Übung zur Vorlesung "Einführung in das Zivilrecht I" Wintersemester 2009/10

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1 Lösung Fall 8 Hinweis: Achtet bei der Nacharbeit noch einmal genau auf das Trennungs- und Abstraktionsprinzip! Dies wird hier vor allem auch bei der Frage des rechtlichen Vorteils relevant: Der Eigentumserwerb ist für den Minderjährigen grundsätzlich rechtlich vorteilhaft, das Verpflichtungsgeschäft aber nur in seltenen Fällen! Übersicht: A. ANSPRÜCHE DER S GEGEN M AUF HERAUSGABE DER KONSOLE... 2 I. 985 BGB EIGENTUM DER S... 2 a. Eigentumserwerb der S Dingliche Einigung... 3 a. Angebot... 3 b. Annahme Übergabe Zwischenergebnis... 4 b. Verlust des Eigentums an M... 4 i. Dingliche Einigung zwischen M und B Angebot des M Annahme des B... 5 ii. Übergabe... 6 iii. Zusätzliche Voraussetzungen der 932 ff. BGB... 6 iv. Zwischenergebnis BESITZ DES M KEIN RECHT ZUM BESITZ ERGEBNIS... 7 II. 861 ABS. 1 BGB FRÜHERER BESITZ DES ANSPRUCHSSTELLERS S BESITZENTZIEHUNG DURCH VERBOTENE EIGENMACHT BESITZ DES ANSPRUCHSGEGNERS FEHLERHAFTIGKEIT DES BESITZES DES M KEIN ANSPRUCHSAUSSCHLUSS NACH 861 ABS. 2 BGB ERGEBNIS... 8 III ABS. 1 BGB... 8 IV. 812 ABS. 1 S. 1 ALT. 1 BGB ETWAS ERLANGT DURCH LEISTUNG ERGEBNIS... 9 V. 812 ABS. 1 S. 1 ALT. 2 BGB

2 B. B. ANSPRÜCHE DES M GEGEN B AUF HERAUSGABE DES HARRY POTTER-BANDES... 9 I. 985 BGB EIGENTUM DES M... 9 a. Eigentumsübergang von H an M i. Dingliche Einigung ii. Übergabe iii. Zwischenergebnis b. Eigentumsübergang von M an B i. Dingliche Einigung ii. Zwischenergebnis c. Zwischenergebnis BESITZ DES B KEIN RECHT ZUM BESITZ a. Angebot b. Zwischenergebnis ERGEBNIS II. 812 ABS. 1 S. 1 ALT. 1 BGB ETWAS ERLANGT DURCH LEISTUNG OHNE RECHTSGRUND ERGEBNIS A. Ansprüche der S gegen M auf Herausgabe der Konsole I. 985 BGB In Betracht kommt ein Anspruch der S gegen M auf Herausgabe der Konsole gemäß 985 BGB. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer Vindikationslage, S müsste Eigentümerin und M Besitzer ohne Recht zum Besitz sein. 1. Eigentum der S S müsste demnach Eigentümerin der Konsole sein. Eigentümer ist derjenige, der die rechtliche Herrschaftsmacht über eine Sache innehat, 903 ff. BGB. Die Konsole war aber ein Geschenk der Eltern an die S, so dass diese zunächst Eigentümer waren. a. Eigentumserwerb der S Voraussetzung für einen Eigentumserwerb der S von ihren Eltern sind Einigung und Übergabe, sowie Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe gemäß 929 S. 1 BGB. 2

3 1. Dingliche Einigung Eine Einigung zwischen S und ihren Eltern setzt als dinglicher Vertrag zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme voraus, 145 ff. BGB, die darauf gerichtet sind, das Eigentum an einer bestimmten Sache zu übertragen. Hinweis: An dieser Stelle wird nur das Verfügungsgeschäft relevant, die Schenkung als Verpflichtungsgeschäft ist an dieser Stelle unbeachtlich. a. Angebot Zunächst müsste also ein Angebot vorliegen. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. Die Eltern der S haben ihr die Konsole geschenkt, somit gleichzeitig zumindest konkludent ein Angebot auf Übertragung des Eigentums abgegeben. Zu prüfen ist, ob dieses auch wirksam geworden ist. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird mit Abgabe und Zugang wirksam, 130 Abs. 1 S. 1 BGB analog. Sie ist abgegeben, wenn der Erklärende sie in Richtung auf den Empfänger entäußert hat. Davon ist hier auszugehen. Ferner müsste die Erklärung auch zugegangen sein. Eine mündliche Erklärung unter Anwesenden geht zu, wenn der Erklärungsempfänger die Erklärung vernommen hat und der Erklärende davon ausgehen konnte, dass der Empfänger sie auch richtig vernommen hat (sog. eingeschränkte Vernehmungstheorie). Davon ist ebenfalls auszugehen. Fraglich ist jedoch, ob der Zugang bei S ausreichend für die Wirksamkeit des Angebots ist. S ist erst 14 Jahre alt und somit nur beschränkt geschäftsfähig, 2, 106 BGB. Gem. 131 Abs. 2 BGB genügt der Zugang bei dem beschränkt Geschäftsfähigen nur für die Wirksamkeit, wenn die Erklärung ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt oder der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, 183 S. 1 BGB, erklärt hat. Bei der Beurteilung eines rechtlichen Vorteils ist dabei nicht auf die wirtschaftlichen Vor- oder Nachteile für den Minderjährigen abzustellen, sondern auf die rechtlichen Vor- und Nachteile. Das Einigungsangebot der Eltern der S begründet keine Pflichten, sondern lediglich die Möglichkeit der S den Vertrag zustande zu bringen, ihr Rechtskreis wird somit nur erweitert. Das Einigungsangebot ist daher rechtlich vorteilhaft, mit der Folge, dass dieses gem. 131 Abs. 2 S. 2 BGB mit Zugang bei S wirksam wird. Hinweise: Angebote an einen beschränkt Geschäftsfähigen sind grundsätzlich vorteilhaft, dennoch solltet Ihr dies in einer Klausur kurz begründen. Da der Vorgang der Eigentumsübertragung im Sachverhalt nicht näher erläutert wird, wäre es hier nicht fehlerhaft, diesen hier nur kurz zu bejahen und die Definitionen erst bei der möglichen Eigentumsübertragung von S an M anzubringen. 3

4 b. Annahme Fraglich ist aber, ob S dieses Angebot auch angenommen hat. Die Annahme ist die vorbehaltslose Zustimmung zum Angebot. Der Wirksamkeit einer Annahme könnte wiederum die beschränkte Geschäftsfähigkeit der S entgegenstehen. Die Annahme wäre aber unter anderem dann wirksam, wenn sie S lediglich einen rechtlichen Vorteil verschafft. Durch den Eigentumserwerb an der Konsole wird S allein Eigentümerin, sie unterliegt damit keinen Verpflichtungen. Die Schenkung ist somit rechtlich vorteilhaft, ihre Willenserklärung gemäß 107 BGB wirksam. S hat sich demzufolge mit seinen Eltern über den Übergang des Eigentums geeinigt. 2. Übergabe Die Konsole müsste auch übergeben worden sein. Eine Übergabe setzt voraus, dass der Erwerber Besitz an der Sache erlangt, der Veräußerer jeglichen Besitz verliert und dass dies auf Veranlassung des Veräußerers geschieht. Dies ist hier zu bejahen. 3. Zwischenergebnis S hat folglich Eigentum an der Konsole erlangt. b. Verlust des Eigentums an M S könnte ihr Eigentum aber durch eine Verfügung zwischen B und M an M verloren haben. Voraussetzung dafür ist sind Einigung, Übergabe und Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe gemäß 929 S. 1, 932 ff. BGB. i. Dingliche Einigung zwischen M und B M und B müssten sich somit zunächst geeinigt haben. Erforderlich sind wiederum Angebot und Annahme. Hinweis: Auch hier prüft Ihr wieder nur das Verfügungsgeschäft, das Verpflichtungsgeschäft in Form des Tausches spielt an dieser Stelle keine Rolle. 1. Angebot des M Zunächst müsste also ein Angebot vorliegen. M hat dem B das Buch übergeben und ihm damit konkludent angeboten, das Eigentum an der Konsole zu übernehmen. Der Wirksamkeit der Willenserklärung könnte wiederum die beschränkte Geschäftsfähigkeit des M entgegenstehen, 106 ff. BGB. Das Angebot wäre aber wirksam, wenn sie M lediglich einen rechtlichen Vorteil verschafft. Durch das Angebot auf Übergang des Eigentums an der Konsole ent- 4

5 steht keine Verpflichtung des M, er wird nur Eigentümer der Konsole, dies stellt aber einen rechtlichen Vorteil dar. Das Angebot war somit gemäß 107 BGB wirksam. Dieses Angebot müsste auch abgegeben und zugegangen sein. Fraglich könnte wieder um nur der Zugang an den B sein. B ist ebenfalls 12 Jahre und somit nur beschränkt geschäftsfähig, 2, 106 BGB. Das Angebot als solches ist für B lediglich rechtlich vorteilhaft, es erweitert nur seinen Rechtskreis, verpflichtet ihn aber nicht, das Angebot ist folglich auch zugegangen. 2. Annahme des B Dieses Angebot müsste B auch angenommen haben. B nimmt die Konsole an und ist somit auch zumindest konkludent mit dem Übergang des Eigentums an der Konsole einverstanden. Fraglich ist aber, ob diese Annahme des minderjährigen B auch wirksam ist, 106 ff. BGB. Da es an einer Einwilligung der Eltern fehlt, stellt sich zunächst die Frage, ob die Annahme dem B lediglich einen rechtlichen Vorteil verschafft, 107 BGB. Durch die Annahme verpflichtet sich B zur Verschaffung des Eigentums an der Konsole. Dies stellt grundsätzlich einen rechtlichen Nachteil dar. Etwas anderes könnte sich aber daraus ergeben, dass B gar nicht Eigentümer des Buches war, und somit auch kein Eigentum verlieren konnte. Die Verschaffung von Eigentum an einem fremden Gegenstand führt für B aber nicht zu nachteiligen Konsequenzen, sondern stellt vielmehr einen rechtlich neutralen Vorgang dar, der sich nicht vermögensgefährdend auswirkt und somit grundsätzlich. nach Sinn und Zweck dem vorteilhaften Geschäft gleichgestellt werden kann. Es stellt sich die Frage, ob ein solches neutrales Geschäft des Minderjährigen auch in Form einer Verfügung als Nichtberechtigter wirksam ist. Nach einer Ansicht (e.a.) können die Gutglaubensvorschriften der 932 ff. BGB den Erwerber nur so stellen, wie er stünde, wenn seine Vorstellung richtig wäre. Danach wird aber nur der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers geschützt. Auch wenn M danach vom Eigentum des B ausgehen würde, so wäre das Rechtsgeschäft wegen der Minderjährigkeit des B und des rechtlichen Nachteils des Eigentumsverlustes ebenfalls unwirksam. Demzufolge läge ein rechtlich nachteiliges und deswegen unwirksames Rechtsgeschäft vor. Die herrschende Meinung (h.m.) geht hingegen auch bei einer Verfügung eines minderjährigen Nichtberechtigten von einem neutralen und somit wirksamen Geschäft aus. Die Folgen dieses Geschäfts treffen allein den eigentlichen Eigentümer und nicht den verfügenden Minderjährigen. Demzufolge wäre die Willenserklärung des B wirksam. Für die zweite Ansicht spricht der Sinn und Zweck der 107 ff. BGB. Geschützt werden soll der Minderjährige. Dieses Schutzes bedarf es aber dann nicht, wenn das Rechtsgeschäft für ihn keinerlei Konse- 5

6 quenzen hat. Dies lässt sich auch mit dem Rechtsgedanken des 165 BGB begründen, auch die Tätigkeit des Minderjährigen als Stellvertreter ist für ihn weder rechtlich vor- noch nachteilhaft und dennoch wirksam. Der zweiten Ansicht ist somit zu folgen. Die rechtlich neutrale Willenserklärung ist somit wirksam. B hat das Angebot des M auch angenommen, eine dingliche Einigung über den Eigentumsübergang liegt vor. ii. Übergabe Die Konsole müsste auch von B an M übergeben worden sein. Dies ist zu bejahen. iii. Zusätzliche Voraussetzungen der 932 ff. BGB B ist nicht Eigentümer der Konsole und somit auch nicht zur Übertragung des Eigentums berechtigt. Erforderlich ist somit zusätzlich, dass die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs gemäß 932 ff. BGB vorliegen. M müsste gemäß 932 Abs. 2 BGB zunächst gutgläubig sein. M wäre bösgläubig, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass die Konsole nicht dem Veräußerer B gehörte. M wusste vorliegend aber, dass die Konsole im Eigentum des S und eben nicht des B stand, M war somit nicht gutgläubig in Bezug auf das Eigentum des B. Die Voraussetzungen der 932 ff. BGB sind somit nicht erfüllt. iv. Zwischenergebnis M hat somit kein Eigentum an der Konsole erworben, S ist weiterhin Eigentümerin. 2. Besitz des M M müsste des Weiteren Besitzer der Konsole sein. Besitzer ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache hat (vgl. 854 Abs. 1 BGB). M hält die Konsole in Händen und ist somit deren unmittelbarer Besitzer. 3. Kein Recht zum Besitz Hinweis: Erst hier, bei der Frage eines Rechts zum Besitzes, wird das Verpflichtungsgeschäft möglicherweise relevant. M dürfte weiterhin kein Recht zum Besitz i.s.d. 986 BGB zustehen. Ein solches Recht zum Besitz kann sich aus jedem Rechtsverhältnis ergeben, das gegenüber dem Eigentümer besteht. In Betracht kommt vorliegend nur der Tauschvertrag. Dieser wurde, soweit er denn überhaupt wirksam ist, aber nur zwischen M und B geschlossen. Auf Grund der Relativität der Schuldverhältnisse kann M diesen Vertrag nur seinem Vertragspartner B, nicht aber der S entgegen- 6

7 setzen. M hat somit kein Recht zum Besitz gegenüber S. Hinweis: Ein schuldrechtlicher Vertrag entfaltet seine Wirkungen nur gegenüber den Vertragsparteien, nicht aber gegenüber Dritten (relative Wirkung im Unterschied zur absoluten Wirkung). 4. Ergebnis Eine Vindikationslage liegt demzufolge vor. S kann somit von M gemäß 985 BGB Herausgabe der Konsole verlangen. II. 861 Abs. 1 BGB S könnte gegen M auch ein Anspruch auf Herausgabe der Konsole aus 861 Abs. 1 BGB zustehen. Ein possessorischer Herausgabeanspruch der S gegen M setzt voraus, dass S Besitzer der Sache gewesen ist, welche ihr durch verbotene Eigenmacht entzogen worden ist und zudem der jetzige Besitzer M gegenüber S fehlerhaft besitzt. 1. Früherer Besitz des Anspruchsstellers S S müsste als Anspruchssteller Besitzer gewesen sein. Besitzer ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache hat (vgl. 854 Abs. 1 BGB). Bevor B die Konsole entwendete, nutzte S sie für sich selbst und hatte damit die geforderte tatsächliche Sachherrschaft inne. S war folglich Besitzer. 2. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht Des Weiteren müsste S der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen worden sein. Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn dem Besitzer ohne dessen Willen der Besitz entzogen wird oder er im Besitz gestört wird, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet ( 858 Abs. 1 BGB). Entziehung ist die Beendigung des Besitzes, also die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft. Indem B der S die Konsole weggenommen hat, hat er ihr den Besitz entzogen. S war mit der Entwendung der Konsole auch nicht einverstanden, mithin erfolgte die Handlung ohne ihren Willen. Die Beeinträchtigung dürfte zudem nicht ausdrücklich durch das Gesetz gestattet sein. Eine gesetzliche Grundlage, die das Verhalten des B gestatten würde, existiert jedoch nicht. Mithin handelte wurde S der Besitz mittels verbotener Eigenmacht entzogen. 3. Besitz des Anspruchsgegners Der Anspruchsgegner M müsste auch im Besitz der Konsole sein. M wurde die Konsole übergeben und es ist davon auszugehen, dass er diese auch mit nach Hause genommen hat 7

8 und somit die alleinige physische Einwirkungsmöglichkeit hat. 4. Fehlerhaftigkeit des Besitzes des M Der Besitz des D müsste schließlich dem S gegenüber fehlerhaft sein. Der unmittelbar durch verbotene Eigenmacht gegen den ursprünglichen Besitzer erlangte Besitz ist fehlerhaft ( 858 Abs. 2 BGB). Unmittelbar verbotene Eigenmacht ausgeübt hat aber nur B, nicht M. Gemäß 858 Abs. 2 S. 2 BGB muss M die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers (B) aber dann gegen sich gelten lassen, wenn er sein Erbe ist oder Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit hatte. M wusste, dass B der S die Konsole ohne deren Wissen und gegen deren vermeintlichen Willen erlangt hat. Gemäß 858 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BGB muss er die Fehlerhaftigkeit des Besitzes des B somit auch gegen sich gelten lassen. Diese Voraussetzung ist daher ebenfalls erfüllt. 5. Kein Anspruchsausschluss nach 861 Abs. 2 BGB 861 Abs. 2 BGB greift hier nicht ein. 6. Ergebnis Die Vorraussetzungen des 861 Abs. 1 BGB liegen mithin vor. S kann von M gem. 861 Abs. 1 BGB Einräumung des unmittelbaren Besitz an der Konsole verlangen. III Abs. 1 BGB Der Anspruch aus 1007 Abs. 1 BGB steht S gegen M ebenfalls zu. S war vormals im Besitz der Konsole, M ist gegenwärtig in deren Besitz. Im Zeitpunkt des Erwerbs wusste M um Eigentum und Besitz der S und war demzufolge bösgläubig. Hinweis: Dieser Anspruch wird hier nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Für die Klausur ist es wichtig den Anspruch und seine Voraussetzungen zu kennen, da dies aber nicht den Schwerpunkt des Falles darstellt, genügt eine verkürzte Darstellung. IV. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB S könnte aber einen Anspruch gegen M auf Herausgabe der Konsole aus 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) haben, wenn M durch Leistung der S etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. 1. Etwas erlangt Dazu müsste M von S etwas erlangt haben. Der Begriff des etwas Erlangten i.s.d. 812 BGB umfasst jede vermögenswerte Rechtsposition. M könnte von B Eigentum und Besitz an der 8

9 Konsole erlangt haben. M wurde nicht Eigentümer der Konsole. Ausreichend für 812 BGB ist schon die Erlangung des Besitzes, also der tatsächlichen Sachherrschaft, 854 ff. BGB. M hat die Konsole mit nach Hause genommen, damit hat er die Sachherrschaft erlangt. M hat also etwas erlangt. 2. Durch Leistung Diesen Besitz muss M durch Leistung der S erlangt haben. Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. S stand jedoch in Zusammenhang mit der Konsole in keinerlei Kontakt zu M. Vielmehr war es der B, der dem M die Konsole zur Erfüllung des vermeintlichen Tauschvertrages überlassen hat. S hat somit nicht an M geleistet. 3. Ergebnis S hat auch keinen Anspruch gegen M gemäß 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückverschaffung des Besitzes an der Konsole. V. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB S kann von M auch nicht gemäß 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB die Herausgabe verlangen, dies scheitert schon am Vorrang der Leistungsbeziehung zwischen M und B. Hinweis: Dieser Anspruch scheitert am Vorrang der Leistungskondiktion vor der Eingriffskondiktion. Dieses spezielle Problem kann an dieser Stelle nicht vertieft werden. Der Vollständigkeit halber wird hier dieser Anspruch zumindest kurz erwähnt. B. B. Ansprüche des M gegen B auf Herausgabe des Harry Potter-Bandes I. 985 BGB M kann von B Herausgabe des Buches verlangen, wenn ihm ein Anspruch gemäß 985 BGB zusteht. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer Vindikationslage, M müsste Eigentümer und B unberechtigter Besitzer sein. 1. Eigentum des M Zunächst stellt sich somit die Frage, ob M Eigentümer des Harry Potter-Bandes war. Ursprünglich war H als Eigentümer des Buchhandels Eigentümer des Buches. Dieses Eigentum könnte er aber gemäß 929 S. 1 BGB an M verloren haben. Hinweis: Auch hier geht es wieder nur um das Verfügungsgeschäft, also den Übergang des Eigentums. Die Wirksamkeit des Kaufvertrages spielt hier (und auch sonst in diesem Gutachten) auf Grund der Fallfrage keine Rolle. 110 BGB, der i.r.d. 433 BGB relevant wäre, ist 9

10 für dieses Gutachten somit ohne Belang. Diese im Sachverhalt angelegte Falle (nur 20 von 25 bezahlt) müsst Ihr sehen und zeigen, dass Ihr das Abstraktions-/Trennungsprinzip verstanden habt! a. Eigentumsübergang von H an M Voraussetzung für einen Übergang des Eigentums nach 929 S. 1 BGB sind eine Einigung, Übergabe und das Einigsein der Parteien im Zeitpunkt der Übergabe. i. Dingliche Einigung Erforderlich dafür sind wiederum Angebot und Annahme. Die ausliegenden Bücher auf dem Stapel sind noch nicht als Angebot anzusehen, sie stellen vielmehr eine invitatio ad offerendum dar. Als M mit dem Buch zur Kasse ging, hat er dem H das Angebot unterbreitet, Eigentum an dem Buch zu übernehmen. Diese Übertragung des Eigentums ist für M lediglich rechtlich vorteilhaft, 107 BGB, er unterliegt dabei keinerlei Verpflichtungen. Dieses Angebot müsste von H auch angenommen worden sein. H überlässt dem M das Buch, der Zahlungsaufschub deutet nicht auf einen Eigentumsvorbehalt hin, M und H haben sich folglich dinglich geeinigt. ii. Übergabe H hat dem M das Buch sofort übergeben, eine Übergabe liegt somit ebenfalls vor. iii. Zwischenergebnis Die Voraussetzungen des 929 S. 1 BGB sind erfüllt, M wurde Eigentümer des Harry Potter- Bandes. b. Eigentumsübergang von M an B Dieses Eigentum könnte M aber gemäß 929 S. 1 BGB an B verloren haben. Hinweis: Auch hier wird wieder nur das Verfügungsgeschäft relevant, nicht das Verpflichtungsgeschäft in Form des Tauschvertrages. i. Dingliche Einigung M und B müssten sich also zunächst wirksam darüber geeinigt haben, dass das Eigentum an dem Harry Potter-Band von M auf B übergehen soll. Erforderlich sind wiederum Angebot und Annahme. Zunächst müsste also ein Angebot vorliegen. M hat dem B den Tausch vorgeschlagen und damit gleichzeitig erklärt das Eigentum am Buch auf B übertragen zu wollen. Der Wirksam- 10

11 keit dieses Angebotes könnte jedoch die beschränkte Geschäftsfähigkeit des M entgegenstehen. Gemäß 107 BGB bedürfen aber rechtlich nachteilige Erklärungen eines Minderjährigen der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Die von M abgegebene Willenserklärung ist aber auf Übertragung des Eigentums an B gerichtet, d.h. auf den Verlust seines Eigentums. Sie ist somit rechtlich nachteilig für ihn und bedürfte somit der Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter. Das Angebot auf Einigung könnte nur gemäß 108 Abs. 1 BGB durch Genehmigung der Eltern wirksam werden. Unter einer Genehmigung versteht man die nachträgliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, 184 BGB. Diese Genehmigung haben die Eltern aber nicht erteilt. Deswegen ist die Willenserklärung zumindest schwebend unwirksam. Es fehlt folglich an einem Angebot. ii. Zwischenergebnis Somit liegt keine wirksame Einigung gem. 929 S. 1 BGB zwischen M und B vor, d.h. B hat kein Eigentum an dem Buch erworben. c. Zwischenergebnis M ist somit Eigentümer des Harry Potter-Bandes. 2. Besitz des B B müsste Besitzer des Buches sein. Dies ist hier zu bejahen. 3. Kein Recht zum Besitz B dürfte weiterhin kein Recht zum Besitz zustehen. Als Recht zum Besitz kommt vorliegend ein Tauschvertrag zwischen M und B in Betracht, 480 BGB. Ein Tauschvertrag kommt durch zwei übereinstimmende mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und der Annahme ( 145 ff. BGB) zustande. Hinweis: Erst hier bei der Frage nach einem Recht zum Besitz kommt es auf den Tauschvertrag, also die zugrunde liegende Verpflichtung an. a. Angebot Zunächst müsste somit ein Angebot vorliegen. M schlägt dem B vor, die Konsole gegen das Buch zu tauschen, dabei sind Leistung und Gegenleistung sowie die Vertragsparteien hinreichend bestimmt. Fraglich ist aber, ob M überhaupt eine wirksame Willenserklärung abgegeben konnte. M ist als 12-Jähriger nur beschränkt geschäftsfähig, 2, 106 BGB. Gemäß 107, 108 BGB bedürfen Willenserklärungen des beschränkt Geschäftsfähigen zur Wirk- 11

12 samkeit, wenn sie nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind, der Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. Somit müsste der Tausch zunächst lediglich rechtlich vorteilhaft für M sein, 107. Daher darf der Minderjährige nicht mit Verpflichtungen belastet werden, für die er nicht nur mit einer Sache selbst, sondern persönlich mit seinem ganzen Vermögen haftet oder die die Minderung oder den Verlust eines Rechtes bewirken. Dazu müsste der Tausch aber zunächst rechtlich vorteilhaft für M sein. Durch den Abschluss eines Tausches verpflichten sich die Vertragsparteien gegenseitig Eigentum und Besitz an den Tauschgegenständen zu verschaffen. Demzufolge müsste M dem B Eigentum und Besitz an dem Buch verschaffen, er selbst würde Eigentum und Besitz verlieren. Dies stellt aber einen rechtlichen Nachteil und eben keinen rechtlichen Vorteil dar. Die Willenserklärung wäre somit nur wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter des M, seine Eltern gemäß 1626, 1629 BGB, ihre Einwilligung erklärt bzw. das Geschäft genehmigt haben. Beides ist hier aber zu verneinen. Die Willenserklärung des M in Form des Angebots auf Abschluss eines Tauschvertrages ist somit unwirksam. b. Zwischenergebnis Ein wirksamer Tauschvertrag ist zwischen M und B nicht zustande gekommen. B hat demzufolge kein Recht zum Besitz gegenüber M. 4. Ergebnis Eine Vindikationslage liegt vor. M kann von B Herausgabe seines Harry Potter-Bandes verlangen. II. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB M könnte des Weiteren einen Anspruch gegen B auf Herausgabe des Harry Potter-Bandes aus 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) haben, wenn B durch Leistung des M etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. 1. Etwas erlangt Dazu müsste B von M etwas erlangt haben. B hat von M zwar kein Eigentum (s.o.), aber den Besitz an dem Buch erhalten. Der Besitz, 854 ff. BGB, als tatsächliche Sachherrschaft ist eine vermögenswerte Rechtsposition und damit "etwas" i.s.d. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. 2. Durch Leistung Diesen Besitz muss B durch Leistung des M erlangt haben. M hat dem B den Besitz an dem 12

13 Buch verschafft, um seiner vermeintlichen Verpflichtung aus dem Tauschvertrag nachzukommen. Er hat somit bewusst und zweckgerichtet das Vermögen des K um den Besitz an dem Buch gemehrt. 3. Ohne Rechtsgrund Schließlich muss die Leistung des M an B ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Dies ist der Fall, wenn der Tauschvertrag, aufgrund dessen M die Leistung vorgenommen hat, unwirksam war. Wie bereits oben dargestellt, liegt zwischen M und B kein wirksamer Tauschvertrag vor. Somit fehlt es am Rechtsgrund i.s.d. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. 4. Ergebnis M hat einen Anspruch gegen B auf Verschaffung des Besitzes an dem Harry Potter-Band aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. 13

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