PROF. DR. HANS-JÜRGEN BECKER SS 2008 KLAUSURENKURS ZUR VORBEREITUNG AUF DAS ERSTE STAATSEXAMEN BGB LÖSUNG ZUR 1. KLAUSUR AM

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1 PROF. DR. HANS-JÜRGEN BECKER SS 2008 KLAUSURENKURS ZUR VORBEREITUNG AUF DAS ERSTE STAATSEXAMEN BGB LÖSUNG ZUR 1. KLAUSUR AM (Erste Juristische Staatsprüfung 1999/2, Aufgabe 3) Einige unverbindliche Hinweise zur Lösung: Die nachfolgenden unverbindlichen Hinweise zur Lösung behandeln die nach Auffassung des Erstellers maßgeblichen Probleme der Aufgabe. Sie stellen keine Musterlösung dar und schließen andere vertretbare, folgerichtig begründete Ansichten selbstverständlich nicht aus. Der Inhalt und der Umfang der Lösungshinweise, die Ausführlichkeit und die Detailgenauigkeit der Darlegungen sowie die wiedergegebene Rechtsprechung und Literatur enthalten insbesondere keinen vom Prüfungsausschuss vorgegebenen Maßstab für die Leistungsanforderung und bewertung. I. Ansprüche der T gegen K auf Herausgabe des Grundstücks: 1. Ein Anspruch aus 2018 BGB kommt nicht in Frage, weil K das Grundstück nicht auf Grund eines Erbrechts erlangt hat. 2. Anspruch der T gegen K aus 985 BGB auf Herausgabe des Grundstücks: Dieser Anspruch setzt zunächst voraus, dass T Eigentümerin ist. T könnte als wahre Erbin (was noch zu prüfen ist, unten II 1) Eigentümerin des Grundstücks sein. K ist allerdings auf Grund der Übereignung des A im Grundbuch eingetragen. Wenn A Eigentümer war, war die Übereignung gem. 873, 925 BGB wirksam; wenn A nicht Eigentümer war, war die Übereignung gem. 873, 925, 892 BGB wirksam, da A als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war. Es kommt daher für den Eigentumserwerb des K nicht auf das Eigentum des A an. Auch auf einen Erbschein kommt es nicht an, weil der öffentliche Glaube des Grundbuchs ( 891 BGB) für den Eigentumserwerb des K genügte. Daher kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob A überhaupt Eigentümer war und ob T

2 Erbin war; jedenfalls hat T ihr Eigentum durch den Eigentumserwerb des K auch dann, wenn sie Eigentümerin war, verloren. Sie hat also keinen Anspruch aus 985 BGB gegen K. 3. Anspruch der T gegen K aus 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB auf Herausgabe des Erlangten: Der Anspruch setzt voraus, dass K in sonstiger Weise ( 873, 925, 892 BGB) auf Kosten der T (falls T Erbin und daher Eigentümerin war) etwas (Eigentum und Besitz am Grundstück) ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Ein rechtlicher Grund fehlt bei der Eingriffskondiktion dann, wenn der Rechtserwerb nach der für den Einzelfall maßgeblichen Güterzuordnung nicht beim Empfänger verbleiben soll. Wenn K das Grundstück gem. 892 BGB erworben hat, so besteht im redlichen Erwerb der rechtliche Grund für das Behaltendürfen (Palandt, 58. Aufl., 812 Rn. 98). Es kommt also hier gar nicht darauf an, ob K etwas von T auf deren Kosten erlangt hat. Ein Anspruch besteht nicht. 4. Anspruch auf Grundbuchberichtigung ( 894 BGB) und Sicherung eines möglichen Rechtes am Grundstück: siehe unten V [kann auch hier geprüft werden]. II. Anspruch der T gegen K auf Zahlung des Kaufpreises für das Grundstück ( 433 Abs. 2 BGB): A hat mit K einen Kaufvertrag geschlossen (nach dem Sachverhalt ist von einem wirksamen Kaufvertrag, 313 S. 1, 433 BGB, auszugehen); die Kaufpreisforderung ( 433 Abs. 2 BGB) könnte nach 2019 Abs. 1 BGB zur Erbschaft gehören. Die Geltendmachung der Kaufpreisforderung durch T setzt voraus, dass T Erbin ist, dass A Erbschaftsbesitzer ist (liegt vor) und dass der Erbschaftsbesitzer die Kaufpreisforderung durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erworben hat. 1. Ist T Erbin? a. Es liegt ein Testament vor, in welchem A als Alleinerbe eingesetzt worden ist ( 1937 BGB schließt die gesetzliche Erbfolge aus). Das öffentliche Testament des E ( 2231

3 Nr. 1, 2232 BGB) war wirksam; der von E geplante Widerruf ( 2253 BGB) ist nicht mehr erfolgt. T wäre daher allenfalls pflichtteilsberechtigt ( 2303 I BGB). b. Das Testament könnte in analoger Anwendung des 2077 BGB unwirksam geworden sein BGB regelt den Fall, dass der Erblasser einen Ehegatten bedacht hat und die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Eine analoge Anwendung könnte für den Fall, dass der Erblasser einen als Kind Angenommenen bedacht hat und die Annahme als Kind wieder aufgehoben worden ist, geboten sein. Eine Analogie ist nur zulässig, wenn eine Lücke im Gesetz vorliegt und der zu regelnde Sachverhalt (Aufhebung der Annahme als Kind nach Erbeinsetzung des Angenommenen) dem geregelten Sachverhalt (Auflösung der Ehe nach Erbeinsetzung des Ehegatten) vergleichbar ist BGB geht freilich davon aus, dass der hypothetische Wille des Erblasers, nach Auflösung der Ehe die Einsetzung des Ehegatten zu widerrufen, vermutet wird (MK, 3. Aufl., 2077 Rn. 4); die Vorschrift verlangt daher nicht, dass ein zur Anfechtung berechtigter Erbe noch eigens anfechte. Diesem Sachverhalt ist der vorliegende Sachverhalt nicht ohne weiteres vergleichbar: die Aufhebung einer Annahme als Kind kann auch geschehen, ohne dass ein tiefgreifendes Zerwürfnis (wie gewöhnlich bei der Eheauflösung) zugrunde liegt; im übrigen ist das Verhältnis zwischen Adoptivelternteil und Adoptiertem in seinem emotionalen Gehalt nicht der Beziehung von Ehegatten vergleichbar. Aus diesen Gründen nimmt die h.m. an, dass 2077 BGB nicht analog angewendet werden könne (MK, 2077 Rn. 5). Es besteht auch kein eigentliches Bedürfnis zur Analogie: ein gesetzlicher Erbe ist durch sein Anfechtungsrecht genügend geschützt. [Freilich ist nicht als falsch zu bewerten, wenn sich ein Bearbeiter mit verständigen Argumenten zur analogen Anwendung des 2077 BGB entscheidet. Dann allerdings bleibt nach 2077 Abs. 3 BGB die Verfügung doch wirksam, wenn die Erforschung des hypothetischen Erblasserwillens ergibt, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes (MK, 2077 Rn. 17; str.) das Testament auch errichtet hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Annahme als Kind später aufgehoben würde. Dies ist hier wohl nicht anzunehmen, insbesondere ist der spätere Widerrufswille Indiz für den hypothetischen Willen zurzeit der Testamentserrichtung (MK, 2077 Rn. 17).] Folgt man der h.m., so wird man die analoge Anwendung des 2077 BGB ablehnen. c. Es bleibt der T die Anfechtung der Erbeinsetzung des A, zu welcher gegebenenfalls der Anwalt raten muss.

4 (1) T ist nach 2080 Abs. 1 BGB zur Anfechtung berechtigt, wenn ihr die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommt. Bei erfolgreicher Anfechtung wird das Testament rückwirkend unwirksam ( 142 Abs. 1 BGB) und es tritt gesetzliche Erbfolge ein. T ist als Kind des E ( 1592 Nr. 2, 1597 Abs. 1 BGB [= 1600a S. 1, 1600e Abs. 1 S. 1 a.f. BGB ivm. Art Abs. 1 EGBGB]) gesetzliche Erbin erster Ordnung ( 1924 BGB). Daher kommt ihr die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten. [Der als Kind angenommene A war ebenfalls Erbe erster Ordnung ( 1767 Abs. 2, 1754 Abs. 2, 1924 BGB); allerdings ist die Annahme als Kind wieder aufgehoben worden ( 1771, 1760 Abs. 2 c BGB); die Wirksamkeit der Aufhebung steht laut Sachverhalt fest, so dass keine Ausführungen zu 1760 Abs. 2 c BGB erforderlich sind. Mit der Aufhebung ist das Verwandtschaftsverhältnis wieder erloschen ( 1767 Abs. 2, 1764 Abs. 2 BGB [ferner 1765 BGB, hier nicht relevant]). A ist daher auch nicht Miterbe, so dass T gesetzliche Alleinerbin ist; hierauf kommt es für das Anfechtungsrecht der T aber nicht an, da sie schon als Miterbin zur Anfechtung berechtigt ist.] Wenn T die Anfechtung auf 2079 BGB stützt, steht ihr das Anfechtungsrecht zu, weil sie nach 2303 Abs. 1 BGB pflichtteilsberechtigt ist ( 2080 Abs. 3 BGB); bei Anfechtung nach 2078 BGB ist sie als gesetzliche Erbin ohne weiteres zur Anfechtung berechtigt. (2) Das Verfahren richtet sich nach 2081 BGB (Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht); die Frist nach 2082 BGB (Jahresfrist). (3) T könnte die Anfechtung auf 2079 BGB stützen. (a) 2079 S. 1 BGB: E hat bei Errichtung des Testamentes (im Jahre 1995) nicht gewusst, dass seine pflichtteilsberechtigte Tochter T existierte. Allein die Übergehung der T genügt für das Anfechtungsrecht; der hypothetische Wille des Erblassers, bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung nicht zu treffen, wird vermutet. Nach 2079 S. 2 BGB ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass E auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte der Sachverhalt zeigt aber deutlich (Brief des Gebauer), dass E den A nur deshalb als Kind angenommen hat, weil er von der Existenz seiner Tochter nichts gewusst hatte; auch der spätere Widerrufswille ist Indiz. Daher liegt kein Grund zu der Annahme vor, dass E den A eingesetzt und die T übergangen hätte, wenn er von der Existenz gewusst hätte. Die Behauptung des A, E habe T bewusst von der Erbfolge ausgeschlossen, weil sie sich nicht um ihn gekümmert habe, geht ins Leere, denn E wusste nichts von T. [Im übrigen wäre A für die Behauptung, dass E die T ausgeschlossen hätte,

5 beweispflichtig (laut Sachverhaltsbemerkung ist nicht davon auszugehen, dass die tatsächlichen Behauptungen des A wahr sind).] (b) 2078 Abs. 2 BGB: E hat sich positiv geirrt, indem er annahm, seine Tochter T sei schon verstorben (die Anfechtung wegen Übergehung kann zugleich auf 2079 und auf 2078 BGB gestützt werden, MK, 2079 Rn. 21); er hat sich negativ geirrt, indem er über die Freiheitsstrafe des A nicht informiert worden war; der Irrtum lag bei Testamentserrichtung vor. Die Feststellung des Willensmangels ergibt sich aus dem Brief von Gebauer; der Willensmangel muss keinen Anhalt in der Urkunde haben (MK, 2078 Rn. 31). Der Sachverhalt gibt auch genügend dafür her, dass E jedenfalls dadurch, dass er von der Existenz der T nichts gewusst hatte, zur Übergehung der T bestimmt worden ist; ob er auch dann, wenn er über die Freiheitsstrafe des A informiert worden wäre, ihn als Kind angenommen und zum Alleinerben oder Miterben eingesetzt hätte, ist aus dem Sachverhalt nicht zweifelsfrei zu entnehmen, der spätere Widerrufswille ist aber Indiz. Auch das Motiv des E, den Namensträger als Erben einzusetzen, ließ sich nach der Aufhebung der Adoption nicht mehr verwirklichen. [Für die Kausalität zwischen Irrtum und Testamentserrichtung wäre T im Falle des 2078 Abs. 2 BGB beweispflichtig (anders als im Falle des 2079 S. 2 BGB). Der Anwalt muss auf das Beweisproblem hinweisen und zugleich mitteilen, dass schon die unproblematische Anfechtungsmöglichkeit nach 2079 BGB genügt. [(c) Die Anfechtung könnte sich auch auf 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB stützen, vgl BGB, vertr. Hierfür gibt der Sachverhalt aber zu wenig her.] (4) Die Folge der Anfechtung ergibt sich aus 142 Abs. 1 BGB: die angefochtene Verfügung (Erbeinsetzung des A) gilt als von Anfang an nichtig. Es ist streitig, ob bei Anfechtung nach 2079 BGB die Nichtigkeitswirkung nur insoweit eintritt, als T in ihrem gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen wurde (so dass diejenigen Verfügungen, die das gesetzliche Erbrecht der T nicht beschränken, wirksam bleiben, 2085 BGB), oder ob die Nichtigkeit das gesamte Testament umfasst (MK, 2079 Rn. 17 [MK, 2079 Rn. 18, 19 spricht sich für den Fall der Anfechtung durch andere Personen als den Erblasser für die erstere Ansicht aus]). Im vorliegenden Fall ist T gesetzliche Alleinerbin (da A aufgrund der Aufhebung der Annahme als Kind nicht mehr Miterbe gem Abs. 4 BGB ist); würde die Nichtigkeit nur die im Testament implizit enthaltene Enterbung der T ( 1938 BGB, vgl. MK, 2079 Rn. 19: die Enterbung ergibt sich aus dem Schweigen des gesamten Testaments über den Pflichtteilsberechtigten) umfassen, so wäre T durch Aufrechterhaltung der Einsetzung des A zur Hälfte in ihrem gesetzlichen

6 Alleinerbrecht beschränkt. Auch nach der ersteren Ansicht umfasst die Nichtigkeit also auch die Einsetzung des A, so dass es auf den Meinungsstreit nicht ankommt. Bei Anfechtung nach 2078 Abs. 2 BGB umfasst die Nichtigkeit nur diejenigen Verfügungen, auf die sich der Anfechtungsgrund bezieht. Die Anfechtung wegen Irrtums des E über die Existenz der T (die Kausalität steht laut Sachverhalt fest) führt zur Nichtigkeit der im Testament implizit enthaltenen (siehe oben) Enterbung der T, so dass die Einsetzung des A daneben grundsätzlich wirksam bleiben könnte. Die Anfechtung wegen Irrtums des E über die persönlichen Eigenschaften des A führt zur Nichtigkeit auch der Einsetzung des A; freilich steht die Kausalität zwischen diesem Irrtum und der Einsetzung des A nicht zweifelsfrei fest (oben[3b]), so dass T beweispflichtig wäre. Da aber schon die Anfechtung nach 2079 BGB zur vollen Nichtigkeit des Testamentes führt, kommt es auf die Kausalität zwischen dem Irrtum über die persönlichen Eigenschaften des A und der Einsetzung des A nicht an. Daher ist nach erfolgter Anfechtung das gesamte Testament nichtig und tritt gesetzliche Erbfolge ein, so dass T Alleinerbin ist. (5) Das anwaltliche Gutachten muss zur Anfechtung raten. d. Nach erfolgter Anfechtung ist T Alleinerbin. 2. Gehört die Kaufpreisforderung zum Nachlass? Nach 2019 Abs. 1 BGB gilt die Kaufpreisforderung als aus der Erbschaft erlangt und damit zum Nachlass gehörig (vgl BGB), wenn A sie durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erworben hat. (a) Auch ein Recht (Kaufpreisforderung) kann durch Surrogation in den Nachlass gelangen (MK, 2019 Rn. 5; Staudinger, 13. Aufl., 2019 Rn. 19); vgl. nur 2019 Abs. 2 BGB. (b) Die Kaufpreisforderung ist durch Rechtsgeschäft (Kaufvertrag) erlangt worden (MK, 2019 Rn. 7). (c) Die Kaufpreisforderung ist mit Mitteln der Erbschaft, nämlich durch Verkauf eines Grundstückes, welches zum Nachlass gehörte, erlangt worden (MK, 2019 Rn. 8).

7 (d) Die Verfügung über den Erbschaftsgegenstand, als deren Gegenleistung die Kaufpreisforderung erworben worden ist, muss wirksam gewesen sein (MK, 2019 Rn. 9; Staudinger, 2019 Rn. 1 a.a. Palandt, 2019 Rn. 2). Wie oben (I 2) festgestellt, war die Übereignung des Grundstückes durch A an K jedenfalls wirksam; da jetzt festgestellt worden ist, dass T Alleinerbin ist, wenn sie die Anfechtung erklärt (oben II 1 c), bestimmt sich die Wirksamkeit der Veräußerung nach 873, 925, 892 BGB. (e) Es muss ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Kaufpreisforderung und der Aufwendung von Nachlassmitteln bestehen (MK, 2019 Rn. 12; Staudinger; 2019 Rn. 13). Hier ist es unerheblich, ob ein rechtlicher Zusammenhang notwendig ist oder ein wirtschaftlicher Zusammenhang genügt; der Kaufvertrag und die wirksame Übereignung stehen unproblematisch in rechtlichem Zusammenhang. (f) Die Kaufpreisforderung ist gem Abs. 1 BGB in de Nachlass gelangt. T wurde Inhaberin der Forderung. 3. Die Kaufpreisforderung könnte durch Erfüllung erloschen sein: a) Die Kaufpreisforderung ist jedenfalls nicht nach 362 Abs. 1 BGB erloschen, da K nicht an den richtigen Gläubiger (nach Anfechtung: T) gezahlt hat. T hat auch nicht nach 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 S. 1 BGB die Zahlung an A als Erfüllung genehmigt. b) die Kaufpreisforderung könnte nach 2367 BGB erloschen sein. Nach dieser Vorschrift wird der Schuldner einer Nachlassforderung in entsprechender Anwendung des 2366 BGB geschützt, wenn er an den Erbscheinserben A(laut Sachverhalt hatte A einen Erbschein) auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechtes eine Leistung bewirkt hat. Die Kaufpreisforderung ist durch Surrogation in den Nachlass gelangt (II 2); unter den Schutz des 2367 BGB fällt auch ein durch Surrogation in den Nachlass gekommener Anspruch (MK, 2367 Rn. 3; Staudinger, 2019 Rn. 23). Es spielt keine Rolle, ob A dem K den Erbschein vorgelegt hat; für den Schutz des 2366 BGB genügt die reine Existenz des Erbscheins (MK, 2366 Rn. 14). c) K könnte auch gem Abs. 2 BGB geschützt sein. Diese Vorschrift schützt den zahlenden Schuldner auch dann, wenn kein Erbschein vorliegt; hier existierte ein

8 Erbschein, so dass 2367 BGB genügt. [Für den Fall, dass ein Bearbeiter 2367 BGB aus irgendwelchen Gründen nicht anwendet: nach 2019 Abs. 2, 407 Abs. 1 wurde K befreit, so dass Erfüllung i.s.v. 362 Abs. 1 BGB eingetreten ist; die Unkenntnis (hier: der Anfechtbarkeit, 142 Abs. 2 BGB) wird vermutet.] d) T kann von K nicht die Bezahlung des Kaufpreises verlangen. III. Anspruch der T gegen S auf Herausgabe des Sparbuchs: 1. Der Anspruch könnte sich aus 985 BGB ergeben; diese Vorschrift setzt voraus, dass T Eigentümerin des Sparbuchs und S Besitzerin ist, ferner, dass S kein Recht zum Besitz i.s.v. 986 BGB hat. Der Besitz des Sparbuchs ist unproblematisch (Sachverhalt). a) Es kommt also zunächst darauf an, ob T die Eigentümerin des Sparbuchs ist. (1) Ein Sparbuch ist ein Rektapapier; das Eigentum an der Urkunde steht daher dem Inhaber der in der Urkunde verbrieften Forderung zu ( 952 Abs. 2 BGB). A hat durch Einzahlung des Geldes [für Überweisung des Geldes von einem Girokonto des A auf das Sparkonto gibt es keine Anhaltspunkte im Sachverhalt] eine Darlehensforderung gem. 700 Abs. 1 S. 1, 607 Abs. 1 BGB gegen die Sparkasse begründet. Damit ist grundsätzlich A als Inhaber der Forderung anzusehen. (2) Die Forderung könnte allerdings zum Nachlass gehören, wenn T wirksam angefochten hat ( 2079, 142 Abs. 1 BGB). Das Geld, welches K an A gezahlt hat, ist nach 2019 Abs. 1 BGB als Gegenleistung für eine mit Mitteln der Erbschaft erfolgte Veräußerung in den Nachlass gefallen; sobald nämlich die surrogierte Kaufpreisforderung (welche in den Nachlass gefallen ist, oben II 2) erfüllt worden ist, fällt das Eigentum am Gelde in den Nachlass (MK, 2019 Rn. 5). Damit ist T Eigentümerin des Geldes geworden. Nun hat A mit Hilfe dieses Geldes wiederum eine weitere Forderung ( 700, 607 BGB) erworben; die Voraussetzungen des 2019 Abs. 1 BGB (oben II 2) liegen vor: A hat ein Recht erlangt (Darlehensforderung), er hat die Forderung durch Rechtsgeschäft erworben (Darlehensvertrag), die Forderung wurde mit Mitteln der Erbschaft erworben (Nachlassgeld), die Verfügung über das

9 Geld war wirksam (da A einen Erbschein hatte, 2366 BGB [ferner: 932 BGB; da es sich um Geld handelt, ist 935 BGB ohnehin nicht anwendbar, 935 Abs. 2 BGB; es kommt also nicht darauf an, ob T auch Besitzerin des Geldes gem. 857 BGB geworden ist, was übrigens abzulehnen wäre, weil der Erblasser keinen Besitz am Geld gehabt hatte und 2019 Abs. 1 BGB keine Besitzsurrogation vorsieht]), der notwendige Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Darlehensforderung und der Aufwendung von Nachlassmitteln liegt im Darlehensvertrag. Es handelt sich um eine sog. Kettensurrogation (MK 2019 Rn. 3; Staudinger 2019 Rn. 6): auch eine Forderung, welche mit surrogiertem Geld erworben ist, fällt nach 2019 Abs. 1 BGB in den Nachlass. Damit gilt nach erfolgter Anfechtung, dass T von Anfang an Inhaberin der Darlehensforderung gegen die Sparkasse und damit auch Eigentümerin des Sparbuchs ( 952 Abs. 2 BGB) war. (3) T könnte die Inhaberschaft an der Forderung und damit das Eigentum am Sparbuch durch die Verfügung des A an F verloren haben. A hat das Sparbuch der F geschenkt tatsächlich hat er nicht das Eigentum am Sparbuch übertragen, sondern die Forderung abgetreten ( 398 BGB). Die Forderung gehörte zum Nachlass und damit der T; es kommt also nur redlicher Erwerb der Forderung ( Gegenstand ) nach 2366 BGB in Frage. Die Unkenntnis der F richtet sich nicht auf das Erbrecht der T und ihre Inhaberschaft an der Forderung (A war zur zeit der Verfügung noch Inhaber der Sparbuchforderung, da die Anfechtung noch nicht erfolgt war), sondern nach 142 Abs. 2 BGB auf die Anfechtbarkeit des Testaments. Laut Sachverhalt ist von der Wahrheit der tatsächlichen Behauptung der F auszugehen, [auch wäre T beweispflichtig für die Kenntnis der F]; hieraus ergibt sich, dass F zum Zeitpunkt der Abtretung der Sparbuchforderung nicht gewusst hat, dass der T möglicherweise ein Anfechtungsrecht zustand: sie hat nämlich erst durch den Brief der T von der Existenz der T erfahren. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie das Recht schon erworben. b. Daher hat T durch die Verfügung des A an F die Sparbuchforderung verloren; ihr steht auch kein Eigentum am Sparbuch zu. Ein Anspruch der T gegen S ist daher ausgeschlossen [Es kommt an dieser Stelle nicht darauf an, dass F als Berechtigte (sie war ja Inhaberin der Sparbuchforderung) die Forderung an S übertragen hat.] 2. Ein Anspruch könnte sich aus 816 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben. Dann müsste ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand (Darlehensforderung) eine Verfügung

10 (Abtretung) getroffen haben, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, und der Empfänger der Verfügung müsste das erlangte Recht unentgeltlich erlangt haben. Die Verfügung des Nichtberechtigten müsste das erlangte Recht unentgeltlich erlangt haben. Die Verfügung des Nichtberechtigten war die Abtretung der Darlehensforderung durch A an F; diese Verfügung war wirksam (oben III 1 a), daher hat S die Darlehensforderung nicht vom Nichtberechtigten (A), sondern von der Berechtigten (F) erlangt. S ist daher nicht Bereicherungsschuldnerin i.s.v. 816 BGB. 3. T könnte gegen S einen Anspruch aus 822 BGB haben. Dann müsste der Bereicherungsschuldner das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zugewandt haben und in Folge dieser Verfügung nicht zur Herausgabe der Bereicherung verpflichtet sein. a.) F, die die Darlehensforderung der S zugewandt hat, müsste Empfängerin i.s.v. 822 BGB sein. In der Tat hat A als Nichtberechtigter (die Forderung gehörte zum Nachlass, 2019 Abs. 1 BGB) über das Erlangte (Forderung) eine Verfügung (Abtretung) getroffen, die der Berechtigten (T) gegenüber wirksam war (oben III 1 a ([3]): 2366 BGB). Die Verfügung erfolgte zu Gunsten der F und war unentgeltlich. F war mithin nach 816 Abs. 1 S. 2 BGB der T gegenüber zur Herausgabe des Erlangten (Darlehensforderung) nebst Sparbuchzinsen ( 818 Abs. 1, 100, 99 Abs. 3 BGB) verpflichtet. Damit war F Empfängerin isv. 822 BGB. b.) F hat das Erlangte (Darlehensforderung) der S (Dritte) durch Abtretung zugewandt. c.) Die Verfügung war unentgeltlich. d.) S ist nur dann zur Herausgabe verpflichtet, wenn die Empfängerin (F) infolge der Verfügung ( infolgedessen ) nicht mehr zur Herausgabe der Bereicherung verpflichtet ist. (1) Die von der F erlangte Bereicherung bestand in der Inhaberschaft der Forderung. (2) F ist nicht mehr Inhaberin der Forderung, weil sie diese wirksam (sie war durch die Verfügung des A Inhaberin geworden) an S abgetreten hat. Daher hat sie als

11 Bereicherungsschuldnerin (oben III 3 a: 816 Abs. 1 S. 2 BGB) den Wert des Kapitals und der Sparbuchzinsen ( 818 Abs. 1 BGB) zu ersetzen ( 818 Abs. 2 BGB). (3) Die Verpflichtung zum Wertersatz ist grundsätzlich nach 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn F nicht mehr bereichert ist. Da F die Forderung ohne Gegenleistung an S übertragen hat, ist sie nicht mehr bereichert. (4) 818 Abs. 3 BGB ist allerdings nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzung des 819 Abs. 1 BGB vorliegt. Dann müsste F den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang gekannt oder ihn später erfahren haben. Bei Empfang der Darlehensforderung (Abtretung durch A an F) war A Berechtigter, da die Anfechtung noch nicht erfolgt war. Die Kenntnis kann sich also nur auf die Anfechtbarkeit ( 142 Abs. 2 BGB) beziehen. Zum Zeitpunkt des Empfangs der Darlehensforderung hatte F noch keine Kenntnis von der Existenz der T, kannte also die Anfechtbarkeit nicht. Es würde aber genügen, wenn F zu einem Zeitpunkt, in welcher sie die Forderung noch inne hatte, von der Anfechtbarkeit erfahren hätte. Durch den Brief der T an F erfuhr F von der Existenz der T; aus dem Brief der F geht ferner hervor, dass F die Sparbuchforderung ihrer Schwester S zu dem Zwecke zugewandt hat, den Anspruch der T auszuschließen. Sie hatte also positive Kenntnis der Tatsache, dass T eine nichteheliche Tochter war, folgerte daraus, dass der T ein gesetzliches Erbrecht zustand (nur S, auf deren Kenntnis es nicht ankommt, ist der Ansicht, dass nichteheliche Kinder kein Erbrecht haben), und sie rechnete mit der Anfechtbarkeit ( Sie sollen es auch auf keinen Fall bekommen ). (5) Damit liegen die Voraussetzungen der 819 Abs. 1, 142 Abs. 2 BGB vor; es tritt die verschärfte Haftung ein. Infolge der verschärften Haftung kann sich F nicht auf 818 Abs. 3 BGB berufen; sie ist weiterhin trotz Wegfalls der Bereicherung zum Wertersatz verpflichtet ( 818 Abs. 2 BGB). [auf die weiteren Folgen des 818 Abs. 4 BGB kommt es hier nicht an, weil der Anspruch der T gegen S schon deshalb weggefallen ist, weil der F die Entreicherungseinrede nicht zusteht ( infolgedessen ).] e.) T hat keinen Anspruch gegen S.

12 IV. Anspruch der T gegen F auf Wertersatz: T hat, wie oben (III 3 d) festgestellt, weiterhin einen Anspruch gegen F aus 816 Abs. 1 S. 2, 818 Abs. 1, 100, 99 Abs. 3 BGB. Da F das Erlangte nicht mehr hat, ist sie nach 818 bs. 2 BGB zum Wertersatz für Kapital und Sparbuchzinsen (oben III 3 a, d [2]) verpflichtet, denn die Entreicherungseinrede steht ihr nicht zu. [Ferner (nach dem Sachverhalt nicht zu prüfen) kann T von F nach 818 Abs. 4, 291, 246 BGB eine gesetzliche Verzinsung des Wertersatzes für das Kapital (nicht der Sparbuchzinsen: 291 S. 2, 289 S. 1 BGB [ 248 Abs. 1 BGB ist nicht einschlägig]) ab Kenntnis der Anfechtbarkeit verlangen.] V. Was sollte T zur Wahrung ihres möglichen Rechtes am Grundstück unternehmen? 1. Bei dieser Frage ist zu unterstellen, dass K von der Existenz der T schon immer wusste, so dass er auch die Anfechtbarkeit des Testaments gekannt hat. In diesem Fall wäre er gem. 142 Abs. 2 BGB nicht Eigentümer des Grundstücks geworden, da er aus der Anfechtbarkeit des Testaments schießen musste, dass A bei Anfechtung nicht Erbe und somit nicht Eigentümer wäre; dann könnte T die Ansprüche aus 894 BGB und 985 BGB (oben I) gegen ihn erfolgreich geltend machen. Wenn K, wie geplant, das Grundstück an einen Dritten veräußert, droht T Verlust ihres Eigentums, weil der Dritte nach 892 BGB das Grundstück erwerben würde. 2. Ein Anspruch der T gegen K aus 894 BGB auf Grundbuchberichtigung setzt voraus, dass das Grundstück zu Gunsten des K und zu Lasten der T falsch ist. Wenn K die Existenz der T gekannt hat, fehlte ihm die zum Erwerb nach 892 BGB erforderliche Redlichkeit, so dass T von K Grundbuchberichtigung verlangen kann. Da aber angesichts des drohenden Verkaufs des Grundstücks an einen Gutgläubiger der Verlust des Eigentums droht, sollte der Anwalt auch zu einstweiligen Rechtsmitteln raten. 3. Ein Widerspruch könnte den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zerstören ( 892 Abs. 1 S. 1, 2. Hs., 1. Alt. BGB). Es ist nicht zu erwarten, dass K die Eintragung eines Widerspruchs bewilligen wird ( 899 Abs. 2 S. 1 BGB); doch hilft eine einstweilige

13 Verfügung ( 935, 938 Abs. 1, 941, 936 ZPO). Grundsätzlich müssen Anspruch ( 894 BGB, vgl. 899 Abs. 1 BGB) und Grund (Gefährdung, 935 ZPO) glaubhaft gemacht werden ( 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Beim Widerspruch bedarf es aber keiner Glaubhaftmachung der Gefährdung ( 899 Abs. 2 S. 2 BGB). 4. Auch ein Veräußerungsverbot ( 938 Abs. 2 ZPO, 136 BGB) wäre geeignet, ein mögliches Recht der T auf das Grundstück zu sichern. Da das Verfügungsverbot außerhalb des Grundbuchs wirkt, droht Erwerb eines Dritten nach 892, 136, 135 Abs. 2 BGB. Zugleich mit dem Verfügungsverbot müsste T daher die Eintragung des Verfügungsverbots ins Grundbuch (vgl. 941 ZPO) beantragen. Für diesen Antrag müsste T auch die Gefährdung ihres Anspruchs glaubhaft machen ( 920 Abs. 2 ZPO).

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