A. Biergarten Schöne Aussicht gegen S GmbH aus 280 I, 437 Nr.3, 434, 433 BGB

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1 Lösungsskizze Fall 1: Frage 1: A. Biergarten Schöne Aussicht gegen S GmbH aus 280 I, 437 Nr.3, 434, 433 BGB Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Biergarten Schöne Aussicht Klage erhoben hätte, die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Zulässigkeit der Klage) und die Klage auch begründet wäre, dem Biergarten Schöne Aussicht der behauptete Anspruch also auch materiell-rechtlich zusteht. I. Sachurteilsvoraussetzungen 1. Gerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen (dazu in Frage 2) 2. Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen a) Parteifähigkeit, 50 ZPO Vorab stets zu klären: Wer ist Partei? Hier: Auf Beklagtenseite die SGmbH. Auf Klägerseite: Nicht der R oder der H, sondern der Biergarten Schöne Aussicht; dabei handelt es sich um eine GbR ( 705, 709 BGB) der Beklagten: Parteifähigkeit kann sich aus dem Gesetz ergeben: 50 ZPO i.v.m. 13 GmbHG (andere Normen: 124 HGB, 7 Abs.2 PartGG) des Klägers Für GbR keine gesetzliche Regelung, aber Parteifähigkeit durch Rechtsfortbildung der Rechtsprechung: GbR ist parteifähig, soweit sie nach außen am Rechtsverkehr teilnimmt und mit eigenem Vermögen ausgestattet ist (hier beides (+): Eigener Namen, Verträge, Vermögen: kontierter Forderungen gegen die Bank etc.) s. BGH NJW 2009, 594. Weitere Fälle: Politische Parteien ( 3 PartG), Gewerkschaften ( 10 ArbGG). Rechtsfähigkeit von natürlichen und juristischen Personen (dazu Hattenhauer, JuS 1982, S. 405 ff.; Mansel, in: Jauernig, Vor 21 Rn 1 ff.) 1

2 b) Prozessfähigkeit, 52 ZPO Grundsätzlich 104 ff. BGB, der Beklagten: 13 GmbHG, vertreten durch den Geschäftsführer ( 35 GmbHG) des Klägers: s.o. Geschäftsfähigkeit natürlicher und juristischer Personen (dazu BGH WM 1965, S. 895 ff.; BGH NJW 1977, S. 681 ff.; Brox/Walker, BGB AT, Rn 259 ff.) c) Als Prozesshandlungsvoraussetzung (Kann eine Partei überhaupt prozesserheblich handeln?): Postulationsfähigkeit des Klägers der Beklagten Fähigkeit vor Gericht aufzutreten; Einschränkung nur vor dem LG: Anwaltszwang ( 78 ZPO) 3. Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen a) Wirksame und ordnungsgemäße Klageerhebung ( 253 ZPO) b) Klagbarkeit des Anspruchs c) Fehlende anderweitige Rechtshängigkeit d) Keine entgegenstehende Rechtskraft e) Rechtsschutzbedürfnis Vertiefen: Begriff des Streitgegenstands (dazu Jauernig/Hess, Zivilprozessrecht, 37; Musielack, Grundkurs ZPO, Rn 139 ff.) 2

3 B. S gegen den Biergarten Schöne Aussicht auf Schmerzensgeld aus 280 Abs. 1, 631, 611, 311 Wie oben nur: I. 2. a) S und der Biergarten Schöne Aussicht, beide (+) b) S (nicht seine Eltern!!) ist Partei, er wird gesetzlich von seinen Eltern vertreten ( 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB) C. S und F gegen L und KfZ-Haftpflichtversicherung aus 7 bzw. 18 StVG i.v.m 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.v.m 1 PflichtVG I. 2. Wie oben, nur: d) Zulässige Streitgenossenschaft? Für alle Beteiligten liegen die Voraussetzungen vor. Allerdings jeweils mehrere Personen auf Kläger- und Beklagtenseite, also subjektive Klagehäufung = mehrere Personen machen einen Anspruch gegen eine oder mehrere Personen gelten. Man spricht auch von aktiver Streitgenossenschaft (Klägerseite) und passiver Streitgenossenschaft (Beklagte). Die Zulässigkeit der Streitgenossenschaft ist in 59 ff. ZPO geregelt. Streitgenossenschaft zwischen S und F: 59 Alt.2 ZPO, sie sind aus demselben rechtlichen Grund berechtigt. Streitgenossenschaft zwischen L und der Haftpflichtversicherung: dito, oder: 59 Alt.1 ZPO, sie haften auch als Gesamtschuldner. 3

4 D. Variante: I. 2. d) Prozessführungsbefugnis? Kann der Biergarten Schöne Aussicht überhaupt aus einem Recht klagen, dessen Inhaber er selbst nicht ist (kein eigenes Recht )? Ja, soweit wirksame Prozessstandschaft: Gesetzliche Prozessstandschaft (z.b. 335, 1422,1629 Abs. 3 BGB), hier (-) Gewillkürte Prozessstandschaft Hier alles (+) (1) Ermächtigung durch den Anspruchsinhaber (2) Eigenes schützenswertes Interesse an der Anspruchsdurchsetzung (3) Offenlegung der Prozessstandschaft Ermächtigung (dazu Ellenberger, in: Palandt, 185 BGB Rn 1 ff.) Stellvertretung (dazu Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 5; Marburger, Klausurenkurs BGB AT, Fall 11 (Rn 250 ff.) Frage 2: A. I. 1. Gerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen a) Rechtsprechungsgewalt der Deutschen Gerichtsbarkeit ( GVG) b) Zulässigkeit des Zivilrechtswegs ( 13 GVG, 2 ArbGG Wichtig: 17 GVG, Festlegung durch das Gericht gem. 17a GVG) c) Zuständigkeit des Gerichts: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (z.b. nach EuGVVO), soweit kein reiner Inlandssachverhalt (wie hier) Sachliche Zuständigkeit: 1 ZPO, 23 (Nr. 2 b) beachten!), 23a, 71 GVG Amtsgericht. Wert: 3 9 ZPO Örtliche Zuständigkeit: Prüfungsreihenfolge immer(!): 4

5 1. Ausschließliche Gerichtsstände ( 24, 29a, 32a ZPO) 2. Gerichtsstandsvereinbarung ( 38, 40 ZPO) 3. Rügelose Einlassung ( 39, 40 ZPO) 4. Besondere und andere Gerichtsstände Hier gibt es jedenfalls zwei Möglichkeiten: (1) 17 und 21 Abs.1 ZPO Amtsgericht Hannover (2) 29 Abs.1 ZPO i.v.m. 269 BGB Amtsgericht Konstanz Erfüllungs- und Leistungsort (dazu Looschelders, Schuldrecht AT, Rn 269 ff.) B. I.1. c) wie oben, nur: Wiederum mehrere Möglichkeiten: (1) 17 Abs. 1 und 21 ZPO analog (da GbR!) AG Konstanz (2) 32 ZPO AG Konstanz C. I.1.c) Wohnort unerheblich, weil (Achtung!): 20 StVG (bei 32 ZPO notieren!) AG Konstanz 5

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