Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

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1 Wiss. Ang.. Richard Rummel 01. August 2008 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Sommersemester 2008 Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Lehrstuhl Nachfolge Leipold) Lösungsskizze Examensklausur, Durchschnitt: 4,79 Durchfallquote: 27% Sachverhalt nach OLG Koblenz, NJW 2008, A. Ansprüche K - G I. Vertragliche Ansprüche der K gegen G 1. denkbar: a. Anspruch auf Rückzahlung der gemäß 346 I, 326 IV BGB b. Anspruch auf Rückzahlung der gemäß 346 I, 326 IV BGB c. Anspruch auf Schadensersatz gemäß 280 I, 611 I, 283, 2. grundsätzlich: gegenseitiger Vertrag (+) auch kosmetische OP ist Dienstvertrag (vgl. OLG Köln MDR 88, 317) 3. aber: wirksame Anfechtung:? a. Anfechtungsgrund aa. 119 II BGB (+) Chefarztposition ist verkehrswesentliche Eigenschaft der Person des Operateurs a.a. vertretbar bb. 123 BGB (+) aaa. Täuschung durch unterlassene Aufklärung Person des Operateurs ist wesentlicher Umstand für K Folge: Abgabe der WE durch K.

2 Bei ordnungsgemäßer Aufklärung evtl. keine WE oder zumindest mit anderem Inhalt bbb. Widerrechtlichkeit (+) ccc. Arglist (+) cc, Anfechtungsfrist aaa. Bei 119 II BGB BGB (-/+) beides vertretbar, aber vgl. NJW 2004, 168: Einholung von Rechtsrat schadet nicht. bbb. Bei 123 BGB (+) ccc. Anfechtungserklärung, 143 (+) dd. Bestätigung, 144 BGB? aaa. durch Verhalten nach OP? (-) kein Erklärungswert, da K möglicherweise unter dem Eindruck der OP stand und aus der Tatsache, dass sie nichts sagte kein für sie nachteiliger Schluß gezogen werden kann. bbb. Durch Bezahlung? eher (-), K stand auch 3 Tage nach Entlassung unter dem Eindruck der OP. Hier war eine andere Ansicht aber gut vertretbar. 4. Ergebnis: Keine vertraglichen Ansprüche wegen wirksamer Anfechtung Achtung: Falls Anfechtung verneint, Prüfungspunkte in Klammern. (II.) Anspruch auf Rückzahlung der gemäß 346 I, 326 IV BGB 1. gegenseitiger Vertrag (+) auch kosmetische OP ist Dienstvertrag (vgl. OLG Köln MDR 88, 317) 2. Hauptleistung (OP) unmöglich a. Erfüllung, 362 BGB (-) persönliche Verpflichtung des G, 613 BGB. Genehmigung/Bestätigung durch K? (-) Auch kein Änderungsvertrag mit M, etwa als Vertreter des G Verhalten nach OP lässt keinen dahingehenden Rechtsbindungswillen der K erkennen, Vertragsschluss durch Schweigen (-), faktisches Verhalten (-)

3 b. 275 Abs. I BGB (+), Leistung kann von G nicht mehr erbracht werden (Zweckerreichung) 3. Gegenleistung = Vergütung entfällt gemäß 326 I BGB 4. nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt (K hat gezahlt) 5. Folge: 326 IV, 346 I, 348 BGB 6. Ergebnis: Anspruch (+) (III.) Anspruch auf Rückzahlung gemäß 346 I, 326 V BGB 1. Rücktrittsgrund (+) 2. Rücktrittserklärung (+), Umdeutung der Anfechtungserklärung gemäß 140 BGB (+) 3. Ergebnis: Anspruch (+) (IV.) Anspruch auf Schadensersatz gemäß 280 I, 611 I, 283, (325) Pflichtverletzung (+), höchstpersönliche Leistung geschuldet 1. Schaden (+), allerdings nur in der Differenz des Wertes zwischen Assistenzarzt und Chefarzt OP. 2. Anspruch (+) II. (V.) Anspruch auf Schadensersatz gemäß 241 II, 311 II, 280 I BGB Anwendbarkeit von c.i.c und 123 BGB (+) unterschiedliche Schutzrichtung der Institute. 1. Schuldverhältnis (+), 311 II, Nr. 1,3 BGB 2. Pflichtverletzung (+), 241 II BGB, Aufklärungspflichtverletzung kein Ausschluss wg. Zustandekommen d. Vertrags; Pflichtverletzung dann, wenn Geschäftspartner bei gehöriger Aufklärung den Vertrag nicht oder zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. 3 Vertretenmüssen (+), 276 I BGB 4. Schaden? Eingehung des Vertrages? a. Grundsatz: Naturalrestitution, 249 I BGB; hier: negatives Interesse b. Ausnahme: pos. Interesse, wenn ohne Pflichtverletzung ein günstigerer Vertrag für den Geschädigten zustande gekommen wäre c. Achtung: kein Schaden, wenn Lstg. des Schuldners trotz PV ihren Preis wert ist. Preis der OP war marktüblich allerdings für eine Chefarzt OP, nicht für eine Assistenzarzt-OP (Stichwort: Vermögensschaden bei c.i.c. notwendig)

4 d. Wie hätte K sich bei richtiger Aufklärung verhalten? OP nicht durchgeführt. Vertrag ist Schaden. e. SE: nach BGH (str.), vgl. hierzu Palandt, 311, Rn Wahlrecht: Aufhebung des Vertrages (dann Vorteilsanrechnung) oder Vertragsanpassung (wenn am Vertrag festgehalten wird) 5. Ergebnis: Anspruch aus c.i.c. (+) III. (-) Anspruch auf Rückgewähr der gemäß 812 I 1 BGB (ebenso möglich Anspruch aus 812 I 2 1. Alt. BGB) 1. etwas erlangt (+) 2. durch Leistung (+), 3. ohne rechtl. Grund (+), wg. 142 BGB 4. Rechtsfolge a. 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB? b. aber: keine Anwendung der Saldotheorie zu Lasten arglistig Getäuschter, BGHZ 57, 137 c. Ergebnis: Anspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 (+) IV. (VI.) 823 I BGB (-) wegen Grundsatz der unmittelbaren Täterschaft. G hat nicht operiert. vgl. Palandt Sprau, 823 Rn. 78. V. (VII.) 823 II BGB 1. ivm 263, 13 StGB a. obj. Tatbestand aa. Täuschung (+) Unterlassene Aufklärung (1) Garantenpflicht (+), Beschützergarant (2) Hdl. möglich und zumutbar (+) bb. Irrtum (+) cc. Vermögensverfügung Eingehungsbetrug (+), BGHZ 21,112 f. dd. Vermögensschaden (+) da keine gleichwertige Gegenleistung bei OP durch Assistenzarzt (Achtung:

5 gleicher Erfolg ist nicht maßgebend, da kein Werkvertrag) ee. durchgehende Kausalität (+) b. subj. Tatbestand (+) c. Rechtswidrigkeit (+) Insbesondere keine Einwilligung, diese umfasste nur die OP durch den Chefarzt d. Schuld (+) e. RF: Schadensersatz f. Anspruch (+) 2. ivm 223, 224 I Nr. 2, Nr StGB, 26 f. StGB (+) Verweis nach unten oder Inzidentprüfung VI. (VIII.) 826 (+), 1. sittenwidriges Verhalten des G (+), vgl. hierzu Palandt, 826, Rn zumindest Eventualvorsatz bei G vorhanden. 3. kein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit notw. 4. Anspruch (+) 5. Rechtsfolge: SE VII. (IX.) 830 BGB (+) ( 823 Abs. 1 BGB des M, Verweis nach unten oder Inzidentprüfung) VIII (X.) 831 BGB (-) angestellter Arzt ist Verrichtungsgehilfe, aber: Entlastung durch ordnungsgemäße Auswahl des M B. Ansprüche K - M I. 611 I, 280 I BGB (-), kein Vertrag II. 812 I BGB, Etwas erlangt (+) Leistung (-) Operation keine Leistung des M sondern des G III. 823 I BGB

6 1. Rechtsgutsverletzung (+), Körper/Gesundheit 2. Rechtswidrigkeit (+), da Einwilligung gegenüber M (-) 3. Verschulden (+), zumindest Fahrlässigkeit, da M sich über Einwilligung vergewissern muss. 4. Schaden? Schmerzensgeld als immaterieller Schaden, 253 II BGB 5. Anspruch (+) IV. 823 II BGB ivm 223, 224 I Nr. 2, Nr. 4 StGB 1. Tatbestand (+) Skalpell als gefährliches Werkzeug (-/+) Rspr. ( ) h.l. (+), Fischer 224 Rn. 9a Gemeinschaftlich? (-) G nicht am Tatort anwesend 2.Rechtswidrigkeit (+) Einwilligung der G nicht gegenüber M erklärt 3.Schuld (+) 4. Schaden (+), 253 II BGB 5. Anspruch (+) V. 826 (-) kein Vorsatz des M C. Ansprüche G K I. 611 I, 612 BGB (-) wg. 142 BGB bzw. 326 I BGB (Unmöglichkeit) II. 812 Abs. 1, S. 1 1 Alt. BGB 1. etwas erlangt (+) Wert von Dienstleistungen = ersparte Aufwendungen 2. Leistung (+) Beauftragung des M durch G, Operation. 3. kein Rechtsgrund (+) 4. Herausgabe des Wertes 818 II BGB Achtung: aufgedrängte Bereicherung? 814 BGB Vertrags- und Einwilligungserklärung legitimierte nur G nicht M. G hat K bewusst eine Leistung zukommen lassen, die er nicht schuldete. Damit ist er nicht schutzwürdig. 5. Ergebnis: Anspruch aus 812 I 1 BGB (-) D. Ansprüche M - K I. aus 611, 612 BGB (-), keine vertraglichen Beziehungen zwischen M und K II. 670, 677, 683 BGB (-)

7 Anmerkung: Ansprüche gegen M aus GoA scheitern am Fremdgeschäftsführungswillen spätestens aber an den mangelnden Aufwendungen des M. III. 670, 677, 683, 684 S. 2 BGB (-) IV. 678, 684, 812 ff. BGB (-) Anmerkung: Selbst wenn man den Fremdgeschäftführungswillen bejaht, scheitert dieser Anspruch an 814 BGB. Soweit K nicht an G leisten muss, weil dieser von der Nichtschuld Kenntnis hatte, kommt ein Wertersatz an M ebenfalls nicht in Betracht. Über diesen Umweg würde G schließlich wieder an das Geld kommen (Herausgabepflicht aus dem zwischen G und M bestehenden Dienstvertrag).

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