Das Pfandrecht. Zweck des Pfandrechts. Grundlegendes. A) Pfandrecht an beweglichen Sachen. B) Pfandrecht an Rechten 4

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1 Zweck des s Das Realkredit Bei Zwangsvollstreckung: 805 ZPO (Vorzugsweise Befriedigung) Vorlesung Sachenrecht Friedrich Benjamin Schneider, Ass.Jur. LL.M. Humboldt-Universität zu Berlin Lehrstuhl Prof. Dr. Christoph G. Paulus, LL.M. friedrich.schneider@rewi.hu-berlin.de 1 Bei Insolvenz: 50 InsO (Absonderung) Bei Fälligkeit: 1228 ff (Verwertung) 2 Grundlegendes Entstehung: gesetzlich vertraglich ( 1204 ff) an Rechten ( 1273 ff) Grundsätze: Strenge Akzessorietät ( 1204, 1250, 1252) Spezialität Publizität 3 A) 2) gesetzliches B) an Rechten 4 A) 2) gesetzliches B) an Rechten Persönlicher Schuldner Verpfänder (kann, muss aber nicht mit persönlichem Schuldner identisch sein) Rechtsbeziehungen. Zu sichernde Forderung, z.b. aus 488 I 2 Causa für sbestellung: Sicherungsabrede Trennungs- und Abstraktionsprinzip beachten! Einigung über sbestellung 1205 I Pfandgläubiger Publizitätsakt: 5 Übergabe des Pfandes 1205 I, II 6 1

2 Entstehung (Ersterwerb) Problemfall 1 Voraussetzungen: Rechtsgeschäftliche Einigung mit Inhalt des 1204 Übergabe ( 1205 Abs. 1 S. 2 / Abs. 2) Berechtigung des Verpfänders Gutgläubiger Erwerb gem Bestand einer zu sichernden (auch künftigen) Forderung Bei künftiger Forderung Entstehung mit Zeitpunkt der Bestellung des Pfandes 7 G räumt S ein Darlehen gegen Bestellung eines s an einer Ming-Vase ein. Nach Übergabe der Ming-Vase und Auszahlung des Darlehensbetrages stellt sich heraus, dass der Darlehensvertrag nichtig ist. Problem? 8 Problemfall 1 Gutgläubiger Erwerb (I) G räumt S ein Darlehen gegen Bestellung eines s an einer Ming-Vase ein. Nach Übergabe der Ming-Vase und Auszahlung des Darlehensbetrages stellt sich heraus, dass der Darlehensvertrag nichtig ist. A) S verpfändet G ein Gemälde seines Onkels O, wobei G zulässigerweise davon ausgeht, dass O mit der Verpfändung einverstanden ist. O weiß von nichts. BGH NJW 1968, 1134: Das sichert auch die Rückzahlungsforderung aus 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt Gutgläubiger Erwerb (I) Gutgläubiger Erwerb (II) A) S verpfändet G ein Gemälde seines Onkels O, wobei G zulässigerweise davon ausgeht, dass O mit der Verpfändung einverstanden ist. O weiß von nichts. Der gute Glaube an die Verfügungsmacht wird nicht geschützt (Ausnahme: Konstellationen des 366 HGB, s. aber auch 367 HGB) 11 G lässt bei S eine diesem gehörige Sache vom Gerichtsvollzieher pfänden, der eine Pfandmarke anbringt. S entfernt sie und verpfändet die Sache einem anderen Gläubiger D. 12 2

3 Gutgläubiger Erwerb (II) G lässt bei S eine diesem gehörige Sache vom Gerichtsvollzieher pfänden, der eine Pfandmarke anbringt. S entfernt sie und verpfändet die Sache einem anderen Gläubiger D. Das Pfändungspfandrecht des G erlischt nicht, D erlangt aber gutgläubig ein vorrangiges, Übertragung des s (Zweiterwerb) AkzessoritätÜbergang (nur) mit der Forderung ( 1250 Abs. 1) Gutgläubiger Erwerb eines nicht bestehenden s? Nein, wenn die Forderung nicht besteht (kein gutgl. Forderungserwerb!). Wenn das nicht besteht? Nein, arg. gutgl. Erwerb als Ausnahme, h. nicht im Gesetz geregelt 14 Pfandreife Der Zeitpunkt, zu dem der Pfandgläubiger berechtigt ist, das Pfand zu verwerten Abs. 2 S. 1: Fälligkeit der Forderung 1228 Abs. 2 S. 2: Übergang der Forderung in eine Geldforderung 15 Stellung der Beteiligten vor der Pfandreife (I) Gläubigerschutz: Recht zum Besitz; Schutz wie Eigentümer ( ff, 1004) Gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Verpfänder: Recht des Gläubigers zum Besitz und zum Ziehen der Nutzungen (wenn 1213, 1214), Ersatz der Aufwendungen Pflichten des Gläubigers: sorgfältige Verwahrung ( 1215), Rückgabe nach Erlöschen ( 1223) 16 Stellung der Beteiligten vor der Pfandreife (II) Ablösungsrechte Verpfänder(vgl. 1223) Eigentümer und jeder sonstige durch die Veräußerung des Pfandes Beeinträchtigte (vgl. 1249) können das Pfand ablösen, sobald der Schuldner zur Tilgung der Schuld berechtigt ist Rechtsfolge: Übergang von Forderung auf Ablösenden Mit der Forderung geht das auf den Ablösenden über, 412, Die Pfandverwertung Gläubiger kann Pfandgegenstand verkaufen und sich aus dem Erlös befriedigen, 1228, Normalfall: Versteigerung durch den Gläubiger, 1233 Abs. 1 Andere Möglichkeiten Verwertung nach Vollstreckungsrecht, 1233 Abs. 2 Verwertung nach Parteivereinbarung, 1245, 1259 Verwertung entsprechend einer Entscheidung des Gerichts,

4 Öffentliche Versteigerung durch den Gläubiger Verkäufer ist der Gläubiger, der vertreten durch die Versteigerungsperson den Kaufvertrag mit dem Erwerber abschließt (durch Zuschlag, 156) und ihm das Pfandobjekt gem. 929 ff übereignet (mit gesetzlicher Verfügungsermächtigung) Ordnungsvorschriften (z.b Abs. 1, 1237 S. 2, ) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (s. 1243) Für öffentliche Versteigerung vgl. 383 Abs. 3 S Öffentliche Versteigerung Rechtmäßigkeitsvorauss. Pfandreife ( 1228) Kein Verkauf einer größeren Zahl von Pfändern als nötig ( 1230 S. 2) Öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ( 1237) Bei Gold-/Silberwaren: Erreichen mindestens des Metallwertes ( 1240) Öffentliche Versteigerung ( 1235) Rechtsfolge der rechtmäßigen Versteigerung: Öffentliche Versteigerung Rechtmäßigkeitsvorauss. Pfandreife ( 1228) Kein Verkauf größerer Zahl von Pfändern als nötig Öff. Bekanntmachung der Versteigerung Metallwert erreich Öffentliche Versteigerung (bzw Abs. 2 / 1240 ) Ersteher wird Eigentümer, sämtliche sonst an der Sache bestehende e erlöschen. Fehlt ein, muss sich der gute Glaube sowohl auf das Bestehen der Forderung als auch auf das Bestehen des s beziehen : Erlös aus dem Pfand (I) Soweit der Pfanderlös dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer entrichtet. Gebührt = wenn und soweit dem Gl. und Forderung zustanden. Folge: Es wird so angesehen, als habe der Eigentümer den Gl. befriedigt. Eigentümer = persönlicher Schuldner: Erfüllung der Forderung Eigentümer Schuldner Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner geht auf den Pfandeigentümer über (analog 1249, 268 Abs. 3oder 1225) : Erlös aus dem Pfand (II) Eigentümer Zahlung Schuldner Pfandgläubiger 23 Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes Dingliche Surrogation: Die Rechtsbeziehungen am Pfandgegenstand setzen sich am Pfanderlös fort D.h.: Der ursprüngliche Eigentümer des Pfandes wird Eigentümer des Erlöses Höhe: Voll, wenn das nicht bestand; anteilig, wenn der Erlös die Forderung überstieg (Miteigentum). 24 4

5 Beispielsfall Beispielsfall - Lösung Die dem Juwelier E gestohlene Uhr wird dem G von S für dessen Schuld verpfändet und vom gutgläubigen K ersteigert. Wer ist Eigentümer der Uhr, wer des Geldes? 25 Eigentum an der Uhr: Eigentümer der Uhr war E K erlangte Eigentum ( 1244, 932) Eigentum am Erlös: Der Pfandgläubiger G, soweit ihm der Erlös gebührt ( 1247 S. 1) inzidente Prüfung der Entstehung des s! h.: Fehlende Berechtigung hinsichtlich des s, kein gutgläubiger Erwerb, weil 935 kein Erlös gebührte nicht dem G Dingliche Surrogation ( 1247 S. 2) E wurde Eigentümer des Erlöses 26 Einreden gegen Forderung und A) Verpfänder = Eigentümer = Schuldner Einreden gegen die Forderung Einreden gegen das B) Verpfänder = Eigentümer Schuldner Einreden gegen das 1211 Abs. 1 S. 1, 1. Alt.: Einreden gegen die Forderung 1211 Abs. 1 S. 1, 2. Alt.: Einreden des Bürgen 27 Erlöschen des s 1252: Mit der Forderung, für die es besteht. Wenn Gläubiger und Schuldner personenidentisch werden (z.b. Erbschaft) 1255: Aufhebung Recht des Verpfänders, vom Pfandgläubiger das Pfand zurückzuverlangen ( 1223 Abs. 1); ebenso Eigentümer ( 985) 1253 Abs. 1: Rückgabe des Pfandes an den Eigentümer (auch bei Vorbehalt) 28 Exkurs: Pflaschen pfand Kein isd 1204 ff Unterscheide (BGH NJW 2007, 2912 und 2913): individualisierte Flaschen: Lieferant bleibt Eigentümer, Pfandgeld sichert als Kaution den Anspruch des Lieferanten auf Rückgabe Einheitsflasche: Verkäufer verkauft und übereignet sie verbunden mit dem Angebot des Rückkaufs ad incertam personem 29 A) 2) gesetzliches B) an Rechten 30 5

6 Gesetzliche e Besitzpfandrechte, z.b. 647 Werkunternehmerpfandrecht 464 HGB Spediteurspfandrecht Besitzlose e, z.b d Vermieterpfandrecht 704 Gastwirtpfandrecht 1 Düngemittelsicherungsgesetz Voraussetzung immer: Eigentum des Schuldners 1257: Geltung der Vorschriften über vertragliche e 31 Gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen s? Wenn kein Eigentum an der Pfandsache Besitzlose e? Schon kein Rechtsscheinträger Besitzpfandrechte? Str Rspr., eher hl(-) (Arg entstandenes ) Daher beim Werkunternehmerpfandrecht idr AGB über vertragliches 32 A) 2) gesetzliches B) an Rechten 33 an Rechten - Grundsätzliches Systematik Geregelt in 1273 ff Anwendung 1204 ff, soweit nicht Spezialregelungen in 1273 ff Akzessorietät, Spezialität Entstehung: Gesetzlich vertraglich Beispiele: an Forderung, GmbH-Anteil, Hypothek 34 Vertragliches an Rechten Bestellung: 1274: nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften Bei Forderungen: Verpfändungsvertrag (idr formlos) + Verpfändungsanzeige an Gläubiger ( 1280) Briefhypothek Briefübergabe Bei Buchhypotheken: Einigung und Eintragung Übertragung: 1273 Abs. 2, 1250 mit Abtretung der Forderung 35 Stellung des Pfandgläubigers bei an Forderungen Aufhebung des Verpfändeten Rechts 1276 nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers Vor Eintritt der Verwertungsbefugnis: 1281 Leistung nur gemeinschaftlich an Gläubiger und Pfandgläubiger 1287 Nach Eintritt der Verwertungsbefugnis: 1282 Berechtigung des Pfandgläubigers zur Einziehung der Forderung in eigenem Namen, Schuldner kann nur noch an ihn leisten 36 6

7 Exkurs Theodor (T) bucht eine Übernachtung im Hotel des H. Als H am nächsten Morgen Bezahlung verlangt, schlägt T den H nieder, schnappt sich seinen Koffer und verlässt das Hotel. Strafbarkeit des T? 37 Exkurs - Pfandkehr 289 StGB (1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs-oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 38 7

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