F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung. I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) Insbesondere: Handeln im fremden Namen
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- Stephan Krüger
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1 F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) II. III. Insbesondere: Handeln im fremden Namen Insbesondere: Vertretungsmacht IV. Insichgeschäft, 181 BGB V. Missbrauch der Vertretungsmacht VI. Wirkungen der Stellvertretung VII. Vertretung ohne Vertretungsmacht Folie 258
2 III. Vertretungsmacht 1. Gesetzliche Vertretungsmacht a) Gesetzliche Vertreter b) Organschaftliche Vertreter c) Insbesondere: Gesamtvertretung 2. Vollmacht (= rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht) a) Innenvollmacht b) Außenvollmacht c) Rechtsscheinvollmacht Folie 259
3 Beispiele zur gesetzlichen Vertretung 1. Der elfjährige K hat von seinem Großvater ein Hausgrundstück geerbt. Als der I einen fantastischen Preis bietet, verkaufen die Eltern des K das Grundstück im Namen des K an I, wirksam? 2. Die Eltern wollen das Grundstück nicht verkaufen, sondern vermieten. a) Auf dem Mietvertragsformular haben bislang Vater des K und Mieter M unterschrieben. Die Unterschriftszeile nach dem Namen der Mutter ist noch frei, Wirkungen? b) Vertrag kommt später zustande, dann stoppt M die Mietzahlungen, V schreibt außerordentliche Kündigung ( 543, 569 BGB) im Namen des K, M widerspricht nicht. Ist Kündigung wirksam, wovon hängt das ab? Folie 260
4 Gesetzliche Vertreter Beispiele - Minderjährige werden durch den Inhaber der elterlichen Sorge, 1629 BGB, hilfsweise durch einen Vormund, 1793 BGB vertreten, - Volljährigen kann ein Betreuer bestellt werden, 1902 BGB. Gerichtliche Zuständigkeiten - Eltern: Eingriffsrechte des Familiengerichts, 1666 BGB - Vormund: Aufsicht des Familiengerichts, 1837 BGB - Betreuer: Aufsicht des Betreuungsgericht, 1837, 1908i BGB Beschränkungen der Vertretungsmacht - Schenkungsverbot, 1641, 1804 BGB - Bedürfnis einer gerichtlichen Genehmigung, 1643, 1821 f. BGB (im Beispiel 1 ist Kaufvertrag gem I, 1643 BGB schwebend unwirksam.) Folie 261
5 Organschaftliche Vertreter Juristische Personen (AG, GmbH, ev) und rechtsfähige Personengesellschaften (GbR, 705 ff. BGB; OHG, 105 ff. HGB) werden durch Organe mit gesetzlicher Vertretungsmacht vertreten. Es gilt zu unterscheiden - bei juristischen Personen das Prinzip der Fremdorganschaft (Organ kraft Bestellung, 27 I BGB, 84 AktG) - bei Personengesellschaften das Prinzip der Selbstorganschaft (Organ kraft Mitgliedschaft, 714 BGB, 125 HGB) Die Vertretungsmacht der Organe ist grundsätzlich umfassend und Dritten gegenüber unbeschränkbar (Verkehrsschutz), zb 126 HGB, 35, 37 GmbHG, 82 AktG, abweichend freilich 26 I 3 BGB Folie 262
6 Gesamtvertretung Beispiele - Eltern, 1629 I 2 BGB - Sämtliche Vorstandsmitglieder einer AG, 78 II AktG - Mehrheit der Vorstandsmitglieder eines Vereins, 26 II BGB Wirkung - Aktive Stellvertretung nur durch mehrere Gesamtvertreter - Passive Stellvertretung genügt Abgabe gegenüber einem Gesamtvertreter, 1629 I 2 Halbs. 2 BGB, 26 II 2 BGB Wichtig: Handeln nur eines mehrer Gesamtvertreter ist auszulegen: - Handeln als einer mehrer Gesamtvertreter, dann keine nach 164 I BGB dem Vertretenen gegenüber zurechenbare Willenserklärung, auch kein Handeln ohne Vertretungsmacht, also auch keine Genehmigung, 177 BGB, möglich - Handeln als Alleinvertreter, dann ist nach Vertretungsmacht zu fragen: ohne Vertretungsmacht, weil nur Gesamtvertreter, 177 ff. BGB anwendbar, mit Vertretungsmacht, wenn ermächtigt von anderem Gesamtvertreter. Folie 263
7 Lösung zum Beispiel 2 a) Es liegt keine Vertreterklärung vor, weil nur einer von zwei Gesamtvertretern bislang Erklärung (als Gesamtvertreter) abgegeben hat: Kein Anspruch des M gegen Vater aus 179 BGB Vertrag kann noch durch Erklärung/Unterschrift der Mutter zustande kommen, wenn Annahmefrist ( 147 BGB) noch gewahrt werden kann. b) Vater hat als Einzelvertreter Kündigung erklärt. Zurechnung hängt von Vertretungsmacht ab: Hatte Mutter den Vater ermächtigt, ist Kündigungserklärung wirksam. Ohne Ermächtigung der Mutter, ist Kündigung schwebend unwirksam, 177 BGB, Mutter kann genehmigen. Folie 264
8 Arbeitsanregungen Vertiefen der Grundlagen der Vertretungsmacht inkl. Gesamtvertretung: Bork, 34 A.-C. (Rn ) Folie 265
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