L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9
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- Kornelius Fuhrmann
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1 1 A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des Grundstücks aus 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. WE des C (+) 2. WE des A a. A selbst hat keine WE abgegeben b. Möglicherweise aber Zurechnung einer WE des V gem. 164 I 1 BGB 1) eigene WE des V (+) 2) im Namen des A (+) 3) mit Vertretungsmacht a) Innenvollmacht, 167 I, Alt.1 BGB A hat eine Vollmacht zum Grundstückskauf gegenüber V ausgesprochen. b) Nichtigkeit gem. 125 S. 1, 311b I BGB? Grundsatz: 167 II BGB (gesetzliche Ausnahme etwa: 492 IV BGB) 167 II BGB ist Ausdruck des den 164 ff. BGB zugrundeliegenden Gedankens der Repräsentation des Geschäftsherrn durch den Vertreter - die Formfunktionen werden in der Person des Vertreters erfüllt. Dem kann man für die Beweisfunktion uneingeschränkt zustimmen, doch erscheint fraglich, ob man davon sprechen kann, dass die Warn- oder Belehrungsfunktion einer Formvorschrift in der Person des Geschäftsherrn sinnvoll erfüllt werden kann. Zwar ließe sich anführen, dass im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass der vom Vertretenen bestimmte Vertreter die Interessen des Geschäftsherrn hinreichend wahrt und der Geschäftsherr seine Vollmacht grds. frei widerrufen kann ( 168 S. 2 BGB). Doch gibt es Fälle, in denen diese Grundannahme nicht zutrifft und die Gefahr besteht, dass der Schutzzweck der Formvorschrift durch 167 II BGB umgangen wird. Daher wird nach Ansicht der Rechtsprechung 167 II BGB in folgendem Fall teleologisch reduziert: Eine grundsätzlich formfreie Bevollmächtigung bedarf ausnahmsweise der Form des Vertretergeschäfts, wenn eine formfreie Bevollmächtigung im Ergebnis zu einer Umgehung der Formvorschriften führen würde, d.h. wenn der Vertretene durch die Erteilung der Vollmacht in gleicher Weise gebunden würde wie durch die Vornahme des formbedürftigen Rechtsgeschäfts selbst.
2 2 Beispiele: unwiderrufliche Vollmacht für Grundstücksgeschäft; Vollmacht für Grundstücksgeschäft unter Befreiung von 181 BGB, wenn weitere Umstände hinzutreten 1 Hier: Vollmacht des A ist frei widerruflich und deshalb formfrei gem. 167 II BGB; Vollmacht ist nicht nach 125 S. 1 BGB nichtig. c) Nichtigkeit der Vollmacht durch Anfechtung ( 142 I BGB) (1) Zulässigkeit der Anfechtung vor Gebrauch: ist die Innenvollmacht unproblematisch anfechtbar; das Anfechtungsrecht steht neben dem Widerruf nach 168 S. 2 BGB (letzterer wirkt nur ex nunc) nach Gebrauch: Fraglich ist, ob die Innenvollmacht überhaupt angefochten werden kann, nachdem der Vertreter sie bereits gebraucht hat; da sich die Anfechtung in diesen Fällen mit dem ex tunc Wegfall der Vertretungsmacht auch negativ auf den Geschäftspartner auswirkt. 2 Daher ist im Einzelnen umstritten, - ob die ausgeübte Vollmacht überhaupt angefochten werden kann - und wenn ja, wem gegenüber dies erklärt werden muss (P) Ist Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht zulässig? e.a.: Keine Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht 3 Arg: Schutz des Vertreters. Bei Anfechtung der Vollmacht würde sonst der Vertreter ex tunc zum Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) und haftete dem Geschäftspartner nach 179 BGB; Wenn der Vertreter dann nach 122 BGB gegen den Vertretenen vorgeht, muss er das Risiko der Zahlungsunfähigkeit seines Vollmachtgebers tragen. Durch die Anfechtbarkeit der Innenvollmacht erhält der Geschäftsherr mehr Anfechtungsmöglichkeiten, als wenn er selber gehandelt hätte. (Er kann dann nämlich die Vollmacht anfechten und das mit der Vollmacht abgeschlossene Rechtsgeschäft) Wer die Anfechtbarkeit der Anscheinsscheinsvollmacht ablehnt: Wenn schon der Rechtsschein nicht angefochten werden kann, dann muss dies doch erst recht bei der ausdrücklich erklärten Vollmacht gelten. a.a.: Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht ist möglich 4 1 vgl. BGH NJW 1979, 2306 ff. = Schack/Ackmann, Nr Hierzu: Petersen AcP 201 (2001), ; eine sehr gute Übersicht findet ihr auch bei Faust, AT, 28 Rn. 8 ff. 3 Eujen/Frank, JZ 1973, 232; Schack AT, Rn. 517; Brox/Walker, Rn. 571 ff. 4 Statt aller Faust BGB AT 28, Rn 8.
3 3 Auch die Vollmacht ist ein Rechtsgeschäft für das nach 142 I BGB Anfechtung zulässig ist. Der Vertreter wird hinsichtlich seiner Anfechtungsmöglichkeiten nicht besser gestellt, als hätte er selbst gehandelt. Hinsichtlich der Irrtümer beim Vertragsschluss kann der Geschäftsherr nur wegen Irrtümern des handelnden Vertreters anfechten ( 166 I BGB). Hinsichtlich der Anfechtung der Innenvollmacht kann er nur bezüglich solcher Irrtümer anfechten, denen er bei der Vollmachterteilung erlegen ist. Zusätzliche Anfechtungsgründe erhält er durch die Anfechtbarkeit der Innenvollmacht also nicht. Durch die Vollmachterteilung gibt der Geschäftsherr vielmehr eine zusätzliche Erklärung ab. Vor den damit verbundenen Risiken schützt ihn die Anfechtung der Innenvollmacht. Auch die Anscheinsvollmacht ist nach richtiger Ansicht anfechtbar, da der Rechtsschein nicht weiter gehen kann als die tatsächliche Vollmacht. Überzeugender erscheint es damit die Anfechtung der ausgeübten Innenvollmach zuzulassen. Wer dem folgt, muss die Voraussetzungen der Anfechtung prüfen: (2) Anfechtungsgrund (a) 119 II Verkehrswesentliche Eigenschaft der Person: Eigenschaft als Sachverständiger tätig zu sein, ist für Vollmachterteilung zum Kauf eines Grundstückes ein wertbildender Faktor (+) Irrtum: Fehlvorstellung bei A (+) Kausalität (+) (b) 123 I Alt. 1 BGB Täuschung: Aktiv hat V dem A nicht vorgespielt Sachverständiger zu sein. Allenfalls könnte er ihn daher darüber getäuscht haben, indem er verschwieg, dass der in dem Maklerbüro nur als Computerspezialist arbeitet. Dazu müsste aber eine Aufklärungspflicht von V bestanden haben. Ob das der Fall ist kann offen bleiben, wenn die weiteren Voraussetzungen der arglistigen Täuschung fehlen. Arglist: Das bewusste in Kauf nehmen des Irrtums. V hatte hier A ohne weitere Hintergedanken von seiner Tätigkeit im Maklerbüro erzählt, sodass er nicht bewusst in Kauf nahm, dass A davon ausging, V sei Makler. Vielmehr liegt hier nur ein bloßes Missverständnis vor. (-)
4 4 (3) Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner 143 III BGB A erklärt ggü. V er wolle an der Vollmacht nicht festhalten. War V als Vertreter nach erfolgter Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht der richtige Anfechtungsgegner? (P) Wer ist Anfechtungsgegner? e.a.: Vertreter III 1 BGB: Nach dem Gesetz muss eine Innenvollmacht gegenüber dem Vertreter, eine Außenvollmacht gegenüber dem Dritten angefochten werden. Geschäftspartner durfte nur auf die Vollmachtsbehauptung seitens des Vertreters vertrauen, so dass er durch 179 BGB hinreichend geschützt ist aa: (nur) gegenüber Drittem (entgegen 143 III 1 BGB) 6 Anfechtung der Vollmacht zielt zwar formell auf die Beseitigung der Vollmacht, materiell aber auf die Beseitigung des Vertretergeschäfts; die Innenvollmacht muss daher in einem solchen Fall wie eine Außenvollmacht behandelt werden. Dritter trägt nur das Insolvenzrisiko des Vertretenen ( 122 I), so wie es auch bei einem direkten Vertrag gewesen wäre. Es besteht kein Anspruch aus 179 II BGB. Da der Dritte bei der Innenvollmacht nur über den Vertreter von der Vollmacht erfährt, muss es auch genügen, wenn er über diesen von der Anfechtung erfährt. Ein besonders schutzwürdiges Vertrauen besteht beim Dritten daher nicht. Folglich genügt dem Gesetzeswortlaut des 143 III BGB folgend eine Anfechtungserklärung gegenüber dem Vertreter. (4) Kein Ausschluss der Anfechtung (+) (5) ZE: Anfechtung der Vollmacht daher (+) Folge: Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts, 142 I BGB. Damit fällt die angefochtene Innenvollmacht ex tunc weg. Somit handelte V als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der Kaufvertrag ist damit nach 177 BGB schwebend unwirksam und bedarf der Genehmigung durch den Vertretenen. 5 Staudinger/Schilken, Neubearbeitung 2004, 167 Rn. 77 ff.; MüKo/Schramm, 167 Rn. 110 f.; Palandt/Heinrichs, 167 Rn. 3.; Bork, BGB AT, Rn ff., Faust BGB AT 28, Rn Medicus BGB AT, Rn. 945; ders., Bürgerliches Recht, Rn. 96; HK-BGB/Dörner, 167 Rn. 4.
5 5 4) Genehmigung von A, 177 I BGB? 177 I: Nach Wegfall der Vollmacht (ex tunc) handelte V als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der Vertrag wäre jedoch wirksam geworden, wenn A als Vertretener diesen genehmigt hat. Äußerung des A, er möchte...als Grundstückseigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, muss nach 133, 157 BGB ausgelegt werden: A erklärt dem B gegenüber seinen Willen, das Geschäft doch gelten lassen zu wollen; dies bedeutet eine Genehmigung des Kaufs, den B als Vertreter ohne Vertretungsmacht getätigt hat, nach 177 I, 184 I, 182 I BGB. 3. Formwirksamkeit, 125 I BGB: Grundstückskauf ist nach 311 b I 1 BGB notariell zu beurkunden; hier (+) 4. ZE: Kaufvertrag wirksam geschlossen, Anspruch entstanden (+) II. Anspruch erloschen Wenn C diesen erfolgreich angefochten hat, 142 I BGB 1. Anfechtungsgrund a. Arglistige Täuschung, 123 I Alt. 1 BGB A selbst hat den C nicht getäuscht Möglicherweise ist muss sich A aber eine Täuschung von V zurechnen lassen, 166 BGB aber 123 II 1 BGB: Keine Zurechnung wenn V Dritter war und A die Täuschung weder kannte noch kennen musste (= fahrlässig nicht kannte, 122 II BGB). - Dritter ist, wer nicht im Lager des Erklärungsgegners steht - Als Vertreter steht V aber im Lager von A, sodass 123 II 1 BGB (-) - Täuschungen des Vertreters muss sich der Vertretene auch ohne Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis zurechnen lassen. Täuschung des V durch aktives Tun: (-) Täuschung des V durch Unterlassen: Nur, wenn V dazu verpflichtet war C darüber aufzuklären, dass dessen Grundstück bebaubar war. Wohl eher (-). Täuschung (-) b. Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache, 119 II BGB Ist der Irrtum von C über die Bebaubarkeit seines Grundstückes ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Grundstücks?
6 6 Eigenschaft: Bebaubarkeit des Grundstücks = alle wertbildenden Faktoren, die von Dauer und in der Sache selbst begründet sind. Hier (+) verkehrswesentlich, Irrtum, Kausalität (+) 2. Anfechtungserklärung, 143 I BGB (+) C erklärt gegenüber A ( 143 II BGB), er halte an dem Vertrag nicht mehr fest 3. Kein Ausschluss (+) 4. ZE: C hat seine Willenserklärung wirksam nach 119 II BGB angefochten. Der Kaufvertrag mit A ist somit gem. 142 I BGB ex tunc nichtig B. Ergebnis A hat gegen C keinen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks aus 433 I BGB. Wiederholungs- und Vertiefungsfragen Was ist unter der Duldungs- und der Anscheinsvollmacht zu verstehen? Welche Voraussetzungen haben beide Institute? Wonach richtet sich der Umfang der Vollmacht? Wie erlischt eine Vollmacht? Welche Schranken gibt es für die Vollmacht? Welche Ansprüche hat der Geschäftsgegner gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht?
BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9
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