Übung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer
|
|
- Roland Blau
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Übung im BGB für Fortgeschrittene Prof. Dr. Inge Scherer
2 2. Klausur Sicherheiten über Sicherheiten - Sachverhalt - Ausgangsfall: Fabrikant F stellt Baumaschinen her. Er verkauft einige dieser Maschinen an den Großhändler G, wobei eine Ratenzahlung vereinbart wird. F und G vereinbaren aus diesem Grund, dass das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf G übergehen soll. Da F aber weiß, dass G die Maschinen nicht selbst benutzt, sondern als Großhändler tätig ist und sie weiterverkaufen will, vereinbaren sie auch, dass G zur Weiterveräußerung der Maschinen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ermächtigt sein soll. Damit F seine Sicherheiten in Form des Eigentums an den Maschinen aber nicht ersatzlos verliert, soll G nur dann zur Weiterveräußerung ermächtigt sein, wenn er die Kaufpreisforderungen für die Maschinen, die er gegen seine Kunden mit dem Weiterverkauf erwirbt, an F abtritt. Die finanzielle Lage des G ist schon lange sehr schlecht. Er hat daher schon vor dem Geschäft mit F bei der D-Bank ein Darlehen aufgenommen, um seinen Geschäftsbetrieb am Laufen zu halten. Da auch die D-Bank damals Sicherheiten wollte, trat er sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen seine Kunden an die D-Bank ab. G übereignet jetzt eine der Maschinen an seinen Kunden, den Bauunternehmer B. Sie wird ihm sogleich übergeben. B weiß, dass G Großhändler ist, aber er weiß nichts von den Geschäften des G mit F und der D-Bank.
3 Variante 1: Es liegt der gleiche Fall vor wie oben, allerdings mit folgenden Änderungen: B ist inzwischen pensioniert und aus dem Geschäftsleben ausgeschieden. Er erwirbt die Maschine nur, um seinen Garten endlich in Ruhe umgestalten zu können. G und B vereinbaren auf dessen Wunsch hin ein Abtretungsverbot bezüglich der Kaufpreisforderung des G gegen B. Denn da B jetzt Rentner ist, will er nur noch mit seinem Vertragspartner G zu tun haben und von dessen sonstigen Geschäften nichts wissen. Dem B ist zwar bekannt, dass G derartige Baumaschinen nicht selbst benutzt, sondern nur als Groß-/Zwischenhändler auftritt. An der Berechtigung des G hat B aber weiterhin keinerlei Zweifel. Fragen: Ist B im Ausgangsfall und in Variante 1 Eigentümer der Maschine geworden? Variante 2: Zeigen Sie kurz auf, ob bzw. was sich an der Lösung des Ausgangsfalles ändert, wenn (1) G mit der D-Bank vereinbart, dass nur solche Forderungen von der Abtretung erfasst sein sollen, die nicht unter einen späteren verlängerten Eigentumsvorbehalt fallen. Solche Forderungen sollen erst gar nicht von der Abtretung an die D-Bank erfasst sein bzw. nachträglich automatisch aus dieser Herausfallen. (2) G mit der D-Bank vereinbart, dass diese verpflichtet sein soll, diejenigen Forderungen freizugeben, die später unter einen verlängerten Eigentumsvorbehalt fallen.
4 F D 433, 449, 929, 158 I, 185, , 398 G B 433, Darlehensaufnahme G bei D/Abtretung aller ggw.+zukünft. KpFdg. an D 2. Kvt. F G; Vb.: Egt.üb. erst mit vollst. Kpzhl./Ermächtigung zur Weiterveräußerung dch. G im gew. Geschvk./Abtretung der KpFdg des G an F 3. G B: Übereignung der Maschine Variante: B pensioniert/vb. G B: Abtretungsverbot f. KpFdg vereinbart
5 Ausgangsfall: B Eigentümer? I. Ursprünglich war F Eigentümer Verlust des Egt. F an G, 929 S. 1 BGB? ABER: Egt.Übergang an G erst dann, wenn G Kp. vollständig an F gezahlt hat aufschiebend bedingt, 929 S. 1, 158 BGB Bedingung noch nicht eingetreten Egt.üb. auf G (-) II. Verlust des Egt. F an B durch Verf. des G als Nichtberechtigter gem. 185 I BGB? Einwilligung des F? G von F ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Maschinen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern (verlängerter Eigentumsvorhbehalt). ABER: Ermächtigung steht ihrerseits unter der Bedingung, dass G an F seine Fdg. aus der Weiterveräußerung abtritt. 1. Abtretungsvereinbarung G F hins. der Fdg. aus Weiterveräußerung, 398 BGB: Vorausabtretung (+)
6 2. Wirksamkeit der Vorausabtretung? Forderungen bestimmbar? dann, wenn sich im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung exakt feststellen lässt, ob und in welcher Höhe sie von der Abtretung erfasst wird. Hier: personell ausreichend, wenn sich die Abtretung auf Forderungen des Vorbehaltskäufers (G) für eine unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache gegen seinen Abnehmer bezieht (+) Bezügl. Umfang der abgetretenen Forderung: volle Höhe der tatsächlich entstandenen Fdg. (+) Vorausabtretung an sich wks. (+) 3. Unwirksamkeit wegen vorheriger Globalzession? a)unwirksamkeit, da G z.zt. der Abtretung nicht mehr Forderungsgläubiger war? G hat diese Fdg. (Globalzession!) bereits an D abgetreten Prioritätsprinzip: Nur erste Abtretung ist wirksam an sich Unwirksamkeit (+) Bedingung für Einwilligung gem. 185 an sich (-);
7 b) ABER: Globalzession gem. 138 I BGB unwirksam? Problem: D verleitet durch Globalzession G zum Vertragsbruch gegenüber ihren Lieferanten, also auch F: F würde nämlich nicht liefern, wenn er wüsste, dass er die Kp.Fdg. nicht als Sicherheit erhalten kann G könnte daher leicht versucht sein, dem F die bestehende Globalzession erst gar nicht mitzuteilen und ihn so in falscher Sicherheit zu wiegen. Daher: BGH: beim Zusammentreffen von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession letztere sittenwidrig gem. 138 I BGB und daher nichtig an, soweit sie auch solche künftigen Forderungen erfasst, die unter den verlängerten Eigentumsvorbehalt fallen. ZE: Globalzession gem. 138 I BGB (teilweise) nichtig steht der Vorausabtretung an F nicht entgegen. Ermächtigung des G durch F zur Weiterveräußerung gem. 185 I BGB wirksam (+). III. Ergebnis: B ist Eigentümer.
8 Variante 1: B Eigentümer? I. (s.o.) Vfg.Ber. des G gem. 185 I BGB? Bedingung: Wks. Vorausabtretung: 1. Unwirksamkeit wg. des zwischen G und B vereinbarten Abtretungsverbotes i.s.d. 399 Alt. 2 BGB? Abtr.verbot zw. G und B vb. (+) KEINE Vorausabtretung Einwilligung gem. 185 I BGB an sich (-) 2. Wks. der Abtretung gem. 354a I HGB? Vss.: Geldforderung (+) aus beiderseitigem Handelsgeschäft? Gem. 343 I HGB (-), da B kein Kfm., sd. Pensionist 354a I HGB (-) 185 I BGB (-)
9 II. Gutgläubiger Erwerb durch B , 932 BGB? B gutgläubig? grob fahrlässige Unkenntnis? B wusste, dass G Großhändler ist er kann als früherer Kaufmann nicht ohne weiteres damit rechnen, dass G Eigentümer der Maschinen ist (BGH NJW 1980, 2245 ff., 2247): Denn Eigentumsvorbehalte, insbesondere verlängerte Eigentumsvorbehalte, sind im Warenverkehr weitverbreitet. Wenn auf Verlangen des B nun ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart wird (und daher ein Erwerb nicht mehr gem. 185 I BGB möglich ist), trifft ihn jetzt eine Erkundigungspflicht nach den Eigentumsverhältnissen (BGH NJW 1980, 2245 ff., 2247). Unterlässt B eine Erkundigung grob fahrlässig i.s.d. 932 II BGB (+) 929, 932 (-) 2. Gutgläubiger Erwerb gem. 366 I HGB i.v.m. 932 II BGB (-) III. Ergebnis: B ist nicht Eigentümer.
10 Variante 2: Im Fall (1) vereinbaren G und die D-Bank, dass solche Forderungen nicht von der Globalzession zugunsten der D-Bank erfasst werden, die unter den verlängerten Eigentumsvorbehalt fallen bzw. später fallen werden. Sie vereinbaren also eine sog. dingliche Vorrang- oder Verzichtsklausel, weil die betroffenen Forderungen mit dinglicher Wirkung aus der Globalzession herausfallen sollen. Aufgrund einer dinglichen Vorrangklausel kommt es damit nicht zur Konkurrenz zwischen der Globalzession und dem verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Globalzession hat damit von vornherein keinerlei Auswirkung auf die Ermächtigung des G nach 185 I BGB. Dieser konnte dem B also ohne weiteres wirksam das Eigentum verschaffen. Da die Globalzession ohne dingliche Vorrangklausel aber ohnehin nach 138 I BGB teilnichtig wäre, ergeben sich letztlich keine Änderungen zum Ausgangsfall.
11 Im Fall (2) vereinbaren G und die D-Bank dagegen nur eine sog. schuldrechtliche Vorrangklausel. Zwar ist die D verpflichtet die vom verlängerten Eigentumsvorbehalt betroffenen Forderungen freizugeben. Jedoch erhält F nicht automatisch eine dinglich wirkende Gegenleistung für seine Ermächtigung nach 185 I BGB. Daher ändert eine bloß schuldrechtliche Vorrangklausel nichts an der Sittenwidrigkeit der Globalzession nach 138 I BGB. Es ergeben sich daher keinerlei Änderungen zum Ausgangsfall.
Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung
Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des
MehrModul Z III Sachenrecht/ZPO Recht der Realkreditsicherheiten
20.06.2012 Modul Z III Sachenrecht/ZPO Recht der Realkreditsicherheiten Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessund Insolvenzrecht sowie Römisches Recht Roman Nierlich Übersicht Kreditsicherheiten
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen
MehrRechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (I)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 04.02.2008 Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
MehrLösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
MehrLösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136.
Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136. Frage 1: Anspruch des F gegen B auf Herausgabe des Gemäldes nach 985 BGB F hat gegen B einen Anspruch
MehrDas Fahrrad. Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern. Wiederholung und Vertiefung
Das Fahrrad Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern Wiederholung und Vertiefung 2 Sachverhalt Frage 2 535 ff. BGB 598 ff. BGB E M L 929 S. 1, 932 BGB 433 ff. BGB 929 S. 1 BGB K 3
MehrFräsmaschine auf Abwegen
V verkauft eine Fräsmaschine an K und liefert sie unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor K sämtliche Kaufpreisraten bezahlt hat, nimmt er bei der C-Bank Kredit auf. Zur Sicherheit übereignet K der C die
MehrFall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich
MehrTUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 7: Sachverhalt
TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fall 7: Sachverhalt V verkauft eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Dieser will seinen Betrieb modernisieren und zu diesem Zweck bei der B-Bank ein Darlehen in
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
MehrVon dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
MehrÜbereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB
Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an
MehrKreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB
Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 15 2003-05-17 Sachenrecht / Kreditsicherungsrecht Fälle Fall 2 V, Inhaber eines Geschäftes für Büromöbel, benötigt zur Auslieferung von Möbeln einen neuen LKW. Zur
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit
MehrProf. Dr. Martin Schwab Wintersemester 2004/2005. Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2
Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2 Anspruch V gegen K auf Herausgabe des LKW aus 346 I BGB A. Kaufvertrag zwischen K und V B. Rücktrittserklärung C. Rücktrittsgrund
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT Fall 2 Sachverhalt Grundfall: Anna sagt zum Zeitungsverkäufer Bruno: "Eine Augsburger Allgemeine, bitte." Bruno gibt ihr eine Augsburger Allgemeine
MehrFallbesprechung zum Sachenrecht
Fallbesprechung zum Sachenrecht Übung Vertragsrecht, Vertragsgestaltung und gesetzliche Schuldverhältnisse Vorab: Prüfung des Eigentumsübergangs 1. Ursprünglicher Eigentümer 2. Übergang des Eigentums von
MehrKreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann
Wiederholungsfragen Was ist ein revolvierende Globalzession? Wie wird sie vereinbart? Wie kann ein Eigentumsvorbehalt verlängert werden? Warum hat der Gesetzgeber 354a HGB geschaffen? 8 D. II. Erweiterungsformen
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:
MehrKauf unter Eigentumsvorbehalt
Zivilrecht Schuldrecht BT I Übersichten Kauf unter Eigentumsvorbehalt bei beweglichen Sachen (bei unbeweglichen Sachen nicht möglich wegen 925 II BGB) - Regelfall: V und K müssen ihre Verpflichtungen sofort
MehrJura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung
Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung 1. Teil: Motor mit der Fabrikationsnummer 01 I. Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümerin des Motors 01. II. Eigentumserwerb der A von B nach 929 S.
Mehr2. Sicherungsübereignung
2. Sicherungsübereignung Rechtsschutz des SN gegenüber anderen Gläubigern des SG Pfändet ein anderer Gläubiger gem. 808 ZPO die Sache beim SG (unmittelbarer Besitzer), kann der SN Drittwiderspruchsklage
MehrJura Online - Fall: Die Kollision - Lösung
Jura Online - Fall: Die Kollision - Lösung Frage 1: Anspruch der K-OHG gegen die S-GmbH auf Kaufpreiszahlung i.h.v. 20.000 Euro aus 433 II BGB Die K-OHG könnte gegen die S-GmbH einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung
MehrFALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrXI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs
XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs 1. Voraussetzungen: Kaufmannseigenschaft des Verfügenden zum Betrieb des Handelsgeschäfts gehörendes Geschäft, 343, 344 HGB Veräußerung einer beweglichen Sache
MehrLukas Beck Sommersemester Lösung Fall 1
Lösung Fall 1 Anspruchsgrundlage: 816 Abs. 2 BGB Vss: Leistung des Schuldners, hier D an eine Nichtberechtigten, hier B die dem Berechtigten, hier V, gegenüber wirksam ist 1. Leistung des Schuldners D
MehrDie Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren
Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes
MehrDas Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.
Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am )
Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 8-11 Uhr, HS 10 NUni Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungshinweise: Aufgabe
MehrA könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben.
Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus Lösungsskizze Probeklausur im Privatrecht II Lösung zu Fall 1: A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2,
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
Mehr11. Besprechungsfall
11. Besprechungsfall A hat seinem Freund E ein Darlehen über 300.000 zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit 10.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Beschränkt dingliche Rechte Beschränkt dingliche Rechte an beweglichen Sachen Nießbrauch 1030 BGB
MehrHEX HGR SoSe 2015 Teil 10: Speziell HGB 366
HEX HGR SoSe 2015 Teil 10: Speziell HGB 366 Fall H: Und tschüss! Fall H Abwandlung: Glück im Unglück? Fall 8: Von Gabelstaplern und Hochstaplern Fall 9: Nomen est omen: Herr Linke 1 Fall H: Und tschüss!
MehrFALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrLösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen
Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch
MehrBesteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?
16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft
MehrVerpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip!
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip! Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft A verkauft dem B sein Auto. Wer ist nach Abschluss des Kaufvertrages Eigentümer?
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Herrn Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 4 Global-Total (Fortsetzung Fall 3)
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Herrn Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 4 Global-Total
MehrProf. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht. Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad
Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad Arbeitshinweis Hier finden Sie eine Auflistung von tatsächlich in der Klausur gemachten Fehlern und deren Verbesserung.
MehrThema 8: Kaufleute und Sachenrecht insbesondere gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte und 366 HGB
Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens Thema 8: Kaufleute und Sachenrecht insbesondere gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte und 366 HGB Was behandeln wir heute? 1 Was sind Verfügungen?
MehrFelix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005
Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum
MehrAutohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.
Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf
MehrProf. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.
Allgemeines zum Kaufvertrag, 433 BGB Der Verkäufer verpflichtet sich o dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm daran Eigentum zu verschaffen, 433 Abs. 1 S. 1 BGB o und ihm die Sache frei von Sach-
Mehr3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung
3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag
MehrGegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 13.11.2007 Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
Mehr- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung
Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust
MehrKollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession
Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung
MehrLösungsskizze zu Fall 4
Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten
MehrEigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft
Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Fall 7 W ist Eigentümer einer Wasserpistolensammlung. Er vermietet die Sammlung an den Fotografen B, der an einer Bildreportage über Wasserpistolen arbeitet. Nun
MehrÜbung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer
Übung im BGB für Fortgeschrittene Prof. Dr. Inge Scherer Zeitplan: 19.10.: Fallbesprechung 26.10.: 1. Probeklausur 02.11.: Rückgabe und Besprechung der 1. Probeklausur 09.11.: 1. Klausur 16.11.: Fallbesprechung
MehrEigentumserwerb. Das Eigentum ( 903 BGB) - umfassendes Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache ( 903 BGB, Art. 14 I GG)
1 Das Eigentum ( 903 BGB) - umfassendes Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache ( 903 BGB, Art. 14 I GG) - Schranke: Sozialbindung (Art. 14 II GG), Gesetze und Rechte Dritter ( 903 BGB) - Rechtlicher
Mehr5. Teil: Eigentumserwerb (Mobilien)
5. Teil: Eigentumserwerb (Mobilien) I. 929 als Grundnorm II. Abweichungen von der Grundnorm III. Erwerb vom Nichtberechtigten IV. Gesetzliche Eigentumserwerbsgründe I. 929 S. 1 als Grundnorm Die Grundnorm
MehrK l a u s u r. 2. Ändert sich etwas an dem Ergebnis in Aufgabe 1, wenn der Vertrag zwischen A und der B-Bank noch folgende Klausel enthält:
Prof. Dr. Klaus Peter Berger SS 2015 Kreditsicherungsrecht K l a u s u r Der Kaufmann Albert Arntz (A) betreibt einen Bekleidungsgroßhandel. Im Jahr 2013 gerät sein Geschäft in eine schwere Krise, die
MehrK l a u s u r. Prof. Dr. Klaus Peter Berger WS 2017/18 Kreditsicherungsrecht
Prof. Dr. Klaus Peter Berger WS 2017/18 Kreditsicherungsrecht K l a u s u r Der Computereinzelhändler Volk (V) überlegt, in den Handel mit Geräten der aufstrebenden Computermarke Pear einzusteigen. Dazu
MehrRechtsgeschäftslehre 7: Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot (III)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 31.01.2008 Rechtsgeschäftslehre 7: Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot (III) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
MehrJura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung
Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung 1. Teil: Motor mit der Fabrikationsnummer 01 A. Entwicklung der dinglichen Rechtspositionen I. Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümerin des Motors
Mehr[1f] Dr. Jacoby Vormerkung I.
Test Vormerkung [1f] Dr. Jacoby Vormerkung I. K hat gegen V einen Anspr. aus Kaufvertrag auf Übereignung eines Grundstücks. Auflassung soll erst nach Kaufpreiszahlung erfolgen. Als der hiervon nichts ahnende
MehrNach 348 HGB kann eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe nicht gemäß 343 BGB herabgesetzt werden.
IX. Inhalts- und Formfreiheit im Handelsverkehr 1. 348 HGB Nach 348 HGB kann eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe nicht gemäß 343 BGB herabgesetzt werden. Kaufmann K hat die allgemeinen Geschäftsbedingungen
MehrÜbung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt
Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt 1. Frage (Leitentscheidung BGH vom 26.11.1999, NJW 2000, 805 ff.) I. E gegen H auf Bewilligung
MehrÜbungen für Fortgeschrittene: Klausur Nr. 1 Winter I. Anspruch P gegen K auf Rückgabe des Gemäldes aus 346 Abs. 1 BGB
I. Anspruch P gegen K auf Rückgabe des Gemäldes aus 346 Abs. 1 BGB Zwischen P und K besteht kein Rückgewährschuldverhältnis. P könnte aber einen entsprechenden Anspruch gem. 398 BGB von V erworben haben.
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrCrash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall
Crash-Kurs Die Vormerkung PD Dr. A. Schall Die Vormerkung Abgrenzung zu Widerspruch Widerspruch protestiert (gegen falsches GB) Vormerkung prophezeit (künftige Rechtsänderung an einem Grundstück) Siehe
MehrFall 10: Kartell der Macht
Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 10: Kartell der Macht Dr. Christian Eder www.examinatorium.jura.lmu.de Nachtrag: Keine Fernwirkung des 1369 BGB 1369 BGB schließt
MehrFall 4 Der verflixte Bildband
Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer
MehrFall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018
MehrHier: Einigung über Eigentumsübergang? Einigung: Dinglicher Vertrag auf den die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar
PÜ BGB Z III Sommersemester 2012 Fall 3 - Lösungsskizze: Der umkämpfte Kran Ausgangsfall: Teilfrage 1: Eigentum Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer des Krans ist. Historische Prüfung der Eigentumslage:
MehrWiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip 1. Das Trennungsprinzip Schuldrechtlicher (obligatorischer) Vertrag und dinglicher Vertrag (Verfügung) sind von einander getrennt. Durch Verpflichtungsgeschäfte
MehrKlausurenkurs zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen WS 2006/2007 BGB 6. Allgemeines. Struktur Aufgabe 1 (Herausgabeanspruch) Klausurstatistik
Klausurenkurs zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen WS 2006/2007 BGB 6 Lösungsvorschlag und Folien als pdf-files unter http://www.uni-regensburg.de/fakultaeten/jura/hofer/lehre.htm Allgemeines Schwierigkeitsgrad:
MehrRepetitorium BR III + IV am in Ravensburg
am 17.01.2014 in Ravensburg Fallbearbeitung und Gutachtentechnik Bei der Lösung juristischer Fälle ist der sog. Gutachtenstil einzuhalten: Einstieg: Wer will was von wem woraus? Fallbearbeitung und Gutachtentechnik
MehrFall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 5 Lösungsskizze Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Voraussetzungen: Miete
MehrJuristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger
Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 8: Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (nach BGH, Urt. v. 27. 3. 1968 - VIII ZR 11/66, BGHZ
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,
MehrKann D nun die Enzyklopädie nach 985 von K herausverlangen?
1 Fall 11: Die Enzyklopädie Buchhändler Karl (K) ist dadurch, dass zwei Häuser neben seinem Buchladen ein weitaus größerer und modernerer Vertreter einer großen Buchhandelskette eröffnet hat, in finanzielle
Mehr10. Besprechungsfall
10. Besprechungsfall V ist im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer des dem E gehörenden Grundstücks eingetragen. Er verkauft und veräußert dieses an A, und zwar durch einen notariellen Vertrag, in dem der
MehrKreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann
Wiederholungsfragen Erläutern Sie das Problem des gutgläubigen Erwerbs eines (gesetzlichen) Pfandrechts. Ist die Sicherungsübereignung ein akzessorisches Sicherungsrecht? Wie sind bei der Sicherungsübereignung
MehrFall 8: Betonmischmaschinen
Examinatorium ivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 8: Betonmischmaschinen Dr. Christian Eder www.examinatorium.jura.lmu.de Einführung: Die Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers I.
MehrLösungen für die Klausuren vom 10. September 2007 (Die Lösung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
Lösungen für die Klausuren vom 10. September 2007 (Die Lösung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit) Fall 1: 1. P könnte von der H-GmbH Rückzahlung und 6.000 Euro nach 346 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste
MehrIV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden
IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden Nach 25 Abs.1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die in dem Geschäft
MehrTUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung
TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 6 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der 14-jährige Robert (R) bekommt von seinen Eltern (E) monatlich 50 um sich den ein oder anderen Wunsch zu erfüllen. Als R, der recht sparsam
MehrBlockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.
Lösungsskizze zu Fall 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Kommentars I. 985 Eigentum des B am Kommentar: 1. Ursprünglich (+) 2. Verlust durch Übereignung an J nach 929 S. 1 Einigung: unter Eigentumsvorbehalt,
MehrFall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.
Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere
Mehrnotwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem
1 LÖSUNG FALL 8 a): Wortlaut von 56 HGB: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
MehrLösungshinweise zum BGB-Fall: Die Baufinanzierung. Grundgedanken und Schwerpunkte
Lösungshinweise zum BGB-Fall: Die Baufinanzierung Grundgedanken und Schwerpunkte Der Fall ist einer BGH-Entscheidung nachgebildet (BGHZ 98, 303 = NJW 1987, 487) und betrifft das alte Problem der Kollision
MehrBearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?
Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten
MehrPriv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb
4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb Erwerb vom Berechtigten: Überblick 929 S. 1 Dingliche Einigung und Übergabe Regelsituation: Der Eigentümer ist unmittelbarer Besitzer der Sache. Der Besitz soll auf
MehrSchuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)
Schuldrecht AT, 08.07.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) 7: Das Schuldverhältnis bei der Beteiligung mehrerer Personen I. Der Austausch des Gläubigers 1. Grundideen Normalerweise bleiben die
MehrGliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT (FSS 2018) in den Bachelorstudiengängen Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik
FAKULTÄT FÜR RECHTSWISSENSCHAFT UND VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE RECHT FÜR WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN Dr. Gernot Wirth, Akademischer Direktor Mannheim, den 15.2.2018 Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT
MehrJura Online - Fall: Die Unternehmensnachfolge - Lösung
Jura Online - Fall: Die Unternehmensnachfolge - Lösung Ausgangsfall A. Anspruch L gegen E L könnte einen Anspruch gegen E aus 433 II BGB auf Zahlung von EUR 2.500,- haben. I. Anspruch entstanden Ein Anspruch
MehrIII. Das dingliche RechtsG
III. Das dingliche RechtsG 1. Definition und gesetzliche Regelung 2. Unterschiedliche Regeln für Grundstücke und bewegliche Sachen 3. Anwendbare Vorschriften 4. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip 5.
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 29.10.2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen Recht
MehrLösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige
Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB 1. Rechtsnatur des Anspruchs aus 1147 BGB Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Nicht:
MehrSachenR Fall 5 929, 158 I. SiÜ. Rückzahlung. Rückübereignung 929, , 931. Zahlung 10 TEUR. SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6
SachenR Fall 5 Fräsmaschine Fräsmaschine 2 929, 158 I W K 1 433 3 488 929, 930 10 TEUR 4 S SiÜ 929, 931 Zahlung 488 5 6 B Rückzahlung Rückübereignung 7 8 SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6 Frage:
MehrFÜ 7 : Die Fräsmaschine
FÜ SaR WS 12/13 Böglmüller/Fischer/Dr. Fröhlich/Dr. Huber/Dr. Kreutz/Menges FÜ 7 : Die Fräsmaschine V veräußerte der H-KG eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt. Die Maschine wurde der H-KG übergeben
MehrLösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB
Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung Frage: Ansprüche K gegen C A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB I. Unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen K und C
MehrVorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 - Handelsrecht Fälle, Lösungsskizzen und Lösungen Fälle 10-12
Wiss. Mitarbeiter Dr. Oliver Mörsdorf Institut für IPR und Rechtsvergleichung der Universität Bonn Adenauerallee 24-42 (Ostturm), Zimmer 312, 53113 Bonn Tel.: 0228/737979 Fax: 0228/737980 Email: oliver.moersdorf@uni-bonn.de
Mehr