Eigentumserwerb. Das Eigentum ( 903 BGB) - umfassendes Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache ( 903 BGB, Art. 14 I GG)

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1 1 Das Eigentum ( 903 BGB) - umfassendes Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache ( 903 BGB, Art. 14 I GG) - Schranke: Sozialbindung (Art. 14 II GG), Gesetze und Rechte Dritter ( 903 BGB) - Rechtlicher Schutz: * 985 BGB * 823 I BGB * 1004 BGB * 812 I 1 2. Alt. BGB 1

2 2 Zivilrechtlicher durch Rechtsgeschäft a) bewegliche Sachen 929 ff BGB b) Immobilien 873, 925 BGB 2. Gesetz a) 946 ff BGB b) 953 ff BGB c) 958 ff BGB d) 965 ff BGB c) 952 BGB e) 1922 BGB 3. Hoheitsakt a) bewegliche Sachen 817 II ZPO b) Immobilien 90 ZVG 2

3 3 Universität Karlsruhe (TH) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 3 Erlöschen des durch Erwerb durch einen anderen 2. Herrenloswerden 959 ff 3. Untergang der Sache

4 4 Universität Karlsruhe (TH) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 4 s Kraft Rechtsgeschäfts, BGB Voraussetzungen: 1. Einigung ( 104 ff; 119 ff anwendbar) 2. Übergabe oder Übergabesurrogat 3. Einigsein 4. Berechtigung oder Erwerb vom Nichtberechtigten

5 5 s Gem. 929, 1 BGB: 1. Einigung 2. Übergabe = tatsächlich 3. Einigsein bei Übergabe 4. Berechtigung sonst 932 I S.1, 935 BGB Gem. 929, 2 BGB: 1. Einigung 2. Übergabe = Erwerber ist bereits Besitzer 3. Einigsein bei Übergabe 4. Berechtigung sonst 932 I S.2, 935 BGB 5

6 6 s Fall: Rote Röcke Sachverhalt: rote Röcke Kaufmann K hat auf der Messe rote Röcke der Kleiderfabrik V besichtigt. Später bestellt K insgesamt 200 Röcke verschiedener Größen. V bestätigt Lieferung nach Eingang des Kaufpreises. K zahlt. Bei der Lieferung am 5.3. Erklärt der K, der keine Zeit zur näheren Überprüfung hat, in einem Schreiben an V, er nehme nur unter dem Vorbehalt fehlerfreier Beschaffenheit an. Am Teilt K dem V nach Überprüfung mit, dass er die Röcke zur Verfügung stelle, weil sie schlecht genäht seien. V wiederspricht sofort. Wer ist Eigentümer der Röcke? 6

7 7 s Fall: Rote Röcke Lösung: Rote Röcke Eigentum gem. 929 erworben? Einigung V-K? 1. Bei Kaufabschluss? 2. Mit Überweisung des Kaufpreises konkludent? 3. Mit der Auslieferung der Röcke? a) Angebot durch V b) Annahme durch K c) Annahme gem. 377 HGB fingiert? 4. Ergebnis: keine Einigung kein 7

8 8 Universität Karlsruhe (TH) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 8 s Gem. 930 BGB: 1. Einigung 2. Übergabesurrogat, 930, 868 BGB a) Veräußerer bleibt Besitzer b) Erwerber wird mittelbarer Besitzer, 868 BGB 3. Einigsein bei Übergabe 4. Berechtigung sonst 933, 935 BGB

9 9 Universität Karlsruhe (TH) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 9 s Besitz 1. unmittelbarer Besitz (= tatsächliche Gewalt über die Sache) I BGB BGB II BGB 2. Mittelbarer Besitz, 868 BGB (= Sachherrschaft durch einen anderen aufgrund eines Rechtsverhältnisses)

10 10 10 s Besitz Voraussetzungen für Besitzerwerb gem. 854 I BGB: 1. Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft 2. Gewisse Dauer der räumlichen Herrschaftsbeziehung der Person zur Sache 3. Besitzwille

11 11 s Besitz Voraussetzungen Besitzerwerb nach 855 BGB 1. soziales Abhängigkeitsverhältnis zwischen Besitzdiener und Besitzherr 2. Weisungsgebundene Person muss tatsächliche Gewalt im Rahmen des sozialen Abhängigkeitsverhältnisses ausüben 3. Erkennbarkeit des sozialen Abhängigkeitsverhältnisses nach außen 4. räumliche Beziehung von gewisser Dauer zwischen Besitzdiener und der Sache 5. Besitzdiener muss allgemeinen Beherrschungswillen haben 11

12 12 12 s Besitz Voraussetzungen des Erwerbs des mittelbaren Besitzes gem. 868 BGB: 1. Zwischen dem Besitzmittler (dem unmittelbaren Besitzer) und dem Erwerber muss ein Rechtsverhältnis i. S. d. 868 BGB begründet werden, aufgrund dessen der unmittelbare Besitzer dem Erwerber gegenüber auf Zeit zum Besitze berechtigt oder verpflichtet ist. 2. Fremdbesitzerwillen des Besitzmittlers 3. Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen Besitzmittler

13 13 s Sachverhalt: das Gemälde A hat ein Gemälde zum Restaurieren gegeben. Er kommt in Geldschwierigkeiten. Er kann ein Darlehen der Sparkasse S nicht pünktlich zurückzahlen. Dahe verlangt die S Sicherheit. A erklärt der S, er übertrage ihr das Gemälde, und sobald er es vom Restaurator R zurückbekomme, werde er es für die S verwahren. Die S möge aber davon Abstand nehmen, dem R davon Mitteilung zu machen, dem A wäre es peinlich, wenn seine Geldschwierig-keiten publik würden. Ist S Eigentümerin des Gemäldes geworden? 13

14 14 14 s Lösung: Das Gemälde Übereignung gem. 929 S.1 ivm 930 BGB 1. Einigung 2. Übergabesurrogat a) A ist mittelbarer Besitzer b) Besitzmittlungsverhältnis 3. Einigsein 4. Berechtigung

15 15 s Fall: Gemäldekauf für einen Freund Sachverhalt: Gemäldekauf für einen Freund In München findet in der Galerie G eine Verkaufsausstellung mit Bildern des Malers X statt. Als de Kunstliebhaber K in Münster seinen ebenfalls kunstsachverständigen Freund F aus München trifft, bittet er den F, für ihn ein paar gute Stücke für einen Preis von insgesamt bis zu ,- Euro zu erwerben. Er händigt dem F einen Barscheck über Euro aus. Wieder zurück in München, kauft F sogleich bei G 3 Bilder im Werte von insgesamt Euro, wobei F nicht zu erkennen gibt, dass er für K handelt. F verspricht sofortige Überweisung des Betrages. Da G den F gut kennt, gibt er ihm die Bilder sogleich mit. Noch bevor er dem K Mitteilun von dem Ankauf macht, lässt ein Gläubiger des F die Bilder bei F pfänden. Was kann K unternehmen? 15

16 16 s Fall: Gemäldekauf für einen Freund Lösung: Gemäldekauf für einen Freund Wenn K Eigentümer der Bilder ist, kann er die Einstellung der Zwangsvollstreckung in die Bilder erreichen. I. gem. 929 S. 1 von G Einigung K - G Stellvertretung durch F Offenkundigkeitsprinzip - Geschäft wen es angeht * für Veräußerer gleichgültig, an wen er übereignet * Vertreterwille (-) II. von F, als F die Bilder von G erworben ha 1. Einigung F K a) vorweggenommene Einigung? b) Einigung durch Insichgeschäft gem. 181 BGB? hier: vorweggenommene Einigung 16

17 17 Ergebnis: K ist Eigentümer der 3 Bilder. Er kann der Pfändung widersprechen. 17 s Fall: Gemäldekauf für einen Freund Gemäldekauf für einen Freund (2) 2. Übergabe oder Übergabesurrogat a) Übergabe b) Besitzkonstitut gem. 930 BGB: aa) Rechtsverhältnis isd 868 BGB durch vorweggenommene Einigung bb) Herausgabeanspruch cc) Fremdbesitzerwille 3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe d.h. wenn Veräußerer den Besitz vom Dritten erlangt 4. Berechtigung

18 18 18 s Fall: Gemäldekauf für einen Freund 931 BGB Gem. 931 BGB: 1. Einigung 2. Übergabesurrogat, 931, 398 BGB a) ein Dritter im Besitz der Sache b) Abtretung des Herausgabeanspruchs des Veräußerers gegen den Dritten an Erwerber 3. Einigsein bei Übergabe 4. Berechtigung, sonst 934, 935 BGB

19 19 19 s Fall: Gemäldekauf für einen Freund 931 BGB 932 BGB Erwerb vom Nichtberechtigten: I. Normaler Erwerbstatbestand nach mit Ausnahme der Berechtigung II. Besondere Vss. der BGB: 1. Kein 935 BGB 2. Rechtsgeschäft ise Verkehrsgeschäfts 3. Rechtsschein des Besitzes, 1006 BGB 4. Guter Glaube - an Eigentum, 932 II BGB - an die Verfügungsmacht, 366 HGB 5. bei 933 BGB: Übergabe erforderlich 6. bei Alt. BGB: - Veräußerer ist mittelbarer Besitzer - Abtretung des Herausgabeanspruchs 7. bei Alt. BGB: - Veräußerer

20 20 20 s Fall: Gemäldekauf für einen Freund 931 BGB 932 BGB Fall: Der Fotoapparat (Fälle) Sachverhalt: Der Fotoapparat Der E hatte dem L für die Ferien seinen Fotoapparat geliehen. Nach Ablauf der Ferien vergaß L die Rückgabe. Als L später in Geldnot geriet, veräußerte er den Fotoapparat an den G, der den L für den Eigentümer hielt und übergab dem G den Fotoapparat gegen Barzahlung. Später forderte E von L den Fotoapparat zurück. Nunmehr offenbarte L dem E seine Notlage und beichtete die Veräußerung an G. Jetzt stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag zwischen L und G unwirksam ist. Kann E von G die Herausgabe des Fotoapparates verlangen?

21 21 s Fall: Gemäldekauf für einen Freund 931 BGB 932 BGB Fall: Der Fotoapparat Lösung: Der Fotoapparat Anspruch E gegen G gem. 985 BGB, wenn G nicht Eigentümer geworden: Voraussetzungen für des G gem. 92 S.1, 932 BGB: 1. Einigung L-G a) fehlende Berechtigung? b) Kaufvertrag unwirksam? 2. Übergabe 3. Berechtigung 4. Erwerb vom Nichtberechtigten a) Gutgläubig b) 935 BGB Ergebnis: G Eigentümer geworden, Anspruch des E (-) 21

22 22 s Fall: Gemäldekauf für einen Freund 931 BGB 932 BGB Fall: Der Fotoapparat Fall: Die Verwahrung Sachverhalt: Verwahrungsfall Computerhändler A kaufte von Computerhersteller F 3000 Computer. Da F die Computer vor Bezahlung des Kaufpreises nicht an A ausliefern wollte, lagerte F sie als sein Eigentum bei Lagerhalter L gegen Lagerscheine ein, die auf seinen Namen ausgestellt wurden. Als A Geld brauchte, übereignete er diese 3000 Computer an B. Die Übergabe wurde dadurch ersetzt, dass A sein (angeblichen) Ansprüche gegen L auf Herausgabe diese 3000 Computer an B abtrat. Der bevollmächtigte Prokurist des L stellte für B Lagerscheine aus. B besichtigte das Lager und stellte den Bestand fest. L teilte dem F mit, das er nunmehr nur noch auf Grund eines Lagervertrages mit B für B und nicht mehr für F besitze. Wer ist Eigentümer der Computer, wenn B gutgläubig war 22

23 23 s Fall: Gemäldekauf für einen Freund 931 BGB 932 BGB Fall: Der Fotoapparat Fall: Verwahrungsfall Lösung: Verwahrungsfall B Eigentum gem. 929, 931, 934 BGB von A erworben? 1. Einigung A B 2. Gutgläubiger Erwerb gem Alt. (-) Alt. a) Abtretung (angeblichen) Herausgabeanspruchs b) Besitzerlangung durch B c) Besitzverlust des wahren Eigentümers 4. Ergebnis: F hat sein Eigentum verloren 23

24 24 24 s Fall: Gemäldekauf für einen Freund 931 BGB 932 BGB Fall: Der Fotoapparat Fall: Die Verwahrung Fall:Die Fräsmaschine Sachverhalt: Die Fräsmaschine V verkauft und übereignet eine Fräsmaschine an H unter vorbehalt. Die Fräsmaschine verbleibt im Besitz des H. C übereignet die Fräsmaschine an X durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen H. Wer ist Eigentümer der Fräsmaschine?

25 25 25 s Fall: Gemäldekauf für einen Freund 931 BGB 932 BGB Fall: Der Fotoapparat Fall: Die Verwahrung Fall:Die Fräsmaschine Lösung: Die Fräsmaschine (1) I. Ursprünglich V Eigentümer II. verlust an H? (-) III. verlust durch Veräußerung von H an C gem. 929, 930, 933 BGB? 1. Einigung (+) 2. Übergabesurrogat (+) 3. Berechtigung (-) 4. Erwerb vom Nichtberechtigten gem. 933 BGB (-)

26 26 3. Berechtigung des C bzgl. des (-) 26 s Fall: Gemäldekauf für einen Freund 931 BGB 932 BGB Fall: Der Fotoapparat Fall: Die Verwahrung Fall:Die Fräsmaschine Lösung: Die Fräsmaschine (2) IV. X Eigentum gem. 929, 931 BGB von C erlangt? 1. Einigung (+) 2. Übergabe 391 BGB ivm 398 BGB a) Vss. für 931 BGB: Dritter im Besitz der Sache b) Vss. für Abtretung: aa) Einigung C-X bb) Problem: Berechtigung des C 931 (+)

27 27 27 s Fall: Gemäldekauf für einen Freund 931 BGB 932 BGB Fall: Der Fotoapparat Fall: Die Verwahrung Fall:Die Fräsmaschine Lösung: Die Fräsmaschine (3) 4. Erwerb vom Nichtberechtigten gee Alt. BGB a) Kein 935 BGB b) Rechtsgeschäft ise Verkehrsgeschäfts (+) c) Problem: Veräußerer muss mittelbarer Besitzer sein - (-), weil H wg vorbehaltskaufs als Besitzmittler für V besitzt? - V und C Nebenbesitzer? - H besitzt nur C? (+) (+)

28 28 28 s Fall: Gemäldekauf für einen Freund 931 BGB 932 BGB Fall: Der Fotoapparat Fall: Die Verwahrung Fall:Die Fräsmaschine Lösung: Die Fräsmaschine (4) d) Abtretung des Herausgabeanspruchs aus der Sicherungsabrede an X (+) e) Guter Glaube des X bzgl des C (+) Ergebnis: X ist Eigentümer der Fräsmaschine geworden.

29 29 29 s Fall: Gemäldekauf für einen Freund 931 BGB 932 BGB Fall: Der Fotoapparat Fall: Die Verwahrung Fall:Die Fräsmaschine vorbehalt vorbehalt, 449 BGB: Schuldrechtlicher Aspekt: Rücktritt vom vorbehaltskauf erfolgt nach 323 BGB Sachenrechtlicher Aspekt: Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises, 929, 158 BGB Käufer erwirbt ein Anwartschaftsrecht = Rechtsposition, die er durch eigenes Handeln zum Vollrecht werden lassen kann

30 30 30 s Fall: Gemäldekauf für einen Freund 931 BGB 932 BGB Fall: Der Fotoapparat Fall: Die Verwahrung Fall:Die Fräsmaschine vorbehalt Sonderformen des vorbehalts: - verlängerter vorbehalt - erweiterter vorbehalt - Weitergeleiteter vorbehalt

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