Folie 1. BGB Sachenrecht 4 - Eigentum: Eigentumserwerb und -verlust an beweglichen Sachen Teil 2 und an Grundstücken -

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1 Folie 1 BGB Sachenrecht 4 - Eigentum: Eigentumserwerb und -verlust an beweglichen Sachen Teil 2 und an Grundstücken - 1

2 Folie 2 Inhalt: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen Teil 2: Gutgläubiger Erwerb nach 932 f. BGB Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen Erlöschen von Rechten Dritter 2

3 Folie 3 Andere Arten des Eigentumserwerbs Ersitzung Verbindung/ Vermischung/ Verarbeitung Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache Aneignung Fund Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken

4 Folie 4 Erwerb und Verlust des Eigentums an bewegl. Sachen Teil 2: Gutgläubiger Erwerb nach 932 f. BGB Erwerb vom Nichtberechtigten nach 932 f BGB: Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten 932 BGB Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut 933 BGB Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs 934 BGB Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen 935 BGB Erlöschen von Rechten Dritter 936 BGB

5 Folie 5 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten 932 BGB Gutgläubigkeit = Guter Glaube an das Eigentum des Veräußerers Legaldefinition der Bösgläubigkeit in 932 Abs. 2 BGB: Der Erwerber ist nicht gutgläubig, wenn ihm bekannt oder grob fahrlässig unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört

6 Folie 6 Auf was muss sich der gute Glaube beziehen? auf das Eigentum des Veräußerers nicht auf die Berechtigung im Hinblick auf Stellvertretung, Geschäftsfähigkeit, Identität! Kenntnis des Nichteigentums Tatsächliche Umstände lassen erkennen, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist (z.b. Kennzeichen auf der Sache)

7 Folie 7 Grob fahrlässige Unkenntnis Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist in ungewöhnlich hohem Maße verletzt Erwerber hat dasjenige unbeachtet gelassen, das sich im konkreten Fall jedem hätte aufdrängen müssen Maßstab: objektive Kriterien, so dass es auf die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers nicht ankommt

8 Folie 8 Nachforschungspflicht kann durch die jeweiligen Umstände geboten sein Hierbei genügt Eigentumsbestätigung des Veräußerers nicht Rechtliche Unkenntnis bei Kenntnis der tatsächl. Umstände kann grobe Fahrlässigkeit sein Zeitpunkt: Besitzerwerb (bei 929 Satz 2 BGB die Einigung)

9 Folie 9 Wer muss guten Glauben haben? bei Erwerb durch Gesamthänder schadet Bösgläubigkeit eines Gesamthänders allen bei Erwerb von Miteigentum schadet Bösgläubigkeit des Miteigentumserwerbers bzgl. Seines Miteigentumsanteils

10 Folie 10 Einzelfälle für mögliche Bösgläubigkeit: Sicherungsübereignung verschuldeter Sicherungsgeber Eigentumsvorbehalt Nachforschungspflicht bei hochwertigen Gütern Gebrauchtwagen Veräußerer nicht im Kfz-Brief eingetragen Nachforschungspflicht bei Tageszulassung oder Auslandszulassung

11 Folie 11 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut 933 BGB 933 BGB schützt denjenigen, der nach 930 BGB vom Nichtberechtigten erwirbt Erwerber muss den Besitz vom Veräußerer mit dessen Willen in Vollziehung der Veräußerung erhalten Erwerber wird erst Eigentümer, wenn ihm die Sache unter völliger Besitzaufgabe des Veräußerers übergeben wird

12 Folie 12 Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs 934 BGB 934 BGB schützt denjenigen, der die bewegliche Sache nach 931 BGB vom Nichtberechtigten erwirbt Varianten: Veräußerer ist mittelbarer Besitzer: nicht berechtigter mittelbarer Besitzer verdrängt den berechtigten Eigenbesitzer aus dem mittelbaren Besitz bzw. zerstört zwischen Eigentümer und mittelbarem Besitzer das Besitzmittlungsverhältnis

13 Folie 13 Veräußerer hat keinen mittelbaren Fremdbesitz: nur ein behaupteter Herausgabeanspruch durch Abtretung allein kein Eigentumsübergang Eigentum geht erst über, wenn der Erwerber den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an der beweglichen Sache erlangt für die Besitzerlangung genügt, dass der unmittelbare Besitzer (= Schuldner des angebl. Herausgabeanspruchs) zum Erwerber ein Besitzmittlungsverhältnis begründet

14 Folie 14 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen 935 BGB Gesetz hält den Eigentümer hier für schutzwürdiger als den gutgläubigen Erwerber Abhanden kommen = Besitzverlust des Eigentümers oder des Besitzmittlers ohne seinen Willen Ausnahmen aus Gründen des Verkehrsschutzes: bei öffentlicher Versteigerung nach 383 Abs. 3 BGB gilt Schutz des guten Glaubens auch für abhanden gekommene Sachen guter Glaube muss sich auch auf die Zulässigkeit der Versteigerung erstrecken

15 Folie 15 Erlöschen von Rechten Dritter 936 BGB = lastenfreier Erwerb, wenn der Erwerber hinsichtlich der Belastung gutgläubig ist erfasst Pfandrechte, Nießbrauch, Anwartschaftsrecht Recht erlischt endgültig beim Erwerb nach 929 Satz 2 BGB muss Erwerber den Besitz vom Eigentümer erlangt haben beim Erwerb nach 930, 931 BGB muss Erwerber Besitz erlangen

16 Folie 16 mangelnde Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich der Belastung hindert das Erlöschen des Rechtes Beispiel: Wer in einer Mietwohnung befindl. Sachen erwirbt, muss mit einem Vermieterpfandrecht rechnen Guter Glaube an die Befugnis zur lastenfreien Übereignung nur nach 366 Abs. 2 HGB geschützt Besitz des Rechtsinhabers hindert bei Erwerb nach 931, 934 BGB das Erlöschen des Rechts Kein Erlöschen des Rechts, wenn die Sache dem Rechtsinhaber abhanden gekommen ist

17 Folie 17 Andere Arten des Eigentumserwerbs Ersitzung: 937 bis 945 BGB 937 BGB: Wer eine bewegliche Sache 10 Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung). Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

18 Folie 18 Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, 946 f. BGB Veränderung der Eigentumsverhältnisse an beweglichen Sachen Erlöschen der Rechte Dritter nach 949, 950 Abs. 2 BGB bei Verbindung und Vermischung Entschädigung für den Rechtsverlust nach 951 BGB: sog. Rechtsgrundverweisung, d.h. der Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung nach 812 f. BGB muss erfüllt sein

19 Folie 19 Verbindung: 946 und 947 BGB 946 BGB: Verbindung mit einem Grundstück bewegliche Sache wird mit einem Grundstück verbunden dadurch wird die Sache wesentlicher Bestandteil wesentliche Bestandteile des Grundstücks = Sachen, die mit dem Grundstück fest verbunden sind und nicht oder nur durch die Zerstörung oder wesentliche Veränderung des Grundstücks entfernt werden können ( 94 BGB) Folge: Eigentum an dem Grundstück umfasst diese Sache

20 Folie BGB: Verbindung mit beweglichen Sachen bewegliche Sachen werden miteinander verbunden dadurch werden sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sachen die bisherigen Eigentümer der Einzelsachen werden Miteigentümer der neuen Sache der Anteil des Miteigentums bestimmt sich nach dem Wert der Einzelsachen war eine Einzelsache eine Hauptsache, erwirbt ihr Eigentümer Alleineigentum an der neuen Sache

21 Folie 21 Beispiel für Verbindung: Einbauen von Fenstern in einen Neubau: das Haus würde zerstört oder jedenfalls wesentlich verändert, wenn die Fenster nachträglich ausgebaut werden; die Fenster werden als wesentliche Bestandteile des Hauses im Sinne von 94 BGB Bestandteil des Grundstückseigentums Fall des 946 BGB aufgeklebte Werbefolie auf Kfz.: das Kfz. ist eine Hauptsache, so dass der Eigentümer des Kfz nach dem Aufkleben Alleineigentümer der Werbeschrift wird Fall des 947 BGB

22 Folie 22 Vermischung: 948 BGB tatsächliche Handlung: untrennbare Vermischung od. Vermengung von Sachen verschiedener Eigentümer Vermischung: Sachen verlieren ihre körperliche Abgrenzbarkeit, z.b. Flüssigkeiten fließen zusammen Vermengung: Sachen sind zwar noch körperlich abgrenzbar, lassen sich mangels natürlicher Unterscheidbarkeit oder Kennzeichnung nicht mehr auseinander halten, z.b. Münzen, Tiere, Getreide

23 Folie 23 Folge der Vermischung: Miteigentum an der Gesamtmenge entsprechend dem Wertverhältnis der Einzelmengen ( 714 f., 1008 f. BGB) z.b. 50 % der Schafherde, wenn zwei gleich große Herden untrennbar zusammen laufen Alleineigentum an der Gesamtmenge, wenn eine Hauptmenge i.s.v. 947 Abs. 2 BGB bestand z.b. ganze Herde, bei zwei nicht markierten Schafen unter 500 Tieren

24 Folie 24 Verarbeitung: 950 BGB bewusste menschliche Arbeitsleistung Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe (z.b. Rind verwursten, Zusammenfügen von Bauteilen, oder Fall des 950 Abs. 1 Satz 2 BGB: Bearbeiten der Oberfläche) Herstellen einer neuen beweglichen Sache = nach Verkehrsauffassung, nicht nur Wertsteigerung Beispiele: Bau einer Maschine aus Einzelteilen, Verarbeitung von Gerste zu Malz; (-) Einschmelzen von Metall, Dreschen von Korn, Mästen eines Tieres)

25 Folie 25 Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache: 953 bis 957 BGB 911 BGB (Überfall) ist spezieller Grundsatz 953 BGB: Erzeugnisse und sonstige Bestandteile gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache Erzeugnisse nach 99 Abs. 1 BGB Bestandteile 93 f. BGB gilt auch für abgetrennte Körperteile/ Implantate

26 Folie 26 Aneignung: 958 bis 964 BGB 958 Abs. 1 BGB: Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache. Ausnahme 958 Abs. 2 BGB: Aneignungsverbot oder Verletzung des Aneignungsrechtes eines anderen (z.b. Jagd- oder Fischereiberechtigte) 959 BGB: bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Besitz an der Sache in der Absicht aufgegeben wird, auch auf das Eigentum zu verzichten

27 Folie 27 Fund: 965 bis 984 zunächst nur Anzeige-, Verwahrungs- und Ablieferungspflicht des Finders Finder wird kraft Gesetzes mittelbarer Besitzer verlorene Sachen sind besitzlos, nicht herrenlos Eigentumserwerb des Finders nach 973 BGB mit Ablauf von 6 Monaten nach Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde

28 Folie 28 Eigentumserwerb des Finders nach 974 BGB, wenn die Berechtigten sich nach Ablauf einer vom Finder gesetzten Frist nicht zu den Ansprüchen des Finders erklären (Ansprüche des Finders: Ersatz von Aufwendungen, Finderlohn, Verwendungsersatz) Eigentumserwerb der Gemeinde nach 976 BGB, wenn der Finder auf sein Eigentumsrecht verzichtet 978 BGB: Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt Versteigerungen bei der DB! 984 BGB: Schatzfund

29 Folie 29 Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken Allgemeines zum Grundstücksrecht: große wirtschaftliche Bedeutung von Grundstückseigentum und Grundstücksrechten erfordert Klarheit über den dinglichen Rechtszustand Rechte an Grundstücken: Eigentum und beschränkt dingliche Rechte grundstücksgleiche Rechte: beschränkt dingliche Rechte, die dem Grundstück gleichgestellt sind (z.b. Erbbaurecht, Bergwerkseigentum, nicht Wohnungseigentum!) Rechte an Grundstücken/ grundstücksgl. Rechten

30 Folie 30 Beschränkt dingliche Rechte = gewähren dem Rechtsinhaber nur einen beschränkten, nach der Art des jeweiligen Rechts ausgestalteten, rechtlichen Zugriff auf die Sache Belastungen des Eigentums durch Nutzungs- und Verwertungsrechte

31 Folie 31 Einzelfälle:» Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeit 1018 ff. BGB, Nießbrauch 1030 ff. BGB, beschränkt persönliche Dienstbarkeit 1090 ff. BGB, z.b. Wohnungsrecht)» Reallast 1105 f. BGB» Hypothek 1113 f. BGB» Grundschuld 1191 f. BGB» Pfandrecht 1204 f. BGB» Erbbaurecht gemäß ErbbauRG

32 Folie 32 Grundsätze des Grundbuchrechts: Eintragungsfähigkeit: Eintragung muss durch Rechtsnormen vorgeschrieben/ zugelassen sein (z.b. Sicherungsmittel Vormerkung, alle dinglichen Rechte; (-) für persönliche Rechte wie Miete o.ä.) Grundbuchfähigkeit: alle natürlichen und juristischen Personen, rechtsfähige Personengesellschaften wie GbR und WEG ( 10 Abs. 6 WEG) sowie nichtrechtsfähige Vereine

33 Folie 33 Auskunftsanspruch und Anspruch auf (beglaubigte) Abschriften: für jedermann bei Nachweis eines berechtigten Interesses ( 12 Abs. 1 Satz 1 GBO) für Beauftragte inländischer Behörden, Rechtsanwälte, Notare, dinglich Berechtigte, Vermessungsingenieure auch ohne Nachweis eines berechtigten Interesses ( 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GBO i.v.m. 43 Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung GBV)

34 Folie 34 Eintragungsgrundsatz = Rechtsänderung/ Rechtserwerb setzt Eintragung voraus Bewilligungsgrundsatz = Eintragung setzt Bewilligung des Betroffenen voraus ( 29 GBO) Antragsgrundsatz = Eintragungen erfolgen nur auf Antrag ( 13 GBO) Bestimmtheitsgrundsatz = klare und eindeutige Eintragungen erforderlich Vorranggrundsatz = Reihenfolge der Eintragungen bestimmt den Rang ( 17, 45 GBO) Richtigkeitsvermutung 891 BGB

35 Folie 35 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs: 891 Abs. 1 BGB: Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. widerlegbare Vermutung für einen Rechtszustand 892 Abs. 1 BGB: der Inhalt des Grundbuchs gilt zugunsten des Rechtserwerbers als richtig, soweit kein Widerspruch gegen die Unrichtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist oder dem Erwerber die Unrichtigkeit bekannt ist gutgläubiger rechtsgeschäftlicher Erwerb

36 Folie 36 Erwerb von Grundstückseigentum: 925 i.v.m. 873 BGB sind Grundnormen der Eigentumsübertragung Grundstücke sind unbewegliche Sachen Häuser sind wesentl. Bestandteile der Grundstücke Zubehör des Grundstücks, 926 BGB Aufgabe des Grundstückseigentums, 928 BGB Andere Erwerbsarten: Gesetz (z.b. Erbschaft 1922 BGB), Hoheitsakt (Zwangsversteigerung 90 ZVG), Buchersitzung ( 900 BGB)

37 Folie 37 Übertragung des Eigentums nach 925, 873 BGB erfolgt durch Einigung und Eintragung Einigung nach 873 BGB zwischen dem Berechtigten und dem anderen Teil über die Rechtsänderung Einigung muss bei Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden = Auflassung nach 925 Abs. 1 BGB Zuständig sind insbesondere Notare

38 Folie 38 Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch nach 873 BGB Einigungserklärung ohne Eintragung in das Grundbuch ist nur verbindlich, wenn die Einigung notariell beurkundet wird ( 873 Abs. 2 BGB) z.b. notarieller Kaufvertrag über ein Hausgrundstück! Einzelheiten der Eintragung in das Grundbuch regelt die Grundbuchordnung (GBO)

39 Folie 39 Vormerkung 883 f. BGB Sicherung des Anspruch auf Einräumung oder auf Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück schützt den schuldrechtlichen Anspruch auf die dingliche Rechtsänderung Voraussetzungen für die Eintragung der Vormerkung nach 885 BGB: einstweilige Verfügung oder Bewilligung des Rechtsinhabers gegenüber dem Gläubiger oder dem Grundbuchamt Vormerkung ist übertragbar und pfändbar

40 Folie 40 Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach 894 BGB Unrichtigkeit des Grundbuchs: eingetragene Rechtslage stimmt nicht mit der tatsächlichen Rechtslage überein der Beeinträchtigte kann die Zustimmung zur Berichtigung von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird Beispiel: eingetragenes Wegerecht besteht tatsächlich nicht

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