Fallrepetitorium Zivilrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fallrepetitorium Zivilrecht"

Transkript

1 Fallrepetitorium Zivilrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Sommersemester

2 Wiederholung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2

3 Eigentumsvorbehalt 449 BGB (Eigentumsvorbehalt) (1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt). (2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. (3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang a.a: davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 3

4 schuldrechtliche Ebene: unbedingter Kaufvertrag mit spezieller Abrede: Übergabe der Kaufsache bereits vor der Kaufpreiszahlung Stundung der vollständigen Kaufpreiszahlung Verpflichtung nur zur bedingten Übereignung dingliche Ebene: bedingte Übereignung Übereignung unter aufschiebender Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung, 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB Vor Bedingungseintritt: Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers den Eigentumserwerb des Käufers hindernde Verfügungen sind nach 161 Abs. 1 BGB unwirksam allerdings: gem. 161 Abs. 3 BGB gutgläubiger Erwerb möglich jedoch: 936 Abs. 3 BGB analog (Anwartschaftsrecht erlischt auch gegenüber gutgläubigen Erwerber nicht) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 4

5 Der klassische Einbaufall : Verbauter Beton Eigentümer E beauftragt den Bauunternehmer U mit dem Bau eines Einfamilienhauses auf dem ihm gehörenden Grundstück im Neckartal bei Heidelberg. Hierfür ordert U für ein Bauprojekt beim Großhändler V 500 kg Trockenbeton, die ihm V umgehend liefert. Dabei behält sich V das Eigentum an dem gelieferten Trockenbeton bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. U verbaut den Beton daraufhin sofort in dem entstehenden Einfamilienhaus des gutgläubigen E, jedoch ohne den Kaufpreis zu zahlen. Infolge plötzlich auftretender Zahlungsschwierigkeiten meldet U beim zuständigen Amtsgericht Insolvenz an. V verlangt von E nun Wertersatz für den verbauten Beton. Zu Recht? Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 5

6 I. Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz nach 989, 990 BGB V könnte gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz nach 989, 990 BGB haben. 1. Vindikationslage a) Eigentum des V aa) Verlust des Eigentums durch Übereignung an U, 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB (-) aufgrund fehlender Kaufpreiszahlung kein Bedingungseintritt bb) Verlust des Eigentums an E nach 946, 93, 94 BGB Beton = bewegliche Sache Beton wurde wesentlicher Bestandteil isd. 93, 94 Abs. 2 BGB wesentliche Bestandteile = Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 6

7 bei Beton (+) = untrennbare Verbindung 94 Abs. 2 BGB = zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen Beton wurde auch zur Herstellung eingefügt V hat sein Eigentum an E verloren 2. Zwischenergebnis Eine Vindikationslage liegt nicht vor. 3. Ergebnis V hat keinen Anspruch gegen E auf Schadensersatz nach 989, 990 BGB. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 7

8 II. 823 BGB bereits Verletzungshandlung des E fraglich jedenfalls kein Verschulden aufgrund der Gläubigkeit des E III. 951, 812 Abs. 1, 2. Alt. BGB 1. Anwendbarkeit aufgrund fehlender Vindikationslage ist die Anwendbarkeit unproblematisch Problem des Ausschlusses des 951 Abs. 1 BGB durch die 987 ff. BGB stellt sich hier deshalb nicht 2. Rechtsverlust des H nach den BGB hier: Rechtsverlust durch Einbau gem. 946, 93, 94 BGB (s.o.) 3. Voraussetzungen ungerechtfertigter Bereicherung gem. 812 Abs.1 S. 1 Alt. 2 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 8

9 a) etwas erlangt E hat Eigentum am Beton erlangt b) durch Eingriff aa) Anwendbarkeit der Eingriffskondiktion Vorrang der Leistungskondiktion? Bereicherungsgegenstand darf von niemandem geleistet worden sein P: beruht Eigentumserwerb des E auf einer Leistung? e.a.: (z.b. Huber, JuS 1970, 342, 346) keine Leistungskondiktion, daher Eingriffskondiktion möglich U leistet an E lediglich den Besitz unmittelbarer Eigentumsübergang V an E nach 946 BGB BGHZ 56, 228: Leistungskondiktion, daher keine Eingriffskondiktion möglich Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 9

10 Einheitliche Betrachtung der Zuwendung an den Leistungsempfänger erforderlich Verletzung vertraglicher Verpflichtung des U zur Kaufpreiszahlung ändert nichts an der Qualität als vertragliche Leistung des V BGHZ 56, 228: Der Gedankengang Hubers..., in einem Falle wie dem vorliegenden erwerbe der Bauherr vom Bauunternehmer nur den Besitz an den verwendeten Baustoffen, während das Eigentum an diesen nach 946 BGB auf ihn unmittelbar vom Lieferanten übergehe, der es sich gerade vorbehalten hatte, trifft nicht den Kern des hier zu beurteilenden Bereicherungsproblems. Die auf vertraglicher Grundlage vorgenommenen Materiallieferungen des Baustoffhändlers sind bewußte zweckgerichtete Handlungen und damit Leistungen im bereicherungsrechtlichen Sinne. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 10

11 BGHZ 56, 228: Die auf vertraglicher Grundlage vorgenommenen Materiallieferungen des Baustoffhändlers sind bewußte zweckgerichtete Handlungen und damit Leistungen im bereicherungsrechtlichen Sinne. Dabei ist nicht entscheidend, worin im einzelnen die Zuwendung an den Leistungsempfänger liegt. Sie muß als einheitliches Ganzes betrachtet werden und verschafft dem Empfänger jedenfalls auch die tatsächliche Verfügungsgewalt über das gelieferte Gut, dessen Weiterveräußerung ihm allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet ist. Hält er die von ihm insoweit übernommenen Verpflichtungen aber nicht ein, so nimmt das doch der Lieferung selbst nicht den Charakter einer vertraglichen Leistung des Lieferanten. Auch Eigentumsverluste, die diesen durch unbefugte Weiterveräußerung seines Abnehmers treffen, haben deshalb ihren Ursprung durchaus in dem zwischen beiden bestehenden Vertragsverhältnis. Damit sind Bereicherungsansprüche des Lieferanten nach 951 Abs 1 Satz 1 BGB gegen den Bauherrn ausgeschlossen. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 11

12 Eigentumserwerb des E beruht auf einer Leistung des V aufgrund des Vorrangs der Leistungskondition ist eine Eingriffskondition daher hier ausgeschlossen (bereicherungsrechtlicher Subsidiaritätsgrundsatz) h.l.: wenn rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb E von U möglich, dann Ausschluss der Eingriffskondiktion Fallgruppe des unmittelbaren Einbaus von Baumaterialien durch den Unternehmer und Fallgruppe des rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Baumaterials nach 929, 932 ff. BGB sind gleich zu behandeln hier: E war gutgläubig, daher rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb nach den 929, 932 BGB möglich daher: hier keine Eingriffskondiktion Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 12

13 Künstler in Schwierigkeiten Künstler K betreibt in Heidelberg eine Bronzegießerei. Das für die Produktion notwendige Kupfer ordert er bei dem Lieferanten L, der seiner Lieferung folgende Lieferbedingungen zugrunde legt: Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung durch den Käufer bleibt die Ware im Eigentum des Verkäufers. Verarbeitungsklausel Eine Verarbeitung der gelieferten Ware auch vor vollständiger Kaufpreiszahlung ist zulässig. Sie erfolgt im Auftrag des Verkäufers, der als Hersteller isd. 950 BGB gilt. Der Verkäufer erwirbt an den aus der Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 13

14 gelieferten Ware hergestellten Sachen Eigentum. Zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses nimmt K bei der Bank B einen Betriebsmittelkredit auf und übereignet alle hergestellten und herzustellenden Kunstwerke zur Sicherung an die B, die von den Lieferbedingungen des L jedoch nichts weiß. Nachdem K in Zahlungsschwierigkeiten gerät und das Darlehen nicht mehr bedienen kann, holt B die bereits von K unter Verwendung des von L gelieferten Kupfers erstellten Bronzereliefs zur Weiterverwertung ab. Da K auch zur Kaufpreiszahlung an L nicht mehr in der Lage ist, verlangt L von B nunmehr Herausgabe der mit dem gelieferten Kupfer hergestellten Bronzereliefs. Zu Recht? Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 14

15 I. 985 BGB L könnte gegen B ein Anspruch auf Herausgabe der mit dem von ihr gelieferten Kupfer hergestellten Bronzereliefs zustehen. 1. Eigentum der L a) Eigentum der L an den Bronzereliefs ursprünglich: L Eigentümer des Kupfers b) Verlust durch Übereignung an K gem. 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB Übereignung nach 929 S. 1 BGB scheitert an mangelnden Bedingungseintritt aufgrund fehlender Kaufpreiszahlung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 15

16 c) Verlust durch Verarbeitung gem. 950 BGB aa) Verarbeitung Kupfer wurde zu Bronzelegierung verschmolzen = Verarbeitung (+) bb) Neue Sache mit den Bronzereliefs wurde eine neue Sache hergestellt cc) Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer als der Wert des Stoffes, 950 Abs. 1 S. 1 2.HS BGB nach dem BGH liegt die Grenze bei einem Verhältnis von Verarbeitungswert : Stoffwert = 60:10 Verarbeitungswert liegt dann um 40 % unter dem Stoffwert hier: keine Sachverhaltsangaben allerdings: nach allg. Lebenserfahrung ist der Wert künstlerischer Verarbeitung nicht erheblich geringer als der Wert des Kupfers Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 16

17 cc) Gesetzliche Rechtsfolge grundsätzlich: originärer Eigentumserwerb des Herstellers an neuer Sache (hier der K) Verarbeitung folgt auch mit vorheriger Genehmigung des L nach 185 BGB dd) Verarbeitungsklausel wirksame Einbeziehung (+) = die Klausel wurde zum Vertragsbestandteil (1) P: Zulässigkeit einer Verarbeitungsklausel M.M.: 950 BGB abdingbar Vorschrift regelt einen Interessenkonflikt zwischen Lieferanten und Hersteller, daher abdingbar Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

18 950 BGB wäre durch Verarbeitungsklausel wirksam abbedungen Ergebnis: Miteigentum des L an neuer Sache nach 947 BGB h.l.: 950 BGB nicht abdingbar, aber Deutung der Verarbeitungsklausel als antizipiertes Besitzmittlungskonstitut 950 BGB ist aufgrund seines zwingenden Charakters nicht abdingbar die Verarbeitungsklausel ist jedoch dahingehend auszulegen, dass durch eine antizipierte Einigung und ein antizipiertes Besitzmittlungsverhältnis gem. 929 S. 1, 930 BGB eine antizipierte Rückübereignung gewollt ist zwar zunächst Eigentumsverlust L an K nach 950 BGB allerdings sofortiger Rückfall des Eigentums an L durch antizipierte Rückübereignung mit antizipiertem Besitzmittlungsverhältnis Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

19 Ergebnis: kein Eigentumsverlust L an K BGH: 950 BGB nicht abdingbar, aber Bestimmung des Herstellers möglich 950 BGB ist aufgrund seines zwingenden Charakters nicht abdingbar allerdings können die Parteien vertraglich vereinbaren, wer Hersteller und damit zukünftiger Eigentümer der verarbeiteten Sachen isd. 950 Abs. 1 BGB sein soll Ausnahme: das gilt dann nicht, wenn bei der Verarbeitung von der vereinbarten Form abgewichen wird hier: Vereinbarung des L als Hersteller Ergebnis: kein Eigentumsverlust L an K Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

20 Stellungnahme Contra BGH: Auffassung des BGH ist widersprüchlich: einerseits Unabdingbarkeit des 950 BGB, andererseits ist eine Disposition über die Person des Herstellers möglich Contra M.M.: Annahme des dispositiven Charakters des 950 BGB überzeugt nicht 950 BGB regelt originären Eigentumserwerb: dies muss aus Gründen der Rechtssicherheit zwingend ausgestaltet sein Ergebnis: am überzeugendsten bleibt die Auffassung der h.l. L ist auch Eigentümer der Bronzereliefs i.ü. wäre eine hier aus didaktischen Gründen dargestellte Streitentscheidung im vorliegenden Fall entbehrlich, da alle Auffassungen zum gleichen Ergebnis gelangen Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

21 d) Verlust durch Sicherungsübereignung an B gem. 929 S. 1, 930 BGB? aa) Dingliche Einigung gem. 929 S. 1 BGB (+) bb) Vereinbarung eines Besitzkonstituts gem. 930 BGB (+) Besitzkonstitut aufgrund der Sicherungsabrede zwischen K und B cc) Berechtigung (-) mangels: Kaufpreiszahlung durch den K kein Bedingungseintritt und damit kein Eigentumserwerb K von L gem. 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB e) Gutgläubiger Erwerb nach 933, 930 BGB? aa) Veräußerung nach 930 BGB (+) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

22 bb) Mangelnde Berechtigung (+) cc) Übergabe vom Veräußerer an den Erwerber (+) dd) Gutgläubigkeit der B (+) ee) Ergebnis Verlust des Eigentums von L an B f) Zwischenergebnis 2. Ergebnis L ist nicht Eigentümer der Bronzereliefs L hat gegen B keinen Anspruch auf Herausgabe der Bronzereliefs aus 985 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

23 Abwandlung 1: Künstler in Schwierigkeiten Ausgangslage wie im Grundfall. Allerdings informiert L den Mitarbeiter der B-Bank M über die Lieferbedingungen der L. M ist weisungsgebunden, hat jedoch nur den Auftrag und die Befugnis, die Bronzereliefs bei K abzuholen. L verlangt wie im Ausgangsfall von B die Herausgabe der mit dem gelieferten Kupfer hergestellten Bronzereliefs. Zu Recht? Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 23

24 I. 985 BGB L könnte gegen B ein Anspruch auf Herausgabe der mit dem von ihr gelieferten Kupfer hergestellten Bronzereliefs zustehen. 1. Eigentum der L a) Eigentum der L an den Bronzereliefs ursprünglich: L Eigentümer des Kupfers b) Verlust durch Übereignung an K gem. 929 S. 1, 185 Abs. 1 BGB(-) c) Verlust durch Verarbeitung gem. 950 BGB (-) d) Verlust durch Sicherungsübereignung an B gem. 929 S. 1, 930 BGB (-) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 24

25 e) Gutgläubiger Erwerb nach 933, 930 BGB? aa) Veräußerung nach 930 BGB (+) bb) Mangelnde Berechtigung (+) cc) Übergabe vom Veräußerer an den Erwerber (+) dd) Gutgläubigkeit der B Zurechnung der Bösgläubigkeit des M zulasten der B? Qualifikation des Verhältnisses B-M Besitzdiener gem. 855 BGB weisungsgebunden, keine Stellvertretung isd. 164 Abs. 1 BGB keine Wissenszurechnung nach 166 Abs. 1, 2 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 25

26 keine Zurechnung der Bösgläubigkeit des M K war weiterhin gutgläubig ee) Ergebnis Verlust des Eigentums von L an B f) Zwischenergebnis 2. Ergebnis L ist nicht Eigentümer der Bronzereliefs L hat gegen B keinen Anspruch auf Herausgabe der Bronzereliefs aus 985 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 26

27 Abwandlung 2: Künstler in Schwierigkeiten Ausgangslage wie im Grundfall. K lagert die gefertigten Bronzereliefs in einem Lagerraum einer Werkstatt, die er vom Vermieter V gemietet hat. Da er mit den Mietzahlungen in Verzug gekommen ist, wechselt V das Schloss zum Lagerraum aus und verweigert dem K die Herausgabe der Bronzereliefs bis zur vollständigen Begleichung der Mietschuld Nunmehr verlangen L und B von V Herausgabe der Bronzereliefs. Zu Recht? Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 27

28 A. Anspruch des L I. 985 BGB B könnte gegen V ein Anspruch auf Herausgabe der Bronzereliefs zustehen. 1. Eigentum der B a) Eigentum der L an den Bronzereliefs ursprünglich: L Eigentümer des Kupfers b) Verlust durch Übereignung an K gem. 929 S. 1, 185 Abs. 1 BGB (-) c) Verlust durch Verarbeitung gem. 950 BGB (-) d) Verlust durch Sicherungsübereignung an B gem. 929 S. 1, 930 BGB (-) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 28

29 h.l.: 950 BGB nicht abdingbar, aber Deutung der Verarbeitungsklausel als antizipiertes Besitzmittlungskonstitut allerdings: aufgrund Durchgangserwerbs des K ist das an L durch antizipierte Rückübereignung zurückfallende Eigentum mit einem Vermieterpfandrecht des V nach 562 Abs. 1 BGB belastet Ergebnis: L ist Eigentümer der Bronzereliefs, allerdings hat er nur belastetes Eigentum erworben 2. Besitz des V (+) unmittelbare Besitz isd. 854 Abs.1 BGB 3. Kein Recht zum Besitz (-) Vermieterpfandrecht des V nach 562 Abs. 1 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 29

30 4. Ergebnis L hat keinen Anspruch gegen V auf Herausgabe der Bronzereliefs. B. Anspruch der B 1. Eigentum der B a) Eigentum der L an den Bronzereliefs ursprünglich: L Eigentümer des Kupfers b) Verlust durch Übereignung an K gem. 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB (-) c) Verlust durch Verarbeitung gem. 950 BGB (-) d) Verlust durch Sicherungsübereignung an B gem. 929 S. 1, 930 BGB (-) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 30

31 e) Gutgläubiger Erwerb nach den 933, 930 BGB 2. Besitz des V (+) unmittelbare Besitz isd. 854 Abs.1 BGB 3. Kein Recht zum Besitz (-) Vermieterpfandrecht des V nach 562 Abs. 1 BGB? gutgläubiger lastenfreier Erwerb nach 933, 930 BGB der gutgläubige Erwerb überwindet auch die Belastung des Vermieterpfandrechts des 562 Abs. 1 BGB 4. Ergebnis B hat gegen V einen Anspruch auf Herausgabe der Bronzereliefs. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 31

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Vertragsrecht III. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Vertragsrecht III. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Mietvertragsrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Kündigungsgegenstand Fristablauf, 542 Abs. 2 BGB Sonderregelung für Wohnraummiete:

Mehr

2.3. Gelieferte Waren gehen mit Auslieferung in mein Eigentum über.

2.3. Gelieferte Waren gehen mit Auslieferung in mein Eigentum über. 1 Fall 8: Unstimmigkeiten bei Farbdruckern K bestellt bei V 10 Farbdrucker, die er gewinnbringend weiterveräußern will. Dem Bestellschreiben des K sind dessen Allgemeine Einkaufsbedingungen beigefügt,

Mehr

Fall 10: Die Nautilus

Fall 10: Die Nautilus 1 Fall 10: Die Nautilus Die Reederei KAIDA Cruises (K) will ein weiteres Kreuzfahrtschiff für ihre Flotte bauen und bestellt beim Stahlproduzenten VhüssenKrupp (V) 20.000 t Stahl zum Preis von 500 /t.

Mehr

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen. Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere

Mehr

Kann D nun die Enzyklopädie nach 985 von K herausverlangen?

Kann D nun die Enzyklopädie nach 985 von K herausverlangen? 1 Fall 11: Die Enzyklopädie Buchhändler Karl (K) ist dadurch, dass zwei Häuser neben seinem Buchladen ein weitaus größerer und modernerer Vertreter einer großen Buchhandelskette eröffnet hat, in finanzielle

Mehr

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an

Mehr

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U. Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit 10.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Beschränkt dingliche Rechte Beschränkt dingliche Rechte an beweglichen Sachen Nießbrauch 1030 BGB

Mehr

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II)

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 13.11.2007 Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

FÜ 7 : Die Fräsmaschine

FÜ 7 : Die Fräsmaschine FÜ SaR WS 12/13 Böglmüller/Fischer/Dr. Fröhlich/Dr. Huber/Dr. Kreutz/Menges FÜ 7 : Die Fräsmaschine V veräußerte der H-KG eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt. Die Maschine wurde der H-KG übergeben

Mehr

Examenskolloqium Zivilrecht 951 BGB

Examenskolloqium Zivilrecht 951 BGB Prof. Dr. eorg itter Lehrstuhl für ürgerliches Recht, ank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Examenskolloqium Zivilrecht 951 www.georg-bitter.de Ausgangspunkt des 951 I : gesetzlicher Eigentumserwerb

Mehr

BGB für Fortgeschrittene

BGB für Fortgeschrittene ier Ihr Logo BGB für Fortgeschrittene BGB für Fortgeschrittene Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 Lösung 1.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: I. Ansprüche V gegen die M A. Anspruch V gegen M auf die Zahlung der restlichen 200 Euro gem. 433 II BGB I. Kaufvertragsschluss 1. WE des V (+) 2. WE der M P: M ist gem. 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig,

Mehr

Fallrepetitorium Zivilrecht

Fallrepetitorium Zivilrecht Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Arten der Grundpfandrechte Wirtschaftlicher Hintergrund Grundwissen Grundpfandrechte Hypothek ( 1113 ff. BGB) Grundschuld ( 1191 ff. BGB)

Mehr

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Teil a) A. Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB haben. Dazu müsste

Mehr

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,

Mehr

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin

Mehr

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können ( 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach

Mehr

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

Gebrauchtwagenkauf. Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss

Gebrauchtwagenkauf. Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss Gebrauchtwagenkauf Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss unterschreibt P einen von S mitgebrachten Formularvertrag, in den zuvor die für den Verkauf nötigen Angaben

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter  Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäfte Sonstige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt - Kaufvertrag 433 Abs.

Mehr

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 15 2003-05-17 Sachenrecht / Kreditsicherungsrecht Fälle Fall 2 V, Inhaber eines Geschäftes für Büromöbel, benötigt zur Auslieferung von Möbeln einen neuen LKW. Zur

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 6: BGH, WM 1983, 313 (Deutlichkeit der Änderungen bei 150 II BGB); BGH, NJW 1953, 217 (nachträglicher

Mehr

I. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem.

I. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem. 1 A. Vertragliche Ansprüche I. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem. 535 II II. V gegen S auf Schadensersatz i.h.d.

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip!

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip! Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip! Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft A verkauft dem B sein Auto. Wer ist nach Abschluss des Kaufvertrages Eigentümer?

Mehr

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann Wiederholungsfragen Erläutern Sie das Problem des gutgläubigen Erwerbs eines (gesetzlichen) Pfandrechts. Ist die Sicherungsübereignung ein akzessorisches Sicherungsrecht? Wie sind bei der Sicherungsübereignung

Mehr

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 05316, Handelsrecht, KE 2 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 1

Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 05316, Handelsrecht, KE 2 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 1 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 1 Gliederung1 I. Anspruch des E. auf Herausgabe der Waschmaschine gem. 985 BGB 1. Eigentumsverlust durch Erwerb vom Berechtigten bzw. vom Nichtberechtigten mit Einwilligung

Mehr

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum

Mehr

01.11.2004 Kaufvertrag und Auflassung. 01.01.2005 B übernimmt Darlehen und Pacht. 14.10.2005 A setzt sich mit B in Verbindung

01.11.2004 Kaufvertrag und Auflassung. 01.01.2005 B übernimmt Darlehen und Pacht. 14.10.2005 A setzt sich mit B in Verbindung Fall 2 zum EBV: Maulaffenpacht A hatte sein Grundstück in Würzburg, Maulhardgasse 9 ("Maulaffenbäck"), an P verpachtet, der dort eine besuchenswerte Gaststätte betrieb. Am 01.11.2004 veräußerte A das Grundstück

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 3. Die Übereignung beweglicher Sachen

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 3. Die Übereignung beweglicher Sachen Sachenrecht Arbeitsblatt Nr. 3 Die Übereignung beweglicher Sachen I. Das dingliche Rechtsgeschäft 1. Für den Übereignungseffekt reicht das schuldrechtliche Geschäft - Kauf, Tausch, Darlehen, Werkvertrag,

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger WS 2008/09. Lösungshinweise zur 2. Klausur. Frage 1

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger WS 2008/09. Lösungshinweise zur 2. Klausur. Frage 1 Prof. Dr. G. Schiemann 1 Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger WS 2008/09 Lösungshinweise zur 2. Klausur Frage 1 Anspruch des V gegen L auf Zahlung der restlichen Raten aus 433 II BGB Voraussetzung:

Mehr

Lösungsskizze Fall 17

Lösungsskizze Fall 17 Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- I. Anspruch aufgrund des Eigentumsvorbehalts Gemäß 449 II 1 führt der Eigentumsvorbehalt

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

Kompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014

Kompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kompass Recht BGB II: Sachenrecht von Michael Beurskens 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kohlhammer 2014 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort......................................................

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( ) Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( 1204 1259) I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 1. Einigung 2 2. Übergabe oder ein

Mehr

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

Fall 9 - Lösung. Sachenrecht Fall 9 - Lösung - Seite 1

Fall 9 - Lösung. Sachenrecht Fall 9 - Lösung - Seite 1 Sachenrecht Fall 9 - Lösung - Seite 1 Fall 9 - Lösung ÜBERSICHT FALL 9 I. Eigentumsverlust durch Veräußerung an F (-), da EV, 929, 158 I BGB II. Eigentumserwerb von F durch Verarbeitung der Bleche zu Gehäusen

Mehr

Inhalt. Standardfälle Sachenrecht. Fall 1: Figurprobleme BGB; Erwerb gemäß 929 BGB

Inhalt. Standardfälle Sachenrecht. Fall 1: Figurprobleme BGB; Erwerb gemäß 929 BGB Inhalt Standardfälle Sachenrecht Fall 1: Figurprobleme 7 985 BGB; Erwerb gemäß 929 BGB Fall 2: Sammelsurium 12 Gutgl. Erwerb, 932; Abhandenkommen, 935 BGB Fall 3: Kulturschock 17 Eigentumserwerb gemäß

Mehr

S wird dem T sagen, dass er auf verschiedene Weisen den Laptop an D übereignen kann.

S wird dem T sagen, dass er auf verschiedene Weisen den Laptop an D übereignen kann. Lösung Fall 4 S wird dem T sagen, dass er auf verschiedene Weisen den Laptop an D übereignen kann. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich für den T lediglich die Verpflichtung den Laptop zu übergeben und das

Mehr

Eigentum an beweglichen Sachen I (5/12)

Eigentum an beweglichen Sachen I (5/12) Eigentum an beweglichen Sachen I (5/12) (47. Kalenderwoche, 21.11. - 25.11.2016) A. Allgemeine Grundsätze des Verfügungsgeschäfts Definition Verfügung: Verfügung ist die Übertragung, Belastung, Aufhebung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 8 Das Auto

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 8 Das Auto Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 8 Das Auto K erwirbt

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war. Fall 2 - Lösung Vorüberlegung: Der K hat dem V einen Scheck über die Kaufsumme überreicht. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass er jenen Scheck von V wiedererlangen möchte. A. Anspruch des K gegen V

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Lösungsskizze Fall 17

Lösungsskizze Fall 17 Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- aus 346 I, 323 I, 1. Alt., 348, 322, 320 I. Rücktrittsrecht 1.) Vertragliches Rücktrittsrecht

Mehr

Lösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi

Lösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi Lösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi A. Ansprüche V gegen U I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: 1. Unmittelbarer Besitz des U U ist unmittelbarer Besitzer, 854 BGB; E allenfalls Besitzdiener, 855

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit - 15.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Wirksamkeit von Verträgen Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit Als Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit

Mehr

Musterlösung der Probeklausur 1 :

Musterlösung der Probeklausur 1 : Prof. Dr. Burkhard Hess Wintersemester 2011/12 Musterlösung der Probeklausur 1 : Frage 1: Kann A Zahlung der monatlichen Flatrate-Gebühren verlangen? Die A-minus (A) hat gegen L einen Anspruch auf Zahlung

Mehr

LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, DEUTSCHES, EUROPÄISCHES UND INTERNATIONALES ZIVILPROZESSRECHT WS 2012/2013 PROFESSOR DR.

LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, DEUTSCHES, EUROPÄISCHES UND INTERNATIONALES ZIVILPROZESSRECHT WS 2012/2013 PROFESSOR DR. Klausur: Der undankbare Cousin Bernd Behrends (B) bittet seinen vermögenden Cousin Alfred Ahrends (A) ihm eines seiner Grundstücke in der Oststadt von Hannover zu verkaufen. A, der seine Grundstücke eigentlich

Mehr

Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB

Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB Klausur GK III, Lösungsskizze (kurz) Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB 1. wirksame Abtretung Einordnung der Abrede zwischen

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 15. Fall Der verschwiegene Unfall - EBV Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der CAT Clean Air Technology GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der CAT Clean Air Technology GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen der CAT Clean Air Technology GmbH A. Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Vertragsarten 1. Preisstellung Alle Preise verstehen sich stets netto zuzüglich Umsatzsteuer

Mehr

Fall 12 - Lösung. BGB-AT Fall 12 - Lösung - Seite 1. Anspruch des J (vertreten durch M) gegen K aus 812 I S.1, 1.Alt. BGB ÜBERSICHT FALL 12

Fall 12 - Lösung. BGB-AT Fall 12 - Lösung - Seite 1. Anspruch des J (vertreten durch M) gegen K aus 812 I S.1, 1.Alt. BGB ÜBERSICHT FALL 12 BGB-AT Fall 12 - Lösung - Seite 1 Fall 12 - Lösung ÜBERSICHT FALL 12 II. Anspruch des J (vertreten durch M) gegen K aus 812 I S.1, 1.Alt. BGB I. Anspruch M gegen K 1. 985 BGB, Geldwertvindikation nach

Mehr

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks

Mehr

Übung zur Vorlesung "Einführung in das Zivilrecht I" Wintersemester 2009/10

Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht I Wintersemester 2009/10 Lösung Fall 8 Hinweis: Achtet bei der Nacharbeit noch einmal genau auf das Trennungs- und Abstraktionsprinzip! Dies wird hier vor allem auch bei der Frage des rechtlichen Vorteils relevant: Der Eigentumserwerb

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 10 ANFECHTUNG VON WILLENSERKLÄRUNGEN K entdeckt in der Galerie des A die Skulptur eines schlafenden Löwen. A, der die Skulptur für das Werk eines unbekannten Künstlers

Mehr

Prof. Dr. Florian Jacoby. Probeklausur am

Prof. Dr. Florian Jacoby. Probeklausur am BGB AT Probeklausur am 18.12.2013 Prof. Dr. Florian Jacoby Der Geschäftsmann G entdeckt im Katalog des Versandhauses Q eine Aktentasche, Modell Null 15 zum Preis von EUR 69,--. Beim Ausfüllen der beigefügten

Mehr

Fall 2: Das gute, alte Armband

Fall 2: Das gute, alte Armband Fall 2: Das gute, alte Armband Sachverhalt Walpurgis, die Mutter des Valentin Vulcanus (V), ist gestorben. Sie hat Valentin als Erbstück der Familie ein altes Armband, mit Rubinen besetzt, hinterlassen.

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Vertraglicher Eigentumserwerb

Vertraglicher Eigentumserwerb Bei Mobilien durch Einigung über Übergabe 929,854I Bei Grundstücken durch Einigung (=Auflassung) und Eintragung g 873, 925 Was ist mit Gebäuden Bei Mobilien durch Einigung über Übergabe 929,854I Bei Mobilien

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Jura Online - Fall: Das gefundene Geld - Lösung

Jura Online - Fall: Das gefundene Geld - Lösung Jura Online - Fall: Das gefundene Geld - Lösung 1. Teil: Ansprüche R gegen F A. Anspruch R gegen F auf Herausgabe der Geldscheine gemäß 985 BGB R könnte gegen F zunächst einen Anspruch auf Herausgabe der

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Übungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Übungsfall Dr. Stephan Madaus 29.10.2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen Recht

Mehr

Sachenrecht Eigentum II

Sachenrecht Eigentum II Sachenrecht Eigentum II PD. Dr. Christoph Luther Sachenrecht Eigentum Einführung Eigentum I. Einführung II. III. Rechte des Eigentümers 1. Nutzungs und Verfügungsmacht des Eigentümers 2. EBV, 985 1003

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 19 T2, )

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 19 T2, ) Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 19 T2, 6.5.2010) 19, Teil 2 Verbraucherschutz im BGB, Forts. III. Verbraucherschutz bei unbestellten Leistungen ( 241 a BGB) Lösung Fall 121: a) Ausgangsfall

Mehr

Lösung Fall 53: Lösung Fall 54: Herausgabe gem. 985. 1. Sache (+) 2. K = Eigentümer. a) ursprünglich (+) b) Eigentumsverlust

Lösung Fall 53: Lösung Fall 54: Herausgabe gem. 985. 1. Sache (+) 2. K = Eigentümer. a) ursprünglich (+) b) Eigentumsverlust 1 Lösung Fall 53: Der Tresor wurde gemäß 94 wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und gehörte somit gemäß 946 dem E (ob ein Eigentumsvorbehalt vorlag, ist bei den Erwerben kraft Gesetzes irrelevant). Mit

Mehr

Rechtsfolgen von Willensmängeln

Rechtsfolgen von Willensmängeln Rechtsfolgen von Willensmängeln Nichtige Willenserklärung (bei bewusster Divergenz) - 116 Satz 2 (erkannter Vorbehalt) - 117 (Scheinerklärung) - 118 (Scherzerklärung) Anfechtbare Willenserklärung - bei

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 2. Klausur

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 2. Klausur Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Sommersemester 2014 Notenübersicht 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 0 7 32 36 19 13 6 5 5 0 2 0 1 1 1

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Übungsklausur zum Privatrecht II im Sommersemester 2015

Übungsklausur zum Privatrecht II im Sommersemester 2015 Übungsklausur zum Privatrecht II im Sommersemester 2015 Fall: Brandheiße Computer Unternehmer U betreibt ein kleines Geschäft für Computer und Computerzubehör. In jüngster Zeit kam es in diesem Zusammenhang

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 24 - Kaufvertrag: Rechte, Pflichten, besondere Gestaltungen, Tausch

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 24 - Kaufvertrag: Rechte, Pflichten, besondere Gestaltungen, Tausch Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 24 - : Rechte, Pflichten, besondere Gestaltungen, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New

Mehr

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 17 A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Damit ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, muss dieser

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1a

Lösungsvorschlag Fall 1a Lösungsvorschlag Fall 1a I. Anspruch V gegen R auf Herausgabe des Fahrrads aus 985 BGB 1. Anspruchsgegner ist Besitzer (+) 2. Anspruchsteller müsste Eigentümer des Fahrrads sein Ursprünglich war R Eigentümer

Mehr

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20 Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.

Mehr

Tipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage

Tipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage Übersicht Wichtigste Anspruchsgrundlagen 1) Ansprüche auf Erfüllung vertraglicher Pflichten: a) aus typisierten Verträgen (im BGB ausdrücklich geregelte Vertragstypen, (vgl. Inhaltsverzeichnissen zum BGB,

Mehr

11. Besprechungsfall

11. Besprechungsfall 11. Besprechungsfall A hat seinem Freund E ein Darlehen über 300.000 zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht. Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad

Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht. Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad Arbeitshinweis Hier finden Sie eine Auflistung von tatsächlich in der Klausur gemachten Fehlern und deren Verbesserung.

Mehr

Ein Vergütungsanspruch des B aus Werkvertrag, 631 Abs. 1 BGB, kommt nicht in Betracht, da ein Vertrag zwischen E und B nicht zustande gekommen ist.

Ein Vergütungsanspruch des B aus Werkvertrag, 631 Abs. 1 BGB, kommt nicht in Betracht, da ein Vertrag zwischen E und B nicht zustande gekommen ist. Lösung Fall 2.1: I. Vertragliche Ansprüche Ein Vergütungsanspruch des B aus Werkvertrag, 631 Abs. 1 BGB, kommt nicht in Betracht, da ein Vertrag zwischen E und B nicht zustande gekommen ist. II. Quasivertragliche

Mehr

AG Z III (Sachenrecht und Zivilprozessrecht) SS 2011 Paul Gooren

AG Z III (Sachenrecht und Zivilprozessrecht) SS 2011 Paul Gooren AG Z III (Sachenrecht und Zivilprozessrecht) SS 2011 Paul Gooren Fall 4 Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine A. Ursprünglich war V Eigentümer der Fräsmaschine. B. Er könnte sein Eigentum durch

Mehr

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten

Mehr

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt 1. Frage (Leitentscheidung BGH vom 26.11.1999, NJW 2000, 805 ff.) I. E gegen H auf Bewilligung

Mehr

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder 1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt Fall 6 c: Briefmarkensammler A und B sind Briefmarkensammler. Dem A gehört eine Briefmarke, die gut in die Sammlung des B passt; umgekehrt gehört dem B eine Briefmarke, die A gern hätte. Deshalb beschließen

Mehr