Stellvertretung Vertretungsmacht
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- Lennart Stein
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1 Vertretungsmacht gesetzlich, (z.b. 1626, 1629, 1793, 1902 BGB) organschaftlich für jur.pers. ( z.b. 35 GmbHG, 78 AktG, 24 I GenG) gesellschaftsrechtlich für Personengesellschaften (z.b. 714, 709 BGB, 125, 126 HGB, Rechtsgeschäftl., 164 ff BGB (siehe nächste Folie) 1
2 Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht bürgerlichrechtlich ( 164 BGB) handelsrechtlich Prokura, 48 HGB Handlungsvollmacht, 54 HGB Ladenvollmacht, 56 HGB 2
3 Rechtsgeschäftl. Vertretung Vertretener Vollmacht 164 ff. BGB Vertreter Vertrag Dritter Willenserklärung 3
4 Arten der Vollmacht: Spezialvollmacht (für bestimmte Rechtsgeschäfte) Artvollmacht (für eine bestimmte Gruppe von Rechtsgesch., vgl. etwa 54 HGB) Generalvollmacht (für alle Rechtsgeschäfte) Gesamtvollmacht (mehrere Personen vertreten gemeinschaftlich Untervollmacht (Vertreter erteilt einem Dritten Vollmacht) Duldungs- und Anscheinsvollmacht (siehe nächste Folie) 4
5 1. Duldungsvollmacht: Stellvertretung Auftreten von gewisser Dauer und Häufigkeit im Namen des Geschäftsherrn Geschäftsherr kennt und duldet das Verhalten. Keine Bösgläubigkeit beim Geschäftsgegner. 2. Anscheinsvollmacht: analog Duldungsvollmacht, jedoch weiß der Geschäftsherr nichts von der unbefugten Vertretung, hätte sie aber erkennen und verhindern können. 5
6 Voraussetzungen der Stellvertretung Kein höchst- Persönliches Geschäft Abgabe einer WE durch Vertreter im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsgrundsatz) innerhalb der ihm Zustehenden Vertretungsmacht Rechtsfolge: unmittelbare Wirkung für und gegen den Vertretenen 6
7 Vertreter handelt ohne Vertretungsmacht oder überschreitet sie Vertrag ist schwebend unwirksam Schicksal des Vertrages hängt davon ab, ob Vertretene ihn genehmigt, 177 I, 184 I BGB genehmigt: Vertrag wirkt für und gegen Vertretenen nicht genehmigt: 179 BGB: Vertreter schuldet dem Geschäfts- Partner wahlweise Erfüllung oder Schadensersatz 7
8 Handeln unter fremdem Namen: Ansatzpunkt: Auslegung nach 133, 157 BGB 1. Zentrale Bedeutung hat der Namensträger weder wirksame Stellvertretung noch Eigengeschäft des Handelnden (Argument: 164 II) 177 ff. gelten analog 2. Zentrale Bedeutung hat die handelnde Person Eigengeschäft des Handelnden 8
9 (Fall: der PC-Kauf) Sachverhalt: A beauftragt am seinen Bekannten B, einen PC für die Büroeinrichtung seines Unternehmens zu kaufen. Er ruft bei Computerverkäufer C an und teilt ihm mit, dass der B vorbeikomme, um für ihn, A, einen PC zu kaufen. Dies teilt er dem B mit. Am nimmt A seinen Auftrag an B zurück. B kauft dennoch am 5.8. einen PC bei C. A verweigert dessen Bezahlung, da er den Auftrag an B widerrufen habe. C besteht auf Bezahlung, da er davon keine Kenntnis hatte. Muss A bezahlen? 9
10 (Fall: Der PC-Kauf) Lösung: Anspruch C./. A auf Bezahlung gem. 433 II BGB: Voraussetzung: A wirksam durch B vertreten 1. Handeln im fremden Namen seitens des B, 164 I, 1 BGB (+), konkludentes Handeln im fremden Namen, 164 I, 2 BGB 2. Vertretungsmacht des B für A, 164 I, 1 BGB: a) zunächst: Außenvollmacht, 167 I 2. Alt. BGB b) am widerrufen im Innenverhältnis 10
11 168 S.1 BGB: Beendigung des Innenverhältnisses lässt Vollmacht erlöschen. c) 170, 173 BGB Gesetzliche Rechtsscheinvollmacht? aa) Vollmacht an B wurde durch Erklärung des A ggü C erteilt. Das Erlöschen wurde dem C von A nicht angezeigt. 170 BGB (+) bb) Keine anderweitige Kenntnis des C vom Erlöschen der Vollmacht 173 BGB (+) 11
12 Ergebnis: Stellvertretung A muss für den ihm zurechenbaren Rechtsschein einer bestehenden Vollmacht gem. 170, 173 BGB einstehen. Er ist zur Bezahlung des PC verpflichtet. Anspruch C./. A auf Bezahlung (+) 12
B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte
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