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1 Sachenrecht Fall 9 - Lösung - Seite 1 Fall 9 - Lösung ÜBERSICHT FALL 9 I. Eigentumsverlust durch Veräußerung an F (-), da EV, 929, 158 I BGB II. Eigentumserwerb von F durch Verarbeitung der Bleche zu Gehäusen ( 950) BGB? 1. Gehäuse = neue bewegliche Sache a) Neu, wenn neue Verarbeitungsstufe, andere Bezeichnung, etc. b) Verarbeitungswert (= VW) darf nicht erheblich geringer als Wert des Ausgangsstoffes sein VW = Wert neue Sache - Wert Ausgangsstoff daran scheitert Verarbeitung wegen hoher Lohnkosten in BRD regelmäßig nicht; außerdem Vermutung in 950 I S.1 a.e. BGB 2. F als Hersteller? Def.: Derjenige, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt (z.b. Arbeitgeber, Besteller etc.) a) Maßgeblich ist Verkehrsauffassung danach ist F Hersteller, da kein Fall der fremdbestimmten Verarbeitung vorliegt b) Auswirkung der Verarbeitungsklausel?: cc) BGH: 950 BGB ist zwingendes Recht; aber durch Parteiwillen kann festgelegt werden, wer Hersteller i.s.v. 950 sein soll W erwirbt daher nach allen 3 Ansichten aufgrund der Verarbeitungsklausel das Eigentum an den Gehäusen III. Eigentumsverlust durch Herstellung der Geräte BGB (geht BGB vor)? (-), da durch Verbindung des Inhalts mit dem Gehäuse keine neue Verarbeitungsstufe der Gehäuse erreicht wird II BGB durch Zusammenbau der Geräte Vss.: Gehäuse als wesentl. Bestandteil i.s.d. 93 BGB? Hier Trennung ohne Vernichtung wirtschaftl. Werte möglich. 93 BGB (-) W ist Eigentümer der Gehäuse geblieben IV. Eigentumsverlust durch SiÜ an B bzgl. Gehäuse (-), vgl. 929, 930, 933 BGB, keine Übergabe bzgl. der Elektronikbausteine 929, 930 BGB (+), da diesbezüglich der F als Berechtigter verfügte aa) Flume: 950 BGB ist dispositives Recht 950 BGB ist Billigkeitsausgleich; diesen können die Parteien aber auch abweichend selber regeln (außerdem: wer kein Eigentum will, soll dieses nicht erwerben müssen ) bb) Palandt: Verarbeitungsklausel wegen NC des Sachenrechts unzulässig, aber Umdeutung in antizipierte, auflösend bedingte (Bedingung = Restkaufpreiszahlung für gelieferte Bleche) Sicherungsübereignung des Verarbeiters F an Lieferant W W wird erst nach Durchgangserwerb des F Eigentümer der Gehäuse

2 Sachenrecht Fall 9 - Lösung - Seite 2 EXKURS: Schicksal des AR des F? 1. Ansicht der h.m., die eine Verarbeitungsklausel (= VK) zulässt AR erlischt nach 950 II BGB; keine dingliche Surrogation 2. Ansicht von Palandt, der VK ablehnt Wegen antezipierter auflösend bedingter Sicherungsübereignung des F an W hat F nun wieder ein AnwR 3. Ansicht von NIERWETBERG (NJW 1983, 2235 f.) a) Zunächst geht AnwR des F gem. 950 II BGB unter b) Aber unbillig, da F Geld investiert und sein AnwR dadurch verliert c) Unbilligkeit kommt davon, dass man VK zulässt d) Daher Auslegung der VK nach Treu und Glauben W übereignet antizipiert das erlangte Eigentum an den F aufschiebend bedingt nach 929 S.2 BGB zurück

3 Sachenrecht Fall 9 - Lösung - Seite 3 LÖSUNG FALL 9 I. Zunächst war W Eigentümer der Bleche. Dieses Eigentum hat W nicht durch die Veräußerung an F verloren, da W sich das Eigentum vorbehalten hat, 929, 158. II. F könnte das Eigentum an den Gehäusen durch Verarbeitung nach 950 erworben haben. 1. Dazu müsste eine neue Sache entstanden sein. Der Arbeitswert darf nicht erheblich geringer sein als der Materialwert ( 60 %- Grenze ). Aus dem Sachverhalt ergibt sich nichts Gegenteiliges. Damit ist davon auszugehen, dass Materialkosten im Verhältnis zu den Kosten der Verarbeitung grundsätzlich geringer sind, da die Verarbeitung wegen der Lohnkosten gewichtige Faktoren enthält. 2. F müsste weiter Hersteller sein. a) Nach der Rechtsprechung ist objektiv und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu ermitteln, wem letztlich der Erfolg zuzusprechen ist 1. Hersteller ist derjenige, dem letztlich der Arbeitserfolg zugerechnet wird, d.h. in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt (z.b. Arbeitgeber, Besteller) 2. Hersteller wäre demnach F, da kein Fall einer fremdbestimmten Verarbeitung vorliegt. b) Evtl. anderes Ergebnis wegen Verarbeitungsklausel? aa) Nach Teilen der Literatur (Flume) ist 950 BGB sogar in der Rechtsfolge abdingbar. 3 Derjenige, der das Eigentum nicht erwerben will, soll es auch nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhalten. bb) Gegen diese Ansicht wird vorgebracht, dass 950 BGB als sachenrechtliche Norm zwingend und daher nicht abdingbar sei. Nach dieser Ansicht wird die Verarbeitungsklausel als antizipierte auflösend bedingte Sicherungsübereignung von F an W ausgelegt. Die auflösende Bedingung gem. 158 II tritt dann durch die vollständige Kaufpreiszahlung ein 4. 1 Palandt, 950 BGB, Rn Palandt, 950 BGB, Rn Flume, NJW 1950, so Palandt, 950 BGB, Rn. 9 und Rn. 11 a.e.; zur antizipierten Einigung und dem antizipierten Besitzkonstitut; Dagegen spricht, dass es zum Durchgangserwerb kommt. Rechte Dritter, z.b. 562 ff. BGB (Vermieterpfandrecht), können dann das Eigentum belasten. cc) Nach der Rechtsprechung des BGH ist im Fall des verlängerten Eigentumsvorbehalts mit Verarbeitungsklausel nicht derjenige Hersteller, welcher die verarbeitenden Tätigkeiten ausführt, sondern der Vorbehaltslieferant. Damit kann nach dieser Ansicht trotz des zwingenden Charakters des 950 durch Parteivereinbarung zumindest bestimmt werden können, wer Hersteller ist. Anmerkung: Gegen die Rechtsprechung wird vorgebracht, es sei inkonsequent, einerseits 950 als zwingend anzusehen, andererseits aber Vereinbarungen über den Hersteller zuzulassen. Für die h.m. spricht, dass komplizierte Konstruktionen und ein Durchgangserwerb des F vermieden werden. Der gesetzliche Eigentumserwerb, um den es ja letztlich geht, liegt näher als der rechtsgeschäftliche. Außerdem wird bei der rechtsgeschäftlichen Sicherungsübereignung ein Parteiwille unterstellt, der so nicht immer geäußert wird. Die h.m. hält somit im Rahmen des 950 Parteivereinbarungen für wirksam, die festlegen, wer Hersteller sein soll. Damit erwirbt der Rohstofflieferant unmittelbar Eigentum am Verarbeitungsprodukt. Werden Rohstoffe unter Eigentumsvorbehalt geliefert und wird vereinbart, dass die Verarbeitung für den Lieferanten erfolgt, so ist dieser Hersteller i.s.d Damit ist nach allen drei Ansichten wegen der Verarbeitungsklausel W Eigentümer an den Gehäusen geworden. III. Rechtslage bezüglich der schließlich hergestellten Hochfrequenzgeräte. 1. Ein Eigentumserwerb gem. 950 BGB scheidet aus, da durch die Verbindung keine neue Sache hergestellt wurde. Anmerkung: Eine andere Ansicht wäre vertretbar, wenn man einen einheitlichen Herstellungsprozess (Herstellung von Hochfrequenzgeräten) annehmen würde. 2. W könnte das Alleineigentum an den Gehäusen aber verloren haben, wenn bezüglich der Geräte 947 II BGB eingreift. vgl. auch H/Wüst, Kreditsicherungsrecht, Rn. 100 ff.

4 Sachenrecht Fall 9 - Lösung - Seite 4 Anmerkung: 950 geht den grds. vor. Begründung: Die Verarbeitung hat als Rechtsfolge Alleineigentum, die Verbindung nur Miteigentum. Zudem ist die Verarbeitung schon wesensmäßig ein mehr zur bloßen Verbindung. Dennoch greift hier 947 BGB ein, da man bei der Verarbeitung von Blechen zu Gehäusen und der sich daran anschließenden Herstellung von Hochfrequenzgeräten nicht von einem einheitlichen Verarbeitungsvorgang sprechen kann. Eine andere Ansicht wäre anhand der Indizien neuer Name und wohl auch neue Verarbeitungsstufe vertretbar, müsste aber gut begründet werden. Liegt ein solcher Fall einer einheitlichen Verarbeitung vor (z.b.: Kohl Sauerkraut Konserve), so wäre 950 für den Gesamtvorgang anzuwenden. 5 Die Verarbeitungsklausel bezieht sich dabei nicht auf die Endgeräte, da es sich beim Zusammenbau nicht um eine Verarbeitung handelt. Das Gehäuse ist Bestandteil des Gerätes geworden. Ob generell ein Bestandteil vorliegt ist aber nicht nach dem Gesetz, sondern nach der Verkehrsanschauung zu bestimmen (Indizien: Festigkeit und Dauer der Verbindung, Angepasstheit, u.ä.). Daneben müsste das Gehäuse aber wesentlicher Bestandteil geworden sein, hat zwei Tatbestände: Zerstörungs- und Wesensveränderungstatbestand (also erhebliche wirtschaftliche Minderung). Da nach der Trennung eine neue Verwendung möglich ist, sind die Gehäuse nicht wesentlicher Bestandteil geworden. Der Einfluss der Trennung auf die Gesamtsache ist unerheblich; entscheidend ist, ob die Trennung zur Vernichtung wirtschaftlicher Werte führen würde oder ob die Einzelteile nach der Trennung wirtschaftlich wie bisher verwertbar sind. Damit ist W Alleineigentümer an den Gehäusen geblieben. Achtung: Hätte die Fallfrage gelautet Wer hat an den Blechen, Gehäusen bzw. Geräten welche Rechte?, so hätten Sie prüfen müssen, ob F der Bank wegen 140 analog bzw. gem. 133, 157 wenigstens ein Anwartschaftsrecht an den Geräten gemäß 929, 930 übertragen hat. Dies wäre der Fall, wenn dem F an den Geräten auch nach der Verarbeitung ein solches zustünde. Dann müsste die nun folgende Zusatzfrage inzident erörtert werden. Was ist mit dem Anwartschaftsrecht des F? 1. Nach der Ansicht, die eine Verarbeitungsklausel zulässt, geht das Anwartschaftsrecht nach 950 II unter, da nach dieser Vorschrift Eigentum entsteht. Nach der h.m. kann wegen 950 II kein Anwartschaftsrecht an den Gehäusen entstehen, da dieses nur rechtsgeschäftlich vereinbart werden kann. Bei der dinglichen Surrogation handelt es sich um Ausnahmebestimmungen, die nicht analogiefähig sind. Grundsätzlich besteht ein sog. Surrogationsverbot. 2. Nach überzeugender Ansicht in der Literatur 6 geht das Anwartschaftsrecht wegen 950 II zunächst unter. Dies ist aber im Ergebnis unbillig, da F Geld investiert und dadurch sein Recht verliert. Daher sei die Verarbeitungsklausel nach Treu und Glauben dahingehend auszulegen, dass das Walzwerk W ihr nach 950 I erlangtes Eigentum an den F antezipiert gemäß 929 Satz 2 übereignet und zwar unter der aufschiebenden Bedingung der Restkaufpreiszahlung für die Bleche. So erlangt F wieder sein Anwartschaftsrecht und steht wirtschaftlich so wie vor der Verarbeitung. 3. Eine dritte Ansicht, die 950 für dispositiv hält, missachtet 950 II und votiert für eine unmittelbare Entstehung von Vorbehaltseigentum und damit eines Anwartschaftsrechts. IV. Auch die Sicherungsübereignung an die B gemäß 929 S.1, 930 BGB führt nicht zum Verlust des Eigentums an den Gehäusen, da es an der Übergabe i.s.d. 933 fehlt. B hat jedoch (immerhin) Sicherungseigentum an den Elektronikbausteinen erhalten, da diesbezüglich der F als Berechtigter nach 929 S.1, 930 verfügte. 5 vgl. Palandt, 950 BGB, Rn Nierwetberg in NJW 1983, 2235 (sehr lesenswert!).

5 Sachenrecht Fall 9 - Lösung - Seite 5 I. Wiederholungsfragen: 1. Was versteht man unter Verarbeitungsklausel? 2. Skizzieren Sie kurz den damit verbundenen Meinungsstreit im Rahmen des 950! 3. Wie kann der Rohstofflieferant nach der Meinung von Palandt, 950 BGB, Rn. 5, Eigentum erwerben? 4. Bleiben dingliche Rechte am Stoff, insbesondere auch das Anwartschaftsrecht bestehen? II. Vertiefungsfragen: 1. In welchem Verhältnis steht 950 zu 947, 948? Rn. 273) 2. Setzt der Eigentumserwerb nach 950 Geschäftsfähigkeit voraus? (vgl. HEMMER/WÜST, Sachenrecht II, Rn. 275, h-methode ) 3. Erwirbt auch der bösgläubige Hersteller Eigentum? Rn. 275, h-methode ) 4. Was gilt, wenn der verarbeitete Stoff mehreren Eigentümern gehörte? (vgl. HEMMER/WÜST, Sachenrecht II, Rn. 277) 5. Wird auch an einer gestohlenen Sache Eigentum nach 950 erworben? (vgl. HEMMER/ WÜST, Sachenrecht II, Rn. 275, h- Methode ) 6. Welche rechtliche Konsequenz hat die Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück, wenn diese wesentlicher Bestandteil geworden ist? (vgl. HEMMER/WÜST, Sachenrecht II, Rn. 264) 7. Lösen Sie folgenden Fall: P baute auf dem Grundstück des E als Pächter ein Holzhaus. Nach Ablauf der Pachtzeit zog er aus, seine Familie blieb aber dort wohnen. K erwarb das Grundstück von E zu Eigentum und ist nun der Meinung, er sei auch Eigentümer des Holzhauses geworden. Zu Recht? (vgl. HEMMER/WÜST, Sachenrecht II, Rn. 266) 8. Welche Möglichkeiten bestehen für einen Dieb an der gestohlenen Sache Eigentum zu erwerben? Rn. 266 und 275, h-methode ) Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Einbau? Rn. 266 a.e.) 9. Warum geht die Rspr. und h.m. dahin, Sonderrechtsfähigkeit des Motors im Verhältnis zum Fahrzeug (Pkw, Motorrad) anzunehmen? (vgl. HEMMER/WÜST, Sachenrecht I, Rn. 92) 10. Welche Bestimmungen finden auf das Miteigentum an einer gemeinsamen Sache Anwendung? (vgl. HEMMER/WÜST, Die examenstypischen Begriffe, Seite 129) 11. Wie ist die Rechtslage bei Vermischung von Geld in der Kasse? (vgl. HEMMER/WÜST, Sachenrecht II, Rn. 272) Bsp.: A gibt seinem 14-jährigen Sohn Geld zum Einkauf von Fleisch. Der Sohn kauft von dem Geld Zigaretten. Der Inhaber des Ladens erkennt die Zusammenhänge. A verlangt das Geld heraus. (vgl. dazu HEMMER/WÜST, Herausgabeansprüche, Rn. 68 ff.) enthält einen originären Eigentumserwerb. Können nach h.m. vertragliche Abmachungen getroffen werden, wer Eigentum erwerben soll? (vgl. HEMMER/WÜST, Sachenrecht II, Rn. 277) 13. Wann wird eine neue Sache i.s.d. 950 hergestellt? Rn. 275) 14. In der Literatur wird teilweise versucht, die Benachteiligung anderer Gläubiger dadurch zu vermeiden, dass in der Herstellerklausel ein antizipiertes Besitzkonstitut gesehen wird. Welche Konsequenz hat dieses antizipierte Besitzkonstitut für andere Gläubiger des Herstellers? Rn. 277) 15. Wie ist die Rechtslage bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt bei mehreren Stofflieferanten? Rn. 277 a.e.)

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