Fallrepetitorium Zivilrecht
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- Maria Holtzer
- vor 6 Jahren
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1 Fallrepetitorium Zivilrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Sommersemester
2 Wiederholung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2
3 Eigentumsvorbehalt 449 BGB (Eigentumsvorbehalt) (1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt). (2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. (3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang a.a: davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 3
4 schuldrechtliche Ebene: unbedingter Kaufvertrag mit spezieller Abrede: Übergabe der Kaufsache bereits vor der Kaufpreiszahlung Stundung der vollständigen Kaufpreiszahlung Verpflichtung nur zur bedingten Übereignung dingliche Ebene: bedingte Übereignung Übereignung unter aufschiebender Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung, 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB Vor Bedingungseintritt: Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers den Eigentumserwerb des Käufers hindernde Verfügungen sind nach 161 Abs. 1 BGB unwirksam allerdings: gem. 161 Abs. 3 BGB gutgläubiger Erwerb möglich jedoch: 936 Abs. 3 BGB analog (Anwartschaftsrecht erlischt auch gegenüber gutgläubigen Erwerber nicht) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 4
5 Der klassische Einbaufall : Verbauter Beton Eigentümer E beauftragt den Bauunternehmer U mit dem Bau eines Einfamilienhauses auf dem ihm gehörenden Grundstück im Neckartal bei Heidelberg. Hierfür ordert U für ein Bauprojekt beim Großhändler V 500 kg Trockenbeton, die ihm V umgehend liefert. Dabei behält sich V das Eigentum an dem gelieferten Trockenbeton bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. U verbaut den Beton daraufhin sofort in dem entstehenden Einfamilienhaus des gutgläubigen E, jedoch ohne den Kaufpreis zu zahlen. Infolge plötzlich auftretender Zahlungsschwierigkeiten meldet U beim zuständigen Amtsgericht Insolvenz an. V verlangt von E nun Wertersatz für den verbauten Beton. Zu Recht? Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 5
6 I. Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz nach 989, 990 BGB V könnte gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz nach 989, 990 BGB haben. 1. Vindikationslage a) Eigentum des V aa) Verlust des Eigentums durch Übereignung an U, 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB (-) aufgrund fehlender Kaufpreiszahlung kein Bedingungseintritt bb) Verlust des Eigentums an E nach 946, 93, 94 BGB Beton = bewegliche Sache Beton wurde wesentlicher Bestandteil isd. 93, 94 Abs. 2 BGB wesentliche Bestandteile = Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 6
7 bei Beton (+) = untrennbare Verbindung 94 Abs. 2 BGB = zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen Beton wurde auch zur Herstellung eingefügt V hat sein Eigentum an E verloren 2. Zwischenergebnis Eine Vindikationslage liegt nicht vor. 3. Ergebnis V hat keinen Anspruch gegen E auf Schadensersatz nach 989, 990 BGB. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 7
8 II. 823 BGB bereits Verletzungshandlung des E fraglich jedenfalls kein Verschulden aufgrund der Gläubigkeit des E III. 951, 812 Abs. 1, 2. Alt. BGB 1. Anwendbarkeit aufgrund fehlender Vindikationslage ist die Anwendbarkeit unproblematisch Problem des Ausschlusses des 951 Abs. 1 BGB durch die 987 ff. BGB stellt sich hier deshalb nicht 2. Rechtsverlust des H nach den BGB hier: Rechtsverlust durch Einbau gem. 946, 93, 94 BGB (s.o.) 3. Voraussetzungen ungerechtfertigter Bereicherung gem. 812 Abs.1 S. 1 Alt. 2 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 8
9 a) etwas erlangt E hat Eigentum am Beton erlangt b) durch Eingriff aa) Anwendbarkeit der Eingriffskondiktion Vorrang der Leistungskondiktion? Bereicherungsgegenstand darf von niemandem geleistet worden sein P: beruht Eigentumserwerb des E auf einer Leistung? e.a.: (z.b. Huber, JuS 1970, 342, 346) keine Leistungskondiktion, daher Eingriffskondiktion möglich U leistet an E lediglich den Besitz unmittelbarer Eigentumsübergang V an E nach 946 BGB BGHZ 56, 228: Leistungskondiktion, daher keine Eingriffskondiktion möglich Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 9
10 Einheitliche Betrachtung der Zuwendung an den Leistungsempfänger erforderlich Verletzung vertraglicher Verpflichtung des U zur Kaufpreiszahlung ändert nichts an der Qualität als vertragliche Leistung des V BGHZ 56, 228: Der Gedankengang Hubers..., in einem Falle wie dem vorliegenden erwerbe der Bauherr vom Bauunternehmer nur den Besitz an den verwendeten Baustoffen, während das Eigentum an diesen nach 946 BGB auf ihn unmittelbar vom Lieferanten übergehe, der es sich gerade vorbehalten hatte, trifft nicht den Kern des hier zu beurteilenden Bereicherungsproblems. Die auf vertraglicher Grundlage vorgenommenen Materiallieferungen des Baustoffhändlers sind bewußte zweckgerichtete Handlungen und damit Leistungen im bereicherungsrechtlichen Sinne. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 10
11 BGHZ 56, 228: Die auf vertraglicher Grundlage vorgenommenen Materiallieferungen des Baustoffhändlers sind bewußte zweckgerichtete Handlungen und damit Leistungen im bereicherungsrechtlichen Sinne. Dabei ist nicht entscheidend, worin im einzelnen die Zuwendung an den Leistungsempfänger liegt. Sie muß als einheitliches Ganzes betrachtet werden und verschafft dem Empfänger jedenfalls auch die tatsächliche Verfügungsgewalt über das gelieferte Gut, dessen Weiterveräußerung ihm allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet ist. Hält er die von ihm insoweit übernommenen Verpflichtungen aber nicht ein, so nimmt das doch der Lieferung selbst nicht den Charakter einer vertraglichen Leistung des Lieferanten. Auch Eigentumsverluste, die diesen durch unbefugte Weiterveräußerung seines Abnehmers treffen, haben deshalb ihren Ursprung durchaus in dem zwischen beiden bestehenden Vertragsverhältnis. Damit sind Bereicherungsansprüche des Lieferanten nach 951 Abs 1 Satz 1 BGB gegen den Bauherrn ausgeschlossen. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 11
12 Eigentumserwerb des E beruht auf einer Leistung des V aufgrund des Vorrangs der Leistungskondition ist eine Eingriffskondition daher hier ausgeschlossen (bereicherungsrechtlicher Subsidiaritätsgrundsatz) h.l.: wenn rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb E von U möglich, dann Ausschluss der Eingriffskondiktion Fallgruppe des unmittelbaren Einbaus von Baumaterialien durch den Unternehmer und Fallgruppe des rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Baumaterials nach 929, 932 ff. BGB sind gleich zu behandeln hier: E war gutgläubig, daher rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb nach den 929, 932 BGB möglich daher: hier keine Eingriffskondiktion Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 12
13 Künstler in Schwierigkeiten Künstler K betreibt in Heidelberg eine Bronzegießerei. Das für die Produktion notwendige Kupfer ordert er bei dem Lieferanten L, der seiner Lieferung folgende Lieferbedingungen zugrunde legt: Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung durch den Käufer bleibt die Ware im Eigentum des Verkäufers. Verarbeitungsklausel Eine Verarbeitung der gelieferten Ware auch vor vollständiger Kaufpreiszahlung ist zulässig. Sie erfolgt im Auftrag des Verkäufers, der als Hersteller isd. 950 BGB gilt. Der Verkäufer erwirbt an den aus der Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 13
14 gelieferten Ware hergestellten Sachen Eigentum. Zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses nimmt K bei der Bank B einen Betriebsmittelkredit auf und übereignet alle hergestellten und herzustellenden Kunstwerke zur Sicherung an die B, die von den Lieferbedingungen des L jedoch nichts weiß. Nachdem K in Zahlungsschwierigkeiten gerät und das Darlehen nicht mehr bedienen kann, holt B die bereits von K unter Verwendung des von L gelieferten Kupfers erstellten Bronzereliefs zur Weiterverwertung ab. Da K auch zur Kaufpreiszahlung an L nicht mehr in der Lage ist, verlangt L von B nunmehr Herausgabe der mit dem gelieferten Kupfer hergestellten Bronzereliefs. Zu Recht? Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 14
15 I. 985 BGB L könnte gegen B ein Anspruch auf Herausgabe der mit dem von ihr gelieferten Kupfer hergestellten Bronzereliefs zustehen. 1. Eigentum der L a) Eigentum der L an den Bronzereliefs ursprünglich: L Eigentümer des Kupfers b) Verlust durch Übereignung an K gem. 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB Übereignung nach 929 S. 1 BGB scheitert an mangelnden Bedingungseintritt aufgrund fehlender Kaufpreiszahlung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 15
16 c) Verlust durch Verarbeitung gem. 950 BGB aa) Verarbeitung Kupfer wurde zu Bronzelegierung verschmolzen = Verarbeitung (+) bb) Neue Sache mit den Bronzereliefs wurde eine neue Sache hergestellt cc) Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer als der Wert des Stoffes, 950 Abs. 1 S. 1 2.HS BGB nach dem BGH liegt die Grenze bei einem Verhältnis von Verarbeitungswert : Stoffwert = 60:10 Verarbeitungswert liegt dann um 40 % unter dem Stoffwert hier: keine Sachverhaltsangaben allerdings: nach allg. Lebenserfahrung ist der Wert künstlerischer Verarbeitung nicht erheblich geringer als der Wert des Kupfers Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 16
17 cc) Gesetzliche Rechtsfolge grundsätzlich: originärer Eigentumserwerb des Herstellers an neuer Sache (hier der K) Verarbeitung folgt auch mit vorheriger Genehmigung des L nach 185 BGB dd) Verarbeitungsklausel wirksame Einbeziehung (+) = die Klausel wurde zum Vertragsbestandteil (1) P: Zulässigkeit einer Verarbeitungsklausel M.M.: 950 BGB abdingbar Vorschrift regelt einen Interessenkonflikt zwischen Lieferanten und Hersteller, daher abdingbar Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
18 950 BGB wäre durch Verarbeitungsklausel wirksam abbedungen Ergebnis: Miteigentum des L an neuer Sache nach 947 BGB h.l.: 950 BGB nicht abdingbar, aber Deutung der Verarbeitungsklausel als antizipiertes Besitzmittlungskonstitut 950 BGB ist aufgrund seines zwingenden Charakters nicht abdingbar die Verarbeitungsklausel ist jedoch dahingehend auszulegen, dass durch eine antizipierte Einigung und ein antizipiertes Besitzmittlungsverhältnis gem. 929 S. 1, 930 BGB eine antizipierte Rückübereignung gewollt ist zwar zunächst Eigentumsverlust L an K nach 950 BGB allerdings sofortiger Rückfall des Eigentums an L durch antizipierte Rückübereignung mit antizipiertem Besitzmittlungsverhältnis Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
19 Ergebnis: kein Eigentumsverlust L an K BGH: 950 BGB nicht abdingbar, aber Bestimmung des Herstellers möglich 950 BGB ist aufgrund seines zwingenden Charakters nicht abdingbar allerdings können die Parteien vertraglich vereinbaren, wer Hersteller und damit zukünftiger Eigentümer der verarbeiteten Sachen isd. 950 Abs. 1 BGB sein soll Ausnahme: das gilt dann nicht, wenn bei der Verarbeitung von der vereinbarten Form abgewichen wird hier: Vereinbarung des L als Hersteller Ergebnis: kein Eigentumsverlust L an K Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
20 Stellungnahme Contra BGH: Auffassung des BGH ist widersprüchlich: einerseits Unabdingbarkeit des 950 BGB, andererseits ist eine Disposition über die Person des Herstellers möglich Contra M.M.: Annahme des dispositiven Charakters des 950 BGB überzeugt nicht 950 BGB regelt originären Eigentumserwerb: dies muss aus Gründen der Rechtssicherheit zwingend ausgestaltet sein Ergebnis: am überzeugendsten bleibt die Auffassung der h.l. L ist auch Eigentümer der Bronzereliefs i.ü. wäre eine hier aus didaktischen Gründen dargestellte Streitentscheidung im vorliegenden Fall entbehrlich, da alle Auffassungen zum gleichen Ergebnis gelangen Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
21 d) Verlust durch Sicherungsübereignung an B gem. 929 S. 1, 930 BGB? aa) Dingliche Einigung gem. 929 S. 1 BGB (+) bb) Vereinbarung eines Besitzkonstituts gem. 930 BGB (+) Besitzkonstitut aufgrund der Sicherungsabrede zwischen K und B cc) Berechtigung (-) mangels: Kaufpreiszahlung durch den K kein Bedingungseintritt und damit kein Eigentumserwerb K von L gem. 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB e) Gutgläubiger Erwerb nach 933, 930 BGB? aa) Veräußerung nach 930 BGB (+) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
22 bb) Mangelnde Berechtigung (+) cc) Übergabe vom Veräußerer an den Erwerber (+) dd) Gutgläubigkeit der B (+) ee) Ergebnis Verlust des Eigentums von L an B f) Zwischenergebnis 2. Ergebnis L ist nicht Eigentümer der Bronzereliefs L hat gegen B keinen Anspruch auf Herausgabe der Bronzereliefs aus 985 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
23 Abwandlung 1: Künstler in Schwierigkeiten Ausgangslage wie im Grundfall. Allerdings informiert L den Mitarbeiter der B-Bank M über die Lieferbedingungen der L. M ist weisungsgebunden, hat jedoch nur den Auftrag und die Befugnis, die Bronzereliefs bei K abzuholen. L verlangt wie im Ausgangsfall von B die Herausgabe der mit dem gelieferten Kupfer hergestellten Bronzereliefs. Zu Recht? Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 23
24 I. 985 BGB L könnte gegen B ein Anspruch auf Herausgabe der mit dem von ihr gelieferten Kupfer hergestellten Bronzereliefs zustehen. 1. Eigentum der L a) Eigentum der L an den Bronzereliefs ursprünglich: L Eigentümer des Kupfers b) Verlust durch Übereignung an K gem. 929 S. 1, 185 Abs. 1 BGB(-) c) Verlust durch Verarbeitung gem. 950 BGB (-) d) Verlust durch Sicherungsübereignung an B gem. 929 S. 1, 930 BGB (-) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 24
25 e) Gutgläubiger Erwerb nach 933, 930 BGB? aa) Veräußerung nach 930 BGB (+) bb) Mangelnde Berechtigung (+) cc) Übergabe vom Veräußerer an den Erwerber (+) dd) Gutgläubigkeit der B Zurechnung der Bösgläubigkeit des M zulasten der B? Qualifikation des Verhältnisses B-M Besitzdiener gem. 855 BGB weisungsgebunden, keine Stellvertretung isd. 164 Abs. 1 BGB keine Wissenszurechnung nach 166 Abs. 1, 2 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 25
26 keine Zurechnung der Bösgläubigkeit des M K war weiterhin gutgläubig ee) Ergebnis Verlust des Eigentums von L an B f) Zwischenergebnis 2. Ergebnis L ist nicht Eigentümer der Bronzereliefs L hat gegen B keinen Anspruch auf Herausgabe der Bronzereliefs aus 985 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 26
27 Abwandlung 2: Künstler in Schwierigkeiten Ausgangslage wie im Grundfall. K lagert die gefertigten Bronzereliefs in einem Lagerraum einer Werkstatt, die er vom Vermieter V gemietet hat. Da er mit den Mietzahlungen in Verzug gekommen ist, wechselt V das Schloss zum Lagerraum aus und verweigert dem K die Herausgabe der Bronzereliefs bis zur vollständigen Begleichung der Mietschuld Nunmehr verlangen L und B von V Herausgabe der Bronzereliefs. Zu Recht? Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 27
28 A. Anspruch des L I. 985 BGB B könnte gegen V ein Anspruch auf Herausgabe der Bronzereliefs zustehen. 1. Eigentum der B a) Eigentum der L an den Bronzereliefs ursprünglich: L Eigentümer des Kupfers b) Verlust durch Übereignung an K gem. 929 S. 1, 185 Abs. 1 BGB (-) c) Verlust durch Verarbeitung gem. 950 BGB (-) d) Verlust durch Sicherungsübereignung an B gem. 929 S. 1, 930 BGB (-) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 28
29 h.l.: 950 BGB nicht abdingbar, aber Deutung der Verarbeitungsklausel als antizipiertes Besitzmittlungskonstitut allerdings: aufgrund Durchgangserwerbs des K ist das an L durch antizipierte Rückübereignung zurückfallende Eigentum mit einem Vermieterpfandrecht des V nach 562 Abs. 1 BGB belastet Ergebnis: L ist Eigentümer der Bronzereliefs, allerdings hat er nur belastetes Eigentum erworben 2. Besitz des V (+) unmittelbare Besitz isd. 854 Abs.1 BGB 3. Kein Recht zum Besitz (-) Vermieterpfandrecht des V nach 562 Abs. 1 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 29
30 4. Ergebnis L hat keinen Anspruch gegen V auf Herausgabe der Bronzereliefs. B. Anspruch der B 1. Eigentum der B a) Eigentum der L an den Bronzereliefs ursprünglich: L Eigentümer des Kupfers b) Verlust durch Übereignung an K gem. 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB (-) c) Verlust durch Verarbeitung gem. 950 BGB (-) d) Verlust durch Sicherungsübereignung an B gem. 929 S. 1, 930 BGB (-) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 30
31 e) Gutgläubiger Erwerb nach den 933, 930 BGB 2. Besitz des V (+) unmittelbare Besitz isd. 854 Abs.1 BGB 3. Kein Recht zum Besitz (-) Vermieterpfandrecht des V nach 562 Abs. 1 BGB? gutgläubiger lastenfreier Erwerb nach 933, 930 BGB der gutgläubige Erwerb überwindet auch die Belastung des Vermieterpfandrechts des 562 Abs. 1 BGB 4. Ergebnis B hat gegen V einen Anspruch auf Herausgabe der Bronzereliefs. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 31
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