Lösungsvorschlag Fall 1a

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1 Lösungsvorschlag Fall 1a I. Anspruch V gegen R auf Herausgabe des Fahrrads aus 985 BGB 1. Anspruchsgegner ist Besitzer (+) 2. Anspruchsteller müsste Eigentümer des Fahrrads sein Ursprünglich war R Eigentümer ( 1006 Abs.2 BGB); Eigentumsverlust auf Seiten des R, wenn V seinerseits Eigentum an dem Fahrrad erlangt hat: a) Eigentumserwerb des V nach 958 BGB Bewegliche Sache (+) Inbesitznahme (+) cc) Besitzrichtung: Eigenbesitz (+) dd) Sache war bei der Inbesitznahme herrenlos Besitzaufgabe und Eigentumsverzichtwille ( 959 BGB) Hier (-), D war im Zeitpunkt der Besitzaufgabe nicht Eigentümer und konnte deshalb keinen Verzicht erklären b) Eigentumserwerb des V nach 973 Abs.1 S.1 BGB Verlorene Sache, 965 Abs.1 BGB Verloren sind Sachen, die besitz- aber nicht herrenlos sind Hier (+), D entäußerte sich jedweder Besitzposition Fundanzeige (+) cc) Ablauf der sechs Monatsfrist (+) c) Zwischenergebnis.: V ist nach 973 Abs.1 BGB Eigentümer des Fahrrads geworden 3. Kein Recht zum Besitz auf Seiten des R a) Absolutes Recht zum Besitz (-) b) Obligatorisches Recht zum Besitz? Anspruch des R auf Eigentumsverschaffung Hier aus 977 i.v.m. 812 ff. BGB (Rechtsgrundverweis auf das Bereicherungsrecht) 1 (1) Rechtsverlust aufgrund der 973 ff. BGB (+) Eigentumsverlust gemäß 973 Abs.1 BGB (2) Etwas erlangt 1 Münchener Kommentar-Oechsler, BGB (2008), 977 Rn. 1.

2 (+), Eigentum und Besitz an dem Fahrrad (3) In sonstiger Weise auf Kosten des R (+), Eigentumserwerb des V beruht auf Gesetz und führte zum Eigentumsverlust auf Seiten des R (4) Ohne Rechtsgrund (+), 977 BGB stellt klar, dass 973 Abs.1 BGB keinen Rechtsgrund darstellt (5) Kein Erlöschen nach 977 S.2 BGB (+), Drei-Jahresfrist noch nicht abgelaufen (6) Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten, d.h. Rückverschaffung des Eigentums an dem Fahrrad. (7) Zwischenergebnis.: R hat gegen V einen Eigentumsverschaffungsanspruch Problem: Stellen Ansprüche auf Eigentumsverschaffung im Allgemeinen ein Recht zum Besitz dar? h.m. 2 : (+) cc) Problem: Besteht ein Recht zum Besitz aus Eigentumsverschaffungsansprüchen auch dann, wenn der Besitz nicht im Hinblick auf einen solchen Anspruch übertragen, sondern durch verbotene Eigenmacht erlangt wurde? h.m. 3 : (+) 4. Ergebnis: Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads aus 985 BGB (-) II. Anspruch V gegen R auf Herausgabe des Fahrrads aus 861 Abs.1 BGB 1. Voraussetzungen a) Anspruchsteller muss Besitzer sein V = Besitzer i.s.d. 854 Abs. 1 BGB? Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen, der nicht rechtsgeschäftlicher Natur ist und daher auch von einem Minderjährigen gebildet werden kann. Danach ist an sich nicht V, sondern J Besitzer des Fahrrads. Änderung der Besitzlage durch 855 BGB (1) J = Besitzdiener des V? 2 BGHZ 90, 269,270 = NjW 1984, 1960; Staudinger-Gursky (2006), 986 Rn. 18; Münchener Kommentar-Baldus, 986 Rn Palandt-Bassenge (2009), 986 Rn.4 m.w.n.

3 Besitzdiener ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft für einen anderen ausübt und von dessen Weisungen in Bezug auf die Sache abhängig ist. Hier: Weisungsrecht des V aus 1626 Abs.1 BGB; ein entgegenstehender Wille des J, nicht für V besitzen zu wollen, ist nicht erkennbar. (2) Rechtsfolge: Besitzer ist nur der Besitzherr, hier also der V b) Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, 858 Abs.1 BGB (+) c) Anspruchsgegner muss gegenüber Anspruchsteller fehlerhaft besitzen (+), R hat ggü. V verbotene Eigenmacht verübt. Sein Besitz ist demnach fehlerhaft ( 858 Abs.2 BGB). d) Kein Ausschluss gemäß 861 Abs.2 BGB (+) 2. Einwendungen des R Einrede aus 242 BGB (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus), da R einen Anspruch auf Rückverschaffung des Eigentums aus 977 i.v.m 812 ff. BGB hat? (-) Der Geltendmachung eines solchen Einwands steht 863 BGB entgegen. 3. Ergebnis: Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads aus 861 Abs.1 BGB (+) III. Anspruch V gegen R auf Herausgabe des Fahrrads aus 1007 Abs.1 BGB 1. Anspruchsgegner ist Besitzer einer beweglichen Sache (+) 2. Anspruchsteller war früherer Besitzer (+) 3. Anspruchsgegner bei Besitzerwerb nicht in gutem Glauben? cc) Bezugspunkt: Recht zum Besitz Zeitpunkt: Bei Erwerb des Besitzes Inhalt: Kenntnis oder grob fahrlässig verursachte Unkenntnis Hier: R hielt sich noch für den Eigentümer des Fahrrads und war daher hinsichtlich seines Besitzrechts nicht bösgläubig. 4. Ergebnis: Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads aus 1007 Abs.1 BGB (-) IV. Anspruch V gegen R auf Herausgabe des Fahrrads aus 1007 Abs.2 BGB (-), da Fahrrad dem R noch vor der Besitzzeit des V abhanden gekommen war V. Anspruch V gegen R auf Herausgabe des Fahrrads aus 812 Abs.1 S.1 Alt.2 BGB

4 1. Anspruchsgegner hat etwas erlangt (+) Besitz an dem Fahrrad 2. In sonstiger Weise auf Kosten des V (+) R hat verbotene Eigenmacht verübt und dadurch in den Zuweisungsgehalt des dem V zustehenden Eigentums eingegriffen 3. Ohne Rechtsgrund (+) 4. Einwendungen des R Hier: Dolo agit-einrede aus 242 BGB (s.o.) 5. Ergebnis: Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads aus 812 Abs.1 S.1 Alt.2 BGB (-) VI. Anspruch V gegen R auf Herausgabe des Fahrrads aus 823 Abs.1 BGB 1. Rechtsgutverletzung (+) Verletzung des Eigentums des V durch Besitzentzug 2. Zurechenbares Verhalten (+) 3. Rechtswidrigkeit (+) 4. Verschulden (+) 5. Inhalt: Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ( 249 Abs.1 BGB), d.h. Wiedereinräumung des Besitzes. 6. Einwendungen des R Hier: Dolo agit-einrede aus 242 BGB (s.o.) 7. Ergebnis: Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads aus 823 Abs.1 BGB (-) VII. Gesamtergebnis: Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads nur aus 861 Abs.1 BGB

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