB). 1. Angebot des U (+) 3

4 2. Annahme des K K selbst hat nicht gehandelt und damit keine WE abgegeben. Möglicherweise hat aber der V stellvertretend für K eine WE abgegeben ( 164 ff. BGB). Nach 164 I 1 BGB wirkt eine WE des Vertreters unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wenn die Voraussetzungen der Stellvertretung vorliegen. Voraussetzungen der Stellvertretung: a) Zulässigkeit der Stellvertretung (+) b) Eigene WE des K (+) c) Offenkundigkeitsprinzip (+) d) Vertretungsmacht (+) aa) Erteilung der Vertretungsmacht (+) bb) Widerruf der Vertretungsmacht Diese Vertretungsmacht hat K aber widerrufen, was nach 168 S. 2 BGB grundsätzlich möglich ist. cc) Fortgeltung der Vertretungsmacht gem. 172 II BGB? Dann (+), wenn Voraussetzungen des 172, 173 BGB vorliegen. Vollmachturkunde ausgehändigt (+) 4

5 Vollmachtsurkunde noch nicht zurückgegeben (+) Vollmachtsurkunde bei Vertragsschluss dem Dritten vorgelegt (Vertrauenselement!) Keine Kenntnis des U vom Erlöschen nach 173 BGB Vertretungsmacht gilt als fortbestehend, somit Vertretungsmacht (+) e) Zwischenergebnis Wirksame Stellvertretung (+) Erklärung wirkt für und gegen K gemäß 164 I BGB 3. Ergebnis Anspruch auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums (+) II. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus Pflichtverletzung des Auftrags, 280 I BGB 1. Schuldverhältnis Auftragsverhältnis i.s.d. 662 BGB ursprünglich (+), jedoch inzwischen beendet. Allerdings wohl noch als nachwirkende Vertragspflicht zu qualifizieren. 5

6 2. Pflichtverletzung (+), im Handeln entgegen der Anweisung des K 3. Vertretenmüssen (+), eigenes Verschulden gem. 276 I BGB 4. Schaden K müsste auch ein Vermögensschaden entstanden sein. 5. Ergebnis Je nachdem, ob ein Schaden vorliegt oder nicht, Anspruch (+) oder (-) 6

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