Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät

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1 Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 09 WS 09/10 Dr. Angie Genenger Tristan statt Isolde BGB AT Kunstsammler V aus Neuss erhält im Frühjahr 2009 von dem Kunsthändler G eine Einladung zu einer Ausstellung des Künstlers Progewetter im K 21 in Düsseldorf. Der Einladung ist ein Katalog mit den zur Ausstellung und zum Verkauf gelangenden Werken von Progewetter aufgeführt. V entschließt sich zum Erwerb des im Katalog unter Nr. 12 aufgeführten Werkes Isolde. Da er nicht selbst nach Düsseldorf fahren will, schickt er Katalog und Einladung an seinen Neffen D, der an der Düsseldorfer Kunstakademie soeben sein Kunststudium aufgenommen hat. Bei Unterzeichnung des Begleitschreibens, in dem er D beauftragt, das Werk in seinem Namen zu kaufen, entgeht dem V, dass seine Sekretärin S aufgrund eines Tippfehlers statt Nr. 12, Nr. 21 geschrieben hat. D kommt der Bitte seines Onkels V nach, besucht die Ausstellung und erklärt eigenständig gegenüber G, er wolle das Werk Nr. 21 von Progewetter im Auftrag seines Onkels V kaufen und G solle es diesem mit Rechnung übersenden, worüber G sich hocherfreut zeigt. Nach Beendigung der Ausstellung wird V das Werk Nr. 21 Tristan mit einer auf den Betrag von lautenden Rechnung zugesandt. V wendet sich sofort telefonisch an seinen Neffen D und sagt ihm nach Aufklärung des Sachverhalts, dass er das Werk Tristan nicht haben wolle und die entsprechende Bevollmächtigung ein Fehler gewesen sei. Anschließend teilt V dem G unter Hinweis auf das Versehen seiner Sekretärin S mit, dass die Bevollmächtigung fehlerhaft erfolgt sei und er deshalb den Vertrag rückgängig machen müsse. G, der das Werk Nr.12 Isolde bereits anderweitig verkauft und übereignet hatte, besteht dagegen auf Zahlung des Kaufpreises. Zumindest habe er Anspruch auf die Versendungskosten. Kann G von V oder D Zahlung des Kaufpreises oder zumindest der Versendungskosten verlangen?

2 Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 09 WS 09/10 Dr. Angie Genenger Tristan statt Isolde BGB AT Rechtsfragen: Anfechtung bei Stellvertretung Anfechtung von Vertretergeschäft und (ausgeübter) Vollmacht Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht Ansprüche des G gegen V L ö s u n g s s k i z z e: A. Anspruch G gegen V auf Zahlung des Kaufpreises G könnte gegen V einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von aus 433 II BGB haben. I. Entstehung des Anspruchs 1. Kaufvertrag a) Einigung Dies setzt einen wirksamen Kaufvertrag zwischen G und V voraus. V war selbst allerdings nicht am Vertragsschluss beteiligt. Anstelle des V hat hier der D gehandelt. Die Erklärung des D zum Vertragsschluss gegenüber G könnte unmittelbar für und gegen den V wirken, wenn der D hierbei als sein Stellvertreter gemäß den 164 ff. BGB gehandelt hat. b) Stellvertretung Die Wirksamkeit der Stellvertretung setzt nach Maßgabe der 164 ff. BGB voraus, dass D innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen (V) eine Willenserklärung abgibt, 164 I 1 BGB. aa) Zulässigkeit der Stellvertretung Grundsätzlich ist die Stellvertretung bei allen Rechtsgeschäften und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen zulässig. Die ausnahmsweise gegebene Unzulässigkeit kann sich aus dem Gesetz, aus rechtsgeschäftlicher Vereinbarung oder aus der Natur des Rechtsgeschäfts ergeben. 1 Ein gesetzlicher Ausschluss der Vertretungsmacht kommt insbesondere in den Gebieten des Familien- und Erbrechts vor, in denen die Höchstpersönlichkeit bestimmter Entscheidungen einer Stellvertretung entgegensteht. Genannt seien etwa die Eheschließung ( 1311 S. 1 BGB), die Anfechtung der Vaterschaft ( 1600a I BGB), die Einwilligung zur Adoption ( 1750 III 1 BGB) oder die Testamentserrichtung ( 2064 BGB). Ein Ausschluss der Stellvertretung aus der Natur des Rechtsgeschäfts wird etwa in den Fällen der 1365 I, 1366 I und 1369 BGB anerkannt. 2 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für einen Ausschluss der Stellvertretung aus den genannten Gründen ersichtlich. D konnte den V daher grundsätzlich vertreten. bb) Abgabe einer eigenen Willenserklärung Weiterhin müsste der D eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. An dieser Stelle gilt es die Stellvertretung von der Botenschaft abzugrenzen; während der Stellvertreter seinen eigenen Willen erklärt, tritt der Bote nur als Überbringer einer fremden Willenserklärung auf. 1 2 MünchKomm-Schramm, Vorbem. zu 164 bis 181 BGB, Rn. 70 ff. MünchKomm-Schramm, Vorbem. zu 164 bis 181 BGB, Rn. 73; Staudinger-Schilken, Vorbem. zu 164 ff. BGB Rn. 41.

3 2 Nach dem Sachverhalt kann davon ausgegangen werden, dass D eigenständig als Stellvertreter eine eigene Willenerklärung abgegeben hat. Die Tatsache, dass D mit genau fixiertem Auftrag in die Vertragsverhandlungen mit G geschickt wurde, steht seiner Qualifizierung als Vertreter nicht entgegen. D handelte sozusagen als Vertreter mit gebundener Marschroute. cc) Im Namen des V D müsste die Willenserklärung zudem im Namen des V abgeben haben (Offenkundigkeitsprinzip). G als Geschäftspartner müsste also aufgrund des Verhaltens des D erkannt haben, dass dieser Vertreter ist und V sein (G s) Vertragspartner werden soll. Laut Sachverhalt hat D erklärt, dass er das Werk im Auftrag seines Onkels V kaufe und G es diesem mit Rechnung zusenden möge. Hierdurch hat er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er im Namen des V handelt. dd) Vertretungsmacht (1) Erteilung der Vertretungsmacht Überdies müsste D mit Vertretungsmacht gehandelt haben, d.h. es muss entweder eine gesetzliche Vertretungsmacht gegeben sein oder V müsste ihm vorab eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht), 166 II 1 BGB zukommen lassen haben. Die Vollmacht kann ausdrücklich wie konkludent erklärt werden. Zu unterscheiden sind die Innenvollmacht, welche durch (empfangsbedürftige) Willenserklärung des Vertretenen an den zu Bevollmächtigenden erteilt wird ( 167 I Alt. 1 BGB), und die Außenvollmacht, bei der die (empfangsbedürftige) Willenserklärung an den Dritten, mit dem das Vertretergeschäft abgeschlossen werden soll, gerichtet ist ( 167 I Alt. 2 BGB). V hat den D ausdrücklich beauftragt, das Werk in seinem Namen zu kaufen und ihm damit im Sinne des 166 II 1 BGB bevollmächtigt (Innenvollmacht). (2) Bestand der Vertretungsmacht bei Vornahme des Vertretergeschäfts Des Weiteren müsste die Vollmacht auch noch zur Zeit des Vertretergeschäfts bestanden haben. Dies ist hier auch insoweit noch der Fall, als die Vertretungsmacht nicht gemäß 168 BGB erloschen ist. (3) Deckungsgleichheit zwischen Vertretungsmacht und Vertretergeschäft Schließlich müsste das von D getätigte Geschäft von der Vertretungsmacht umfasst sein. V hat dem D die Vollmacht gerade zum Zwecke des Kaufs des Werkes von Progewetter erteilt. Die mögliche Anfechtung von Vertretungsmacht und/oder Vertretungsgeschäft könnte bereits unter den letztgenannten Punkten dergestalt problematisiert werden, dass zum einen die wirksame Anfechtung die Vollmacht rückwirkend beseitigen könnte, zum anderen sich der (innere) Wille des V tatsächlich nicht auf das Werk Nr. 21, sondern auf das Werk Nr. 12 bezog. Systematischer und problemorientierter ist es aber, diese Überlegungen erst im Rahmen eines möglichen Erlöschens des Kaufpreisanspruches zu erörtern. 2. Zwischenergebnis D hätte somit den V wirksam vertreten und seine Willenserklärung, gerichtet auf den Vertragsschluss mit G, würde unmittelbar für und gegen V wirken. In Anbetracht der Annahme seitens G wäre somit ein wirksamer Kaufvertrag zwischen V, vertreten durch D, und G geschlossen worden und der Kaufpreisanspruch des G gemäß 433 II BGB entstanden. II. Erlöschen des Anspruchs Der Anspruch des G auf Kaufpreiszahlung gemäß 433 II BGB könnte jedoch durch Anfechtung seitens V erloschen sein. Der Hinweis des V, dass er aufgrund des Versehens seiner Sekretärin S den Vertrag rückgängig machen müsse, deutet auf einen Anfechtungswillen hin. Dabei gilt es zwischen der Anfechtung des Vertretergeschäfts und der Anfechtung der Vollmacht zu unterscheiden. 1. Anfechtung des Vertretergeschäfts (Kaufvertrag) Zunächst ist zu prüfen, ob die Willenserklärung des D, gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrags, wirksam angefochten werden konnte. Problematisch könnte hier bereits sein, ob überhaupt und in wessen Position ein Anfechtungsgrund gegeben sein könnte.

4 a) Anfechtungsgrund in der Person des D, 166 I BGB 3 Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt es gemäß 166 I BGB nicht auf die Person des Vertretenen, sondern auf diejenige des Vertreters an. Allerdings liegt in der Person des D allein deshalb schon kein Anfechtungsgrund vor, weil er das objektiv Erklärte (Kauf des Werkes Nr. 21) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses subjektiv gewollt hat, also kein irrtumsbedingtes Abweichen von Wille und Erklärung vorlag. b) Anfechtungsgrund in der Person des V, 166 II BGB Gemäß 166 II BGB kann sich, wenn im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt hat, der Vollmachtgeber in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht. Vorliegend sind jedoch weder eine Kenntnis noch ein gleichstehendes Kennnenmüssen des V gegeben. Vielmehr hatte er keine Kenntnis von der tatsächlichen Sachlage im Sinne des 119 I BGB oder der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäft, sondern unterlag bereits bei der Bevollmächtigung des D einem Erklärungsirrtum, wovon er erst nach Ausübung der Vollmacht seitens D erfuhr ( 119 I Alt. 2 BGB, objektive Erklärtes Nr.21 und subjektiv Gewolltes Nr. 12 fielen bei V unbewusst auseinander und dieser Irrtum ist auch subjektiv kausal: V hätte bei Kenntnis des Irrtums die fehlerhafte Bevollmächtigung widerrufen und mit richtigem Erklärungsinhalt gehandelt; zudem war der Irrtum objektiv erheblich im Sinne von 119 I a.e. BGB). c) Anfechtungsgrund in der Person des V, 166 II BGB analog Zwar stellt 166 II BGB nach seinem Wortlaut nur auf die Kenntnis und das Kennenmüssen tatsächlicher Umstände ab; nach h.m. ist die Vorschrift jedoch auch auf Willensmängel analog anwendbar. 166 BGB könne der Grundgedanke entnommen werden, dass es im Einzelfall auf die Person und die Bewusstseinslage desjenigen ankommt, auf dessen Interessenbewertung und Entschließung der Abschluss des Vertretergeschäfts beruht. 3 Insoweit könnten auch Willensmängel des Vollmachtgebers im Einzelfall Auswirkungen auf das Vertretergeschäft haben. Danach wird die analoge Anwendung von 166 II BGB vor allem in folgenden Fällen bejaht: Bei der irrtumsbedingten Erteilung einer Spezialvollmacht, bei der Veranlassung zum Vertragsschluss durch arglistige Täuschung oder Drohung des Vertragspartners gegenüber dem zu Vertretenen, der sodann dem Vertreter eine entsprechende Weisung zum Abschluss eines Geschäfts erteilt sowie bei einer irrtumsbedingten konkreten Weisung nach irrtumsfreier Bevollmächtigung. 4 Ungeachtet des Eingreifens der genannten Fallgruppen kommt eine Anfechtung des Vertretergeschäfts analog 166 II BGB nach h.m. nicht in Betracht, wie eine isolierte Anfechtung der Bevollmächtigung zulässig und möglich ist (diese würde dann dazu führen, dass D als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hätte und seine Willenserklärung nicht unmittelbare Wirkung für und gegen V entfalten würde). Es ist daher zu prüfen, ob die Bevollmächtigung isoliert seitens V angefochten werden kann. 2. Anfechtung der Vollmachtserteilung Die Anfechtung der Bevollmächtigung beseitigt gemäß 142 I BGB rückwirkend die Vertretungsmacht des Vertreters mit der Folge, dass der Vertretene an das Vertretungsgeschäft nicht gebunden ist, wenn er es nicht genehmigt, 177 BGB. Die Anfechtung der Vollmachtserteilung hat somit auch ihren Sinn und Zweck vorrangig darin, das aufgrund der Vollmacht vorgenommene Vertretergeschäft hinfällig zu machen. a) Zulässigkeit der isolierten Vollmachtsanfechtung Bei der Vollmachtserteilung handelt es sich um eine Willenserklärung, die grundsätzlich der Anfechtung unterliegen würde. Es ist allerdings hinsichtlich der Anfechtbarkeit einerseits danach zu unterscheiden, ob es sich um eine Außen- oder Innenvollmacht handelt, andererseits danach, ob der Vertreter die ihm erteilte Vollmacht bereits ausgeübt hat oder nicht. 3 4 Brox/Walker, BGB AT, Rn. 574; MünchKomm-Schramm, 166 BGB Rn. 59. MünchKomm-Schramm, 166 BGB Rn. 59 m.w.n.

5 aa) Anfechtung einer Außenvollmacht 4 Die Anfechtung einer noch nicht ausgeübten Außenvollmacht wird grundsätzlich als zulässig angesehen, weil hier der Willensmangel aus dem Verhältnis des Vollmachtgebers (Vertretenen) zum Dritten stammt. Diese Fälle stehen den normalen Fällen eines direkten Kontaktes zwischen den Vertragspartner nahe, in denen der eine Teil bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes seine Willenserklärung nach Maßgabe der 116 ff. BGB anfechten kann. Zu beachten ist, dass sich dann auch die Anfechtung gegen den Dritten richten muss ( 143 III 1 BGB) und diesem etwaige Ersatzansprüche gemäß 122 BGB zustehen. 5 bb) Anfechtung einer noch nicht ausgeübten Innenvollmacht Allgemeine Einigkeit besteht auch dahingehend, dass die noch nicht ausgeübte Innenvollmacht angefochten werden kann. Etwaige schutzwürdige Interessen des Dritten als Geschäftsgegner stehen der isolierten Vollmachtsanfechtung in diesem Stadium noch nicht entgegen. Der Anwendungsbereich der Anfechtung einer Vollmachtserteilung vor ihrer Ausübung wird sich allerdings in Grenzen halten, da die Vollmacht bis zum Zeitpunkt ihrer Betätigung jederzeit widerrufen werden kann ( 168 S. 2 BGB). Relevant kann eine Anfechtung vor Ausübung der Vollmacht daher grundsätzlich nur im Falle der Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht werden. cc) Anfechtung einer ausgeübten (Innen-)Vollmacht Fraglich erscheint, ob eine die Erteilung einer (Innen-)Vollmacht auch dann noch isoliert angefochten werden kann, wenn der Bevollmächtigte (wie hier der D) die Vollmacht bereits ausgeübt hat (Kaufvertrag). Ein Widerruf der Bevollmächtigung würde aufgrund seiner bloßen ex-nunc-wirkung die Wirksamkeit des Vertretergeschäfts nicht beeinträchtigen. Probleme ergeben sich vor allem aus der Rückwirkung der Anfechtung gemäß 142 I BGB. Diese würde dazu führen, dass für die Vertretergeschäfte rückwirkend die Vertretungsmacht beseitigt würde. Der Dritte als Vertragspartner verlöre auf diese Weise seine Ansprüche gegen den Vollmachtgeber (Anfechtenden) und der Bevollmächtigte stünde rückwirkend als Vertreter ohne Vertretungsmacht mit den sich daraus ergebenden Folgen dar. Vor diesem Hintergrund ist die Anfechtung der bereits ausgeübten (Innen-)Vollmacht umstritten. (1) Unzulässigkeit der Anfechtung Nach einer Auffassung soll die Anfechtung einer bereits ausgeübten (Innen-)Vollmacht unzulässig sein. Die Interessen des Vertragspartners an der Wirksamkeit des Vertretergeschäfts hätten grundsätzlich Vorrang vor den Interessen des Vertretenen, sich von dem Vertretergeschäft durch Anfechtung der irrtumsbedingten Bevollmächtigung mit ex-tunc-wirkung zu lösen. 6 Ein weiteres Argument sei der Rechtsscheinsgedanke: Wenn bereits bei der Anscheinsvollmacht sich der Vertretene, obwohl er das Handeln des Vertreters nicht positiv veranlasst hat bzw. kennt, so behandeln lassen muss, als habe er diesen bevollmächtigt, so sei schwerlich einzusehen, weshalb derjenige, der positiv eine Vertretung veranlasst hat und kennt, zur rückwirkenden Beseitigung der Vollmacht durch Anfechtung in der Lage sein solle. 7 (2) Zulässigkeit der Anfechtung (h.m.) Nach anderer (herrschender) Auffassung ist eine Anfechtung der Vollmacht auch im Falle der ausgeübten (Innen-)Vollmacht möglich. Hierfür spreche, dass es sich bei der Vollmachtserteilung um eine Willenserklärung handelt und Willenserklärungen grundsätzlich angefochten werden können. Das Vertrauen in die Willenserklärung werde in Anfechtungssituationen über 122 BGB, nicht über die Aufrechterhaltung der Willenserklärung geschützt. 8 (3) Stellungnahme Die herrschende Meinung überzeugt. Auch bei der Zulassung der Anfechtung einer bereits ausgeübten (Innen-)Vollmacht werden die Interessen des Vertragspartners bzw. des Vertreters nicht unberücksichtigt gelassen. So könnte auf der einen Seite dem Vertragspartner ein Anspruch gegen den Anfechtenden aus 122 BGB zugestanden werden (dazu sogleich); auf der anderen Seite ist der Vertreter gemäß 179 II BGB, wenn er wie wohl regelmäßig den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt hat, dem Vertragspartner nur zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet Medicus, BGB AT, Rn Brox/Walker, BGB AT, Rn. 574; Erman-Palm, 167 BGB Rn. 27. Brox/Walker, BGB AT, Rn Medicus, BGB AT, Rn. 945; MünchKomm-Schramm, 167 BGB Rn. 110; Palandt-Heinrichs, 167 BGB Rn. 3.

6 5 Damit die Verantwortlichkeit für eventuelle aus der Anfechtung entstehenden Schäden vorrangig beim Anfechtenden verbleibt, könnte es sich als Ergänzung der herrschenden Meinung empfehlen, dass die Anfechtungserklärung nicht nur bei Anfechtung der Außenvollmacht ( 143 III 1 BGB), sondern ebenso bei Anfechtung der Innenvollmacht die Anfechtungserklärung auch an den Vertragspartner gerichtet werden muss, so dass dem Vertragspartner in allen Fällen die Ersatzansprüche aus 122 BGB zustehen. 9 Das gleiche Ergebnis kann aber ohne Abweichung von 143 III 1 BGB auch dadurch erreicht werden, dass unabhängig von der Person des Anfechtungsgegners die Anspruchsberechtigung aus 122 BGB analog (neben dem Vertreter) 10 dem Vertragspartner zugestanden wird. 11 Im Regelfall werden nach dieser Sichtweise gegenüber dem Vertragspartner der Anfechtende (= Vollmachtsgeber) gemäß 122 BGB und der Vertreter gemäß 179 BGB nebeneinander haften. Beide haften - wegen der Identität des Gläubigerinteresses als Gesamtschuldner. 12 dd) Zwischenergebnis V kann daher die Erteilung der Innenvollmacht anfechten, obwohl D diese schon ausgeübt hat. b) Anfechtungserklärung Unabhängig davon, ob entsprechend 143 III 1 BGB die Anfechtungserklärung gegenüber dem Vertreter D oder auch gegenüber dem Vertragspartner G erklärt werden muss (s.o.), hat V sowohl gegenüber D als auch gegenüber G zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er wegen des Fehlers der Sekretärin nicht mehr an Bevollmächtigung und Kaufvertrag festhalten möchte. c) Anfechtungsgrund Wie bereits oben geprüft, kommt als Anfechtungsgrund ein Erklärungsirrtum gemäß 119 I Alt. 2 BGB in Betracht. d) Anfechtungsfrist Laut Sachverhalt ist die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern nach Maßgabe von 121 I BGB erklärt worden. e) Rechtsfolge Die Vertretungsmacht des D wird gemäß 142 I BGB wegen wirksamer Anfechtung der Bevollmächtigung rückwirkend beseitigt, so dass D bei Vornahme des Vertretergeschäfts als Vertreter ohne Vertretungsmacht ( 177 ff. BGB) gehandelt hat und damit die Einigung mit G hinfällig ist. III. Ergebnis Der Anspruch des G gegen V auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von gemäß 433 II BGB ist wegen isolierter Vollmachtsanfechtung seitens V untergegangen. G hat daher keinen Anspruch gegen V aus 433 II BGB. B. Anspruch G gegen V auf Zahlung der Versendungskosten I. Anspruch gemäß 122 BGB (analog) G könnte jedoch gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz für die entstandenen Versandkosten aus 122 BGB haben. Je nachdem, ob man gemäß den oben angeführten Auffassungen G als Anfechtungsgegner gemäß 143 III 1 BGB ansieht oder ihm den Anspruch aus 122 BGB unabhängig davon zusprechen will, findet 122 BGB direkt oder analog Anwendung. Gemäß 122 I BGB hat der Anfechtende dem Anfechtungsgegner, wenn eine Willenserklärung aufgrund von 119, 120 BGB angefochten wurde, den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut ( negatives Interesse ); der Schadensersatz darf allerdings nicht über den Betrag des Interesses hinausgehen, welches der Anfechtungsgegner an der Gültigkeit der Erklärung hat. Die Schadensersatzpflicht tritt gemäß 122 II BGB nicht ein, wenn der Anfechtungsgegner den Grund der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte Medicus, BGB AT, Rn. 945; a.a. (Anfechtungserklärung bei Innenvollmacht gegenüber dem Vertreter) MünchKomm- Schramm, 167 BGB Rn. 111; Palandt-Heinrichs, 167 BGB Rn. 3; Staudinger-Schilken, 167 BGB Rn. 79. Palandt-Heinrichs, 167 BGB Rn. 3; Staudinger-Schilken, 167 BGB Rn. 82. MünchKomm-Schramm, 167 BGB Rn. 111; Palandt-Heinrichs, 167 BGB Rn. 3. MünchKomm-Schramm, 167 BGB Rn. 111.

7 6 Vorliegend ist dem G der weder Kenntnis von der Anfechtbarkeit hatte noch diese Kenntnis fahrlässig nicht besaß ein Schaden in Höhe der für die Versendung des (vermeintlich) verkauften Werkes entstanden. Diese Aufwendungen gehören zu den typischen ersatzfähigen Aufwendungen, die im Vertrauen auf den wirksamen Vertragsschluss entstanden sind. G hat somit gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Versendungskosten aus 122 BGB (analog). II. Anspruch aus 311 II, 241 II BGB Überdies könnte G gegen V einen Anspruch aus 311 II, 241 II BGB (c.i.c.) auf Ersatz der Versendungskosten haben. Im Gegensatz zu 122 I BGB stellt die Haftung aus 311 II, 241 II BGB einen Fall der verschuldensabhängigen Haftung dar, kommt jedoch gerade auch dann zur Anwendung, wenn zwischen den Beteiligten noch kein Vertrag geschlossen wurde. Die Haftung aus 122 I BGB und 311 II, 241 II BGB schließen sich nicht gegenseitig aus. Die schuldhafte Abgabe der irrtümlichen Erklärung kann etwa aus 311 II, 241 II BGB Grundlage eines Ersatzanspruchs sein, auf den die Haftungsbegrenzung des 122 I a.e. BGB nicht anzuwenden ist und für den 254 gilt. Umgekehrt kann auch dem Anfechtenden ein Schadensersatzanspruch aus 311 II, 241 II BGB gegenüber dem Anfechtungsgegner zustehen, wenn dieser ihn z.b. schuldhaft in die Irre geführt hat Vorvertragliches Schuldverhältnis Ein solches Schuldverhältnis mit den sich aus 241 II BGB ergebenden Verpflichtungen ist entstanden, da mit der Bevollmächtigung des D in Richtung auf den G bei diesem die berechtigte Erwartung geweckt wurde, dass das Vertretergeschäft von der Bevollmächtigung gedeckt sein werde. 2. Pflichtverletzung und Vertretenmüssen V müsste eine Pflicht im Sinne von 241 II BGB aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung ist hier gegeben, da V bei Beachtung pflichtgemäßer Sorgfalt der Tippfehler seiner Sekretärin nicht entgangen wäre, ihm mithin der Irrtum in der Vollmachtserteilung nicht verborgen geblieben wäre. 3. Schaden Dem D ist auch ein ersatzfähiger Schaden in Höhe der Versendungskosten, 249 ff. BGB, entstanden. 4. Ergebnis G hat einen Anspruch gegen V auf Ersatz der Versendungskosten aus 311 II, 241 II BGB. Etwaige weitere Ansprüche, insbesondere aus 823 BGB, kommen nicht in Betracht. Ansprüche des G gegen D A. Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises I. Anspruch gemäß 433 II BGB Ein Anspruch des G gegen D auf Zahlung des Kaufpreises gemäß 433 II BGB kommt nicht in Betracht, da D als Vertreter gehandelt hat. II. Anspruch gemäß 433 II, 179 I BGB Ebenso scheidet ein Anspruch des G gegen D auf Erfüllung oder Schadensersatz gemäß 179 I BGB aus, da D keine positive Kenntnis vom Mangel der Vertretungsmacht hatte. B. Ansprüche auf Ersatz der Versendungskosten G könnte gegen D einen Anspruch auf Ersatz der Versendungskosten gemäß 179 II BGB haben. 13 MünchKomm-Kramer, 122 BGB Rn. 6.

8 I. Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht 7 Dazu müsste D zuerst als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben. Dies ist hier angesichts der rückwirkenden Anfechtung der Vollmachtserteilung durch V, der damit konkludent die Genehmigung des Vertrags verweigert hat, der Fall. II. Fehlende Kenntnis Zudem müsste der D keine Kenntnis vom Mangel der Vertretungsmacht gehabt haben. Auch dies ist hier der Fall, zumal der Vertreter ohne Vertretungsmacht nach h.m. auch dann auf Ersatz des Vertrauensschadens haftet, wenn er das Fehlen der Vertretungsmacht schlechthin nicht erkennen konnte. III. Zwischenergebnis G hat gegen D einen Anspruch auf Ersatz der Versendungskosten gemäß 179 II BGB. Ergebnis V und D haften dem G als Gesamtschuldner für die diesem entstandenen Kosten der Versendung aus 122; 311 II, 241 II BGB und 179 II BGB. Literatur: Hinweise zur Vertiefung und Nachbereitung: Brox/Walker Allgemeiner Teil des BGB ( 23-25) Medicus Allgemeiner Teil des BGB ( 54, 56 f., 57, 59) Becker/Schäfer Die Anfechtung von Vollmachten (JA 2006, 597) Brox Die Anfechtung bei der Stellvertretung (JA 1980, 449) Petersen Die Anfechtung der ausgeübten Vollmacht (AcP 201, 375) Schwarze Die Anfechtung der ausgeübten (Innen-)Vollmacht (JZ 2004, 588)

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