BGB AT Lösungsskizze Fall 23
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- Käthe Hofmann
- vor 7 Jahren
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1 BGB AT Lösungsskizze Fall 23 Eigentumserwerb des S 1? I. Nach dem SV ist davon auszugehen, dass ursprünglich V Eigentümer war 2. II. Eigentumserwerb des S von V gem. 873 I, 925 3? 1. Eintragung des S als Eigentümer des Grundstücks ins Grundbuch, 873 I (+); das Haus ist mit von der Eintragung des Grundstücks erfasst ( 94 BGB 4 ) 2. Einigung isd 873 I = Auflassung i.s.d. 925 I a) Erklärung des V (+) b) Erklärung des S? Keine eigene Erklärung des S Wirkung der Erklärung des V für und gegen S, 164 I? aa) Zulässigkeit der Stellvertretung (+): Auch 925 I ( Anwesenheit beider Teile ) steht nicht entgegen. Dies schließt Stellvertretung nicht aus. Wenn das Gesetz Stellvertretung ausschließt, formuliert es anders. S. etwa 1311 S. 1 (Eheschließung) und 2064 (Testament). bb) Eigene WE des V (+) cc) im fremden Namen (+) dd) im Rahmen der Vertretungsmacht? 1 Beachte: Hier ist nicht nach einem Anspruch (vgl. 194 I!) gefragt. Es wäre also auch völlig verfehlt, einen Anspruch zu untersuchen! 2 Wenn im SV stehen würde, dass V vorher im Grundbuch eingetragen war, dann müsste man 891 (lesen!) zitieren, um zu sagen, dass das Eigentum des V wegen seiner Eintragung vermutet wurde UND nichts dafür ersichtlich ist, dass diese Vermutung widerlegt ist. 891 ist die Parallelvorschrift zu 1006 (letzterer für bewegliche Sachen lesen!). 3 ohne Bezeichnung sind solche des BGB. 4 Beachte die Ausnahme zu 94 BGB in 95 BGB (immer ein paar vor und zurück mitlesen!). Da im Sachverhalt kein Anhaltspunkt für 95 BGB zu finden ist, sollte diese Norm in der Lösung aber nicht erwähnt werden. 1
2 (1) Grds. (+): gesetzl. Vertretungsmacht gemäß 1626 I, 1629 I 1, 3 5, 1680 I 6 (V ist verwitwet) (2) Doch keine Vertretungsmacht wegen 181 Alt.1 7? Rechtsfolge des 181 ist seinem Wortlaut nach, dass der Vertreter das Rechtsgeschäft nicht vornehmen kann. Berücksichtigt man, dass 181 einen Fall des (potentiellen) Missbrauchs der Vertretungsmacht darstellt, dann bedeutet dies, dass 181 damit auf die 177 bis 180 verweist 8. (a) Grds (+): V schließt einen Vertrag ab, wobei er auf der einen Seite im eigenen Namen handelt und auf der anderen Seite im fremden Namen, also als Vertreter (b) Greift eine der Ausnahmen des 181 ein, so dass Vertretungsmacht doch (+)? Ausnahme 1: gestattet (-) 9 : weder durch Gesetz noch durch Rechtsgeschäft (= 183, Einwilligung) Ausnahme 2: die Übereignung des Grundstücks besteht in der Erfüllung einer Verbindlichkeit das kommt in Frage! Es könnte die Erfüllung einer Verbindlichkeit des V aus einem Schenkungsvertrag V-S sein. Dazu müssten V und S aber einen wirksamen 10 Schenkungsvertrag, 516, 518, geschlossen haben. 5 Genau zitieren! kann man z.b. über die Worte allein ausübt in 1629 I S.3 kommentieren. 7 Streng genommen lautet das Zitat: 1629 II 1, 1795 II, 181 (lesen!). Da aber 1795 II nur klarstellt, dass 181 neben ( 1629 II 1 ivm) 1795 I anwendbar bleibt, ist es nur eine kleine Ungenauigkeit, wenn nur 181 zitiert wird. 8 Die Rechtsfolge einer Norm muss normalerweise nicht erklärt werden, weil sie sich normalerweise klar aus dem Gesetz ergibt. Bei 181 ist das eben anders: kann nicht muss erklärt werden. 9 Eine Gestattung des Insichgeschäfts durch V als Vertreter des S kommt nicht in Frage, da hierin erneut ein Insichgeschäft nach 181 Alt.1 läge. 2
3 (aa) Zwei übereinstimmende WE durch V und durch S 11 (bb) Formwirksamkeit (+), dh. 125 S.1 (-), da Schenkungsvertrag notariell beurkundet, 518 I S. 1 und 311 b I 1 12 (cc) aber Bedenken gegen die Wirksamkeit wegen Minderjährigkeit des S, 106, 2 13 dennoch Wirksamkeit der WE des S nach 107? nur dann, wenn der Schenkungsvertrag lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Probleme: Grunddienstbarkeit und Mietvertrag; Wirksamkeit nach 107 dann, wenn keines von beiden rechtlich nachteilhaft ist 14 - Grunddienstbarkeit, 1018 ff 15 : keine persönliche Verpflichtung, nur Wertminderung des Grundstücks 16 - Mietverhältnis: Nachteil für S wegen 566 I (lesen!): mit Erwerb des Eigentums (!) (nicht schon mit Abschluss des Schenkungsvertrags!) persönliche, also nicht nur das Grundstück betreffende Verpflichtung gegenüber Mietern Der Schenkungsvertrag (Kausalgeschäft) selbst ist also streng genommen für den Beschenkten niemals rechtlich nachteilhaft, da er hierdurch ausschließlich ein Recht erwirbt (hier: den Anspruch auf Übereignung und Übergage der Schenkungssache 17 ), aber zu nichts verpflichtet wird. In die Verpflichtung als 10 Wichtig! Nur aus einem wirksamen Schenkungsvertrag kann eine Verbindlichkeit = ein Anspruch (vgl. 194 I, 241 I) entstehen. Beim Anspruch aus 433 I 1 oder 433 II wird ja auch immer geprüft, ob der Kaufvertrag wirksam ist b I ist nicht nur auf Kaufverträge anwendbar. Dies ergibt sich aus seinem Wortlaut und der systematischen Stellung im Gesetz (allgemeines Schuldrecht, nicht 433 ff). 13 Beachte: Die 106 ff setzten eine WE des Minderjährigen voraus. Eine solche hat S nach dem SV nur beim Schenkungsvertrag, nicht bei der Auflassung abgegeben. 14 Wirksamkeit nach 107 folgt zwar auch dann, wenn die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters da ist. Diese wäre aber wieder ein Insichgeschäft nach 181 Alt.1 (vgl. oben zur Gestattung ). Also kommt als Wirksamkeitsgrund bei 107 hier nur der rechtliche Vorteil (richtigter: kein rechtlicher Nachteil, arg. 165) in Frage (Sachenrecht: Grundstücksrecht) lesen! Das Wort belastet in 1018 verweist auf ist nämlich (noch mal lesen!) nicht nur bei Übereignungen ( 873, 925!), sondern auch bei anderen Verfügungen über Grundstücke anwendbar. 16 Da das Grundstück mit der Grunddienstbarkeit belastet ist, trifft die Belastung den jeweiligen Eigentümer. 3
4 Vermieter tritt M nach der eindeutigen Regelung des 566 nicht aufgrund des kausalen Schenkungsvertrages ein, sondern erst aufgrund der dinglichen Übereignung. Problem: Ist wegen der Nachteilhaftigkeit der Auflassung auch der Schenkungsvertrag rechtlich nachteilhaft? - e.a. (-) Abstraktionsprinzip! Nur die Übereignung ist nachteilhaft - hm.: Nachteil (+): Gesamtbetrachtung des dinglichen und schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts. - Diskussion: hm, da andernfalls wegen 181 Hs. 2 die Gefahr eines rechtlichen Nachteils für den Minderjährigen besteht. Zwischenergebnis: Der Schenkungsvertrag ist ausnahmsweise als rechtlich nachteilhaft und somit nicht nach 107 wirksam anzusehen 18. Die Ausnahme des 181 HS. 2 liegt damit nicht vor. V handelte ohne Vertretungsmacht Die Auflassungserklärung des V wirkte nicht für und gegen S; sie ist mangels Vertretungsmacht schwebend unwirksam ( 177) 19 Eine Genehmigung wäre nur durch den volljährig gewordenen S (Gedanke des 108 III 20 ) oder durch einen Ergänzungspfleger ( 1909) möglich, nicht durch V ( 181!). 17 Hinweis: Es können nicht nur Sachen, sondern auch Rechte geschenkt werden. S. die 516 ff, die sich nicht auf Sachen beschränken, sondern jede Mehrung fremden Vermögens erfassen. 18 Zum gleichen Ergebnis kommt man auch auf dogmatisch anderem Wege, wenn man nämlich sagt, der Schenkungsvertrag ist zwar nachteilhaft, also nicht nach 107 wirksam, sondern nach 108 schwebend unwirksam. Aber die Ausnahme des 181 Erfüllung einer Verbindlichkeit wird hier nicht angewendet, obwohl sie vorliegt. Dies ist ausnahmsweise in Ordnung, weil eine sog. teleologische Reduktion vorliegt, dh: die Ausnahme wird nicht angewendet, weil es dem Sinn und Zweck des 181 und der 106 ff widerspräche, die den Vertretenen, insbesondere den Minderjährigen (s. 106 ff) schützen wollen. 19 Da es mangels wirksamer Vertretung schon an einer Einigung fehlt, kommt man gar nicht mehr zum Prüfungspunkt Wirksamkeit der Einigung, bei der 125 S.1 angesprochen würde; Formvorschrift wäre dann 925 BGB: Erklärung der Einigung über den Eigentumsübergang (=Auflassung) vor dem Notar - nicht zu verwechseln mit 311 b I (zwei Unterschiede: betrifft den schuldrechtlichen Vertrag, hier also den Schenkungsvertrag und setzt notarielle Beurkundung voraus!). 4
5 Ergebnis: S ist mangels Auflassung nicht Eigentümer des Grundstücks geworden. Ergänzender Hinweis: BGH NJW 2005, 415 (auch unter beck-online). Das Urteil ändert nichts an der Lösung dieses Falles (lesen und selbst nachvollziehen!). 20 Warum nur Gedanke? Weil S bei direkter Anwendung des 108 selbst die WE zur Auflassung ( 873, 925) abgegeben haben müsste. 5
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