Ferienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014

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1 Ferienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Dr. Posselt akad. Mit. Themen: Sachen- und Familienrecht Lösungsskizze: Frage 1 A) Anspruch H gegen M aus 426 I Kein originär eigener Anspruch; mglw. erworben gem. 86 I S1 VVG. I. Schadensversicherungsvertrag >> Gem. 1 VVG Risikoabsicherung gegen Prämie; Risiko Schadensverursachung bei Dritten. -> Haftpflichtversicherung zwischen H und K. Schadensersatzanspruch eines Dritten gegen den Versicherungsnehmer 1) Schadensersatzanspruch F gegen K aus 280 I, 241 II >> Schuldverhältnis; mglw. geschäftlicher Kontakt gem. 311 II Nr3: Bei fehlendem Rechtsbindungswillen Gefälligkeit denkbar, allerdings besonderes Gewicht der Angelegenheit erforderlich (zu den Anforderungen vgl. jüngst OLG Koblenz, Urt. v , Az. 5 U 311/12); objektiv zu bestimmen. -> Kein Rechtsbindungswille erkennbar, daher Gefälligkeit; allerdings auch kein besonderes Gewicht. 2) Schadensersatzanspruch F gegen K aus 823 I a) Rechts- oder Rechtsgutsverletzung >> Geschützt insb. Eigentum: Ursprünglich war M Eigentümer; mglw. aber erworben von F gem. 929 S1, 930. aa) bb) Einigung >> Dinglicher Vertrag des Inhalts, dass Eigentum übergehen soll; Inhalt eines Vertrags gem. 133, 157 durch Auslegung. -> M und F wollten beim Einzug, dass das Gemälde F gehört. Übergabesurrogat (1) Besitz des Veräußerers >> Gem. 854 I tatsächliche Sachherrschaft. -> M hat weiter Zugriff auf das Gemälde. (2) Besitzmittlungsverhältnis >> Jedes Rechtsverhältnis, das Anforderungen von 868 BGB genügt: Gem I Nutzungsgestattung unter Ehegatten bei Haushaltsgegenständen; Gegenstände, die häuslichem Zusammenleben dienen.

2 -> Gemälde hängt in der Ehewohnung. (3) Besitzmittlungswille >> Anerkennung des Vorrangs vom Hintermann. -> M respektiert das Eigentum der F. (4) Übergabe durch Besitzkonsitut ersetzt. cc) dd) Berechtigung >> Grundsätzlich beim Eigentümer; Eigentum des besitzenden Veräußeres gem I vermutet. -> Wem gehört unklar; M hatte aber Zugriff. F hat Eigentum von M erworben; sie war Eigentümerin, als K den Schrank darauf fallen ließ. b) Rechtswidrigkeit >> Kein Eingreifen von Rechtfertigungsgründen. -> Nicht ersichtlich. c) Verschulden >> Schädiger haftet insb. für Fahrlässigkeit; gem. 276 II, wenn nicht im Verkehr erforderlichen Maße sorgfältig: Mglw. aber insoweit Haftungsausschluss vereibart; ggf. ergänzdende Auslegung (vgl. bspw. BGH NJW 2009, S. 1482; zu den Indizien jüngst OLG Celle MDR 2014, S. 775). -> K unachtsam; gegen Haftungsausschluss sprechen Haftpflichtversicherung und Freundschaft. d) Schaden >> Differenzhypothese: Güterlage mit und ohne schädigende Ereignis; bei Beschädigung einer Sache gem. 249 II Geld in Höhe der Reparaturkosten. -> Gemälde beschädigt; Reparaturkosten ) Schadensersatzanspruch F gegen K aus 823 I. I Ersatzleistung des Versicherers -> H hat an F gezahlt. Ausgleichsanspruch K gegen M aus 840 I, 426 I 1) Ersatzanspruch i.s. 86 I S1 VVG >> Weit (PrölssMartin/Prölss 86 VVG Rz. 4): Jeder Ausgleichsanspruch. 2

3 2) Tatsächliche Gesamtschuld gem. 840 I: Schadensersatzanspruch F gegen M aus 823 I. a) Rechts- oder Rechtsgutsverletzung -> Auch M hat den Schrank fallen lassen. b) Rechtswidrigkeit -> Auch M nicht gerechtfertigt. c) Verschulden >> Mglw. Haftungsbeschränkung aufgrund der Ehe gem. 1359, 277 auf grobe Fahrlässigkeit: Als allgemeine Ehewirkung unabhängig vom Güterstand und nur nicht für Bereiche, die eine Reduzierung auf eigenübliche Sorgfalt nicht zulassen (zur Reichweite vgl. Palandt/Brudermüller 1359 BGB Rz. 2; BGH NJW 2009, S. 1875); dann nur Haftung, wenn ganz naheliegende Dinge missachtet. -> Bei Arbeiten im Haushalt Reduzierung möglich; Schrankteil fällt unglücklich. d) Keine Gesamtschuld. 3) Fingierte Gesamtschuld >> Fiktion streitig. e.a. (früher BGH Z 35, S. 323): Korrektur der zufälligen Störung der Gesamtschuld über Fiktion. pro: K wird mittelbar durch Beschränkung betroffen, die nur F hinnehmen muss. con: Fiktion unterläuft den Haftungsausschluss. con: Wertungswiderspruch; Ehegatte stünde besser, wenn er allein gewesen wäre (Medicus, BR Rz. 931). a.a.: Anspruchskürzung beim Privilegierten (Medicus, BR Rz. 933 m.w.n.) oder keine Korrektur (BGH Z 103, S. 338; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, S. 707). -> Beide Auffassungen akzeptieren, dass der Dritte beim mitschädigenden Ehegatten keinen Regress nehmen kann. V. Kein Anspruch H gegen M aus 426 I. B) Anspruch H gegen M aus 823 I -> Wiederum kein originär eigener Anspruch; denkbarer Erwerb über 426 II scheitert an fehlender Gesamtschuld. C) Ergebnis Kein Regress H bei M. 3

4 Frage 2 A) Herausgabeanspruch F gegen R aus 985 I. Anspruch entstanden 1) Eigentum F war Eigentümerin (s.o.); mglw. verloren an R gem. 929 S1: Voraussetzung Einigung. a) Abrede -> F und R wollten, dass Eigentum auf R übergeht. b) Wirksamkeit Mglw. gem I unwirksam. Aufbau nach der Ansicht Zustimmungserfordernis (vgl. MünchKomm/Koch 1369 BGB Rz. 4 m.w.n.; a.a. Verfügungsbeschränkung, so bspw. BGH Z 40, S. 218; Palandt/Ellenberger 136 BGB Rz. 2a); in der Klausur derartige Frage nicht diskutieren, der gewählte Aufbau spricht für sich selbst. aa) bb) cc) Zugewinngemeinschaft >> Gem I gesetzlicher Güterstand, wenn kein Ehevertrag. -> M und F haben keine Ehevertrag geschlossen. Zustimmungsbedarf >> Verfügung oder Verpflichtung über Haushaltsgegenstände. -> Gemälde gehört dazu (s.o.); Übereignung ist eine Verfügung. Fehlen der Zustimmung >> Vorher durch Einwilligung gem. 183 oder nachher durch Genehmigung gem III, 1366 I, 184; im Zweifel Auslegung gem > M ist entsetzt. c) Einigung unwirksam; F unverändert Eigentümerin. 2) Besitz -> Gemälde befindet sich momentan bei R. 3) Kein Recht zum Besitz a) Kaufvertrag -> Geschlossen; allerdings Verpflichtungsgeschäft über Haushaltsgegenstand aber ebenfalls gem I unwirksam. 4

5 b) Zurückbehaltungsrecht >> Ob daraus Recht zum Besitz streitig (dafür bspw. BGH NJW 2002, S. 1050; dagegen bspw. Palandt/Bassenge 986 BGB Rz. 5 m.w.n.; umfassend Seidel JZ 1993, S. 180). pro: Besitzer muss nicht herausgeben. con: Nur Verurteilung Zug um Zug; kein Recht zum Besitz daher konsequenter. 4) Anspruch entstanden. Anspruch durchsetzbar 1) Zurückbehaltungsrechte gem. 1000, 273 II >> Voraussetzung Verwendungen: Aufwendungen, die Unterhalt, Erhalt oder Verbesserung der Sache dienen. -> Nur Aufwendung für Erwerb. 2) Zurückbehaltungsrecht gem. 273 I >> Voraussetzung kein Ausschluss; mglw. teleologische Reduktion wegen Zweck von 1369 (dazu Erman/Budzikiewicz 1368 BGB Rz. 8 m.w.n.). -> Norm dient Erhaltung der Ehegrundlage; damit auch kurze Verzögerung nicht vereinbar. I Vindikation durch F möglich. B) Herausgabeanspruch F gegen R aus 812 I S1 Var1, 818 I I. Etwas erlangt >> Jeder vermögenswerte Vorteil. -> Besitz am Gemälde. I Durch Leistung >> Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. -> Übergabe zur Ausführung eines Kaufvertrags. Ohne rechtlichen Grund -> Zugrunde liegender Kaufvertrag gem I unwirksam. Auch Kondiktion durch F uneingeschränkt (s.o.) möglich. C) Herausgabeanspruch M gegen R aus 1369 III, ivm 985 bzw. 812 I S1 Var1 I. Herausgabeansprüche des Ehegatten Plus (s.o.). 5

6 Anspruchsinhalt Streitig, an wen (vgl. Zusammenstellung aller Auffassungen bei Erman/Budzikiewicz 1368 BGB Rz. 13). e.a.: An beide. pro: Zweck von con: Situation bei Veräußerung; Wiedereingliederung erfolgt über 1353 I. con: Bleibt Anspruch des Ehegatten; dieser auf Herausgabe an sich gerichtet. a.a.: An anderen Ehegatten. D) Ergebnis Beide können vindizieren und kondizieren; M kann allerdings nur Herausgabe an F verlangen. Frage 3 A) Herausgabeanspruch F gegen T aus 985 >> Voraussetzung Eigentum: War F (s.o.); mglw. verloren an F gem. 929 S1, 932. I. Einigung -> Auch R und T waren sich einig, das Gemälde soll T gehören. I Übergabe >> Besitzverlust der Veräußerers zugunsten des Erwerbers. -> Gemälde befand sich erst bei R und anschließend bei T. Berechtigung R nicht berechtigt (s.o.); mglw. aber unschädlich gem. 932, ) Gutgläubigkeit >> Gem. 932 II darf dem Erwerber fehlende Berechtigung des Veräußerers weder bekannt, noch grob fahrlässig unbekannt sein. -> T wusste nicht und konnte auch nicht wissen. 2) Kein Abhandenkommen >> Gem. 935 I S1 unfreiwilliger Besitzverlust beim Eigentümer; unmittelbarer Besitz des Ehegatten ändert nichts (BGH NJW 2014, S. 1524). -> F übergibt selbst. T hat Eigentum erworben; keine Vindikation der F. B) Herausgabeanspruch F gegen T aus 816 I S2, 818 I I. Verfügung eines Nichtberichtigten -> R hat fremdes Eigentum auf T übertragen. Unentgeltlichkeit -> Rechtsgrund der Verfügung war eine Schenkung. 6

7 I Unmittelbarkeit -> Eigentum von F auf T übergegangen. F kann kondizieren. C) Herausgabeanspruch M gegen T aus 1368 ivm 816 I S2, 818 I Für einen Anspruch aus 1007 Abs. 1 u. 3 BGB fehlt es an der Bösgläubigkeit der T; der Anspruch aus 1007 Abs. 2 u. 3 BGB scheitert am Eigentumserwerb der T (s.o.). Ob 1368 BGB auch den Kondiktionsanspruch aus 816 Abs. 1 S. 2 BGB erfasst ist fraglich. Dafür spricht, dass dieser Anspruch mittelbar auf der durch 1369 Abs. 1 BGB ausgelösten Unwirksamkeit beruht. D) Ergebnis F und M können kondizieren; M kann wiederum nur Herausgabe an F verlangen. 7

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