7. Besprechungsfall. Was ist Venus zu raten?

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1 7. Besprechungsfall Walter Venus verkauft seinen Pkw an den Autohändler Kaspar Kern, der den Kaufpreis nicht sofort bezahlt, sondern umgehende Überweisung verspricht. Venus übergibt Kern das Fahrzeug, behält jedoch den Kraftfahrzeugbrief und gibt ihn auch später nicht heraus, weil er von Kern keine Zahlung erhält. Dieser veräußert den Wagen weiter an Erich Eimer, der den vereinbarten Kaufpreis sofort bar bezahlt und den Wagen mitnimmt, allerdings nicht den Kraftfahrzeugbrief bekommt, dessen Zusendung durch eingeschriebenen Brief ihm von Kern versprochen wird. Nachdem Venus von der Weiterveräußerung des Fahrzeugs erfahren hat, verlangt er von Eimer seine Rückgabe oder Zahlung des von Kern geschuldeten Kaufpreises. Eimer verweigert beides. Mit Recht? Was ist Venus zu raten?

2 Walter Venus verkauft seinen Pkw an den Autohändler Kaspar Kern, der den Kaufpreis nicht sofort bezahlt, sondern umgehende Überweisung verspricht. Venus übergibt Kern das Fahrzeug, behält jedoch den Kraftfahrzeugbrief und gibt ihn auch später nicht heraus, weil er von Kern keine Zahlung erhält. Kaufvertrag zwischen V und K Kraftfahrzeugbrief dokumentiert, wer Halter eines Wagens ist, und enthält eigentlich keine Angabe über das Eigentum; da Halter und Eigentümer aber in aller Regel identisch sind, wird er im Verkehr als Ausweis des Eigentums gehandhabt Zurückbehaltung des Kraftfahrzeugbriefs durch V lässt sich als Eigentumsvorbehalt gemäß 449 Abs. 1 deuten

3 Dieser veräußert den Wagen weiter an Erich Eimer, der den vereinbarten Kaufpreis sofort bar bezahlt und den Wagen mitnimmt, allerdings nicht den Kraftfahrzeugbrief bekommt, dessen Zusendung durch eingeschriebenen Brief ihm von Kern versprochen wird. Eigentumserwerb durch E vom Berechtigten V nur mit dessen Zustimmung nach 185 Abs. 1; diese fehlt hier, weil ein einfacher, kein verlängerter Eigentumsvorbehalt vorliegt Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten K gemäß 929, 932 BGB denkbar, scheitert aber an der fehlenden Gutgläubigkeit des E: wer sich den Kraftfahrzeugbrief nicht vorlegen lässt, handelt grob fahrlässig aber noch Erwerb des Anwartschaftsrechts des K möglich: ist als minus im Zweifel in der Veräußerung des Eigentums inbegriffen

4 Nachdem Venus von der Weiterveräußerung des Fahrzeugs erfahren hat, verlangt er von Eimer seine Rückgabe oder Zahlung des von Kern geschuldeten Kaufpreises. Eimer verweigert beides. Mit Recht? mit dem Erwerb des Anwartschaftsrechts geht nicht der Übergang der schuldrechtlichen Verpflichtung einher, die nur durch Schuldbeitritt oder Vertragsübernahme erfolgen kann; hierfür gibt es keine Anhaltspunkte kein Anspruch des V gegen E aus 433 Abs. 2 Anwartschaftsberechtigter unterliegt grundsätzlich der Herausgabepflicht nach 985; er hat aber ein Recht zum Besitz nach 986 Abs. 1, das ihn wegen 936 Abs. 3 vor allem davor schützt, sein Anwartschaftsrecht durch gutgläubigen lastenfreien Erwerb nach 161 Abs. 3 zu verliegen kein Anspruch des V gegen E aus 985

5 I. Hat V einen Anspruch gegen E auf Zahlung des Kaufpreises oder auf Herausgabe des Fahrzeugs? 1. Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 Abs. 2 BGB es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass E anstelle des K in den Kaufvertrag mit V eingetreten wäre oder gemäß 415 BGB dessen Schuld übernommen hätte, so dass V gegen E keinen Anspruch auf Erfüllung der von K eingegangenen Kaufpreisschuld hat. 2. Anspruch auf Herausgabe des Pkw aus 985 BGB V war Eigentümer des bei E befindlichen Fahrzeugs; in Frage steht, ob V das Eigentum an K oder E verloren hat oder ob E zumindest ein Besitzrecht an dem Wagen zusteht a) Verlust des Eigentums an K? V könnte sein Eigentum an dem Fahrzeug an K verloren haben, indem er es ihm übergab; da dies in Vollzug des Kaufvertrags geschah, ist die Übergabe auch von einer Einigung darüber begleitet, dass K das Eigentum an dem Fahrzeug erlangen soll. Liegen die Voraussetzungen des 929 S. 1 BGB damit vor, stellt sich jedoch die Frage, ob der Einbehaltung des Fahrzeugbriefs durch V eine rechtliche Bedeutung zukommt; nahe liegt, sie als konkludenten Eigentumsvorbehalt zu verstehen, so dass die Wirkung der dinglichen Einigung gemäß 449 Abs. 1 BGB unter die Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung gestellt wurde

6 zwar ist der Kraftfahrzeugbrief kein direkter Ausweis des Eigentums an einem Fahrzeug, sondern dokumentiert, wer dessen Halter ist; da diese Eigenschaft jedoch in aller Regel mit der Stellung des Eigentümers einhergeht, wird der Kraftfahrzeugbrief im Verkehr als Mittel zur Überprüfung der Eigentumslage verwendet und damit als Zeichen des Eigentums gewertet; die Zurückbehaltung des Briefs lässt sich zumindest dann, wenn der Kaufpreis noch nicht voll entrichtet ist, daher nur so verstehen, dass der Veräußerer sich das Eigentum an dem Wagen vorbehalten will, bis er den Kaufpreis erhalten hat (BGH, NJW 2006, 3488, 3489); da dies noch nicht geschehen ist, hat V sein Eigentum an dem Wagen nicht an K verloren b) Verlust des Eigentums an E? fraglich ist, ob er sein Eigentum an E dadurch verloren hat, dass dieser den Wagen von K übergeben erhielt und beide, was wiederum wegen des entsprechenden Kaufvertrags anzunehmen ist, über den Eigentumsübergang einig waren; da K als Nichtberechtigter verfügte, konnte er das Eigentum an dem Fahrzeug dem E nur kraft Ermächtigung gemäß 185 Abs. 1 BGB oder nach den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten verschaffen; für eine Ermächtigung des K zur Verfügung über das Eigentum an dem Wagen gibt es keine Anhaltspunkte, zumal kein verlängerter Eigentumsvorbehalt vorlag; ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, der entweder nach 932 BGB wegen des Vertrauens des E auf das Eigentum des V oder nach 366 Abs. 1, 932 BGB wegen des guten Glaubens an dessen Verfügungsbefugnis in Betracht kommt, könnte wiederum an der fehlenden Vorlage des Fahrzeugbriefs scheitern; da dieser im Verkehr die Funktion eines Eigentumsnachweises übernommen hat, handelt grob fahrlässig, wer sich auf das Eigentum oder die Berechtigung des Veräußerers verlässt, ohne Einblick in den Kfz-Brief zu nehmen; V hat das Eigentum daher auch nicht an E verloren

7 c) Besitzrecht des E? denkbar ist allerdings, dass E nach 986 Abs. 1 BGB ein Besitzrecht an dem Wagen zusteht, weil er hieran das von K erworbene Anwartschaftsrecht erlangt hat; durch die mit V unter Eigentumsvorbehalt vorgenommene Übereignung ist K zum Inhaber eines Anwartschaftsrechts geworden, das als ein dem Eigentum ähnliches Recht ebenso wie dieses nach 929 ff. übertragen werden kann; von einer solchen Übertragung ist auch im Fall eines gescheiterten Eigentumserwerbs auszugehen, weil der Erwerber im Zweifel auch ein minus gegenüber dem Eigentum erwerben und der Veräußerers es auch redlicherweise übertragen will; hat E demnach ein Anwartschaftsrecht an dem Wagen erlangt, ist er nach herrschender Ansicht auch zum Besitz berechtigt; zwar geht die Rechtsfigur des Anwartschaftsrechts von dem Erwerbsschutz aus, den 161 Abs. 1 BGB demjenigen gewährt, zu dessen Gunsten eine bedingte Verfügung vorgenommen wurde; gerade hierfür ist jedoch der Besitz entscheidend, weil er aufgrund des Rechtsgedankens von 936 Abs. 3 BGB einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb des Eigentums durch einen Zwischenerwerber gemäß 161 Abs. 3 BGB ausschließt; E kann demnach die Herausgabe des Fahrzeugs unter Berufung auf das ihm von K übertragene Anwartschaftsrecht verweigern

8 II.Was ist V zu raten? um das Anwartschaftsrecht des E und damit dessen Besitzrecht zum Erlöschen zu bringen, muss V wirksam vom Vertrag mit K zurücktreten; dann kann er nach 449 Abs. 2 BGB die Sache herausverlangen, weil mit dem Wegfall der Kaufpreisschuld auch die Möglichkeit wegfällt, die Bedingung für den Erwerb des Eigentums durch den Anwartschaftsberechtigten herbeizuführen; bis zum Rücktritt bleibt es dagegen bei der Schwebelage um das Recht zum Rücktritt zu begründen, muss V seinem Vertragspartner K gemäß 323 Abs. 1 BGB eine Frist zur Zahlung des Kaufpreises setzen und darauf warten, dass sie fruchtlos verstreicht

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