WuV- Kurs Sachenrecht I

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1 Hermann Kantorowicz-Institut für juristische Grundlagenforschung Sommersemester 2017 WuV- Kurs Sachenrecht I Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung

2 Sachverhalt Tobias Timm (T) hat in Nürnberg eine Buchhändlerlehre absolviert und anschließend einige Jahre in einer bekannten Buchhandlung in Paris gearbeitet, in der schon viele berühmte Intellektuelle und Philosophen Bücher gestohlen haben. Im Jahre 2006 kehrte er nach Deutschland zurück, um in Nürnberg eine eigene Buchhandlung zu eröffnen, weil er wusste, dass es dort an einer Buchhandlung fehlt, die ein ambitioniertes literarisches Programm mit entsprechenden kulturellen Veranstaltungen bietet. Er brachte aus Paris etliches antikes Mobiliar zur Einrichtung in seine Buchhandlung mit, das er im September 2006 unter Auflistung aller einzelnen Gegenstände der Stadtsparkasse Nürnberg (SN) zur Sicherheit für einen Existenzgründungskredit in Höhe von übereignete. In dem Darlehensvertrag wurde neben der Übereignung außerdem vereinbart, dass das Mobiliar in der Buchhandlung verbleiben und von T weiter benutzt werden dürfe, es allerdings dann an SN herausgegeben werden müsse, wenn T mit zwei Darlehensraten in Zahlungsrückstand gerate. Nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens solle SN die Gegenstände zurückübereignen.

3 Um weiteren Geldbedarf zu befriedigen, brachte T schließlich noch eine goldene Uhr in die Pfandleihe Paul Pichelsteiner (P), die er im Nachlass seines verstorbenen Onkels, dessen Alleinerbe er war, gefunden hatte. Dafür erhielt T ein Darlehen von Was T allerdings nicht wusste: Sein Onkel hatte die Uhr vor mehr als 25 Jahren als junger Mann einem Besucher des Christkindlmarktes gestohlen, um mit der Uhr bei einer Freundin angeben zu können. Im Herbst 2008 wurde die Uhr unter Auftrag des P in öffentlicher Versteigerung versteigert, weil T, dem an der Uhr nicht viel lag, die zweijährige Frist zur Auslösung der Uhr verpasst hatte. T hatte nämlich längst neue Pläne: Er gab zum Jahresende 2008 seine Buchhandlung auf und kehrte wieder nach Paris zurück. Er veräußerte deshalb das gutgehende Geschäft mit Inventar und Buchbeständen an Bettina Brahy (B). Beide vereinbarten, dass B erst dann Eigentümerin werden solle, wenn sie den Kaufpreis bezahlt habe. Als T, der sein Geld inzwischen für anderes brauchte, die Darlehensraten nicht mehr bezahlte, wendete sich SN an B und verlangte Herausgabe des Mobiliars. B berief sich dahingegen auf die zutreffende Behauptung, dass sie von der Sicherungsübereignung nichts gewusst habe. SN hingegen stelle B vor die Alternative: Herausgabe oder Rückzahlung des Darlehens. Das hält B, die mit der Bezahlung der Kaufpreisraten an T belastet ist, für ungerecht, weil sie das Mobiliar auf diese Weise doppelt bezahlen müsse. Sie will nun wissen, ob der Herausgabeanspruch besteht und insbesondere, an wen sie nun am besten das Mobiliar bezahlen soll.

4 Nicht nur dieses Problem hat T in Nürnberg zurückgelassen: Karol Kern (K), der sich im Stil der 60er Jahre kleidet, so dass die aus dieser Zeit stammende Uhr perfekt zu seinem Stil passt, ersteigerte die Uhr für Auf einer Vernissage in seiner Lieblingsgalerie in der Oberen Wörthstraße wurde K im Mai 2009 von dem Internisten Dr. Dr. Imhof (I) angesprochen, weil K genau so eine Uhr trage, wie er selbst sie vor langer Zeit von seinen Eltern zum Abschluss seiner Facharztausbildung geschenkt bekommen habe; leider sei ihm die Uhr allerdings schon vor Jahren gestohlen worden. Als K ihm die Uhr stolz zur näheren Betrachtung aushändigte, öffnete I geschickt einen Deckel auf der Rückseite der Uhr und entdeckte die ihm vertraute Widmung, die seine Eltern dort angebracht hatten. Er möchte die Uhr nun unbedingt zurückhaben, weil sie für ihn ein unschätzbares Erinnerungsstück an seine längst verstorbenen Eltern darstelle. K wittert ein gutes Geschäft und bietet dem betucht aussehenden I die Uhr für an. I ist empört über das Ansinnen, für seine Uhr Geld zahlen zu müssen. Wie ist die Rechtslage?

5 A. Buchhandlung I. Anspruch der SN gegen B aus 985 BGB 1. Eigentümerstellung der SN a) Ursprünglich: T Eigentümer des Mobiliars b) Übereignung von T an SN aa) Einigung, 929 S. 1 BGB (+), Parteien waren sich einig, dass das Eigentum an bestimmten, in der Auflistung genau benannten beweglichen Sachen übergehen soll. bb) Übergabe (-) cc) Übergabesurrogat: Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, 868 BGB? Ausdrücklich in 868 BGB aufgeführtes Rechtsverhältnis (-) Gleichwertiges Verhältnis? Veräußerer, der unmittelbarer Besitzer bleibt, muss die Sachen nunmehr als Fremdbesitzer für den Erwerber besitzen und der Erwerber muss einen, wenn auch künftigen oder bedingten Herausgabeanspruch gegen den Veräußerer haben. vorliegend durch die Abreden im Darlehensvertrag erfüllt. Übergabeersatz isd 930 BGB daher (+).

6 dd) Berechtigung (+), T Eigentümer ee) Zwischenergebnis: SN ist Eigentümerin der aufgelisteten Sachen aus dem Mobiliar der Buchhandlung geworden. c) Eigentumsverlust durch Übereignung von T an B? Einigung über Eigentumsübergang an den bestimmt bezeichneten Sachen aus dem Mobiliar (+), aber: aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung, 158 I BGB Bisher noch nicht eingetreten. Eigentumserwerb der B daher (-) 2. Besitz der B (+), Mobiliar befindet sich in dem von ihr betriebenen Laden.

7 3. Kein Recht zum Besitz der B a) Obligatorisches Besitzrecht, 986 I 1 Obligatorisches Besitzrecht aus dem Kaufvertrag gem. 433 BGB steht B nur gegenüber ihrem Kaufvertragspartner T zu Abgeleitetes Besitzrecht? T gegenüber SN zum Besitz der Sachen berechtigt, was sich aus den Vereinbarungen im Darlehensvertrag ergibt. B gegenüber T zum Besitz berechtigt. Besitzrechtskette von B zu SN also (+). Aber: T nach den Vereinbarungen im Darlehensvertrag nur zur Benutzung, nicht zur Weiterveräußerung der Mobiliargegenstände berechtigt. Abgeleitetes obligatorisches Besitzrecht der B daher (-).

8 b) Dingliches Besitzrecht Anwartschaftsrecht? aa) Bestehen eines Anwartschaftsrechts (1) Erwerb vom Berechtigten Infolge der bedingten Übereignung der Sachen gem. 929, 158 I BGB im Verhältnis zwischen T und B. Aber: Fehlende Verfügungsbefugnis der T, nachdem er die Sachen zur Sicherheit gem. 929, 930 BGB auf SN übereignet hat (2) Gutgläubiger Erwerb, 932 BGB analog Einigung (+) Rechtsscheintatbestand: Besitz des Veräußerers T Gutgläubigkeit: Zum Zeitpunkt der Übergabe (+) (P) Eintritt der Bösgläubigkeit mit Herausgabeverlangen der SN und damit zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs H.M.: Für gutgläubigen Erwerb des Anwartschaftsrechts allein Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt des Anwartschaftsrechtserwerbs maßgeblich Daher: Gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts, 929, 932 BGB analog

9 bb) Recht zum Besitz aus Anwartschaftsrecht (P) E.A.: (+) Arg.: Wesensgleiches Minus zum Vollrecht Eigentum, welches ein Recht zum Besitz gewährt; Auch im Übrigen gesteht Sachenrecht den Inhabern beschränkt dinglicher Rechte Besitzrecht zu (Bsp. Pfandrechtsinhaber, 1227 BGB) A.A.: (-) Arg.: Anwartschaftsrecht im Verhältnis zum Eigentum bloße Vorstufe; soll dem Inhaber zwar gegenüber Dritten, nicht aber gegenüber dem (Noch-)Inhaber des stärkeren Eigentumsrechts Herrschaftsbefugnisse gewähren können; Verbesserung der Position seitens des Anwartschaftsrechtsinhabers jederzeit durch Herbeiführung des Bedingungseintritts möglich. Daher: Recht zum Besitz aus Anwartschaftsrecht (-) II. Ergebnis: SN hat gegen B einen Herausgabeanspruch gem. 985 BGB. [Weitere Herausgabeansprüche bestehen nicht. 861 (-) wg. den VSS. d. 858 BGB; 1007 I BGB (-), wg. fehlender Gutgläubigkeit der B bzgl. d. eigenen Rechts zum Besitz und 1007 II BGB (-) wg. fehlendem Abhandenkommen der Sachen]

10 III. Handlungsmöglichkeiten der B 1. Zahlung (der noch ausstehenden Darlehensraten) an SN Abwendung des Herausgabeanspruchs; denn infolgedessen Entstehung eines Anspruchs T gegen SN auf Rückübereignung der Mobiliargegenstände, so dass einem Herausgabeverlangen der SN der Einwand der sofortigen Rückgabepflicht ( 242 BGB) entgegengehalten werden könnte. Dennoch aber weiterhin nur Anwartschaftsrecht der B hinsichtlich des Mobiliars. 2. Zahlung an T Erstarkung des gutgläubig erworbenen Anwartschaftsrechts zum Eigentum Dadurch: Eigentumsverlust der SN und damit Entfallen des Anspruchs aus 985 BGB

11 B. Goldene Uhr I. Anspruch des I gegen K aus 985 BGB 1. Eigentümerstellung des I a) Ursprünglich: Eltern des I Eigentümer der Uhr. Anschließend schenkweise Übereignung an deren Sohn I, der somit Eigentümer geworden ist, 929 BGB. b) Eigentumserwerb durch den Onkel - Ersitzung, 937 BGB? 937 I BGB: 10 Jahre Eigenbesitz (+) Aber: 937 II BGB: Ersitzung bei Bösgläubigkeit ausgeschlossen Guter Glaube des Besitzers muss sich darauf beziehen, dass er mit dem Erwerb des Eigenbesitzes auch Eigentümer wird oder geworden ist Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Onkel jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass ein Dieb kein Eigentum am Diebesgut erwirbt.

12 c) Eigentumserwerb durch T infolge des Erbfalls (-), denn der Erbe T tritt in die Rechtsposition ein, die sein Onkel im Zeitpunkt des Erbfalls innehatte, 1922 I BGB. Onkel war nicht Eigentümer der Uhr (s.o., b)). d) Verpfändung der Uhr: Keine Änderung der Eigentumslage sondern allenfalls Begründung des Pfandrechts als beschränkt dingliches Recht an der Uhr.

13 e) Versteigerung der Uhr aa) Anwendbare Normen: Privatrechtliches Pfandrecht Verwertung durch privatrechtlichen Verkauf gem BGB und Eigentumserwerb nach 929 S. 1 BGB. Versteigerer handelt dabei als Stellvertreter des Einlieferers (P), 164 I BGB. bb) Übereignung P an K (1) Einigung und Übergabe (+), P dabei vertreten durch Versteigerer (2) Berechtigung Grds.: Eigentümer verfügungsbefugt P danach (-) Aber: P Verfügungsbefugter Nichteigentümer als Inhaber eines privatrechtlichen Pfandrechts, 1242, 1243? (a) Wirksame Bestellung eines Pfandrechts, 1204 BGB? (aa) Akzessorietät: Zu sichernder Anspruch (+), Darlehensforderung des P gegen T ihv 2000 (bb) Dingliche Einigung, 1204, 1205 BGB (+) (cc) Übergabe der Pfandsache, 1205 BGB (+) (dd) Verfügungsberechtigung des Verpfänders T (-), weder Eigentümer noch verfügungsbefugter Nichteigentümer

14 (b) Gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts, 1207, 932 BGB Rechtsscheintatbestand: Sachbesitz des Verpfänders Bösgläubigkeit des T nicht ersichtlich ( es sei denn ) Aber: Uhr als Pfandsache dem Eigentümer I abhanden gekommen, 1207, 935 I BGB, gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts durch P daher (-). (c) Zwischenergebnis: P nicht zur Verfügung befugter Nichteigentümer. (3) Gutgläubiger Erwerb des K vom nichtberechtigten P, 1244, 932 BGB Veräußerungsanforderungen des 1244 BGB (+), Uhr ist in einer öffentlichen Versteigerung, 1235, 383 III BGB versteigert worden. Rechtsscheintatbestand, 1244, 932 ff.: Besitz des P an zu veräußernder Pfandsache, dessen Besitzmittler der Versteigerer war. Gutgläubigkeit des K in Bezug auf Pfandrecht des P (+) Ausschluss gem. 935 BGB wegen Abhandenkommen der Uhr? (-), da in 1244 BGB lediglich Verweis auf und 936 BGB, sodass bei einer Verwertung auch gutgläubig Eigentum an abhanden gekommenen Sachen erworben werden kann. II. Ergebnis: Damit ist K Eigentümer der Uhr geworden und I kann sie nicht nach 985 BGB herausverlangen.

15 Literaturhinweise Fall nach Koch/Löhnig, S. 79 ff. Runge-Rannow, Grundfälle zum Anwartschaftsrecht, JA 2016, 487; 568; 648 BGH NJW 1953, 1099

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