Übung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer

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1 Übung im BGB für Fortgeschrittene Prof. Dr. Inge Scherer

2 2. Klausur Sicherheiten über Sicherheiten - Sachverhalt - Ausgangsfall: Fabrikant F stellt Baumaschinen her. Er verkauft einige dieser Maschinen an den Großhändler G, wobei eine Ratenzahlung vereinbart wird. F und G vereinbaren aus diesem Grund, dass das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf G übergehen soll. Da F aber weiß, dass G die Maschinen nicht selbst benutzt, sondern als Großhändler tätig ist und sie weiterverkaufen will, vereinbaren sie auch, dass G zur Weiterveräußerung der Maschinen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ermächtigt sein soll. Damit F seine Sicherheiten in Form des Eigentums an den Maschinen aber nicht ersatzlos verliert, soll G nur dann zur Weiterveräußerung ermächtigt sein, wenn er die Kaufpreisforderungen für die Maschinen, die er gegen seine Kunden mit dem Weiterverkauf erwirbt, an F abtritt. Die finanzielle Lage des G ist schon lange sehr schlecht. Er hat daher schon vor dem Geschäft mit F bei der D-Bank ein Darlehen aufgenommen, um seinen Geschäftsbetrieb am Laufen zu halten. Da auch die D-Bank damals Sicherheiten wollte, trat er sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen seine Kunden an die D-Bank ab. G übereignet jetzt eine der Maschinen an seinen Kunden, den Bauunternehmer B. Sie wird ihm sogleich übergeben. B weiß, dass G Großhändler ist, aber er weiß nichts von den Geschäften des G mit F und der D-Bank.

3 Variante 1: Es liegt der gleiche Fall vor wie oben, allerdings mit folgenden Änderungen: B ist inzwischen pensioniert und aus dem Geschäftsleben ausgeschieden. Er erwirbt die Maschine nur, um seinen Garten endlich in Ruhe umgestalten zu können. G und B vereinbaren auf dessen Wunsch hin ein Abtretungsverbot bezüglich der Kaufpreisforderung des G gegen B. Denn da B jetzt Rentner ist, will er nur noch mit seinem Vertragspartner G zu tun haben und von dessen sonstigen Geschäften nichts wissen. Dem B ist zwar bekannt, dass G derartige Baumaschinen nicht selbst benutzt, sondern nur als Groß-/Zwischenhändler auftritt. An der Berechtigung des G hat B aber weiterhin keinerlei Zweifel. Fragen: Ist B im Ausgangsfall und in Variante 1 Eigentümer der Maschine geworden? Variante 2: Zeigen Sie kurz auf, ob bzw. was sich an der Lösung des Ausgangsfalles ändert, wenn (1) G mit der D-Bank vereinbart, dass nur solche Forderungen von der Abtretung erfasst sein sollen, die nicht unter einen späteren verlängerten Eigentumsvorbehalt fallen. Solche Forderungen sollen erst gar nicht von der Abtretung an die D-Bank erfasst sein bzw. nachträglich automatisch aus dieser Herausfallen. (2) G mit der D-Bank vereinbart, dass diese verpflichtet sein soll, diejenigen Forderungen freizugeben, die später unter einen verlängerten Eigentumsvorbehalt fallen.

4 F D 433, 449, 929, 158 I, 185, , 398 G B 433, Darlehensaufnahme G bei D/Abtretung aller ggw.+zukünft. KpFdg. an D 2. Kvt. F G; Vb.: Egt.üb. erst mit vollst. Kpzhl./Ermächtigung zur Weiterveräußerung dch. G im gew. Geschvk./Abtretung der KpFdg des G an F 3. G B: Übereignung der Maschine Variante: B pensioniert/vb. G B: Abtretungsverbot f. KpFdg vereinbart

5 Ausgangsfall: B Eigentümer? I. Ursprünglich war F Eigentümer Verlust des Egt. F an G, 929 S. 1 BGB? ABER: Egt.Übergang an G erst dann, wenn G Kp. vollständig an F gezahlt hat aufschiebend bedingt, 929 S. 1, 158 BGB Bedingung noch nicht eingetreten Egt.üb. auf G (-) II. Verlust des Egt. F an B durch Verf. des G als Nichtberechtigter gem. 185 I BGB? Einwilligung des F? G von F ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Maschinen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern (verlängerter Eigentumsvorhbehalt). ABER: Ermächtigung steht ihrerseits unter der Bedingung, dass G an F seine Fdg. aus der Weiterveräußerung abtritt. 1. Abtretungsvereinbarung G F hins. der Fdg. aus Weiterveräußerung, 398 BGB: Vorausabtretung (+)

6 2. Wirksamkeit der Vorausabtretung? Forderungen bestimmbar? dann, wenn sich im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung exakt feststellen lässt, ob und in welcher Höhe sie von der Abtretung erfasst wird. Hier: personell ausreichend, wenn sich die Abtretung auf Forderungen des Vorbehaltskäufers (G) für eine unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache gegen seinen Abnehmer bezieht (+) Bezügl. Umfang der abgetretenen Forderung: volle Höhe der tatsächlich entstandenen Fdg. (+) Vorausabtretung an sich wks. (+) 3. Unwirksamkeit wegen vorheriger Globalzession? a)unwirksamkeit, da G z.zt. der Abtretung nicht mehr Forderungsgläubiger war? G hat diese Fdg. (Globalzession!) bereits an D abgetreten Prioritätsprinzip: Nur erste Abtretung ist wirksam an sich Unwirksamkeit (+) Bedingung für Einwilligung gem. 185 an sich (-);

7 b) ABER: Globalzession gem. 138 I BGB unwirksam? Problem: D verleitet durch Globalzession G zum Vertragsbruch gegenüber ihren Lieferanten, also auch F: F würde nämlich nicht liefern, wenn er wüsste, dass er die Kp.Fdg. nicht als Sicherheit erhalten kann G könnte daher leicht versucht sein, dem F die bestehende Globalzession erst gar nicht mitzuteilen und ihn so in falscher Sicherheit zu wiegen. Daher: BGH: beim Zusammentreffen von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession letztere sittenwidrig gem. 138 I BGB und daher nichtig an, soweit sie auch solche künftigen Forderungen erfasst, die unter den verlängerten Eigentumsvorbehalt fallen. ZE: Globalzession gem. 138 I BGB (teilweise) nichtig steht der Vorausabtretung an F nicht entgegen. Ermächtigung des G durch F zur Weiterveräußerung gem. 185 I BGB wirksam (+). III. Ergebnis: B ist Eigentümer.

8 Variante 1: B Eigentümer? I. (s.o.) Vfg.Ber. des G gem. 185 I BGB? Bedingung: Wks. Vorausabtretung: 1. Unwirksamkeit wg. des zwischen G und B vereinbarten Abtretungsverbotes i.s.d. 399 Alt. 2 BGB? Abtr.verbot zw. G und B vb. (+) KEINE Vorausabtretung Einwilligung gem. 185 I BGB an sich (-) 2. Wks. der Abtretung gem. 354a I HGB? Vss.: Geldforderung (+) aus beiderseitigem Handelsgeschäft? Gem. 343 I HGB (-), da B kein Kfm., sd. Pensionist 354a I HGB (-) 185 I BGB (-)

9 II. Gutgläubiger Erwerb durch B , 932 BGB? B gutgläubig? grob fahrlässige Unkenntnis? B wusste, dass G Großhändler ist er kann als früherer Kaufmann nicht ohne weiteres damit rechnen, dass G Eigentümer der Maschinen ist (BGH NJW 1980, 2245 ff., 2247): Denn Eigentumsvorbehalte, insbesondere verlängerte Eigentumsvorbehalte, sind im Warenverkehr weitverbreitet. Wenn auf Verlangen des B nun ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart wird (und daher ein Erwerb nicht mehr gem. 185 I BGB möglich ist), trifft ihn jetzt eine Erkundigungspflicht nach den Eigentumsverhältnissen (BGH NJW 1980, 2245 ff., 2247). Unterlässt B eine Erkundigung grob fahrlässig i.s.d. 932 II BGB (+) 929, 932 (-) 2. Gutgläubiger Erwerb gem. 366 I HGB i.v.m. 932 II BGB (-) III. Ergebnis: B ist nicht Eigentümer.

10 Variante 2: Im Fall (1) vereinbaren G und die D-Bank, dass solche Forderungen nicht von der Globalzession zugunsten der D-Bank erfasst werden, die unter den verlängerten Eigentumsvorbehalt fallen bzw. später fallen werden. Sie vereinbaren also eine sog. dingliche Vorrang- oder Verzichtsklausel, weil die betroffenen Forderungen mit dinglicher Wirkung aus der Globalzession herausfallen sollen. Aufgrund einer dinglichen Vorrangklausel kommt es damit nicht zur Konkurrenz zwischen der Globalzession und dem verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Globalzession hat damit von vornherein keinerlei Auswirkung auf die Ermächtigung des G nach 185 I BGB. Dieser konnte dem B also ohne weiteres wirksam das Eigentum verschaffen. Da die Globalzession ohne dingliche Vorrangklausel aber ohnehin nach 138 I BGB teilnichtig wäre, ergeben sich letztlich keine Änderungen zum Ausgangsfall.

11 Im Fall (2) vereinbaren G und die D-Bank dagegen nur eine sog. schuldrechtliche Vorrangklausel. Zwar ist die D verpflichtet die vom verlängerten Eigentumsvorbehalt betroffenen Forderungen freizugeben. Jedoch erhält F nicht automatisch eine dinglich wirkende Gegenleistung für seine Ermächtigung nach 185 I BGB. Daher ändert eine bloß schuldrechtliche Vorrangklausel nichts an der Sittenwidrigkeit der Globalzession nach 138 I BGB. Es ergeben sich daher keinerlei Änderungen zum Ausgangsfall.

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