Anspruch der Sparkasse Berlin (S) auf Rückzahlung des Darlehens
|
|
- Manfred Keller
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Lösung Fall 9a: Rosen und Weihnachtsbäume Ausgangsfall A Anspruch der Sparkasse Berlin (S) auf Rückzahlung des Darlehens Nachdem G und S einen Darlehensvertrag geschlossen hatten und S daraufhin den Darlehensbetrag ausgezahlt hatte, stand ihr sowohl nach der Real- als auch nach der Konsensualvertragstheorie ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme aus 488 I 2 zu. Dieser Anspruch ist durch Erfüllung gem. 362 I erloschen, da G das Darlehen zurückgezahlt hat. B Anspruch der G auf Rückübereignung aus dem Sicherungsvertrag Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist zunächst, dass S das Eigentum an dem Warenlager erlangt hat. S könnte im Wege des rechtsgeschäftlichen Erwerbs gem. 929 S.1 Eigentümerin geworden sein. D und S müssten sich über die Übereignung des Warenlagers geeinigt haben. D und S waren sich über die Vollrechtsübertragung einig, 929 S.1, denn Sicherungseigentum stellt vollwertiges Eigentum dar. Die Einigung muss sich aber auf bestimmte Sachen beziehen (Bestimmtheitsgrundsatz), eine Eigentumsübertragung an Sachgesamtheiten ist nicht möglich. Möglich ist allerdings, dass eine Vielzahl von Verfügungen zusammenfällt. Voraussetzung dafür ist, dass die zu übereignenden Gegenstände hinreichen bestimmt sind. Fraglich ist, ob dies hier der Fall ist. D und S vereinbarten nur, das Warenlager zu übereignen, zählten aber nicht die einzelnen Schalen, Säcke etc. gesondert auf. Eine hinreichende Bestimmung ist dann gegeben, wenn die Gegenstände so genau bezeichnet sind, dass sich allein aus der dinglichen Einigung (ohne Zuhilfenahme anderer, außerhalb der Einigung liegender Umstände) für jedermann ergibt, welche Gegenstände übereignet werden sollen. Da G nur das eine Lager hat, sind die Gegenstände, die übereignet werden sollen, genau genug bestimmt. Für jeden, der die Vereinbarung kennt, ist ersichtlich, was übereignet werden soll. Fraglich ist, ob die Einigung wirksam ist. (1) Zunächst könnte an eine sittenwidrige und daher nach 138 I unwirksame (anfängliche) Übersicherung zu denken sein, denn für eine Darlehensforderung i.h.v Euro wurde eine Sicherheit i.h.v Euro gestellt. Voraussetzungen des 138: Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden ver-
2 stößt. Die Sittenwidrigkeit kann sich aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts ergeben. Voraussetzung ist, dass der Inhalt des Vertrags mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist (Bsp.: Auftragsmord). Sie kann des weiteren aus dem Gesamtcharakter des Vertrages folgen. In diesem Fall müssen zum einen Motiv und Zweck des Vertrages gegen die guten Sitten verstoßen. Zum anderen muss die Partei die Umstände kennen (oder grob fahrlässig nicht kennen), die die Sittenwidrigkeit begründen. Bei Sicherungsübertragungen ist eine Sittenwidrigkeit wegen Übersicherung bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen der gesicherten Forderung und dem Wert des Sicherungsguts anzunehmen. Bei anfänglicher Übersicherung besteht das Missverhältnis schon bei Abschluss des Sicherungsvertrags. Es ist in der Regel dann zu bejahen, wenn der Sicherungswert die gesicherte Forderung um mehr als 30 % übersteigt (vgl. zur Bemessung des Sicherungswertes Palandt-Bassenge, 930 Rdnr. 23 ff.). Vorliegend übersteigt die Sicherheit den Wert der gesicherten Forderung lediglich um 21 %, eine Übersicherung dürfte also abzulehnen sein. Bejaht man eine Übersicherung, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das auf die Übereignung des Sicherungsguts hat. Unstreitig ist der Sicherungsvertrag gem. 138 nichtig, da in ihm das Missverhältnis zwischen Sicherheit und Forderung vereinbart wurde. Dingliche Rechtsgeschäfte sind hingegen grundsätzlich wertfrei und nur ausnahmsweise sittenwidrig, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck sittenwidrig ist. So wird bei Sicherungsübertragungen eine Sittenwidrigkeit z.b. bejaht, wenn der Sicherungsgeber in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit derart beschränkt wird, dass er nur noch als Werkzeug des Sicherungsnehmers handelt (Knebelung), wenn der Sicherungsnehmer aufgrund seiner Kenntnis von der Vermögenslage des Sicherungsgebers damit rechnen muss, dass andere Gläubiger des Sicherungsgebers über dessen Kreditwürdigkeit getäuscht werden (Kredittäuschung), oder wenn sich der Sicherungsnehmer (insbesondere bei der Globalzession) auch solche Forderungen abtreten lässt, die üblicherweise vom Sicherungsgeber anderen Kreditgebern abgetreten werden müssen (Verleitung zum Vertragsbruch; Bsp.: Forderungen aus dem Weiterverkauf von unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren; die mit Globalzession arbeitenden Geldkreditgeber müssen die von verlängerten Eigentumsvorbehalten erfassten künftigen Forderungen von vornherein durch eine sog. dingliche Teilverzichtsklausel aus der Globalzession ausnehmen).
3 Umstritten ist, ob auch bei der Übersicherung Fehleridentität anzunehmen ist, also die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts (Sicherungsvertrag) auf das Verfügungsgeschäft (Sicherungsübereignung) durchschlägt. Nach einer Ansicht ist in strenger Anwendung des Abstraktionsprinzips die Sittenwidrigkeit des schuldrechtlichen Geschäfts für die Übereignung ohne Belang (Kropholler, 930 Rdnr. 9). Eine andere Ansicht geht zwar im Grundsatz auch von der Neutralität des Verfügungsgeschäfts aus, lässt aber die Übereignung daran scheitern, dass mangels wirksamen Besitzmittlungsverhältnisses (in Form des Sicherungsvertrages) kein Herausgabeanspruch des Sicherungsnehmers gegen den Sicherungsgeber besteht und der Erwerber somit nicht, wie von 930 voraisgesetzt, mittelbaren Besitz erlangt (Baur/Stürner, 57 Rdnr. 22; MüKo/Quack, Anh zu , Rdnr. 30; Jauernig, 930 Rdnr. 39; hiergegen Staudinger/Wiegand, Anh 929 ff. Rdnr. 90). Schließlich wird die Auffassung vertreten, bei Sittenwidrigkeit der Sicherungsabrede sei auch die Übereignung als unwirksam anzusehen, da die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liege (Staudinger/Wiegand, Anh 929 ff. Rdnr. 168; Palandt/Bassenge, 930 Rdnr.24; BGH NJW 1998, 2047 m.w.n., sofern sich aus dem Gesamtcharakter des Geschäfts bestehend aus Inhalt Beweggrund und Zweck ein Verstoß gegen die guten Sitten ergebe). Eine nachträgliche Übersicherung tritt ein, wenn G ihre Schuld ratenweise tilgt. Übersicherung besteht, wenn der Sicherungswert die noch gesicherte Forderung um 50 % übersteigt (vgl. zur Bemessung des Sicherungswertes und zur Deckungsgrenze von 110 % Wilhelm, Sachenrecht, Rdnr ff.; BGH NJW 1998, 671 ff.). Dem Sicherungsgeber steht aber nach BGH ein Freigabeanspruch zu, er kann Rückübertragung der nicht mehr benötigten Sicherungsgegenstände verlangen. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der Sicherungsvertrag keine ausdrückliche oder eine unzulässige Freigaberegelung enthält. Das Sicherungsgeschäft ist also bei fehlender oder unzulässiger Freigaberegelung nicht sittenwidrig. Vorliegend ist auch keine nachträgliche Übersicherung eingetreten, so dass die Einigung zur Übertragung des Eigentums an dem Warenlager wirksam ist. Weitere Voraussetzung der Übereignung ist die Übergabe bzw. im Fall des 930 als Surrogat die Vereinbarung eines Besitzkonstituts. Die Voraussetzungen der Begründung mittelbaren Βesitzes bestimmen sich nach 868. G ist unmittelbare Besitzerin der in ihrem Warenlager vorhandenen Sachen.
4 Fraglich ist, ob die Sicherungsvereinbarung als Besitzmittlungsverhältnis i.s.d. 868 angesehen werden kann. Das ist problematisch, wenn die Parteien lediglich erklären, dass der Sicherungsgeber die Sache künftig für den Erwerber besitzen solle, ohne dass konkrete Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt werden. Da 868 ein bestimmtes, also konkretes Rechtsverhältnis fordert, wird nach einer Ansicht die Sicherungsabrede allein nicht als ausreichend angesehen (RGZ 49, 170; 54, 396; BGH NJW 1953, 217; Baur/Stürner, 51 V 2). Die Parteien müssten vielmehr darüber hinaus eine Leihe oder Verwahrung vereinbaren. Nach überwiegender Ansicht stellt die Sicherungsabrede hingegen ein ausreichendes Besitzmittlungsverhältnis dar, wenn sich aus ihr ergibt, dass der Sicherungsgeber solange weiterbesitzen darf, bis der Sicherungsfall eintritt. Die Sicherungsübereignung sei nämlich mittlerweile so üblich, dass der ihr zugrunde liegenden Abrede auch ohne nähere Ausgestaltung die Rechte und Pflichten der Parteien in hinreichend konkretisierter Weise entnommen werden könnten (MüKo(Quack, 930 Rdnr. 38; Palandt/Bassenge, 930, Rdnr. 9). Vorliegend vereinbarten die Parteien in 2 der Zusatzvereinbarung ausdrücklich, dass G die Waren für S besitzen und sie wie ein Verwahrer zu behandeln habe. Nach beiden Ansichten ist also ein hinreichend konkretes Besitzmittlungsverhältnis vereinbart worden. Ein Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers (S) ergibt sich durch Auslegung der Sicherungsabrede. Der Sicherungsnehmer soll berechtigt sein, auf die zur Sicherheit übereigneten Sachen zuzugreifen, wenn die gesicherte Forderung bei Fälligkeit nicht erfüllt wird. Der Anspruch entsteht also bei Eintritt des Sicherungsfalls (Nichtbegleichung der Darlehensforderung der S gegen G trotz Fälligkeit). Für 868 genügt auch ein aufschiebend bedingter und erst in Zukunft entstehender Anspruch. G hatte auch Fremdbesitzerwillen. Damit ist wirksam mittelbarer Besitz begründet worden. G handelte mit Verfügungsbefugnis, da sie in ihrer Verfügungsmacht nicht beschränkte Eigentümerin der im Warenlager befindlichen Sachen war. Durch Rückzahlung des Darlehens ist kein Verlust des Eigentums seitens der S eingetreten. Eine Übereignung unter der auflösenden Bedingung, dass die Darlehensforderung der S vollständig beglichen wird, hätte ausdrücklich vereinbart werden müssen (die Sicherungsübereignung ist grundsätzlich kein akzessorisches Sicherungsmittel). Da der Sicherungszweck mit Begleichung des Anspruchs der S auf Rückzahlung der Darlehenssumme endgültig weggefallen ist, ist der Anspruch der G auf Rückübereignung der Sachen im Warenlager entstanden.
5 Abwandlung A Anspruch der Sparkasse Berlin (S) auf Rückzahlung des Darlehens Wiederum besteht ein Anspruch der S auf Rückzahlung der Darlehenssumme aus 488 I 2 zu. Dieser Anspruch ist nicht durch Erfüllung gem. 362 I erloschen, da G das Darlehen noch nicht zurückgezahlt hat. B Anspruch der Sparkasse Berlin (S) auf Herausgabe der im dem Warenlager befindlichen Gegenstände aus dem Sicherungsvertrag Durch Auslegung ergibt sich aus dem zwischen S und G wirksam abgeschlossenen Sicherungsvertrag, dass S im Sicherungsfall (Nichtzahlung auf die Darlehensforderung bei Fälligkeit) dazu berechtigt ist, Herausgabe der zur Sicherheit übertragenen Sachen zu verlangen und sie zu verwerten. Fraglich ist allerdings, wie die Verwertung zu erfolgen hat. Ist die Verwertung im Sicherungsvertrag nicht ausdrücklich geregelt, sind (zumindest im Innenverhältnis zwischen Sicherungsgeber und -nehmer) die Pfandrechtsvorschriften der 1233 ff. entsprechend heranzuziehen. Die Verwertung muss also grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung erfolgen. Vorliegend ist in 3 der Zusatzvereinbarung vereinbart worden, dass die Sicherheit verfällt, wenn G das Darlehen nicht fristgerecht zurückzahlt. Bei Besitzpfandrechten, an deren Stelle die Sicherungsübereignung wirtschaftlich getreten ist, bewirkt eine Verfallklausel, dass das Eigentum dem Pfandgläubiger ohne Verwertung zufällt. Eine solche Vereinbarung ist gem unwirksam. Bei der Sicherungsübereignung steht das Sicherungsgut bereits im Eigentum des Sicherungsnehmers. Die Verfallklausel hat insoweit Bedeutung, als sie die treuhänderische Bindung des Eigentums (also die im Innenverhältnis gegenüber dem Sicherungsgeber bestehenden Beschränkungen, was Verwertung etc. des Sicherungsguts anbelangt) beseitigt. Ob sie bei der Sicherungsübereignung zulässig ist, ist umstritten. Gegen eine Zulässigkeit spricht 1229, der auch für die Sicherungsübereignung herangezogen werden könnte, da der gleiche Schutzgedanke wie bei den Pfandrechten maßgeblich ist, nämlich dass der Schuldner (Sicherungsgeber) im Zeitpunkt der Eingehung der Schuld noch die Vorstellung hat, die Schuld später ohne weiteres befriedigen zu können, und deswegen leichtfertig auf eigene Rechte verzichtet. Andererseits ist aber zu beachten, dass die Sicherungsübereignung anders als die Bestellung eines Pfandrechts von vornherein eine Eigentumsübertragung darstellt und dem Schuldner daher die Gefährlichkeit seines Tuns klar sein sollte (vgl. zu diesem Meinungsstreit Palandt/Bassenge, 930 Rdnr. 33 m.n.). C Anspruch der Sparkasse Berlin (S) auf Herausgabe der im dem Warenlager befindlichen Gegenstände aus 985 Ein Anspruch der S auf Herausgabe der im Warenlager befindlichen Sachen ergibt sich auch aus 985, da S Eigentümerin geworden ist und der G mit Eintritt des Sicherungsfalls kein Recht zum Besitz aus dem Sicherungsvertrag mehr zusteht.
6 D Anspruch der G auf Rückübereignung aus dem Sicherungsvertrag Der sich grundsätzlich aus dem Sicherungsvertrag ergebende Anspruch der G auf Rückübereignung der zur Sicherheit geleisteten Gegenstände ist nicht entstanden, da der Sicherungszeck (Befriedigung der S) noch nicht endgültig weggefallen ist. Exkurs zur Sicherungsübereignung: I.) Begriff der Sicherungsübereignung: Die Sicherungsübereignung ist ein Mittel zur Sicherung eines Kredits. Zur Sicherung einer Forderung übereignet der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer Gegenstände, die er aber im Gegensatz zur Verpfändung ( 1205 BGB) im Besitz behält. Die Übereignung erfolgt regelmäßig (zu anderen Formen vgl. Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, 4. Aufl., Heidelberg 1997, Rdnrn ff.) durch Einigung und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses nach 930 BGB, kraft dessen der Sicherungsnehmer mittelbarer Eigenbesitzer des Gegenstandes wird, der Sicherungsgeber unmittelbarer Besitzer bleibt, jedoch nunmehr Fremdbesitzer wird (Schwab/Prütting 34 II). Die Verbindung zwischen der zu sichernden Forderung und der Sicherungsübereignung wird durch einen von beiden zu trennenden Sicherungsvertrag hergestellt (zum Sicherungsvertrag im einzelnen s. u. b). Da der Sicherungsnehmer zwar Eigentümer der Sache wird, durch den Sicherungsvertrag aber schuldrechtlich gebunden ist, von diesem Eigentum nur Gebrauch zu machen, wenn die gesicherte Forderung nicht erfüllt wird, stellt die Sicherungsübereignung einen Fall der eigennützigen Treuhand dar (M. Wolf Rn. 554, zur Treuhand allgemein Gernhuber J., JuS 1988, S..355) II.) Die Rechtsverhältnisse im Rahmen der Sicherungsübereignung Im Falle einer Sicherungsübereignung sind mindestens 3 Rechtsverhältnisse zu unterscheiden - das Schuldverhältnis, aus dem sich die zu sichernde Forderung ergibt, - der Sicherungsvertrag, - das dingliche Rechtsgeschäft Sicherungsübereignung Sind Sicherungsgeber und Schuldner nicht identisch, so kommt als 4. Rechtsverhältnis noch das zwischen diesen beiden bestehende Schuldverhältnis (z. B. Schenkung, 516 BGB, Auftrag, 662 BGB, oder Geschäftsführung ohne Auftrag, 677, 678 BGB) hinzu (Palandt/Bassenge 930 Rn. 12).
7 III.) Das Anwartschaftsrecht im Rahmen der Sicherungsübereignung Ob dem Sicherungsgeber ein Anwartschaftsrecht an der Sache zusteht, ist davon abhängig, ob die dingliche Einigung bedingt oder unbedingt erfolgte (vgl. zum folgenden M. Wolf Rn. 556; Pottschmidt/Rohr, Kreditsicherungsrecht, 4. Aufl. 1992, Rn ). Die dingliche Einigung kann bei der Sicherungsübereignung unbedingt erfolgen. Wurde die Sicherungsübereignung unter der auflösenden Bedingung des Erlöschens der gesicherten Forderung vorgenommen, endigt ihre Wirkung nach 158 II BGB, wenn die gesicherte Forderung durch Befriedigung oder auf andere Weise erlischt. Das Eigentum fällt dann mit Bedingungseintritt automatisch an den Sicherungsgeber zurück. Da bei der auflösenden Bedingung in gleicher Weise wie bei der aufschiebenden Bedingung zwischenzeitliche Verfügungen hier des Sicherungsnehmers vor Bedingungseintritt den Erwerb des bedingten Rechts nicht hindern ( 161 II BGB), steht dem Sicherungsgeber, der unter einer auflösenden Bedingung übereignet hat, ein Anwartschaftsrecht an der Sache zu (BGH NJW 1984, 1184). Erfolgte die dingliche Einigung unbedingt, hat der Sicherungsgeber bei Erlöschen der gesicherten Forderung nur einen schuldrechtlichen Anspruch aus dem Sicherungsvertrag, daß ihm die Sache rückübereignet wird (so BGH NJW 1984, 1184). Ein Anwartschaftsrecht entsteht nicht. Ist der Sicherungsgeber im Besitz der Sache, so genügt für die Rückübereignung die dingliche Einigung gemäß 929 S. 2 BGB. Ist über die dingliche Einigung keine Regelung in den Vertragsformularen enthalten oder individuell vereinbart, muß das Verfügungsgeschäft gem. 133, 157 BGB ausgelegt werden. Der BGH erkennt eine Auslegungsregel, wonach die Parteien im Zweifel eine auflösend bedingte Sicherungsübereignung gewollt haben, nicht an (BGH NJW 1984, 1184, 1185; ihm folgend Westermann 44 III 4 b; a. A. z. B. Pottschmidt/Rohr Rn. 515; Schmidt, K., in: FS Serick 1992, 329 ff.). Exkurs zum Sicherungsvertrag: Der Sicherungsvertrag ( 311, 241 BGB) ist die schuldrechtliche Grundlage für die Beziehungen zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer. Er regelt die Rechte und Pflichten der Beteiligten. Er enthält insbesondere: - die Verpflichtung zur Sicherungsübereignung und ist damit der Rechtsgrund im Sinne des 812 I 1 Alt. 1 BGB, daß der Sicherungsnehmer das Eigentum an der Sache behalten darf - das Besitzmittlungsverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer
8 - die Zweckbestimmungserklärung, d. h. die Bestimmung, für welche Forderungen die Übereignung als Sicherheit dienen soll - die Pflicht des Sicherungsnehmers, Anzeige bei Pfändung des Sicherungsguts durch Dritte zu machen Sie kann auch Auskunft geben über die Art der Verwertung des Sicherungsgegenstandes bei Fälligkeit der gesicherten Forderung oder auch über die Pflicht des Sicherungsnehmers zur Rückübereignung der Sache nach Tilgung der Schuld (Vgl. Wolf M. Rn. 560, Baur/Stürner 57 B III 1)
Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrKollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession
Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung
MehrBeleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien
Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung
MehrKapitalbeschaffung, Kapitalsicherung. Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften
Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften Themenübersicht (2) 8. Kapitalbeschaffung, Kapitalabsicherung: Kreditsicherung, Bürgschaften, Hypotheken 9. Geistiges Eigentum:
MehrÜbung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5
Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte
MehrFrage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?
Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag
MehrK l a u s u r. 2. Ändert sich etwas an dem Ergebnis in Aufgabe 1, wenn der Vertrag zwischen A und der B-Bank noch folgende Klausel enthält:
Prof. Dr. Klaus Peter Berger SS 2015 Kreditsicherungsrecht K l a u s u r Der Kaufmann Albert Arntz (A) betreibt einen Bekleidungsgroßhandel. Im Jahr 2013 gerät sein Geschäft in eine schwere Krise, die
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrFragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
MehrKlausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013
Klausurenkurs ZR SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Richter am OLG Koblenz a.d. Fachbereich Rechtswissenschaft Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 - - 12 18 10 6 5 11 5 6 4 1-13 14 15 1 1 1 Durchschnitt:
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrFall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht.
Fall 7: Das rosa Netbook Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag Viola (V) 1.) 433 I, 929 S. 1 M-GmbH 2.) Werkvertrag, 631 (keine Übereignung, da dies nicht Wille der V war) II. Schmitz (S) 3.) 929 S.1,
MehrVorwort zur fünften Auflage 10. Vorwort zur vierten Auflage 11. Abkürzungsverzeichnis 12. Teil A Sicherungsübertragung 15
5 Inhalt Vorwort zur fünften Auflage 10 Vorwort zur vierten Auflage 11 Abkürzungsverzeichnis 12 Teil A Sicherungsübertragung 15 1 Formularmäßige Kreditsicherungsverträge - Anforderungen an einzelne Klauseln
MehrD. Sicherungsübereignung 137
beck-shop.de D. Sicherungsübereignung 137 Das Anwartschaftsrecht bietet dem Berechtigten auch Schutz bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger des Vorbehaltsverkäufers oder bei dessen Insolvenz:
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrStephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung
Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung 1. Teil A. Anspruch des O auf Rückzahlung der 30.000 aus 488 I S. 2 BGB I. DarlehensV (+),
MehrÜ b u n g s f a l l 6 *
Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. Kreditsicherungsrecht Ü b u n g s f a l l 6 * Transportunternehmer A möchte von B einen gebrauchten LKW kaufen, dessen marktüblicher Kaufpreis 220.000 EUR betragen soll.
MehrDer Rückerwerb des Eigentums vom nichtberechtigten Veräußerer
Der Rückerwerb des Eigentums vom nichtberechtigten Veräußerer, LL.M. (Duke) I. Einleitung - Funktion des gutgläubigen Eigentumserwerbs: Interessenausgleich: Rechtsgüterschutz vs. Verkehrsschutz - numerus
MehrExamensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9
Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits
MehrDie Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz
Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Prof. Dr. Marc-Philippe Weller - 09.11.2008 www.uni-mannheim.de Seite 1 Häuslebauer (Schuldner Eigentümer)
MehrHandelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht
Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Lösungshinweise zum 2. Besprechungsfall
Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 9-11 Uhr, HS 10 NUni Vorläufige Homepage: http://www.jura.uni-tuebingen.de/geibel/veranstaltungen
MehrKreditsicherheiten Allgemeines
Kreditsicherheiten Allgemeines Schuldner ist zur Leistung verpflichtet und haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen Bedürfnis nach zusätzlicher Absicherung Persönliche Sicherheiten/dingliche Sicherheiten
MehrFall 18. Lösungsskizze Fall 18. - A gegen S Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß 1147?
Fall 18 S will seinen Jugendtraum verwirklichen. Er hat schon immer davon geträumt, Eigentümer eines alten Kohlefrachters zu werden, auf dem er ein schwimmendes Theater etablieren möchte. Aufgrund des
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrAusschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson
Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom
MehrAnspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben.
Lösung Fall 7: Das rosa Netbook Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben. 985 Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
Mehr11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,
MehrLösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB
Lösung Fall 21 Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Als Grundlage für den Zugriff der S auf das Getreide, den Mähdrescher und den Traktor kommt ein
MehrUniversität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät
Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 10 WS 10/11 PD Dr. A. Schall Fall zur Grundschuld Zivilrecht E ist Eigentümer eines Grundstücks. Er hat mit dem G, einer Privatperson,
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrBGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.
Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrMietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrSicherungs- und Forderungsabtretungsvertrag
Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" beim Justizministerium Baden Württemberg Urbanstr. 32, 70182 Stuttgart Sicherungs- und Forderungsabtretungsvertrag zwischen der Stiftung "Resozialisierungsfonds
MehrMontessori Verein Kösching e.v.
Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber
MehrKonto. -- Stichpunkte --
Prof. Dr. Peter von Wilmowsky Bankrecht (Vorlesung) Konto -- Stichpunkte -- I. Kontokorrentabrede Die Vereinbarung, dass über die wechselseitigen Forderungen aus einer Geschäftsverbindung ein Konto geführt
MehrErbrecht Vorlesung 8. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive
MehrLösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB
Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2
MehrAnspruch des K gegen B auf Herausgabe des Lastwagens gem. 985 BGB
Fall 42: "Lkw-Reparaturen" (nach BGHZ 87, 274) K gewährte dem Bauunternehmer R einen Kredit. Zur Sicherheit übereignete R der K am 10. März 1998 einen Lkw Magirus-Deutz, der in Besitz des R verblieb. In
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
MehrJura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung
Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung 1. Teil: Ansprüche E gegen X auf Herausgabe des Laptops A. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops aus 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf
MehrDarlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift
Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in
MehrExamensrepetitorium Sachenrecht
Examensrepetitorium Sachenrecht Fall 4 "Wer zuerst zahlt... Die B-Bank gibt der A-GmbH in Höhe von 100.000,- ein Darlehen. Dafür räumt der S zur Sicherheit an seinem Hausgrundstück eine erstrangige Grundschuld
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrAbtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Im Grundbuch von Band Blatt/Nr.
Grundschuld Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Nr. Im Grundbuch von Band Blatt/Nr. Eigentümer
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 11 Die Grundschuld
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 11 Die Grundschuld S
MehrDG-Verlag -Muster- aus Termineinlagen-/Tagesgeldkonto Nr.
von Guthabenforderungen gegen eine andere 1 Abtretung (enge Zweckerklärung) Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Nr. Sicherungsgeber (Name, Anschrift) Sicherungsgeber und schließen
MehrFall 4 Über das Vermögen des Kaufmanns K ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen aus seinen Handelsgeschäften hatte er
Fall 4 Über das Vermögen des Kaufmanns K ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen aus seinen Handelsgeschäften hatte er bereits im Juni 2007 an das Factoringunternehmen F im Wege
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrDie Gleichbehandlung der Gesellschafter
Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen
MehrExamensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 26.11.2010
Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 26.11.2010 A bestellt zu Gunsten des B am 05.09.2008 eine Buchgrundschuld zur Sicherung einer am selben Tage begründeten Darlehensforderung in Höhe von 10.000,-,
MehrErbrecht Vorlesung 5. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 5 Gewillkürte Erbfolge 21. Mai 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Der Widerruf der Verfügung Fall: E hatte 2000 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Kirche zum Erben eingesetzt
MehrG. Kreditsicherheiten - Lösungen
G. Kreditsicherheiten - Lösungen Fall 21: A. Es müsste eine Buchhypothek entstanden sein. 1. Bestehen einer zu sichernden Forderung, 1113 Abs. 1 BGB (+) aus 488 Abs.1 S.2 BGB. 2. Einigung 1113 Abs. 1,
MehrBereicherungsrecht Fall 2
G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen
MehrKlausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7
WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus
MehrRechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung. I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis
I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis Als Gesellschafter (beachte 717 BGB!) gegenüber der Gesellschaft: Sozial- gegenüber Mitgesellschaftern: Individual-
MehrVerbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung
Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrFall 12. - Der Häuslebauer -
Fall 12 - Der Häuslebauer - Das Unternehmen M bietet die Vermittlung von günstigen Darlehen an. V einigt sich mit M darauf, er werde 600 an Vermittlungsgebühr bezahlen, wenn man ihm ein passendes Darlehen
MehrWiderrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:
Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrFall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz
Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrTypen der Kreditsicherheiten. Personal- ------- Realsicherheiten
Typen der Kreditsicherheiten Personal- ------- Realsicherheiten Die Unterscheidung zwischen Personal- und Realsicherheiten in 18 Abs. 1 KWG Ein Kreditinstitut darf einen Kredit nur gewähren, wenn es sich
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
Mehr