Übungsfälle zur Vorlesung Sachenrecht. Ist D diesmal ebenfalls Eigentümer des Schreibtisches geworden?
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- Nikolas Lange
- vor 8 Jahren
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1 Prof. Dr. Olaf Sosnitza Übungsfälle zur Vorlesung Sachenrecht Fall 1: Der Biedermeier-Schreibtisch Ausgangsfall: Der Kunsthändler H hat einen seltenen Biedermeier-Schreibtisch in seinem Antiquariat, allerdings ist dieser noch nicht mit einem Preis versehen. Kunstsammler D wird auf den Schreibtisch aufmerksam und sich mit H schnell handelseinig. Dabei schlägt er einen Preis von 2.000,- Euro vor. H stimmt erfreut zu. D verlädt das gute Stück in seinen Transporter und nimmt den Schreibtisch mit. Ist D Eigentümer des Schreibtisches geworden? Abwandlung 1: D hatte den Schreibtisch schon seit zwei Wochen für eine Kunstausstellung in seinem Atelier ausgestellt. Nun würde er ihn gerne behalten und erwerben und geht deshalb ohne den Schreibtisch in den Laden des H. Ist D diesmal ebenfalls Eigentümer des Schreibtisches geworden? Abwandlung 2: H hat Schulden in seiner Stammgaststätte. Zu allem Überfluss läuft der Antiquitätenhandel zur Zeit recht schleppend. Daher möchte er sich von seinem Freund D Geld leihen. D weiß allerdings um den Einbruch am Antiquitätenmarkt und möchte das Darlehen abgesichert haben. H bietet dem D daher an, sein Auto als Sicherheit zu übereignen, bis er das Darlehen beglichen hat. Um seine Kunden weiterhin beliefern zu können, möchte er das Fahrzeug aber weiter nutzen. D stimmt zu. Ist D Eigentümer des Fahrzeugs geworden?
2 2 Abwandlung 3: D sieht den Schreibtisch aus dem Ausgangsfall dieses Mal wieder im Schaufenster des H stehen, kommt aber erst einige Tage später in dessen Laden. Der Schreibtisch ist zu seiner Erschütterung weg. H klärt den verdutzten D darüber auf, dass er ihn nur an den Kunstprofessor X verliehen habe, damit dieser ihn seinen Studenten als Anschauungsobjekt zeigen kann. Er ist jedoch gern bereit, den Schreibtisch für 2.000,- Euro an D zu veräußern, D sollte sich dann einfach den Schreibtisch bei X abholen. D stimmt zu. Als D bei X erscheint und erklärt, er habe den Tisch von H erworben und wolle diesen nun abholen, schmeißt X den D mit der Bemerkung, da könne ja jeder kommen, raus. Frustriert kehrt D zu H zurück, der daraufhin mit X telefoniert, den Erwerb bestätigt und X bittet, von nun an bis zum Ende der vereinbarten Leihe alles Weitere mit D zu klären. Ist D Eigentümer des Schreibtisches geworden? Durfte X die Herausgabe des Tisches gegenüber D verweigern?
3 3 Fall 2: Der 356er-Porsche Ausgangsfall: Oldtimerliebhaber Z wird im Rahmen einer Ausstellung auf einen bestens gepflegten roten Porsche 356 aufmerksam. W ein honorig aussehender Herr in grauem Anzug erklärt ihm, dass es sich um ein seltenes Stück mit dem ersten wassergekühlten Motor dieser Baureihe handelte, das er zum Vorzugspreis von nur Euro veräußern könne. Z ist begeistert und fährt mit dem Porsche direkt vom Ausstellungsgelände. Tatsächlich gehörte das Fahrzeug dem J, der es zwei Tage zuvor von seinem Großvater G geerbt hatte. J hatte den Porsche nur zur Generalüberholung bei W gelassen. Ist Z Eigentümer des Porsches geworden? Abwandlung 1: Der gutgläubige Z will den Porsche von W erwerben und die beiden werden sich handelseinig. Jedoch hatte nicht J den Porsche zu W gebracht, sondern X, der ihn zuvor aus der Garage des J gestohlen hat. Ist Z Eigentümer des Porsche geworden? Abwandlung 2: J stellt den Porsche zur Überholung bei W unter. Dieser wiederum möchte bei Z ein Darlehen aufnehmen, das mit dem Porsche besichert werden soll. Der gutgläubige Z ist einverstanden. Allerdings soll der Porsche als Prunkstück der aktuellen Automobilausstellung vorerst bei W verbleiben. Ist Z Eigentümer des Porsche geworden? Abwandlung 3: J stellt seinen Porsche wieder bei W unter. Dieser überlässt ihn zu Ausstellungszwecken wiederum dem Y. Z kommt in die Werkstatt des W, in
4 4 dem der Porsche bis zum Morgen noch gestanden hat und möchte ihn erwerben. W veräußert den Porsche unter Abtretung seines Herausgabeanspruches gegen Y an den gutgläubigen Z. Ist Z Eigentümer geworden? Vertiefungsfall: J stellt den Porsche zu Restaurationszwecken bei W unter. Dieser stellt ihn unter ein Schild Kommissionsware, Verkauf im Kundenauftrag. Z sieht den Porsche und das Schild und wird sich mit W einig. Ist Z Eigentümer geworden? Wo liegt der Unterschied zu den anderen Fällen?
5 5 Fall 3: Der Laptop A trifft in der Mensa seinen Kommilitonen F. Im Gespräch bei einem Kaffee erwähnt A, dass er seinen gebrauchten Laptop günstig verkaufen möchte. F, dessen Freundin K gerade ihre Hausarbeit im Bürgerlichen Recht auf unzähligen Zetteln gliedert und deshalb dringend ein preisgünstiges Gerät braucht, ist begeistert. Allerdings wohnt seine Freundin noch zu Hause in Lohr a.m. und arbeitet auch von dort aus, weshalb sie selten in die Universität kommt. Telefonisch vereinbaren A und K einen Kaufpreis von 300. Dabei sagt K, es wäre doch sehr viel einfacher, wenn der A den Laptop dem F mitgebe, der ihn dann am Wochenende zu ihr bringe. Ist K mit der Übergabe an F Eigentümerin des Laptop geworden? Fall 4: Wandersaison Großhändler A kauft bei Hersteller F einen größeren Posten Wanderschuhe. Aufgrund des guten Herbstgeschäfts versucht der Sportladenbetreiber U schon seit Wochen, seinen Bestand an Wanderschuhen aufzufüllen. A musste ihn wegen Lieferengpässen mehrmals vertrösten. Da der U die Schuhe schnellstmöglich braucht, ruft der A bei F an und weist ihn an, die Schuhe direkt an U zu liefern. F tut, wie ihm geheißen. Ist U Eigentümer der Schuhe geworden? Abwandlung: In Fall 4 ist A gar nicht Eigentümer der Schuhe, sondern der X. A hat tatsächlich auch selbst keine Schuhe mehr bekommen. Aufgrund eines Buchungsfehlers liefert der F dennoch an U. Ist U Eigentümer geworden?
6 6 Fall 5: Campingplatz 1 A verpachtet einen Campingplatz am Mainufer in Kitzingen. Im Pachtvertrag ist geregelt, dass alle errichteten Gebäude am Ende des Pachtvertrages auf dem Campingplatz verbleiben sollen. Der Pächter B erwirbt Bauteile für mehrere Ferienbungalows, die man selbst errichtet und stellt die Häuschen am Eingang des Platzes auf. Dabei muss jeweils ein Fundament gegossen und das Gebäude mit einbetonierten Metallstangen darin verankert werden. Gläubiger G des B lässt die Bauten pfänden. A wendet im Wege der Drittwiderspruchklage ( 771 ZPO) ein, er sei Eigenümer der Bungalows. Zu Recht? Fall 6: Möbel V ist spezialisiert auf den Maßzuschnitt hochwertiger Hölzer. Er schneidet Bretter zu, die er anschließend unter anderem an K weiterverkauft. K verarbeitet diese Bretter zu Luxusmöbeln und stellt die fertigen Möbel in seinem Lager unter. Zwischen V und K wurde folgendes vereinbart: 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. 2. Die von K aus den von V gelieferten Brettern hergestellten Möbel werden Eigentum des V. Um sich finanzieren zu können, nimmt K ein Darlehen bei der B-Bank auf. Zur Sicherheit übereignet er alle in seinem Lager befindlichen Möbel an die B. Die B weiß nichts von den Vereinbarungen zwischen K und V. Als die Zahlungen auf das Darlehen durch K ausbleiben, holt der vertretungsberechtigte Angestellte A der B die Möbel bei K ab. Noch vor 1 Vgl. hierzu BGH, NJW 1988, 2789 ff.
7 7 dem Abtransport erzählt K dem A von dem Eigentumsvorbehalt und der Verarbeitungsklausel, dieser leitet die Informationen in der Bank aber nicht weiter. Als B die Möbel verwerten möchte, fragt V nach seinen Rechten. Kann V die Verwertung der Möbel verhindern?
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