Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb
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- Nadine Keller
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1 4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb
2 Erwerb vom Berechtigten: Überblick 929 S. 1 Dingliche Einigung und Übergabe Regelsituation: Der Eigentümer ist unmittelbarer Besitzer der Sache. Der Besitz soll auf den Erwerber übergehen. 929 S. 2 (brevi manu traditio) Dingliche Einigung Situation: Der Erwerber ist bereits Besitzer der Sache.
3 Erwerb vom Berechtigten: Überblick 929 S. 1, 930 (Besitzkonstitut) Dingliche Einigung und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses Situation: Der Veräußerer bleibt unmittelbarer Besitzer und besitzt fortan für den Erwerber. Wirtschaftliche Hintergründe, insbesondere: Sicherungsübereignung
4 Erwerb vom Berechtigten: Überblick 929 S. 1, 931 Dingliche Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten Situation: Ein Dritter ist im Besitz der Sache. Praktische Relevanz
5 Erwerb nach 929 S. 1 Einigung Übergabe Allgemeines Einschaltung von Hilfspersonen Geheißerwerb und Streckengeschäft Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe Berechtigung
6 Erwerb nach 929 S. 2 Einigung Besitz des Erwerbers Berechtigung
7 Erwerb nach 929 S. 1, 930 Einigung Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (Übergabesurrogat) Allgemeines Antizipiertes Besitzkonstitut Einigsein im Zeitpunkt der Vereinbarung des Besitzmittlungsverhältnisses Berechtigung
8 Erwerb nach 929 S. 1, 931 Einigung Abtretung des Herausgabeanspruchs (Übergabesurrogat) Allgemeines auch: Veräußerer ohne Besitzposition Sonderfall: besitzlose Sache Einigsein im Zeitpunkt der Abtretung Berechtigung
9 Gutgläubiger Erwerb: Überblick Hintergründe Notwendigkeit eines Verkehrsgeschäfts Notwendigkeit der vollständigen Aufgabe des Veräußererbesitzes und der auf den Veräußerer zurückzuführenden Erlangung des Erwerberbesitzes Rückerwerb des Nichtberechtigten Schuldrechtlicher Ausgleich
10 Gutgläubiger Erwerb: Überblick Bei Erwerb nach 929 S. 1 > 932, d.h. guter Glaube; ferner: kein Abhandenkommen i.s.v. 935 Bei Erwerb nach 929 S. 2 > 932, zusätzlich erforderlich: Besitzerlangung vom Veräußerer ( 932 I 2) Bei Erwerb nach 929 S. 1, 930 > 933, d.h. zusätzlich Übergabe erforderlich Bei Erwerb nach 929 S. 1, 931 > 934: Differenzierung nach Besitzposition
11 Guter Glaube ( 932) Gutglaubensvermutung Gegenstand: Eigentum des Veräußerers; Ausnahmen (insbes. 366 I HGB) Maßstab: fehlende Kenntnis / grob fahrlässige Unkenntnis Zeitpunkt: Vollendung Rechtserwerb Maßgebende Person
12 Abhandenkommen ( 935) Hintergründe Begriff: unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes Maßgebende Person Ausnahmen ( 935 II)
13 Erwerb nach 929 S. 1, 932 Einigung Übergabe, Einigsein Guter Glaube Kein Abhandenkommen
14 Erwerb nach 929 S. 2, 932 Einigung Besitzerlangung vom Veräußerer ( 932 I 2) Guter Glaube Kein Abhandenkommen
15 Erwerb nach 929 S. 1, 930, 933 Einigung Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, Einigsein Übergabe durch den Veräußerer Guter Glaube Kein Abhandenkommen
16 Erwerb nach 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 > mittelbarer Besitz des Veräußerers (+), dazu Fräsmaschinenfall (BGHZ 50, 45) Einigung Abtretung des Herausgabeanspruchs, Einigsein Guter Glaube Kein Abhandenkommen
17 Erwerb nach 929 S. 1, 931, 934 Alt. 2 > Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer Einigung Abtretung des Herausgabeanspruchs, Einigsein Besitzerlangung von dem Dritten Guter Glaube Kein Abhandenkommen
18 Gutgläubiger lastenfreier Erwerb ( 936) > Eigentumserwerb an einer Sache, die mit einem Recht (Pfandrecht, Nießbrauch, Anwartschaftsrecht) belastet ist Besitzerwerb entsprechend 932 ff. ( 936 I 2, 3); beachte 936 III Guter Glaube hinsichtlich Lastenfreiheit Kein Abhandenkommen beim Rechtsinhaber ( 935 analog)
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