Fall 6 Fälle zum Stellvertretungsrecht - Lösungen

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1 TREUTLER I RECHTSANWLTE FACHANWLTE Fall 6 Fälle zum Stellvertretungsrecht - Lösungen a) Der Einkäufer E im Warenhaus W wurde relativ kurz nach seiner Einstellung wieder entlassen, da er von Lieferanten Geschenke angenommen hatte. Aus Rache bestellt E auf mitgenommenen Bestellformularen unnütze Gegenstände bei den Lieferanten A und B. Diese verlangen von W Abnahme und Bezahlung der Ware. W weigert sich. Hilfsweise begehren die Firmen daher von E Schadensersatz. Während A vom Ausscheiden des E nichts gewusst hatte, war die dem B gerüchteweise zu Ohren gekommen. Wie ist zu entscheiden? I. A W 1. Anspruch auf Zahlung? 433 II BGB a) Antrag (-) - Des W selbst (-) - Des E als Vertreter des W? I BGB Abgabe WE (+) Im fremden Namen (+) Im Rahmen seiner Vertretungsmacht? 168 BGB: Mit Kündigung Erlöschen der Vollmacht Vertretungsmacht daher (-) - Somit keine wirksame Stellvertretung b) Ergebnis: Kein KV zwischen A und W 2. Ergebnis: Kein KV, daher kein Anspruch auf Zahlung A gegen W II. B W wie I III. A E

2 1. Erfüllung / Schadensersatz gem. 179 I BGB? - E = Vertreter ohne Vertretungsmacht (+) s.o. - Kein Nachweis der Vertretungsmacht (+) - Keine Genehmigung des Vertrags durch W (+) - Keine Kenntnis des Mangels der Vertretungsmacht, 179 III BGB (+) 2. Ergebnis: 179 I BGB (+) IV. B E 1. Erfüllung / Schadensersatz gem. 179 I BGB? - E = Vertreter ohne Vertretungsmacht (+) s.o. - Kein Nachweis der Vertretungsmacht (+) - Keine Genehmigung des Vertrags durch W (+) - Keine Kenntnis des Mangels der Vertretungsmacht, 179 III BGB? Hier: Kennen müssen gem. 122 II BGB (+) 2. Ergebnis: 179 I (-) b) Fall wie a). Jedoch hatte W seinen Lieferanten durch Rundschreiben kundgetan, dass E die Einkaufabteilung übernommen habe und zuständiger Verhandlungspartner sei. W unterließ es aber, das Ausscheiden des E den Lieferanten in gleicher Weise mitzuteilen. Wie ist die Rechtslage? I. A W 1. Anspruch gem. 433 II BGB? a) WE des W selbst (-) b) WE des E als Vertreter des W I BGB? Abgabe einer eigenen WE (+) Im fremden Namen (+) Im Rahmen der Vertretungsmacht? An sich 168 S.1 BGB und daher Erlöschen, aber hier: Kundgabe der Vertretungsmacht i.s.v. 171 BGB. Daher 171 II BGB

3 Widerruf muss in derselben Weise erfolgen wie Kundgabe: hier keine Mitteilung an A daher 171 II BGB, Vollmacht bleibt bestehen. E handelte daher mit Vertretungsmacht. - Ergebnis: E hat W wirksam vertreten, daher KV (+) 2. Ergebnis: KV (+) A kann daher von W Zahlung verlangen, 433 II BGB II. B W 1. Anspruch gem. 433 II BGB? a) WE des W selbst (-) b) WE des E als Vertreter des W? I BGB? Abgabe einer eigenen WE (+) Im fremden Namen (+) Im Rahmen der Vertretungsmacht? 168 BGB (+), 171 BGB (+), hier aber: 173 BGB Kennen müssen des B, daher 171 II BGB (-), somit keine Vertretungsmacht des E - Ergebnis: 164 I BGB (-) c) Ergebnis: Keine WE des W 2. Ergebnis: Kein KV, daher kein Anspruch B W III. B E gem. 179 I BGB s.o. c) A hat eine Gemäldesammlung von seinem Erbonkel E geerbt. Da A selbst nichts von Kunst versteht, beauftragt er den befreundeten Kunsthändler K, die Gemälde in seinem Namen zu verkaufen. Um freie Hand zu haben, lässt K sich von A eine Vollmachtsurkunde mit folgendem Wortlaut unterzeichnen: Diese Vollmacht ist unwiderruflich, eine Veräußerung der Gemälde durch A ist ausgeschlossen. Kann A die Vollmacht widerrufen? - Vollmachtsurkunde, 172, 176 BGB S.1, 2 BGB grds. widerruflich

4 - Unwiderrufliche Vollmacht: Nur wirksam, wenn der Bevollmächtigte ein besonderes Eigeninteresse hat, das dem Interesse des Vollmachtgebers mindestens gleichwertig ist. Auch eine zulässige unwiderrufliche Vollmacht kann aus wichtigem Grund widerrufen werden, 626, 723 BGB analog - Hier: Auftrag dient nur A s Interesse Vereinbarung der Unwiderruflichkeit unwirksam - Ergebnis: Vollmacht besteht, ist aber widerruflich Ist die Veräußerung von Gemälden durch A wirksam? - Problem der sog. verdrängenden Vollmacht BGB - Verdrängende Vollmacht käme rechtsgeschäftlichem Verfügungsverbot (unwirksam gem. 137 BGB) gleich, daher nicht möglich. Vollmachtgeber behält in jedem Fall seine Handlungsfreiheit (Privatautonomie). d) R muss auf längere Geschäftsreise. Da innerhalb des letzten Jahres in seiner Nachbarschaft mehrfach eingebrochen worden war, übergibt er sein Picasso-Gemälde seinem Bekannten B zur Aufbewahrung. B befindet sich in Geldnot und bietet daher dieses Gemälde einer Galerie zum Kauf an. Der dort tätige Angestellte A, der auch zu Ankäufen ermächtigt ist, hält B für den Eigentümer und erwirbt das Gemälde. Als C, der Chef des A, davon erfährt, ist er entsetzt, weil er weiß, dass das Gemälde in Wahrheit dem R gehört. Da andererseits eine Rückzahlung des Kaufpreises von B kaum zu erwarten ist, beschließt er, das Gemälde zu behalten. Kann R von C Herausgabe verlangen? 985 BGB? I. Anspruch entstanden? 1. R = Eigentümer? - Wirksame Übereignung an C? 929 ff. BGB - Übereignung zwischen Vertretern: B an A - A = Vertreter mit Vertretungsmacht (+) siehe Sachverhalt - Durch Vertretung des B? 164 I BGB keine Vertretungsmacht des B - Somit: Keine wirksame Übereignung durch B möglich ( 185 BGB)

5 - Aber: 932 BGB 929 BGB: Einigung und Übergabe (+) Veräußerer = B ist Nichtberechtigter Erwerber = C ist gutgläubig bzgl. Nichtberechtigung. Zwar weiß C, dass R Eigentümer und nicht B, allerdings wusste A davon nichts. A ist also gutgläubig bzgl. Berechtigung des B. Gem. 166 I BGB ist die Kenntnis des Vertreters und nicht die des Vertretenen entscheidend. Es liegt auch keine Umgehung vor, z.b. C schickt den gutgläubigen A vor, 166 II BGB. Somit C gutgläubig i.s.v. 932 BGB. Folge: C erwirbt Eigentum 2. Ergebnis: C = Eigentümer, nicht R II. Ergebnis: R hat gegen C keinen Herausgabeanspruch gem. 985 BGB. e) Student S arbeitet in den Semesterferien im Sportgeschäft des G. Obwohl ihm keine Vollmacht erteilt war, ergab sich im Laufe der Zeit, dass er auch mit Firmenvertretern verhandelte und Bestellungen tätigte. G beanstandete dies nie. Also S einen größeren Posten Skier bei F bestellt, greift G ein. G selbst hatte nämlich tags zuvor bei einem Vertreter eines anderen Lieferanten Skier geordert. G erklärt gegenüber F, er lasse die Bestellung des S nicht gelten, da S dazu nicht berechtigt gewesen sei. F besteht auf Bezahlung und Abnahme. Zu Recht? F könnte gegen G einen Anspruch auf Bezahlung und Abnahme der Skier gem. 433 II BGB haben. Hierfür müsste zwischen F und G ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. I. Anspruch entstanden? 1. Antrag - Des G selbst (-) - Des S? 164 I BGB? Abgabe einer eigenen WE (+) Im Namen des G (+) konkludent Im Rahmen seiner Vertretungsmacht? Keine ausdrückliche Erteilung von Vertretungsmacht. Aber: Kraft Rechtsschein? Hier Duldungsvollmacht. Somit handelte S im Rahmen seiner Vertretungsmacht

6 Die durch S abgegebene WE wirkt somit für und gegen G - Ergebnis: Antrag (+) II. Annahme des F (+) III. Ergebnis: Wirksamer KV. F kann daher von G Abnahme und Bezahlung gem. 433 II BGB verlangen f) A will in die USA umziehen. Vor seinem Abflug beauftragt er seinen Bekannten B mit dem Verkauf seines Wagens. Er erteilt ihm eine schriftliche Vollmacht und händigt ihm Papiere und Schlüssel aus. B annonciert in der Zeitung, dass er den Wagen gegen Meistgebot abgebe. C gibt ein Angebot über EUR ab, D über EUR. Da B mit D sehr gut befreundet ist, überlässt B dem D für EUR. (1) Ist der Kaufvertrag mit D wirksam? - Vertretung des A durch B gem. 164 I BGB (+) - B verletzt aber die Interessen des A - Hierdurch Auseinanderfallen des rechtlichen Könnens (wirksame Vertretung möglich) und des rechtlichen Dürfens (Vertretung nicht zum Nachteil des A) - Aber: Dieses Risiko trifft den Vertretenen, also A - Ergebnis: KV wirksam - Allerdings evtl. Ansprüche A B, aber nicht Teil der Fallfrage (2) Auch dann, wenn D gewusst hat, dass B ihm nur aus Freundschaft den Vorzug vor C gegeben hat? - Hier keine Schutzwürdigkeit des Geschäftspartners - D wusste von Beschränkung des Innenverhältnisses, dies wirkt auf Außenverhältnis - B und D wirken einverständlich zum Nachteil des A zusammen sog. Kollusion 138 BGB: Vertretergeschäft unwirksam

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