Fall 5: Trennung auf Ibiza

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1 Examinatorium Zivilrecht BGB AT WS 2018/2019 Fall 5: Trennung auf Ibiza Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit

2 Sachverhalt: Frage 1 Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 2

3 A. Anspruch auf Abnahme und Zahlung gemäß 433 II BGB Wirksamer Kaufvertrag? I. Stellvertretung gemäß 164 ff. BGB 1. Eigene Willenserklärung (+) 2. In fremdem Namen (+) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 3

4 A. Auf Abnahme und Zahlung gem. 433 II BGB I. Stellvertretung, 164 ff. 1. Eigene WE 2. Im fremden Namen Frage 1: Ansprüche des A 3. Mit Vertretungsmacht a) Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht) Mit Aushändigung der Vollmachtsurkunde erteilt ( 167 I BGB) Aber: Rückforderung als konkludenter Widerruf ( 168 S. 2, 3 BGB) b) Rechtsscheinvollmacht gem. 171, 172 BGB Erforderlich: Aushändigung der Vollmachtsurkunde und Vorlage des Originals Hier: Zunächst Aushändigung; dann aber Erlöschen des Rechtsscheins wegen Rückgabe ( 172 II BGB) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 4

5 A. Auf Abnahme und Zahlung gem. 433 II BGB I. Stellvertretung, 164 ff. 1. Eigene WE 2. Im fremden Namen 3. Mit Vertretungsmacht a. Rechtsgeschäftlich b. 171, 172 BGB Frage 1: Ansprüche des A c) Rechtsscheinvollmacht gem. 171, 172 BGB analog Abhanden gekommene Vollmachtsurkunde nicht gesetzlich geregelt; analoge Anwendung? Dafür: Verkehrsschutz Dagegen: Positives Interesse bei bloßer Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt Parallele zur abhanden gekommenen Willenserklärung : insoweit auch keine Haftung auf das positive Interesse Wertung 935 BGB keine analoge Anwendung der 171, 172 BGB Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 5

6 A. Auf Abnahme und Zahlung gem. 433 II BGB I. Stellvertretung, 164 ff. 1. Eigene WE 2. Im fremden Namen 3. Mit Vertretungsmacht a. Rechtsgeschäftlich b. 171, 172 BGB c. 171, 172 analog Frage 1: Ansprüche des A d) Duldungs- / Anscheinsvollmacht Nicht wissentlich geduldet Duldungsvollmacht (-) nicht mehrfach verwendet Anscheinsvollmacht (-) e) Zwischenergebnis Vertretungsmacht des S (-) Rechtsfolge: zunächst schwebende Unwirksamkeit des Vertrages zwischen A und W ( 177 I BGB) Endgültige Unwirksamkeit wegen konkludenter Verweigerung der Genehmigung durch W ( 182 I, 184 I BGB) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 6

7 A. Auf Abnahme und Zahlung gem. 433 II BGB I. Stellvertretung, 164 ff. Frage 1: Ansprüche des A II. Mitverpflichtung des Ehegatten gem I BGB Dogmatische Einordnung: familienrechtliches Rechtsinstitut sui generis 1. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs Geschäfte, für deren Abschluss nach Verkehrsauffassung keine Zustimmung des Ehegatten erforderlich ist Hier: (-), da Erwerb eines Kfz 2. Ausschluss der Mitverpflichtung wegen Getrenntlebens gemäß 1357 III BGB Jedenfalls Beendigung der häuslichen Gemeinschaft, d.h. Getrenntleben gemäß 1567 I BGB Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 7

8 A. Auf Abnahme und Zahlung gem. 433 II BGB I. Stellvertretung, 164 ff. II. Mitverpflichtung gem I Frage 1: Ansprüche des A III. Ergebnis Anspruch des A auf Abnahme des Pkw und Zahlung des Kaufpreises gemäß 433 II BGB (-) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 8

9 A. Auf Abnahme und Zahlung gem. 433 II BGB Frage 1: Ansprüche des A B. Anspruch auf Schadensersatz aus 280 I, 241 II, 311 II Nr. 3 BGB (c.i.c.) I. Anwendbarkeit Verhältnis zur Haftung des vollmachtlosen Vertreters: II. Schuldverhältnis Keine Sperrung der Haftung des Vertretenen im vorvertraglichen Bereich c.i.c. grundsätzlich anwendbar Ausstellung der Vollmachtsurkunde als ähnlicher geschäftlicher Kontakt ( 311 II Nr. 3 BGB), da hierdurch Vertrauen im Rechtsverkehr begründet wird Vorvertragliches Vertrauensverhältnis zu allen potentiellen Vertragspartnern Schuldverhältnis i.s.d. 280 I 1 BGB (+) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 9

10 A. Auf Abnahme und Zahlung gem. 433 II BGB B. Auf SE gem. 280 I BGB (c.i.c.) I. Anwendbarkeit II. Schuldverhältnis Frage 1: Ansprüche des A III. Pflichtverletzung Aussteller bei Widerruf der Vollmacht verpflichtet, die Urkunde zu vernichten oder sicher aufzubewahren Hier: Verwahrung in unverschlossener Mappe als Pflichtverletzung IV. Vertretenmüssen Hier: Einfache Fahrlässigkeit ( 276 II BGB) V. Rechtsfolge: Schadensersatz nach 249 ff. BGB Differenzhypothese: Ersatz des negativen Interesses gemäß 249 I BGB Hier: Transportkosten als Vertrauensschaden i.h.v ,- Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 10

11 A. Auf Abnahme und Zahlung gem. 433 II BGB B. Auf SE gem. 280 I BGB (c.i.c.) I. Anwendbarkeit II. Schuldverhältnis III. Pflichtverletzung IV. Vertretenmüssen V. Rechtsfolge: Schadens-ersatz nach 249 ff. BGB Frage 1: Ansprüche des A VI. Ergebnis Anspruch auf Schadensersatz i.h.v aus 280 I i.v.m. 241 II, 311 II Nr. 3 BGB (+) C. Anspruch analog 122 BGB Rechtfertigung der Analogie: Gestörte Willenserklärung ist mit der Ausstellung einer Vollmachtsurkunde vergleichbar, was die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes anbelangt Hier keine eigenständige Bedeutung, da die Voraussetzungen nach 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB (c.i.c.) vorliegen. D. Ergebnis Ersatz des Vertrauensschadens i.h.v Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 11

12 662 ff. BGB Sachverhalt: Frage 2 Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 12

13 Frage 2: Ansprüche des V und F Frage 2: Ansprüche des V und F A. Ansprüche des V I. Anspruch auf KPZ i.h.v gem. 433 II BGB 1. Anspruch entstanden Vertragsschluss, Abgabe der Erklärungen zwischen V und F Zurechnung der WE der F durch ordnungsgemäße Stellvertretung Eigene Willenserklärung (+) Im fremden Namen (+) Mit Vertretungsmacht (+), hier Innenvollmacht; Irrtum bei Erteilung der Vollmacht für Wirksamkeit irrelevant, 119 ff. BGB Kein Widerruf der Vollmacht ( 168 BGB): Vollmacht wurde nur für bestimmtes Geschäft erteilt und ist mit dessen Vornahme erledigt; Auswirkung eines Widerrufs auf bereits getätigten Geschäft wegen ex nunc-wirkung (-) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 13

14 Frage 2: Ansprüche des V und F A. Ansprüche V I. Aus 433 II BGB 1. Anspruch entstanden Frage 2: Ansprüche des V und F 2. Anspruch erloschen Durch Anfechtung gemäß 142 I BGB? a) Anfechtungserklärung Unzweideutige Erklärung ( 143 I BGB) Es gibt zwei mögliche Anfechtungsgegenstände: Die Bevollmächtigung der F durch die W Die durch F ggü V abgegebene WE Auswahl durch Auslegung der Erklärung ( 133, 157 BGB) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 14

15 Frage 2: Ansprüche des V und F A. Ansprüche V I. Aus 433 II BGB 1. Anspruch entstanden 2. Anspruch erloschen a) Anfechtungserklärung Frage 2: Ansprüche des V und F aa) Anfechtung des Vertretergeschäfts wegen eines Irrtum des Vertretenen ea: Zulässigkeit der Anfechtung Rechtsgedanke des 166 II BGB Analogie in Fällen der arglistigen Täuschung anerkannt Angemessene Verteilung des Haftungsrisikos hm: Unzulässigkeit der Anfechtung 166 II BGB e contrario: gerade keine Willensmängel erfasst Repräsentationsprinzip Eigentliche Wertungsfrage ist nicht Gegenstand der Anfechtung sondern resultierende Risikoverteilung: Angemessene Verteilung des Haftungsrisikos kann ggf. durch analoge Anwendung des 122 BGB erzielt werden (s.u.) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 15

16 Frage 2: Ansprüche des V und F A. Ansprüche V I. Aus 433 II BGB 1. Anspruch entstanden 2. Anspruch erloschen a) Anfechtungserklärung aa) des Vertreter-geschäfts Frage 2: Ansprüche des V und F bb) Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht mm: Unanfechtbarkeit der ausgeübten Innenvollmacht Arg. e 166 I BGB Ungerechtfertigte Privilegierung aufgrund doppelter Anfechtungsmöglichkeit Vermeidung unbilliger Haftungsfolgen (insb. bzgl. des Insolvenzrisikos) hm: Anfechtbarkeit der ausgeübten Innenvollmacht Trennungsprinzip: Vollmacht ist eben nicht Vertretergeschäft Geschäftspartner hat sich bewusst auf Vertretergeschäft eingelassen Unbillige Haftungsfolgen können minimalinvasiv durch 122 BGB analog (Direktanspruch) gelöst werden Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 16

17 Frage 2: Ansprüche des V und F A. Ansprüche V I. Aus 433 II BGB 1. Anspruch entstanden 2. Anspruch erloschen a) Anfechtungserklärung Frage 2: Ansprüche des V und F 133, 157 BGB: Anfechtungserklärung bzgl. Vollmacht b) Anfechtungsgrund und Anfechtungsfrist Anfechtungsgrund: Erklärungsirrtum, 119 I F. 2 BGB Anfechtungsfrist: Unverzüglich, 121 BGB Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 17

18 Frage 2: Ansprüche des V und F A. Ansprüche V I. Aus 433 II BGB 1. Anspruch entstanden 2. Anspruch erloschen a) Anfechtungserklärung b) Anfechtungsgrund, Anfechtungsfrist Frage 2: Ansprüche des V und F c) Richtiger Anfechtungsgegner ea: (Jedenfalls auch) Geschäftspartner Dieser ist letztendlich Betroffener und hat Interesse, von Anfechtung zu erfahren aa: (Nur) Bevollmächtigter Wortlaut des 143 III BGB Rechtssicherheit Geschäftspartner hat sich freiwillig auf Vertretergeschäft eingelassen Herstellung einer angemessenen Risikoverteilung über 122 BGB; die Anwendung dieser Vorschrift ist jedenfalls von Addressatenstellung der Anfechtungserklärung unabhängig 3. Zwischenergebnis Vollmacht ex tunc nichtig damit Kaufvertrag 177 I, sodass 433 II BGB (-) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 18

19 Frage 2: Ansprüche des V und F A. Ansprüche V I. Aus 433 II BGB Frage 2: Ansprüche des V und F II. Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens gem. 122 I BGB (analog) 1. Angefochtene Willenserklärung (+) 2. Anspruchsberechtigung des V a) Unmittelbare Anwendung des 122 BGB (-) V ist nicht Empfänger der angefochtenen WE (= Vollmacht) b) Analoge Anwendung des 122 BGB (h.m.) Im Ergebnis wird das Vertretergeschäft angegriffen Vermeidung unbilliger Haftungsfolgen, insb. gerechte Verteilung des Insolvenzrisikos Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 19

20 Frage 2: Ansprüche des V und F A. Ansprüche V I. Aus 433 II BGB II. Aus 122 I BGB analog 1. Angefochtene WE 2. Anspruchsberechtigung Frage 2: Ansprüche des V und F 3. Rechtsfolge: Schadensersatz Grds. Ersatz des Vertrauensschadens ( 3.000,-), 122 I BGB i.v.m. 249 I BGB (Differenzhypothese) Aber: Deckelung durch das positive Interesse (hier: 1.000,-), 122 I BGB letzter HS 4. Zwischenergebnis Anspruch des V auf Ersatz des Vertrauensschadens i.h.v ,- gemäß 122 I BGB analog (+) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 20

21 Frage 2: Ansprüche des V und F A. Ansprüche V I. Aus 433 II BGB II. Aus 122 I BGB analog Frage 2: Ansprüche des V und F III. Anspruch auf Schadensersatz aus 280 I, 241 II, 311 II Nr. 1 BGB (c.i.c.) 1. Anwendbarkeit der c.i.c. neben 122 BGB (+), da sowohl in Voraussetzungen als auch in Rechtsfolgen verschieden 2. Schuldverhältnis Aufnahme von Vertragsverhandlungen durch bevollmächtigte F ( 311 II Nr. 1, 278 BGB) 3. Pflichtverletzung Nachlässigkeit bei der Erteilung der Vollmacht 4. Vertretenmüssen Einfache Fahrlässigkeit ( 276 II BGB), da vermeidbar Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 21

22 Frage 2: Ansprüche des V und F A. Ansprüche V I. Aus 433 II BGB II. Aus 122 I BGB analog III. Aus 280 I BGB (c.i.c.) 1. Anwendbarkeit 2. Schuldverhältnis 3. Pflichtverletzung 4. Vertretenmüssen Frage 2: Ansprüche des V und F 5. Rechtsfolge: SE, 249 ff. BGB Problem: Deckelung durch das positive Interesse auch bei c.i.c. gem. 122 I BGB letzter Hs.? Dagegen: Es handelt sich um verschiedene Ansprüche, s.o. (Anwendbarkeit) Dafür: Gedanke passt auch auf c.i.c.: keine Besserstellung des Vertragspartners als bei Wirksamkeit des Vertrages 122 I BGB letzter HS behält so eigenständige Bedeutung IV. Ergebnis Anspruch des V auf Schadensersatz i.h.v ,- aus 280 I, 241 II, 311 II Nr. 1 BGB (+) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 22

23 Frage 2: Ansprüche des V und F A. Ansprüche V Frage 2: Ansprüche des V und F B. Ansprüche des V gegen F I. Anspruch aus 433 II BGB (-) II. Anspruch aus 179 I BGB (-) keine Kenntnis von Anfechtbarkeit, vgl. 142 II BGB III. Anspruch aus 179 II BGB Tatbestandliche Voraussetzungen dem Grunde nach gegeben Aber teleologische Reduktion bei Direktanspruch gegen Vollmachtgeber analog 122 BGB gerechtfertigt, denn Doppelanspruch wäre unbillige Privilegierung Anspruch des V aus 179 II BGB gegen F (-) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 23

24 Frage 2: Ansprüche des V und F A. Ansprüche V B. Ansprüche des V gegen F I. Aus 433 II BGB II. Aus 179 I BGB III. Aus 179 II BGB Frage 2: Ansprüche des V und F IV. Anspruch aus 280 I i.v.m. 241 II, 311 III BGB auf Schadensersatz 1. Anwendbarkeit e.a.: c.i.c. nicht neben 179 anwendbar, wenn der Schaden nur auf einem Mangel an Vertretungsmacht beruht a.a.: c.i.c. anwendbar, da in Voraussetzungen und Rechtsfolgen verschieden 2. Schuldverhältnis Grundsatz: Vertrauensverhältnis nur zwischen Vertretenem und Geschäftspartner Ausnahme: Vertreter nimmt besonderes Vertrauen für sich in Anspruch ( 311 III BGB) Bloße Behauptung, bevollmächtigt zu sein reicht dafür nicht aus 3. Pflichtverletzung Jedenfalls keine Pflichtverletzung Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 24

25 Frage 2: Ansprüche des V und F Frage 2: Ansprüche des V und F V. Ergebnis Anspruch aus 122 BGB analog und c.i.c. auf Anspruch gegen F (-) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 25

26 Frage 3: Sachverhalt V 516 BGB inkl. Rücktrittsvorbehalt 873, 925 BGB Grundstück: Grundschuld Laufende öffentliche Lasten T minderjährig Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 26

27 Frage 2: Ansprüche des V und F Frage 3: Wirksamkeit der dinglichen Einigung I. Angebot des V (+) II. Annahme der T Stellvertretung durch V ( 164 I 1 BGB) 1. Eigene Willenserklärung des V 2. Im fremden Namen 3. Mit Vertretungsmacht V ist allein sorgeberechtigt => grds. Alleinvertretungsmacht des V ( 1626 I, 1629 I 1, 3, 1680 I BGB) 4. Kein Ausschluss gem II 1, 1795 II, 181 BGB Grundsatz: Ausschluss der Vertretungsmacht bei Selbstkontrahieren Ausnahmen: a) Gestattung (-) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 27

28 Frage 2: Ansprüche des V und F Frage 3: Wirksamkeit der dinglichen Einigung I. Angebot des V II. Annahme der T 1. Eigene Willenserklärung 2. Im fremden Namen 3. Mit Vertretungsmacht 4. Kein Ausschluss a) Gestattung Frage 3: Wirksamkeit der dinglichen Einigung b) Erfüllung einer Verbindlichkeit ( 1795 II, 181 letzter Hs. BGB) Wirksamkeit des Schenkungsvertrags ( 516 I BGB) Angebot des V Annahme der T Stellvertretung durch V ( 164 I 1 BGB) (P) Ausschluss der Vertretungsmacht ( 1629 II 1, 1795 II, 181 BGB): Ausnahmen von 181 BGB? Gestattung (-) Erfüllung einer Verbindlichkeit (-) Teleologische Reduktion bei lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäften; hier (-), da Rücktrittsrecht Verpflichtungen gem. 346 BGB auslösen kann. Kein Ergänzungspfleger bestellt ( 1909 I 1 BGB) Schenkungsvertrag unwirksam Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 28

29 Frage 2: Ansprüche des V und F Frage 3: Wirksamkeit der dinglichen Einigung I. Angebot des V II. Annahme der T 1. Eigene Willenserklärung 2. Im fremden Namen 3. Mit Vertretungsmacht 4. Kein Ausschluss a) Gestattung b) Erfüllung einer Verbindlichkeit Frage 3: Wirksamkeit der dinglichen Einigung c) Dingliche Einigung als lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft Teleologische Reduktion von 181 BGB im Hinblick auf lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte Rechtliche Nachteile hier? Laufende öffentliche Lasten: (-), da keine Vermögensgefährdung zu erwarten Belastung mit Grundschuld: (-), da Haftung nur mit Grundstück ( 1192 I, 1147 BGB) Rückforderungsanspruch wegen Unwirksamkeit des Schenkungsvertrags gem. 812 I 1 Alt. 1 BGB: (-), da Haftung auf Herausgabe des Grundstücks beschränkt Lediglich rechtliche Vorteilhaftigkeit (+) (P): Berücksichtigung der Nachteiligkeit des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts im Wege einer Gesamtbetrachtung? (+), wenn Schenkung vorteilhaft und dingliche Einigung nachteilig im Wege einer Durchbrechung des Abtraktionsprinzips bzw. teleologischen Reduktion des 181 letzter Hs. BGB Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 29

30 Frage 2: Ansprüche des V und F Frage 3: Wirksamkeit der dinglichen Einigung I. Angebot des V II. Annahme der T 1. Eigene Willenserklärung 2. Im fremden Namen 3. Mit Vertretungsmacht 4. Kein Ausschluss a) Gestattung b) Erfüllung einer Verbindlichkeit c) Lediglich rechtliche Vorteilhaftigkeit Frage 3: Wirksamkeit der dinglichen Einigung d) Ergebnis BGH: Keine umgekehrte Gesamtbetrachtung, da Voraussetzungen des 181 letzter Hs. BGB gerade nicht vorliegen und Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft kein einheitliches Rechtsgeschäft i.s.d. 139 BGB bilden Dinglicher Vollzug begründet erst das Potenzial der Nachteilsbelastung, welche durch den Rücktritt ausgelöst werden kann; aber: SchenkungsV und Rücktrittsvorbehalt sind unwirksam; nur bereicherungsrechtliche Abwicklung droht, mit Schutz 818 III BGB BGH: Kein Ausschluss der Vertretungsmacht IV. Form des 925 I BGB V. Ergebnis Die dingliche Einigung ist wirksam. Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 30

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