Einführung in das Privatrecht. Stellvertretung

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1 Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D Konstanz Telefon: (07531) Einführung in das Privatrecht Stellvertretung I. Übersicht Bisher wurden Fälle besprochen, in denen die Vertragspartner die zum Vertragsschluss erforderlichen Willenserklärungen selbst abgegeben haben. Es ist aber auch möglich, dass sich die Parteien hierbei vertreten lassen. Vorschriften hierzu finden sich vor allem in 164 ff. BGB. Eine Vertretung kommt z.b. in Betracht, wenn eine Person nicht oder nicht voll geschäftsfähig ist; sie wird dann von ihrem gesetzlichen Vertreter vertreten. Auch eine juristische Person (Aktiengesellschaft, GmbH) kann nicht selbst rechtsgeschäftlich handeln, sondern nur durch ihren gesetzlichen Vertreter (bei der AG: der Vorstand; bei der GmbH: der Geschäftsführer). Es ist aber auch möglich, einem anderen durch Rechtsgeschäft eine Vollmacht zu erteilen. Die Voraussetzungen der Stellvertretung ergeben sich aus 164 BGB: Abgabe ( 164 I BGB) oder Empfang ( 164 III BGB) einer Willenserklärung im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip) Handeln des Vertreters innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht.

2 2 Die genannten Voraussetzungen sollen im Folgenden unter II. IV. dargestellt werden. Zu den Wirkungen der Stellvertretung vgl. V. Besonderheiten ergeben sich, wenn ein Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt (dazu VI.). Die Vertretungsmacht unterliegt auch Beschränkungen, insbesondere, wenn ein sogenanntes Insichgeschäft vorliegt (VII.). II. Abgabe / Empfang einer eigenen Willenserklärung Die Stellvertretung setzt nach dem Wortlaut des 164 I BGB zunächst voraus, dass eine eigene Willenserklärung des Stellvertreters vorliegt. Daran fehlt es in folgenden Fällen: 1. Realakte Eine Stellvertretung ist bei Realakten, also bei Handlungen, die auf einen rein tatsächlichen Erfolg gerichtet sind, an den das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen knüpft, nicht möglich. Beispiel: Der Eigentumserwerb gemäß 929 S.1 BGB setzt Einigung und Übergabe voraus. Bei der Einigung handelt es sich um einen dinglichen Vertrag; insoweit sind Willenserklärungen abzugeben, bei denen eine Stellvertretung möglich ist. Anders dagegen bei der Übergabe, bei der es sich um einen Realakt handelt, weshalb bei der Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache ( 854 BGB) eine Stellvertretung ausscheidet. Dennoch ist der Eigentumserwerb unter Einschaltung Dritter nicht völlig ausgeschlossen. Ist der Dritte etwa Besitzdiener ( 855 BGB) oder Besitzmittler ( 868 BGB) des Erwerbers und erlangt dieser Besitz, genügt das für die Übergabe im Sinne von 929 S.1 BGB. Beauftragt also der Hausherr den Haushälter damit, entsprechend dem Bedarf beim Lebensmittellieferanten, der die Einkäufe mit dem Wagen ans Haus liefert, einzukaufen, so erwirbt der Hausherr Eigentum gemäß 929 S.1 BGB, wobei die Einigung unter Einschaltung eines Stellvertreters gemäß 164 I BGB erfolgt und die für die Übergabe erforderliche Besitzerlangung des Auftraggebers gemäß 855 BGB. Dabei muss der Haushälter nicht ausdrücklich gegenüber dem Lieferanten klarstellen, dass er als Vertreter handelt; das ergibt sich vielmehr aus den Umständen, 164 I 2 BGB.

3 3 2. Einschaltung eines Boten Der Unterschied zwischen Stellvertreter und Erklärungsboten liegt darin, dass der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, während der Bote nur eine fremde Willenserklärung überbringt. III. im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip) 1. Herleitung des Offenkundigkeitsprinzips Dass der Stellvertreter grundsätzlich offenlegen muss, nicht für sich selbst, sondern für einen anderen zu handeln, ist allgemein anerkannt und ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des 164 I 1 BGB ( im Namen des Vertretenen ) als auch aus 164 II BGB. Der Geschäftspartner hat regelmäßig ein Interesse zu wissen, ob er mit dem unmittelbar Handelnden oder mit einer anderen, unter Umständen vermögenslosen Person kontrahiert. Macht der Handelnde nicht deutlich, dass er für einen anderen handeln will, wird er selbst Vertragspartner. Er kann seine Willenserklärung dann auch nicht wegen Irrtums anfechten, 164 II BGB. 2. Unternehmensbezogene Geschäfte Der Vertreter muss nicht ausdrücklich klarstellen, dass er für einen anderen handelt. Es genügt gemäß 164 I 2 BGB, dass sich das aus den Umständen ergibt. Das ist regelmäßig bei sogenannten unternehmensbezogenen Geschäften der Fall. Bei solchen Geschäften werden die Willenserklärungen im Zweifel im Namen des Geschäftsherrn abgegeben. Schließt also ein Mitarbeiter eines Autohändlers mit einem Kunden auf dem Gelände des Autohauses einen Vertrag über ein dort ausgestelltes Fahrzeug, ergibt sich aus den Umständen, dass der Mitarbeiter nicht für sich selbst, sondern für den Inhaber des Unternehmens handeln will. Nur dieser wird durch den Vertrag berechtigt und verpflichtet. 3. Einschränkung des Offenkundigkeitsprinzips: Geschäft für den, den es angeht Um eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip, die letztlich auf einer teleologischen Reduktion des 164 II BGB (= einschränkende Auslegung aufgrund des Gesetzeszwecks) beruht, geht es beim verdeckten Geschäft für den, den es angeht: wenn der Geschäftsgegner kein Interesse an der Person des Erklärenden hat, wenn ihm diese also gleichgültig ist, kommt das Geschäft mit dem zustande, den es angeht, auch wenn die Vertretung dem Geschäftsgegner gegenüber nicht offengelegt wird; in diesem Fall

4 4 ist der Geschäftsgegner nicht schutzbedürftig. Voraussetzung ist aber, dass der Erklärende für den Vertretenen handeln möchte, auch wenn er das nicht deutlich macht. Typische Anwendungsfälle sind Bargeschäfte des täglichen Lebens, bei denen der Kaufpreis sofort gezahlt wird (z.b. Einkauf beim Bäcker oder im Supermarkt). Hier ist dem Verkäufer im Regelfall gleichgültig, an wen er verkauft ( 433 I 1 BGB: Verpflichtungsgeschäft) und an wen er übereignet ( 929 S.1 BGB; Verfügungsgeschäft). Diese Rechtsgeschäfte können daher durch einen Vertreter abgeschlossen werden, auch wenn der Vertreter nicht offenlegt, dass er für einen anderen handelt. Der Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts (Kaufvertrag) und die nach 929 S.1 BGB erforderliche Einigung erfolgen daher gemäß 164 I BGB unter Einschaltung eines Vertreters. Bei der nach 929 S.1 BGB erforderlichen Übergabe ist eine Vertretung nicht möglich. Auch hier kann der Erwerber aber Besitz erlangen, wenn der Handelnde sein Besitzdiner ( 855 BGB) oder Besitzmittler ( 868 BGB) ist. Anders ist das beim Verkauf eines PKW oder bei einem Kreditvertrag; hier kommt es aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung dem Geschäftsgegner regelmäßig auf die Person seines Vertragspartners an (Kreditwürdigkeit), weshalb die Annahme eines Geschäfts für den, den es angeht, ausscheidet. IV. Vertretungsmacht Die Vertretungsmacht kann sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, es liegt dann ein Fall der gesetzlichen Stellvertretung vor (Bespiele: Vertretung der AG durch den Vorstand; der GmbH durch den Geschäftsführer; des Kindes durch die Eltern gemäß 1629 I 1, 2 BGB). Die Vertretungsmacht kann aber auch durch Rechtsgeschäft eingeräumt werden, man spricht dann von der gewillkürten Stellvertretung und der Erteilung einer Vollmacht (vgl. die Definition in 166 II BGB). a) Erteilung der Vollmacht (1) Innenvollmacht und Außenvollmacht Die Vollmacht kann als Innenvollmacht ( 167 I Alt.1 BGB) oder als Außenvollmacht ( 167 I Alt.2 BGB) erteilt werden.

5 5 (2) Form aa) Grundsatz: Formfreiheit Die Erklärung der Vollmacht bedarf nach 167 II BGB grundsätzlich nicht der Form, die für das Rechtsgeschäft gilt, auf das sich die Vollmacht bezieht. Sie kann also grundsätzlich formfrei erteilt werden. bb) Ausnahme: unwiderrufliche Vollmacht im Fall des 311b I 1 BGB Die Vorschrift des 167 II BGB führt zu Problemen, wenn es sich bei dem zu beurkundenden Vertrag um einen Grundstückskauf handelt, der gemäß 311b I 1 BGB grundsätzlich notariell beurkundet werden muss, weil hierdurch die Warnfunktion der notariellen Beurkundung umgangen werden würde. Für den Fall der Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht zum Abschluss eines Grundstückskaufs ist deshalb anerkannt, dass der Wortlaut des 167 II BGB zu weit geraten ist. Wegen des Zwecks des 311b I 1 BGB ist daher 167 II BGB im Wege einer teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass in den Fällen des 311b I 1 BGB eine unwiderrufliche Vollmacht entgegen 167 II BGB der notariellen Beurkundung bedarf. Fehlt es daran, ist der vom Vertreter abgeschlossene Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil der Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. b) Erlöschen der Vollmacht (1) Voraussetzungen Maßgeblich ist zunächst der Inhalt der Vollmacht. Ist diese z.b. nur für ein bestimmtes Geschäft erteilt worden, erlischt die Vollmacht nach Vornahme des Geschäfts. Die Vollmacht kann befristet ( 163, 158 II BGB) oder unter einer auflösenden Bedingung erteilt werden ( 158 II BGB) und erlischt mit Ablauf der Frist oder mit Eintritt der Bedingung. Sie erlischt grundsätzlich auch mit ihrem Widerruf durch den Vollmachtgeber und kann ebenso wie andere Willenserklärungen gemäß 119 ff. BGB angefochten werden (Folge: 142 I BGB). (2) Rechtsfolgen aa) Grundsatz Nach dem Erlöschen der Vollmacht handelt der Vertreter im Grundsatz ohne Vertretungsmacht, weshalb die von ihm nunmehr abgegebenen Erklärungen nicht gemäß 164 I BGB für und gegen den Vertretenen wirken.

6 6 bb) Ausnahmen Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber das Vertrauen des Geschäftsgegners auf den Fortbestand der Vollmacht schutzwürdig. Deshalb wird dieser unter den Voraussetzungen der BGB so behandelt, als bestünde die Vollmacht fort, es sei denn, er ist nicht schutzwürdig / gutgläubig: 173 BGB. Kennenmüssen im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, infolge von Fahrlässigkeit nicht zu kennen (vgl. 122 II BGB). Dabei betrifft 170 BGB den Fall der Außenvollmacht ( 167 Alt.2 BGB), 171 BGB betrifft den Fall der Innenvollmacht ( 167 Alt.1 BGB), deren Erteilung einem Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben worden ist. 172 BGB regelt den Fall der Vorlage einer Vollmachtsurkunde, 172 II BGB nimmt auf 175 und 176 BGB Bezug. V. Wirkungen der Stellvertretung 1. Geschäft gilt für und gegen den Vertretenen Die wichtigste Rechtsfolge ergibt sich aus 164 I 1 BGB, wonach das Geschäft unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirkt. Der Vertreter selbst wird nicht berechtigt oder verpflichtet. 2. Willensmängel, Wissenszurechnung Wurde die Abgabe der Willenserklärung durch Willensmängel des Vertreters beeinflusst ( 116 ff. BGB, insbesondere 119 BGB), kann der Vertretene das Geschäft unter bestimmten Voraussetzungen anfechten. Gemäß 166 I Alt.1 BGB kommt es darauf an, ob ein Willensmangel beim Vertreter vorlag, auf den Vertretenen kommt es danach nicht an. Hat sich also der Vertreter bei Abgabe der Willenserklärung verschrieben oder versprochen, kann der Vertretene die Willenserklärung gemäß 119 I Alt.2 BGB anfechten. Entsprechendes gilt gemäß 166 Alt.2 BGB, sofern es um die Kenntnis oder das Kennenmüssen bestimmter Umstände geht. VI. Vertretung ohne Vertretungsmacht Handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht, liegen nicht alle Voraussetzungen des 164 I 1 BGB vor, weshalb das Geschäft (jedenfalls im Ausgangspunkt) nicht gegen den Vertretenen wirkt. Die Rechtsfolgen des Vertragsschlusses als Vertreter ohne Vertretungsmacht (sogenannter falsus procurator) ergeben sich aus BGB, wobei in sich in BGB Regelungen für Verträge und in 180 Regelungen für einseitige Rechtsgeschäfte finden. Hervorzuheben ist:

7 7 der Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam; seine Wirksamkeit hängt gemäß 177 I BGB von der Genehmigung ( 184 I BGB) des Vertretenen ab unter den Voraussetzungen des 178 BGB hat der andere Teil ein Widerrufsrecht bei einseitigen Rechtsgeschäften (z.b. Kündigung) ist nach 180 S.1 BGB Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig, das Rechtsgeschäft ist daher nichtig im Fall der Verweigerung der Genehmigung haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht nach 179 I BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz die Haftung nach 179 I BGB ist unter den Voraussetzungen des 179 III BGB ausgeschlossen; zum Kennenmüssen vgl. 122 II BGB VII. Beschränkungen der Vertretungsmacht, insbesondere: Insichgeschäft In einigen Fällen sieht das Gesetz Beschränkungen der Vertretungsmacht vor, z.b II, 1795 BGB, 1643 I, 1821, 1822 BGB, 181 BGB. Die wichtige Vorschrift des 181 BGB hat folgende Fälle im Blick: Der Vertreter V des Geschäftsherrn H verkauft im Namen des H an sich selbst ein dem H gehörendes Fahrzeug ( 181 Alt.1 BGB). Ist V zugleich auch von G zu dessen Vertreter bestellt worden, kann V nicht namens des H und namens des G einen Vertrag schließen wonach H das Auto an G verkauft ( 181 Alt.2 BGB). Folge eines danach unzulässigen Insichgeschäfts ist die schwebende Unwirksamkeit des Geschäfts, sodass der Vertretene bzw. die Vertretenen den Vertrag genehmigen können. Das Gesetz geht hier davon aus, dass die Gefahr einer Interessenkollision besteht, der von vornherein vorgebeugt werden soll. Hiervon macht das Gesetz in zwei Fällen eine Ausnahme: hat der Geschäftsherr die Vornahme von Insichgeschäften gestattet ( Ich befreie V vom Verbot des Selbstkontrahierens gemäß 181 BGB ) oder soll nur eine Verbindlichkeit erfüllt werden, ist das Geschäft wirksam.

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