Fall 2: Irrungen und Wirrungen
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- Bernhard Kraus
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1 Examinatorium Zivilrecht BGB AT WS 2018/2019 Fall 2: Irrungen und Wirrungen Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit
2 Sachverhalt Frage 1 Laufende Geschäftsbeziehung zwischen G und S 9.8. Schreiben der B-AG an G haben Bürgschaft übernommen G bedankt sich mit Schreiben an B-AG Erklärung der B-AG, dass keine Bürgschaft übernommen Hinweis auf Widerspruch durch G 7.9. (Zugang) der Anfechtung durch B-AG Bürgschaftsvertrag zwischen G und B-AG? Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 2
3 I. Bestand der gesicherten Hauptschuld Entstehungs- und Inhaltsakzessorietät der Bürgenschuld, 765 I, 767 I BGB Fällige Hauptschuld: (+) II. Wirksamer Bürgschaftsvertrag zwischen G und B-AG 1. Antrag: Schreiben der B-AG vom ? a) Objektiver Erklärungstatbestand aa) Willensäußerung Verlautbarung des Willens nach außen: (+) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 3
4 I. Bestand der gesicherten Hauptschuld II. Wirksamer Bürgschaftsvertrag zwischen G und B-AG 1. Antrag a) Objektiver Erklärungstatbestand aa) Willensäußerung Frage 1: Anspruch des G bb) Rechtsbindungswille Hier: Äußerungen im geschäftlichen Bereich Willensbekundung oder Tatsachenmitteilung (bloße Wissenserklärung)? objektiver Empfängerhorizont Arg. (-): Wortlaut Arg. (+): üblicherweise Vertrag zwischen Bürge und Gläubiger und nicht Hauptschuldner hm: bessere Argumente für Rechtsbindungswille cc) Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen: (+) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 4
5 Frage 1: Anspruch des G I. Bestand der gesicherten Hauptschuld II. Wirksamer Bürgschaftsvertrag zwischen G und B-AG 1. Antrag a) Objektiver Erklärungstatbestand aa) Willensäußerung bb) Rechtsbindungswille cc) Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 5
6 Frage 1: Anspruch des G I. Bestand der gesicherten Hauptschuld II. Wirksamer Bürgschaftsvertrag zwischen G und B-AG 1. Antrag a) Objektiver Erklärungstatbestand aa) Willensäußerung bb) Rechtsbindungswille cc) Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen b) Subjektiver Erklärungstatbestand aa) Mängel des Handlungswillens bb) Mängel des Erklärungsbewusstseins (1) Subjektive Theorie (2) Objektive Theorie Erklärungsbewusstsein kein konstitutives Element der WE Vergleich mit fehlendem Geschäftswillen ( 119 I BGB) Erklärender gebunden, aber Anfechtungsmöglichkeit analog 119, 121 BGB Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 6
7 Frage 1: Anspruch des G I. Bestand der gesicherten Hauptschuld II. Wirksamer Bürgschaftsvertrag zwischen G und B-AG 1. Antrag a) Objektiver Erklärungstatbestand aa) Willensäußerung bb) Rechtsbindungswille cc) Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen b) Subjektiver Erklärungstatbestand aa) Mängel des Handlungswillens bb) Mängel des Erklärungsbewusstseins (1) Subjektive Theorie (2) Objektive Theorie (3) Zurechnung als Willenserklärung bei Erklärungsfahrlässigkeit h.m.: grds. Erklärungsbewusstsein erforderlich für wirksame WE Verhalten aber als WE zurechenbar, wenn Erklärender den Erklärungsgehalt seines Verhaltens hätte erkennen können Arg.: nicht nur Selbstbestimmung des Erklärenden, sondern auch Vertrauen des Erklärungsempfängers und Verkehrsschutz maßgeblich für rechtsgeschäftliche Bindung, vgl. auch 133, 157 BGB WE vorläufig wirksam; Anfechtung analog 119, 122 BGB Arg. für Differenzierung zu 118 BGB: dort entspricht die Nichtigkeitsfolge von vornherein dem Willen des Erklärenden (4) Zwischenergebnis Nach objektiver Theorie bzw. Lehre von der Erklärungsfahrlässigkeit wirksames Angebot (+) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 7
8 Frage 1: Anspruch des G I. Bestand der gesicherten Hauptschuld II. Wirksamer Bürgschaftsvertrag zwischen G und B-AG 1. Antrag a) Objektiver Erklärungstatbestand aa) Willensäußerung bb) Rechtsbindungswille cc) Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen b) Subjektiver Erklärungstatbestand aa) Mängel des Handlungswillens bb) Mängel des Erklärungsbewusstseins cc) Mängel des Geschäftswillens Herbeiführung eines bestimmten rechtsgeschäftlichen Erfolgs 119 I BGB: Wirksamkeit der Erklärung bleibt unberührt, aber Anfechtbarkeit 2. Annahme Schreiben vom 18.8.; zur Rechtzeitigkeit vgl. 147 II BGB 3. Sonstige Wirksamkeitsvoraussetzungen 766 S. 1, 125 S. 1, 126 BGB: Schriftform Bürgschaft für B-AG ein Handelsgeschäft ( 343 I HGB); Formzwang gem. 350 HGB aufgehoben Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 8
9 I. Bestand der gesicherten Hauptschuld II. Wirksamer Bürgschaftsvertrag zwischen G und B-AG Frage 1: Anspruch des G III. Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrags ex tunc gem. 142 I BGB 1. Anfechtungserklärung ( 143 BGB) Schreiben der B-AG vom empfangsbedürftige Willenserklärung, 143 I BGB konkludente Anfechtungserklärung? h. M.: unzweideutiger Wille auf Aufhebung wegen Willensmangels; hier (-) Schreiben vom 7.9.: ausdrückliche Anfechtungserklärung 2. Anfechtungsgrund 119 I BGB (-), da Erklärungsbewusstsein hier gänzlich fehlt Aber: planwidr. Regelungslücke und Vergleichbarkeit, daher Anfechtung analog 119 I Alt. 2 BGB Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 9
10 Frage 1: Anspruch des G I. Bestand der gesicherten Hauptschuld II. Wirksamer Bürgschaftsvertrag zwischen G und B-AG III. Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrags ex tunc gem. 142 I BGB 1. Anfechtungserklärung 2. Anfechtungsgrund 3. Anfechtungsfrist 121 I 1 BGB: unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach positiver Kenntnis des Anfechtungsgrundes Angemessene Überlegungsfrist: max. 2 Wochen Hier: zurechenbare Kenntnis ( 166 I BGB) der B-AG spätestens nach Zugang des Schreibens des G vom Unverzügliche Anfechtung (-) Bürgschaftsvertrag bleibt wirksam Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 10
11 Frage 1: Anspruch des G I. Bestand der gesicherten Hauptschuld II. Wirksamer Bürgschaftsvertrag zwischen G und B-AG III. Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrags ex tunc gem. 142 I BGB 1. Anfechtungserklärung 2. Anfechtungsgrund 3. Anfechtungsfrist IV. Einreden gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft Einrede der Vorausklage ( 771 S. 1 BGB) (-), da selbstschuldnerische Verbürgung nach 773 I Nr. 1 BGB Zudem nach 349 HGB ausgeschlossen V. Zwischenergebnis Anspruch aus 765 I BGB (+) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 11
12 Frage 1: Anspruch des G B. Anspruch analog 122 BGB (HGA) I. Bestehen eines Anspruchs aus 122 BGB dem Grunde nach h. M.: Bürgschaftsvertrag wirksam, keine fristgerechte Anfechtung 122 BGB (-) a. A.: subjektive Theorie: Erklärung der B-AG unwirksam analoge Anwendung des 122 BGB (+) Arg.: Bedürfnis nach Ausgleich des negativen Interesses des Erklärungsgegners wie bei 119 I BGB Arg.: Störung ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Erklärenden ggf. auch: 122 BGB wegen Vorliegens einer wirksamen Anfechtungserklärung, bei entsprechender Auslegung des Schreibens vom 24.8., 119 BGB analog Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 12
13 B. Anspruch analog 122 BGB Frage 1: Anspruch des G II. Inhalt des Anspruchs 122 I BGB: negatives Interesse; Beweislast des G: Wäre ohne das Vertrauen auf die Bürgschaft Kreditausfall eingetreten? Anspruch kann ausnahmsweise dem positiven Interesse gleichkommen, dieses aber nicht überschreiten Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 13
14 B. Anspruch analog 122 BGB Frage 1: Anspruch des G C. Anspruch aus 280 I, 241 II, 311 II Nr. 1 BGB (c. i. c.; HGA) pflichtwidrige Herbeiführung eines unwirksamen Vertrags (falls Vertrag mit der subjektiven Theorie als unwirksam angesehen wird) Inhalt des Anspruchs im Ansatz wie bei 122 BGB: Herstellung des Zustands ohne Vertrauen auf Vertrag (hier: Bürgschaft) aber h. M.: Höhe des Anspruchs aus c. i. c entgegen 122 I BGB a. E. nicht durch positives Interesse beschränkt (Kreditausfälle, die über die Höhe der Bürgschaft hinausgehen) Arg.: Verschuldenskriterium bei c. i. c.-haftung, verschuldensunabhängige Haftung bei 122 BGB a. A.: Übertragung der Beschränkung des 122 I BGB a. E. bei Willensmängeln; Arg.: positives Interesse als äußerster Rahmen für die Schutzwürdigkeit des Erklärungsgegners Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 14
15 B. Anspruch analog 122 BGB C. Anspruch aus 280 I, 241 II, 311 II Nr. 1 BGB (c. i. c.) Frage 1: Anspruch des G D. Ergebnis zu Frage 1: H. M.: Anspruch aus 765 I BGB (+) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 15
16 Sachverhalt Frage 2 R Täuschung des R Bürgschaftsvertrag zwischen G und R Ist R zum Widerruf oder zur Anfechtung seiner Willenserklärung berechtigt? Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 16
17 Frage 2: Anspruch des G gegen R auf A. Entstehen des Anspruchs gem. 765 I BGB I. Wirksamer Bürgschaftsvertrag (+) II. Bestand der gesicherten Hauptschuld (+) B. Erlöschen des Anspruchs I. Erlöschen durch Widerruf nach 355 I 1, 495 I BGB 491 ff. BGB generell nicht analog auf Bürgschaften anwendbar 491 ff. BGB tragen der Interessenlage bei der Übernahme einer Bürgschaftsschuld nicht Rechnung; Bürge ist durch 766 S. 1 BGB und Akzessorietät ( 767 BGB) ausreichend geschützt, daher planwidrige Regelungslücke (-) Widerrufsrecht (-) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 17
18 Frage 2: Anspruch des G gegen R auf Frage 2: Anspruch des G gegen R auf A. Entstehen des Anspruchs B. Erlöschen des Anspruchs I. Erlöschen durch Widerruf nach 355 I 1, 495 I BGB II. Erlöschen durch Unwirksamkeit des Vertrages ex tunc ( 142 I BGB) 1. Anfechtungserklärung ( 143 I, II BGB) (+) 2. Anfechtungsgrund a) Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, 119 II BGB Irrtum über finanzielle Lage des S aa) Eigenschaft einer Person Auch tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, die Einfluss auf die soziale Wertschätzung der Person haben können Auch Vermögenslage (eines Dritten) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 18
19 Frage 2: Anspruch des G gegen R auf Frage 2: Anspruch des G gegen R auf A. Entstehen des Anspruchs B. Erlöschen des Anspruchs I. Erlöschen durch Widerruf nach 355 I 1, 495 I BGB II. Erlöschen durch Unwirksamkeit des Vertrages ex tunc ( 142 BGB) 1. Anfechtungserklärung 2. Anfechtungsgrund a) Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, 119 II BGB bb) Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft (1) Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum Wenn Relevanz rechtsgeschäftlich vereinbart Hier: Zahlungsfähigkeit des S (-) (2) Lehre vom ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum h. M.: verkehrswesentlich, wenn Eigenschaft für die Geschäftsart nach der Verkehrsauffassung objektiv relevant normativ zu bestimmen Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners (-), denn Berücksichtigung eines solchen Irrtums widerspricht Sicherungszweck der Bürgschaft Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 19
20 Frage 2: Anspruch des G gegen R auf Frage 2: Anspruch des G gegen R auf A. Entstehen des Anspruchs B. Erlöschen des Anspruchs I. Erlöschen durch Widerruf nach 355 I 1, 495 I BGB II. Erlöschen durch Unwirksamkeit des Vertrages ex tunc ( 142 BGB) 1. Anfechtungserklärung 2. Anfechtungsgrund a) Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, 119 II BGB b) Arglistige Täuschung, 123 BGB Täuschung: vorsätzl. Irrtumserregung genügt (+) Täuschung durch Dritten: nach 123 II BGB nur zurechenbar, wenn Erklärungsgegner Täuschung kannte oder kennen musste; Hier: G keine Kenntnis, 123 II BGB (-), aber ist S Dritter? Dritte i. S. d. 123 II BGB sind nicht: Stellvertreter des Vertragspartners und Verhandlungsgehilfen, die unter 278 BGB fallen Personen, die auf der Seite des Erklärungsgegners stehen/dessen Vertrauenspersonen S hatte eigenes, von G abweichendes Interesse am Zustandekommen des Bürgschaftsvertrages keine Zurechenbarkeit über 123 I BGB Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 20
21 Frage 2: Anspruch des G gegen R auf Frage 2: Anspruch des G gegen R auf A. Entstehen des Anspruchs B. Erlöschen des Anspruchs I. Erlöschen durch Widerruf nach 355 I 1, 495 I BGB II. Erlöschen durch Unwirksamkeit des Vertrages ex tunc ( 142 BGB) 1. Anfechtungserklärung 2. Anfechtungsgrund a) Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, 119 II BGB b) Arglistige Täuschung, 123 BGB c) Zwischenergebnis Mangels Anfechtungsgrundes gem. 119, 123 BGB geht die Anfechtung ins Leere Anspruch aus 765 I BGB nicht erloschen Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 21
22 Frage 2: Anspruch des G gegen R auf Frage 2: Anspruch des G gegen R auf A. Entstehen des Anspruchs B. Erlöschen des Anspruchs I. Erlöschen durch Widerruf nach 355 I 1, 495 I BGB II. Erlöschen durch Unwirksamkeit des Vertrages ex tunc ( 142 BGB) III. Erlöschen gem. 346 I BGB durch Rücktritt nach den Regeln der Störung der Geschäftsgrundlage ( 313 I, III BGB) R hat das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des S durch die Bürgschaft übernommen; Solvenz des S somit nicht Geschäftsgrundlage des Bürgschaftsvertrages C. Einreden gegen den Anspruch Einrede der Vorausklage ( 771 S. 1 BGB) (-), da selbstschuldnerische Verbürgung nach 773 I Nr. 1 BGB D. Ergebnis Frage 2 Anspruch aus 765 I BGB (+) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 22
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