Lösungsskizze: Das Ruderboot. Frage 1:

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1 Lösungsskizze: Das Ruderboot Frage 1: Hinweis: allgemeine Fallfrage; daher ist in 2-Personen-Verhältnisse aufzugliedern und dann getrennt zu prüfen (Wer? Von wem? Was? Woraus?) A. Ansprüche I gegen K auf Herausgabe des Bootes I. Herausgabeanspruch nach 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners (sog. Vindikationslage oder EBV) 1. Unmittelbarer Besitz des K (+) 2. Eigentumserwerb des I? a) Eigentum des E Zunächst war E Eigentümer (vgl II) b) Eigentumserwerb des I von E gem. 929 S. 1 BGB Vor. der Eigentumsübertragung nach 929 S. 1 BGB: 1. Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber (dingl. Vertrag, 2 korrespondierende WE die auf den Eigentumsübergang gerichtet sind) 2. Übergabe (Besitzverlust beim Veräußerer, Besitzbegründung bei Erwerber, auf Veranlassung des Veräußerers) 3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (da bis Übergabe Widerruf möglich) 4. Verfügungsbefugnis des Veräußerers (beim Eigentümer regelmäßig (+)) aa) Einigung zwischen E und I? keine eigene Willenserklärung des E Wirkung der Erklärung des S für und gegen E nach 164, 167 BGB? Stellvertretung i.r.d. dinglichen Einigung möglich 1) Eigene Willenserklärung des S (+) 2) im Namen des E (+) 3) mit Vertretungsmacht, 167 BGB? 1

2 hier (-) Daher: 177 I BGB: zunächst Einigung schwebend unwirksam aber: mit Genehmigung des E gem. 182 I, 184 I BGB rückwirkend (ex tunc) wirksam folglich: dingliche Einigung zwischen E und I (+) bb) Übergabe i.s.d. 929 S. 1 BGB Vor. der Übergabe nach 929 S. 1 BGB: 1. Vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers 2. Erwerb (zumindest mittelbaren) Besitzes seitens des Erwerbers 3. Auf Veranlassung/ mit Zustimmung des Veräußerers 1. vollständige Besitzaufgabe bei E durch Aufgabe des Besitzwillens (+) 2. Problem: Besitzerwerb des I 854 I BGB (-), da keine Übertragung d. tatsächlichen Gewalt Aber womöglich nach 854 II BGB (+), wenn Vor. erfüllt: Möglichkeit des I, Gewalt über Sache auszuüben Hier (+), da Boot frei zugänglich und nicht gesichert daher reicht hier rechtsgeschäftliche Einigung zwischen E und I, E hierbei vertreten durch S, 164, 167, 177, 182 I, 184 BGB über den Besitzübergang aus Rechtsfolge: Besitz ging im Zeitpunkt der Einigung nach 854 II BGB auf I über 3. auf Veranlassung des E nach 182 I, 184 I BGB (+) cc) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (+) dd) Berechtigung des E (+), vgl. 903 S. 1 BGB Zwischenergebnis: Eigentumserwerb des I am (vgl. ex-tunc- Wirkung) 2

3 c) Eigentumsverlust des I am durch Veräußerung des E (vertreten durch H) an K? (chronologische Prüfung) aa) Nach 929 S. 1 BGB? Vor. des Eigentumserwerbs nach 929 S. 1 BGB: 1. Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber (dingl. Vertrag, 2 korrespondierende WE) 2. Übergabe (Besitzverlust beim Veräußerer, Besitzbegründung bei Erwerber, s.o., auf Veranlassung des Veräußerers) 3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (da bis Übergabe Widerruf möglich) 4. Berechtigung (1) Einigung zwischen K und E, letzterer vertreten durch H? keine eigene Erklärung des E, aber Vertretungsmacht des H nicht erloschen, selbst wenn Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen E und H erloschen wäre, 168 S. 1, 675 I, 674 BGB daher dingliche Einigung (+) (2) Übergabe an K durch H für E, 854 I BGB (+) E hat jeglichen Besitzrest aufgegeben, er hat keinen Besitz mehr K hat durch Aufladen des Boots unmittelbaren Besitz begründet (+) Veranlassung durch E ebenfalls (+), da Handeln des H dem E zuzurechnen ist (3) Einigsein (+) (4) Berechtigung? hier (-), da Boot bereits im Eigentum des I (s.o.) 3

4 bb) Gutgläubiger Erwerb des K vom Nichtberechtigten gem. 929 S. 1, 932, 935 BGB Vor. des gutgläubigen Erwerbs nach 929 S. 1, 932, 935 BGB: 1. Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber (dingl. Vertrag, 2 korrespondierende WE) 2. Übergabe (Besitzverlust beim Veräußerer, Besitzbegründung bei Erwerber, auf Veranlassung) 3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (da bis Übergabe Widerruf möglich) 4. Gutglaubenstatbestand der 932, 935 BGB erfüllt (1) Einigung bis (3) Einigsein (+), s.o. (4) Vor. der 932, 935 BGB: Achtung: Die Gutglaubenstatbestände der 932, 933 und 934 BGB ersetzen in der Prüfung des Verfügungsgeschäfts nur den Prüfungspunkt Berechtigung. 932 ist Gutglaubenstatbestand zu 929, 933 zu 930 und 934 zu 931 BGB. Im Anschluss an den jeweiligen Gutglaubens-TB ist immer auch auf 935 BGB zu achten, vgl. unten. Vor. von 932 I 1, II BGB im Fall (+): K wusste nicht, dass das Boot inzwischen I gehörte (vgl. Wl. 932 II BGB) Problem: Ausschlusstatbestand des 935 BGB? Hier: Boot durch verbotene Eigenmacht s.o. ( 858 I BGB) gegenüber I abhanden gekommen daher hier kein gutgläubiger Erwerb möglich Zwischenergebnis: I hat Eigentum nicht wieder verloren 3. Besitzrecht des K, 986 I 1 BGB? (i.r. der Prüfung 985 I gegen K) Aus Kaufvertrag nur gegenüber E Besitzrecht (Relativität der Schuldverhältnisse!) Ergebnis: I kann von K aus 985 BGB Herausgabe verlangen II. Besitzentziehungsanspruch I gegenk, 861 I BGB Vor. des Anspruchs aus 861 I BGB: 1. Entzug des unmittelbaren Besitzes durch verbotene Eigenmacht 4

5 2. Anspruchsteller war vor Besitzentziehung unmittelbarer / mittelbarer Besitzer 3. Anspruchsgegner besitzt fehlerhaft 4. kein Ausschluss nach 861 II BGB 1. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht des H, 858 I BGB (+) 2. I zuvor unmittelbarer Besitzer (+) 3. Fehlerhafter Besitz des K, 858 II BGB? Verhalten des H zwar 858 II 1 (+) hier aber Anspruch gegen K: 858 II S. 2 BGB also keine verbotene Eigenmacht des K, da er als Nachfolger im Besitz bei Besitzerwerb gutgläubig war 4. daher kein Anspruch aus 861 I BGB. III. Herausgabeanspruch nach 1007 I, III BGB scheitert an Gutgläubigkeit K s bzgl. eigenem Besitzrecht (K denkt, er erlangt Besitz als Eigentümer) IV. Herausgabeanspruch nach 1007 II, III BGB Aufbau des Anspruchs aus 1007 II, III BGB: 1. Anspruchsberechtigter ist ehemaliger Besitzer einer beweglichen Sache 2. Anspruchsgegner ist gegenwärtiger Besitzer 3. Abhandenkommen (=unfreiwilliger Besitzverlust) der Sache 4. Anspruchsgegner nicht Eigentümer 5. Sache ist dem Anspruchsgegner nicht schon früher abhanden gekommen 6. Sache weder Geld noch Inhaberpapiere (dann Ausschluss nach 1007 II 2 BGB) 7. kein Ausschluss nach 1007 III BGB Wegen Abhandenkommens (verbotene Eigenmacht des H, vgl. oben) auch gegenüber gutgläubigem K (+) 5

6 IV. Aus 812 I 1, 1. Alt. BGB Leistung = Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens Hier also keine Leistung des I an K V. Aus 812 I 1, 2. Alt. BGB Vorrang der Leistungskondiktion, Grund: Jeder soll sich an den von sich ausgesuchten Vertragspartner halten! Da Leistung im Verhältnis E (über H) zu K (+), müsste hier über s Eck rückabgewickelt werden (K E, E I) B. Ansprüche I gegen E I. Anspruch aus KV 433 I S. 1 BGB? Anspruch auf Übergabe und Übereignung durch Erfüllung erloschen, 362 I BGB II. Aus GoA auf Erlösherausgabe, 677, 681 S. 2, 667 BGB Wegen 687 I BGB (-) (sog. irrtümliche Eigengeschäftsführung E s) für den Irrtum ist hier nach 166 I BGB analog auf die Einschätzung des Vertreters H abzustellen III. Erlösherausgabe nach 816 I 1 BGB? Mangels Wirksamkeit der Verfügung an K (-), Genehmigung seitens I nicht ersichtlich 6

7 Frage 2: Abwandlung I. Eigentumserwerb des I von E gem. 929 S. 1 BGB am ? 1. Einigung Zwischen I und E, vertreten durch S, 164, 167, 177, 182 I, 184 I BGB 2. Problem: Wirkung der Genehmigung nach Zwischenverfügung (E an K)? Grundsätzlich Rückwirkung, vgl. 184 I BGB Bei Zwischenverfügungen 184 II BGB: Verfügung des E, vertreten durch H, an K Vor Genehmigung Rechtsfolge: Zwischenverfügung (E an K, jetzt nach 929 S. 1 BGB wirksam, da E Berechtigter) bleibt wirksam daher hat E seine Genehmigungszuständigkeit bzgl. der hier behandelten vorangegangenen Verfügung (E an I) verloren daher keine nachträgliche Genehmigen seitens E mehr möglich mangels Einigung kein Eigentumserwerb des I II. Ergebnis der Abwandlung: Eigentumserwerb des K 7

8 Lösungsskizze: Das Aktionskunstgemälde Ausgangspunkt: 771 I ZPO (Drittwiderspruchsklage) Möglichkeit des Eigentümers, die Zwangsvollstreckung zu verhindern. DWK begründet, wenn ein die Veräußerung hinderndes Recht des Dritten (Bsp.: Eigentum) besteht I. Zunächst K Eigentümer Eigentumslage am Gemälde? II. Eigentumserwerb des A von K, 929 S. 1 BGB? 1. Einigung Zwischen K und B; Wirkung seitens B für und gegen A, 164 ff. BGB? a) Eigene Willenserklärung des B (+) b) Offenkundigkeitsprinzip 164 I BGB Problem: Weder ausdrücklich noch konkludent Verstoß gegen Offenkundigkeitsprinzip? (-), wenn Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip Geschäft für den, den es angeht Arg.: kein schutzwürdiges Interesse des anderen (hier K) bei schuldrechtlichen Verträgen: nur bei Bargeschäften des täglichen Lebens bei dinglichen Verträgen: immer, wenn Leistungsaustausch stattgefunden hat (wohl h.m.); arg.: Vertrag erfüllt, kein Interesse des Veräußerers an der Person des Erwerbers 8

9 Erwerber hat kein Interesse an Zwischenerwerb des Vertreters Damit: Offenkundigkeitsprinzip gewahrt c) Vertretungsmacht, 167 I BGB? Konkludent mit Beauftragung (+) 2. Übergabe Besitzerwerb des A auf Veranlassung des K? a) A hat keinen unmittelbaren Besitz erlangt, 854 BGB; insb. B kein Besitzdiener des A, 855 BGB (da kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen B und A) b) Mittelbarer Besitz, 868? ( genügt für Übergabe i.s.d. 929 S. 1 BGB) Voraussetzungen des mittelbaren Besitzes Vor. des mittelbaren Besitzes, 868 BGB: a. unmittelbarer Besitz des Besitzmittlers b. konkretes Rechtsverhältnis zwischen mittelbarem Besitzer und Besitzmittler als Besitzmittlungsverhältnis (BMV) c. Fremdbesitzwille (oder Besitzmittlungswille) d. durchsetzbarer Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den Besitzmittler a. B = unmittelbarer Besitzer (+) b. Besitzmittlungsverhältnis A B: jedes konkrete Rechtsverhältnis, das ein Nutzungsrecht oder eine Verwahrungspflicht des Besitzmittlers begründet Hier: Verwahrungspflicht aus Auftrag, 662 (+) BMV bereits vor Besitzerwerb möglich (antizipiertes Besitzkonstitut) c. Besitzmittlungswille: wird bei bestehendem BMV vermutet d. (künftiger oder bedingter) Herausgabeanspruch; hier aus 667 (+) 9

10 A ist demnach mittelbarer Besitzer geworden 3. Berechtigung des K und Einigsein bei Übergabe (+) Ergebnis: A ist Eigentümer geworden. Die Drittwiderspruchsklage ist folglich begründet, 771 I ZPO Exkurs: andere denkbare Möglichkeiten der Eigentumsübertragung in obiger (FB 2, Fall 2) Konstellation: 1. Mittelbare Stellvertretung (= Handeln i.e.n., aber für Rechnung sowie im Interesse eines Dritten) D.h. Durchgangserwerb des B (=schlecht, da Pfändung Erfolg hätte) 2. Insichgeschäft B erwirbt Eigentum und überträgt dieses sogleich durch Insichgeschäft auf A Selbstkontrahieren hier nach 181 BGB zulässig, da in Erfüllung einer Verbindlichkeit aus 667 BGB Besitzübertragung durch Begründung eines BMV durch Selbstkontrahieren Aber: sachenrechtliches Publizitätsprinzip: keine Eigentumsübertragung allein im Kopf des B nach h.m. Manifestation des Übertragungswillens erforderlich z.b.: Anbringen eines Aufklebers aber: auch hier kurzzeitiger Durchgangserwerb des B, Gefahr von Vollstreckungsmaßnahmen Nachzulesen z.b. in Wolf, 24. Aufl., 7 Rn. 9 ff., 27 ff. 10

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