Probevorlesung. "Der Bereicherungsausgleich beim Eigentumserwerb gem. 950 BGB - Das Verhältnis von Leistungs- und Nichtleistungskondiktion"

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1 Probevorlesung "Der Bereicherungsausgleich beim Eigentumserwerb gem. 950 BGB - Das Verhältnis von Leistungs- und Nichtleistungskondiktion" Prof. Dr. Martin Maties Sommersemester Raum Freitag, den , 14:45 Uhr

2 Problemaufriss Konkurrenzverhältnis 812 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Var. durch Leistung oder 2. Var. in sonstiger Weise ganz h.m.: Exklusivitätsverhältnis mit Sperrwirkung der Nichtleistungskondiktion Probevorlesung Prof. Dr. Martin Maties 2

3 950 BGB Verarbeitung, 951 BGB Entschädigung g für Rechtsverlust 950 BGB Verarbeitung (1)Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt,, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche. 951 BGB Entschädigung für Rechtsverlust (1) Wer infolge der Vorschriften der 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung g in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden Probevorlesung Prof. Dr. Martin Maties 3

4 Problemstellung I Wie ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn die verarbeitete Sache dem Verarbeitenden von einem Dritten (nicht Berechtigten) gegeben wird, der Eigentumsverlust aber bei einem anderen eintritt? Eigentümer? Dritter 950 BGB Erwerber Probevorlesung Prof. Dr. Martin Maties 4

5 Problemstellung II Konstellation: abgeleiteter Eigentumserwerb Eigentümer 929 S. 1 BGB Dritter kein Anspruch 929 S. 1 BG B Erwerber Probevorlesung Prof. Dr. Martin Maties 5

6 Problemstellung III Konstellation: abgeleiteter (gutgläubiger) Eigentumserwerb 854 BGB Eigentümer 816 Abs. 1 S. 1 BGB kein Anspruch Ausnahme: unentgeltliche Verfügung, 816 Abs. 1 S. 2 BGB Dritter Ab 929 S. 1, 93 bs. 1 S. 1 BG 32 B Erwerber Probevorlesung Prof. Dr. Martin Maties 6

7 Problemstellung IV Konstellation: kein Eigentumserwerb Eigentümer 858 BGB Dritter 985 BGB z.b. wegen 935 BGB nu ur BGB B Empfänger Probevorlesung Prof. Dr. Martin Maties 7

8 Problemstellung V Konstellation: originärer Eigentumserwerb durch 950 BGB (Jungbullenfall) Eigentümer 858 BGB Dritter 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB z.b. wegen 935 BGB nu ur BGB B Empfänger Probevorlesung Prof. Dr. Martin Maties 8

9 Sperrwirkung des EBV gem. 993 a.e. BGB Die Anwendbarkeit des Bereicherungsrecht könnte hier nicht nur aufgrund des Vorrangs der Leistungskondiktion ausgeschlossen sein, sondern bereits an einer vorgelagerten Konkurrenzregelung gem. 993 Abs. 1 a.e. BGB ausscheiden. 987 ff. BGB regeln aber nur den Schadensersatz und die Vorteile aus Fruchtziehung. 951 Abs. 1 S. 1 BGB regelt hingegen den WERTERSATZ für den Verlust einer Eigentümerposition. Über die Verweisungsnorm muss das Bereicherungsrecht ht anwendbar sein. Anderenfalls liefe die Verweisung faktisch immer leer Probevorlesung Prof. Dr. Martin Maties 9

10 Sperrwirkung durch Vorrang der Leistungskondiktion? Rspr. des BGH (modifizierte Subsidiaritätstheorie) Im Dreipersonenverhältnis muss der Anspruchsteller den betroffenen Gegenstand mittels Leistung in den Rechtsverkehr gebracht haben (Anknüpfungspunkt Leistung). Medicus u.a. WAS ist das Geleistete etwas? Besitz und/oder Eigentum (Anknüpfungspunkt etwas). h.l. (Wertungsmodell mit 985 und 816 BGB) 951 BGB ist nur Verlängerung g des Vindikationsan- spruch. D.h. wie wäre die Rechtslage ohne den gesetzlichen Eigentumserwerb (Anknüpfungspunkt System)? Probevorlesung Prof. Dr. Martin Maties 10

11 Entreicherung durch evtl. Kaufpreiszahlung Kann man den Kaufpreisanspruch als Einrede der Entreicherung gem. 818 Abs. 3 BGB dem bisherigen Eigentümer entgegenhalten? Konsequent sein! Nein, es geht nicht, da 951 Abs. 1 BGB die Rechtsfortwirkung des Herausgabeanspruchs aus 985 BGB ist. Diesem könnte der Kaufpreisanspruch sp uc auch nicht entgegengehalten werden Probevorlesung Prof. Dr. Martin Maties 11

12 Parallel lernen Das gleiche Problem stellt sich in den sog. Einbaufällen mit Eigentumserwerb gem. 946, 947 BGB. Die Literaturmeinung, t i die bei dem Prüfungspunkt etwas erlangt genau ist, hilft hier nicht weiter, wenn die Einbaumaßnahme durch einen Dritten (i.d.r. Handwerker) vorgenommen (geleistet) wird. Mit der h.m. die sachenrechtlichen ec c e und bereicherungs-e e rechlichen Wertungen der 932 ff. BGB und des 816 BGB heranziehen und prüfen, ob der Erwerber ohne den gesetzlichen Eigentumserwerb zur Herausgabe gem. 985 BGB verpflichtet wäre Probevorlesung Prof. Dr. Martin Maties 12

13 Vertiefungshinweise BGHZ 55, = NJW 1971, Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 23. Aufl. 2011, Rn. 727 ff. Wörlen/Leinhas, Rechtsfolgen- und Rechtsgrundverweisungen im BGB, JA 2006, Hombrecher, Bereicherungshaftung nach gesetzlichem Eigentumserwerb im Mehrpersonenverhältnis - Der Jungbullenfall (BGHZ 55, 176), Jura 2003, Lorenz, Bereicherungsausgleich beim Einbau fremden Materials, FS-Serick 1992, Giesen, Grundsätze der Konfliktlösung im Besonderen Schuldrecht, Jura 1995, Lorenz, Bereicherungsrechtliche Dreiecksbeziehungen, JuS 2003, Probevorlesung Prof. Dr. Martin Maties 13

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