Vertragsrecht III. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
|
|
- Ida Vogel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1
2 Mietvertragsrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2
3 Kündigungsgegenstand Fristablauf, 542 Abs. 2 BGB Sonderregelung für Wohnraummiete: 575 BGB Kündigung einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung Gestaltungsrecht bedingungs- und befristungsfeindlich (wenn Partei eine dadurch in ungewisse Lage versetzt wird) gformfrei (Ausnahme: 568 BGB) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 3
4 Kündigungsgegenstand befristete Mietverhältnisse (-) befristete Mietverhältnisse können nicht ordentlich gekündigt werden enden regelmäßig mit Fristablauf unbefristete Mietverhältnisse (+) ordentliche und außerordentliche Kündigung möglich, 542 Abs. 1 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 4
5 ordentliche Kündigung Arten der Kündigung ohne Kündigungsgrund möglich, 542 Abs. 1 BGB Ausnahme Wohnraummiete: 573 BGB (berechtigtes Interesse) Kündigungsfrist Wohnraum: 573c BGB beide Parteien: am dritten Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats Vermieter: Frist verlängert sich nach 5 und 8 Jahren um jeweils drei Monate (Grund: Mieterschutz) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 5
6 Arten der Kündigung außerordentliche befristete Kündigung bei befristeten Mietverhältnissen oder unbefristeten Mietverhältnissen mit abweichender vereinbarter Kündigungsfrist besonderer Grund erforderlich verstreute Sonderregelungen (z.b. 544, 540 Abs. 1 S. 2 BGB) außerordentliche fristlose Kündigung jede Partei kann aus wichtigem Grund jederzeit fristlos kündigen bei Verletzung einer Pflicht aus dem Mietverhältnis: Abmahnung oder erfolglose Fristsetzung gem. 543 Abs. 3 S. 1 BGB erforderlich (ggf. gem. 543 Abs. 3 S. 2 BGB entbehrlich) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 6
7 Arten der Kündigung 543 Abs. 1 S. 2 BGB. 544, 540 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 7
8 Struktur Wohnraummiete Verweis auf allgemeine Vorschriften, 549 Abs. 1 BGB Sonderregelungen zum Schutz des Wohnraummieters Schriftform, 550 BGB Rechtsfolge der Verletzung der Schriftform: nicht Nichtigkeit sondern Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis Zwecke: Beweisfunktion (v.a. bei langfristigen Mietverhältnissen wichtig) Übereilungsschutz Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 8
9 Mietsicherheit (Kaution) Wohnraummiete Begrenzung auf das Dreifache der monatlichen Miete Rechtsfolge: nicht insgesamt unwirksam, sondern nur im Maß der Überschreitung Vermieterpfandrecht Pfandrecht an eingebrachten Sachen des Mieters gesetzliches Pfandrecht, Vorschriften über das Vertragspfandrecht nach 1257, 1204 ff. BGB Verwertung: Verkauf (öffentliche Versteigerung) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 9
10 Wohnraummiete Erlöschen des Vermieterpfandrechts Entfernung der Sachen mit Wissen und ohne Widerspruch des V Widerspruchsrecht des Vermieters Selbsthilferecht des Vermieters Rückverschaffung gem. 562b BGB Ausschluss des Widerspruchsrecht, 562a S. 2 Alt. 1 BGB kein Widerspruch wenn Sache gewöhnlichen Lebensumständen entspricht P: Erlöschen des Pfadrechts auch bei vorübergehender Wegnahme? Nein! Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 10
11 Wohnraummiete P: gutgläubiger Erwerb an eingebrachten Sachen? 1207 BGB: gutgläubiger Erwerb eines rechtsgeschäftlich erworbenen Pfandrechts möglich aber: Verweisungsvorschrift des 1257 BGB erfasst nur Pfandrechte, die kraft Gesetzes bereits entstanden sind Problem: gutgläubiger Erwerb betrifft Entstehung des Pfandrechts 1207 BGB nicht anwendbar über 1257 BGB (unstreitig) kein gutgläubiger Erwerb möglich (nur bei unmittelbarem Besitz der Sache möglich) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 11
12 Wohnraummiete Konkurrenz mit Pfandrecht eines Dritten Grundsatz: Vermieterpfandrecht geht vor Ausnahme: 562 d BGB (Rückständige Miete: max. 1 Jahr) Schutz der Angehörigen bei Tod des Mieters Eintrittsrecht, 563 Abs. 1, 2 BGB Widerspruchsrecht, 563 Abs. 3 BGB Schutz bei Veräußerung: Kauf bricht nicht Miete Wohnraum: 566 Abs. 1 BGB (vgl. aber 566 Abs. 2 BGB) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 12
13 Wohnraummiete Schutz des Mieters vor doppelter Inanspruchnahme, 566c BGB Kündigungsschutz bei ordentlicher Kündigung 568 Abs. 1 BGB: Schriftform der Kündigung 568 Abs. 2 BGB: Hinweis auf Möglichkeit des Widerspruchs nach 574 BGB sowie Form und Frist ( 574 ff. BGB) 573 BGB: berechtigtes Interesse des Vermieters erforderlich schuldhafte und nicht unerhebliche Pflichtverletzung Eigenbedarf an angemessener wirtschaftlicher Verwertung gehindert Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 13
14 Wohnraummiete Kündigungsschutz bei außerordentlicher Kündigung wichtiger Grund isd. 563 BGB erhebliche Gesundheitsgefährdung Fristsetzung und Abmahnung erforderlich, 543 Abs. 3 S. 1 BGB Störung des Hausfriedens (beiderseitige Kündigung möglich) Widerspruchsrecht des Mieters, 574 Abs. 1 BGB erfasst ordentliche und außerordentliche Kündigung gebietet umfassende Interessenabwägung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 14
15 Fallbeispiel: Vermieterpfandrecht, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabrede V verkauft dem Transportunternehmer K einen LKW unter Eigentumsvorbehalt mit Ratenzahlung. V übergibt den LKW an K, der ihn zunächst in der Garage seines Betriebsgrundstücks abstellt. Als V in finanzielle Schwierigkeiten gerät, nimmt er ein Darlehen bei der Bank B auf und übereignet ihr den Lkw zur Sicherung, allerdings ohne auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die finanziellen Schwierigkeiten des K halten weiter an, so dass er nunmehr weder die Kaufpreisraten noch die Darlehensraten begleichen kann. Im Hinblick auf den Kaufvertrag ist jedoch lediglich nur noch eine Kaufpreisrate offen. Daraufhin stellt die Bank B das Darlehen fällig und zahlt die letzte Kaufpreisrate an V, um den LKW zu erhalten. V lehnt jedoch die Zahlung durch B ab, da er der Auffassung ist, dass allein K sein Vertragspartner sei. Zeitgleich meldet sich C, der Vermieter des Betriebsgrundstücks des K, und macht sein Vermieterpfandrecht geltend, da K seit 1,5 Jahren seine Miete nicht mehr gezahlt hat. Vorsichtshalber hat C die Schlösser der Garage austauschen lassen und so den LKW in seinen unmittelbaren Besitz gebracht. B verlangt von C Herausgabe des LKW. Zu Recht? Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 15
16 I. Anspruch der B gegen C auf Herausgabe des LKW gem. 985 BGB 1. Eigentum der B Merke: im Rahmen des 985 BGB immer chronologisch vorgehen a) ursprünglich: Eigentum des V b) Verlust durch Übereignung an K gem. 929 S. 1 BGB? Übereignung unter Eigentumsvorbehalt 449 Abs. 1 BGB: Einigung unter aufschiebender Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung, 158 Abs. 1 BGB hier ist noch eine Rate offen Bedingungseintritt (-) Eigentumserwerb des K (-) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 16
17 b) Verlust durch Übereignung von K an B gem. 929 S. 1, 930 BGB? aa) Einigung K-B (+) Konstruktion dabei unerheblich (auflösende Bedingung oder Pflicht zur Rückübereignung bei vollständiger Kaufpreiszahlung) bb) Übergabe gem. 929 S. 2 BGB (-) cc) Besitzkonstitut mit Übergabesuurogat, 930 BGB (-) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses nach 868 BGB? Besitzmittlungsverhältnis: Sicherungsabrede gem. 311 Abs. 1 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 17
18 hier: Sicherungsabrede gem. 311 Abs. 1 BGB (+) Verpflichtung zur Übereignung des LKW Bezug auf zu sichernde Forderung aus dem Darlehensvertrag nach 488 Nutzungsrecht des K Verwertungsrecht der B im Fall des Zahlungsrückstands dd) Berechtigung des K zur Sicherungsübereignung (-) ee) gutgläubiger Erwerb der B vom Nichtberechtigten K gem. 933 BGB? 933 setzt Übergabe voraus Übergabe hier (-) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 18
19 ee) Zwischenergebnis kein Eigentumsverlust V an B V ist weiterhin Eigentümer des LKW c) Erwerb des Anwartschaftsrechts des K? dann Eigentum der B, da Anwartschaftsrecht durch vollständige Kaufpreiszahlung zum Vollrecht erstarkt ist Anwartschaftsrecht: von mehraktigem Erwerbstatbestand sind bereits so viele Voraussetzungen erfüllt, dass der Erwerb nur noch vom Erwerber abhängt und darüber hinaus durch den Veräußerer nicht mehr einseitig verhindert werden kann Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 19
20 aa) Übertragung Anwartschaftsrecht von K auf B (1) Anwartschaftsrecht von K aufschiebend bedingte Einigung V-K Übergabe an K erwirbt bei vollständiger Kaufpreiszahlung ohne weitere Mitwirkung des V Eigentum am LKW K ist vor Zwischenverfügungen des V nach 161, 936 Abs. 3 BGB geschützt (2) Übertragung auf B gem. 929, 930 BGB Anwartschaftsrecht ist wesensgleiches Minus zum Vollrecht, daher Übertragung gem. 929, 930 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 20
21 Umdeutung der Einigung Eigentumsübertragung in Einigung Übertragung Anwartschaftsrecht gem. 133, 157 BGB (+) wirksame Begründung eines Besitzkonstituts durch Sicherungsabrede (3) Folgen eines entgegenstehenden Vermieterpfandrechts, gem. 562 BGB Vermieterpfandrecht = besitzloses gesetzliches Pfandrecht gem BGB hindert Pfandrecht die Übertragung des Anwartschaftsrechts? Nein: lediglich Belastung, die mitübertragen wird kein Erlöschen des Anwartschaftsrechts durch Rücktritt des V (4) Zwischenergebnis: B hat wirksam ein Anwartschaftsrecht erworben Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 21
22 bb) Erstarken des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht (Eigentum) ja, durch vollständige Kaufpreiszahlung = Bedingungseintritt aber: Annahmeverweigerung der B, daher möglicherweise keine Erfüllungswirkung? hier gem. 162 BGB treuwidrige Vereitelung durch V 267 BGB: kein Widerspruch des Schuldners cc) Zwischenergebnis: B = Eigentümerin des LKW 2. Besitz des C unmittelbarer Besitz ( 854 BGB) des C Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 22
23 3. Recht zum Besitz des C, 986 Abs. 1 BGB a) Vermieterpfandrecht, 562 BGB aa) Sache des Mieters kein Eigentum des K kein Durchgangserwerb des K gutgläubiger Erwerb des (gesetzlichen) Vermieterpfandrechts? 1207, 932, 934 ff. sind gem nur auf ein kraft Gesetzes (bereits) entstandenes Pfandrecht anwendbar nicht auf seine Entstehung selbst besitzloses Pfandrecht: allgemeine Meinung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 23
24 bb) Ergebnis: kein Vermieterpfandrecht am LKW b) Vermieterpfandrecht am Anwartschaftsrecht?, 562 BGB würde sich dann am Eigentum fortsetzen B hat mit 562 BGB belastetes Anwartschaftsrecht erworben Erstarkung des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht = Vermieterpfandrecht am Eigentum der B Besitzrecht? bei 562 BGB (-), da besitzloses Pfandrecht anders hier: C hat Sache an sich genommen gem. 562 Abs. 1 S. 2 BGB: Besitzrecht (+), da Umwandlung in Faustpfand 3. C hat Recht zum Besitz gem. 986 BGB Ergebnis: 985 (-) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 24
Hier: Einigung über Eigentumsübergang? Einigung: Dinglicher Vertrag auf den die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar
PÜ BGB Z III Sommersemester 2012 Fall 3 - Lösungsskizze: Der umkämpfte Kran Ausgangsfall: Teilfrage 1: Eigentum Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer des Krans ist. Historische Prüfung der Eigentumslage:
MehrFall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich
MehrLösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
MehrFräsmaschine auf Abwegen
V verkauft eine Fräsmaschine an K und liefert sie unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor K sämtliche Kaufpreisraten bezahlt hat, nimmt er bei der C-Bank Kredit auf. Zur Sicherheit übereignet K der C die
MehrJura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung
Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des
MehrDrittwiderspruchsklage, 771 ZPO
Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2003/04 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 8 (Lösung) vertiefend BGHZ 35, 85; 92, 280; Medicus BR Rn. 484 ff.; Gottwald PdW SaR Fall 142 ff. Drittwiderspruchsklage,
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
MehrProf. Dr. Martin Schwab Wintersemester 2004/2005. Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2
Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2 Anspruch V gegen K auf Herausgabe des LKW aus 346 I BGB A. Kaufvertrag zwischen K und V B. Rücktrittserklärung C. Rücktrittsgrund
MehrJura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung
Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung 1. Teil: Motor mit der Fabrikationsnummer 01 I. Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümerin des Motors 01. II. Eigentumserwerb der A von B nach 929 S.
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
MehrModul Z III Sachenrecht/ZPO Recht der Realkreditsicherheiten
20.06.2012 Modul Z III Sachenrecht/ZPO Recht der Realkreditsicherheiten Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessund Insolvenzrecht sowie Römisches Recht Roman Nierlich Übersicht Kreditsicherheiten
MehrVon dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
Mehr- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung
Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit
MehrMietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21
Mietrecht Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Das Mietrecht ist geregelt in: 535 bis 580a BGB Es ist zu unterscheiden: - Mietrecht allgemeiner Teil (
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 21/T2, )
Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 21/T2, 3.6.2010) E. Folgen der Nicht- oder Schlechterfüllung der Vermieterpflichten I. Erfüllungsanspruch, 535 I Anspruch auf Nachbesserung von Mängeln,
MehrRepetitorium Kreditsicherungsrecht 9. Eigentumsvorbehalt (Montag, )
Repetitorium Kreditsicherungsrecht 9. (Montag, 11.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 Was muss man zu
MehrKann D nun die Enzyklopädie nach 985 von K herausverlangen?
1 Fall 11: Die Enzyklopädie Buchhändler Karl (K) ist dadurch, dass zwei Häuser neben seinem Buchladen ein weitaus größerer und modernerer Vertreter einer großen Buchhandelskette eröffnet hat, in finanzielle
MehrFB 7 : Die Fräsmaschine
FB 7 : Die Fräsmaschine Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, gutgläubiger Erwerb, Anwartschaftsrecht; nach BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382 Gliederung: I. Anspruch des V gegen die H-KG auf Herausgabe
MehrTUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 7: Sachverhalt
TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fall 7: Sachverhalt V verkauft eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Dieser will seinen Betrieb modernisieren und zu diesem Zweck bei der B-Bank ein Darlehen in
MehrSicherungsrechte an beweglichen Sachen I (9/12)
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen I (9/12) (51. Kalenderwoche, 19.12. - 23.12.2016) A. Allgemeines zu Sicherungsrechten Ein Kreditgeber (= Sicherungsnehmer) verlangt Sicherheiten, um sich vorab das
MehrFall 7: Hobelmaschine
Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 7: Hobelmaschine Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Gutgläubiger Erwerb: Maßgebliche materiellrechtliche
MehrSachenR Fall 5 929, 158 I. SiÜ. Rückzahlung. Rückübereignung 929, , 931. Zahlung 10 TEUR. SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6
SachenR Fall 5 Fräsmaschine Fräsmaschine 2 929, 158 I W K 1 433 3 488 929, 930 10 TEUR 4 S SiÜ 929, 931 Zahlung 488 5 6 B Rückzahlung Rückübereignung 7 8 SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6 Frage:
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am )
Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 8-11 Uhr, HS 10 NUni Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungshinweise: Aufgabe
MehrMiete. Kommentar. Hubert Blank. Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus. Von. Richter am Landgericht a.d. und. Richter am Amtsgericht
Miete Kommentar Von Hubert Blank Richter am Landgericht a.d. und Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 5., völlig neubearbeitete Auflage 2017 Vorwort zur 5. Auflage... Literatur- und Abkürzungsverzeichnis...
MehrA könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben.
Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus Lösungsskizze Probeklausur im Privatrecht II Lösung zu Fall 1: A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2,
Mehr2.3. Gelieferte Waren gehen mit Auslieferung in mein Eigentum über.
1 Fall 8: Unstimmigkeiten bei Farbdruckern K bestellt bei V 10 Farbdrucker, die er gewinnbringend weiterveräußern will. Dem Bestellschreiben des K sind dessen Allgemeine Einkaufsbedingungen beigefügt,
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrRepetitorium BR III + IV am in Ravensburg
am 17.01.2014 in Ravensburg Fallbearbeitung und Gutachtentechnik Bei der Lösung juristischer Fälle ist der sog. Gutachtenstil einzuhalten: Einstieg: Wer will was von wem woraus? Fallbearbeitung und Gutachtentechnik
MehrFallrepetitorium Zivilrecht
Fallrepetitorium Zivilrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Sommersemester 2016 1 Wiederholung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Eigentumsvorbehalt 449 BGB (Eigentumsvorbehalt)
MehrInhaltsverzeichnis. Kommentar a BGB. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 25
Vorwort.................................................... Abkürzungsverzeichnis....................................... Literaturverzeichnis.......................................... V XIII XIX Synopse
MehrFallbesprechung zum Sachenrecht
Fallbesprechung zum Sachenrecht Übung Vertragsrecht, Vertragsgestaltung und gesetzliche Schuldverhältnisse Vorab: Prüfung des Eigentumsübergangs 1. Ursprünglicher Eigentümer 2. Übergang des Eigentums von
MehrFÜ 7 : Die Fräsmaschine
FÜ SaR WS 12/13 Böglmüller/Fischer/Dr. Fröhlich/Dr. Huber/Dr. Kreutz/Menges FÜ 7 : Die Fräsmaschine V veräußerte der H-KG eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt. Die Maschine wurde der H-KG übergeben
MehrWiederholungsfragen. 5 Das Mobiliarpfandrecht
Wiederholungsfragen Wie kann ein Pfandrecht entstehen? Erläutern Sie Voraussetzungen eines rechtsgeschäftlich bestellten Pfandrechts! Was macht der Pfandgläubiger bei Pfandreife mit dem Pfand? Kann ein
MehrBGH XI ZR 156/05, Urt. v , ZIP 2006, 2307 (Dr. Bernhard Kreße) Diskussionstermin (Video/Chat): Dienstag, 3. 7.
Besprechung: BGH XI ZR 156/05, Urt. v. 26. 9. 2006, ZIP 2006, 2307 (Dr. Bernhard Kreße) Diskussionstermin (Video/Chat): Dienstag, 3. 7. 2007, 18-19 Uhr A. Der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrundelag,
MehrLösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige
Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB 1. Rechtsnatur des Anspruchs aus 1147 BGB Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Nicht:
MehrLösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136.
Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136. Frage 1: Anspruch des F gegen B auf Herausgabe des Gemäldes nach 985 BGB F hat gegen B einen Anspruch
MehrFall 4 - Lösung. Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1. (2) Qualifizierter Besitzerwerb ÜBERSICHT FALL 4. (a) Hier Veräußerung gem.
Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1 Fall 4 - Lösung ÜBERSICHT FALL 4 I. Anspruch des C gegen B gem. 985 BGB C müsste Eigentümer geworden sein 1. Eigentumserwerb des C gem. 929, 930 BGB a) Dingliche Einigung,
MehrHandelsrecht: HandelsR
Beck-Texte im dtv 5599 Handelsrecht: HandelsR Textausgabe von Prof. Dr. Peter Kindler 6. Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 66990 3 Zu Inhalts-
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit 10.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Beschränkt dingliche Rechte Beschränkt dingliche Rechte an beweglichen Sachen Nießbrauch 1030 BGB
MehrXI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs
XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs 1. Voraussetzungen: Kaufmannseigenschaft des Verfügenden zum Betrieb des Handelsgeschäfts gehörendes Geschäft, 343, 344 HGB Veräußerung einer beweglichen Sache
MehrBlank/Börstinghaus. Miete. Kommentar von. 3., völlig neubearbeitete Auflage. 4! ms ...
... Blank/Börstinghaus Miete Kommentar von Hubert Blank Richter am Landgericht a. D. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 3., völlig neubearbeitete Auflage 4! ms Verlag C. H. Beck München 2008 Literatur-
MehrDie wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung Dürfen Vermieter Problemmietern kündigen? Einem Mieter kann nur dann gekündigt werden, wenn es einen handfesten Kündigungsgrund gibt. Ein solcher
MehrJura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung
Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung 1. Teil: Motor mit der Fabrikationsnummer 01 A. Entwicklung der dinglichen Rechtspositionen I. Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümerin des Motors
MehrÜbungen für Fortgeschrittene: Klausur Nr. 1 Winter I. Anspruch P gegen K auf Rückgabe des Gemäldes aus 346 Abs. 1 BGB
I. Anspruch P gegen K auf Rückgabe des Gemäldes aus 346 Abs. 1 BGB Zwischen P und K besteht kein Rückgewährschuldverhältnis. P könnte aber einen entsprechenden Anspruch gem. 398 BGB von V erworben haben.
MehrDas Fahrrad. Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern. Wiederholung und Vertiefung
Das Fahrrad Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern Wiederholung und Vertiefung 2 Sachverhalt Frage 2 535 ff. BGB 598 ff. BGB E M L 929 S. 1, 932 BGB 433 ff. BGB 929 S. 1 BGB K 3
MehrFall 4 Der verflixte Bildband
Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer
MehrAG Z III (Sachenrecht und Zivilprozessrecht) SS 2011 Paul Gooren. Ausgangsfall
AG Z III (Sachenrecht und Zivilprozessrecht) SS 2011 Paul Gooren Fall 3 - Lösungsskizze: Der umkämpfte Kran Ausgangsfall Teilfrage 1: Eigentum Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer des Krans ist. A. Ursprünglich
MehrFall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 5 Lösungsskizze Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Voraussetzungen: Miete
MehrWuV- Kurs Sachenrecht I
Hermann Kantorowicz-Institut für juristische Grundlagenforschung Sommersemester 2017 WuV- Kurs Sachenrecht I Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte, Internationales
Mehr5. Teil: Eigentumserwerb (Mobilien)
5. Teil: Eigentumserwerb (Mobilien) I. 929 als Grundnorm II. Abweichungen von der Grundnorm III. Erwerb vom Nichtberechtigten IV. Gesetzliche Eigentumserwerbsgründe I. 929 S. 1 als Grundnorm Die Grundnorm
MehrJura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung
Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung A. Anspruch V gegen U auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB V könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB haben. I. Besitz des
MehrHochschuldozent Dr. Elmar Mand Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Hochschuldozent Dr. Elmar Mand B beauftragt Bauunternehmer U mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Infolge eines Fehlers des Poliers des U bei der Fundamentsicherung kommt es nach vier Jahren zu Setzrissen
MehrDr. Rainer Tietzsch, Benjamin Raabe: Vorschlag Änderung der 536, 543, 556 b, 569, 573, 573 d, 574, 574 a BGB 272, 308 a ZPO
Dr. Rainer Tietzsch, Benjamin Raabe: Vorschlag Änderung der 536, 543, 556 b, 569, 573, 573 d, 574, 574 a BGB 272, 308 a ZPO 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln (1) Hat die Mietsache zur Zeit
MehrÜbereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB
Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an
Mehr7. Besprechungsfall. Was ist Venus zu raten?
7. Besprechungsfall Walter Venus verkauft seinen Pkw an den Autohändler Kaspar Kern, der den Kaufpreis nicht sofort bezahlt, sondern umgehende Überweisung verspricht. Venus übergibt Kern das Fahrzeug,
MehrLösungen für die Klausuren vom 10. September 2007 (Die Lösung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
Lösungen für die Klausuren vom 10. September 2007 (Die Lösung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit) Fall 1: 1. P könnte von der H-GmbH Rückzahlung und 6.000 Euro nach 346 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste
MehrKlausurenkurs zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen WS 2006/2007 BGB 6. Allgemeines. Struktur Aufgabe 1 (Herausgabeanspruch) Klausurstatistik
Klausurenkurs zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen WS 2006/2007 BGB 6 Lösungsvorschlag und Folien als pdf-files unter http://www.uni-regensburg.de/fakultaeten/jura/hofer/lehre.htm Allgemeines Schwierigkeitsgrad:
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen
MehrBeck`sche Gesetzestexte mit Erläuterungen. Mietrecht. Kommentar. von Bernhard Gramlich. 9., neu bearbeitete Auflage
Beck`sche Gesetzestexte mit Erläuterungen Mietrecht Kommentar von Bernhard Gramlich 9., neu bearbeitete Auflage Mietrecht Gramlich schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
MehrInhaltsverzeichnis VII. Abkürzungsverzeichnis... XIII. 1. Bürgerliches Gesetzbuch
Abkürzungsverzeichnis... XIII 1. Bürgerliches Gesetzbuch Untertitel 1. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags... 1 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln...
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 3 in vino veritas
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 3 in vino veritas Schlossbesitzer
Mehr3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung
3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 28 Mietvertrag: Besonderheiten bei Wohnraummiete
Schuldrecht I (sschuldverhältnisse) 28 Mietvertrag: Besonderheiten bei Wohnraummiete Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was
MehrLösungsskizze: Das Ruderboot. Frage 1:
Lösungsskizze: Das Ruderboot Frage 1: Hinweis: allgemeine Fallfrage; daher ist in 2-Personen-Verhältnisse aufzugliedern und dann getrennt zu prüfen (Wer? Von wem? Was? Woraus?) A. Ansprüche I gegen K auf
MehrLösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB
Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum
MehrDienstverträge. Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil
Dienstverträge Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil (Dienstverpflichteter) zur Leistung versprochener Dienste und der andere (Dienstberechtigter) zur Gewährung der
MehrJuristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger
Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 8: Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (nach BGH, Urt. v. 27. 3. 1968 - VIII ZR 11/66, BGHZ
MehrDas Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.
-1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt
MehrMietrecht. Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung. Kommentar.
Mietrecht Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung Kommentar von Bernhard GramIich Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 29.10.2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen Recht
MehrKreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB
Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 15 2003-05-17 Sachenrecht / Kreditsicherungsrecht Fälle Fall 2 V, Inhaber eines Geschäftes für Büromöbel, benötigt zur Auslieferung von Möbeln einen neuen LKW. Zur
MehrVoraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte
Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters 1. Mietvertrag 2. Mangel a) Sachmangel, 536 I b) Rechtsmangel, 536 III c) Rechtsfolgen der zugesicherten Eigenschaft, 536 II, was mehr als Beschaffenheitsvereinbarung
MehrFall 7: Gründerzeit. Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Dr. Stefan Trommler.
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 7: Gründerzeit Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 14.02.2018 # 1 Sachverhalt H B-Bank E A
MehrGelbe Erläuterungsbücher. Miete. Kommentar. von Hubert Blank, Dr. Ulf Peter Börstinghaus
Gelbe Erläuterungsbücher Miete ommentar von Hubert Blank, Dr. Ulf Peter Börstinghaus RiAG Ulf P. Börstinghaus, Vorsitzender des Deutschen Mietgerichtstages, ist einer der renommiertesten Mietrechtler überhaupt,
MehrLösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen
Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch
MehrGegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (I)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 12.11.2007 Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
MehrKündigung im Mietrecht
Kündigung im Mietrecht - Trennung vom Mieter - Referent: Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Schlichter nach BaySchlG - Dozent
MehrWohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen!
Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen! Die Vereinbarung und Abwicklung von Mietverhältnissen mit Studierenden verläuft nach unserer Erfahrung in der Regel unproblematisch.
MehrKreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann
Wiederholungsfragen Erläutern Sie das Problem des gutgläubigen Erwerbs eines (gesetzlichen) Pfandrechts. Ist die Sicherungsübereignung ein akzessorisches Sicherungsrecht? Wie sind bei der Sicherungsübereignung
MehrFALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrProf. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. WS 2011/12 Kreditsicherungsrecht. K l a u s u r
Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. WS 2011/12 Kreditsicherungsrecht K l a u s u r A war Orchestermusiker und spielte leidenschaftlich gern Streichinstrumente. Aufgrund eines Herzinfarkts verstarb A plötzlich
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
MehrFallrepetitorium Zivilrecht
Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Arten der Grundpfandrechte Wirtschaftlicher Hintergrund Grundwissen Grundpfandrechte Hypothek ( 1113 ff. BGB) Grundschuld ( 1191 ff. BGB)
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 24 - Kaufvertrag: Rechte, Pflichten, besondere Gestaltungen, Tausch
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 24 - : Rechte, Pflichten, besondere Gestaltungen, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New
Mehr3. Typ: Überlassungsverträge
38. Lehreinheit: Überlassungsverträge I. Übersicht 3. Typ: Überlassungsverträge Überlassungsverträge Überlassung ohne Übergang des Eigentum Überlassung mit Übergang des Eigentums entgeltlich unentgeltlich
MehrA) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens
Fall 36: "Autoschicksale" A ist Inhaber einer Schreinerei, die er auf seinem Grundstück betreibt. Auf dem Grundstück befinden sich einige Kraftfahrzeuge, die A für seinen Betrieb einsetzt. Des weiteren
MehrÜbung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5
Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte
MehrBeispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge)
Geschäftsfähigkeit Teil 1 Folie 1 Beispielsfall 1 Der zehnjährige Max ist Eigentümer eines 10 Euro Scheins. Seine Eltern haben ihm ausdrücklich verboten, Süßigkeiten zu erwerben. Dennoch sucht er den Süßwarenhändler
MehrLösungsskizze zu Fall 4
Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten
MehrGegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 13.11.2007 Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
MehrReferent: Dr. Stefan K. Reiß
Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses Kündigung ggf. Schriftform Aufhebungsvertrag ordentliche außerordentlich durch Handelsvertreter oder
MehrEigentumserwerb. Das Eigentum ( 903 BGB) - umfassendes Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache ( 903 BGB, Art. 14 I GG)
1 Das Eigentum ( 903 BGB) - umfassendes Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache ( 903 BGB, Art. 14 I GG) - Schranke: Sozialbindung (Art. 14 II GG), Gesetze und Rechte Dritter ( 903 BGB) - Rechtlicher
Mehr