Hat die Bank B gegen den X einen Anspruch auf Herausgabe des Mercedes CL 65 AMG?

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1 Übung im Privatrecht II Wintersemester 2014/15 Fall: 6 Manchmal kommt es eben doch auf die Größe an! (Teil 2) K möchte nun endlich auch standesgemäß im Mercedes CL 65 AMG zur BTU fahren, um sich den Neid seiner Kommilitonen und die Bewunderung der Kommilitoninnen ehrlich zu verdienen. Er begibt sich daher zum Mercedes Autohaus (M) und erkundigt sich nach dem Hauspreis für sein Traumfahrzeug. Dieser übersteigt mit ,- EUR die aus BAföG und Taschengeld seiner wohlhabenden Eltern gebildeten Rücklagen des K, so dass eine Barzahlung ausscheidet. Man kommt daher überein, dass die Hausbank B des Autohauses M dem K einen Kredit zur Finanzierung des Kaufpreises gewähren soll. Zur Absicherung der Bank B wird vorab vereinbart, dass der K das Eigentum an dem Fahrzeug sobald er selbst Eigentümer geworden ist zur Sicherung auf die Bank B überträgt. Der K soll jedoch nach der Vereinbarung zwischen B und K berechtigt sein, das Fahrzeug weiter zu benutzen. Nach Unterzeichnung des Kreditvertrages samt der Zusätze zur Sicherungsübereignung zahlt B den Kredit an K aus. Derart finanziell ausgestattet kauft K am nächsten Tag bei M den Mercedes CL 65 AMG zum Preis von ,- EUR. Das Fahrzeug wird noch am gleichen Tag von M zugelassen und an den K übergeben. Den Fahrzeugbrief übergibt das Autohaus M direkt der Hausbank B. Die Freude an dem neuen Auto währt jedoch nur kurz. Nicht nur, dass der Zuspruch seiner weiblichen Kommilitonen weitaus geringer ausfällt als gedacht, bereiten die steigenden Unterhalts- und Spritkosten dem K zunehmend Kopfzerbrechen. Er beschließt daher, das Fahrzeug schnellstmöglich wieder loszuwerden. Auf ein Inserat des K meldet sich bereits nach einer Woche der X, der sich nach der Besichtigung des Fahrzeugs schnell mit K über einen Kauf zum Preis von ,- EUR einig wird. X überreicht daraufhin dem K einen mitgebrachten silbernen Koffer mit ,- EUR. K übergibt dem X die Autoschlüssel samt der Ersatzschlüssel. Als X nach dem Fahrzeugbrief fragt, erklärt K, dass er diesen wohl verlegt habe. Er werde den Fahrzeugbrief dem X jedoch nachreichen, wenn er ihn noch finde. Solchermaßen beruhigt fährt X mit seinem neuen Mercedes davon. Da K den Kaufpreis des X zügig für seinen mittlerweile sehr ausschweifenden Lebensstil aufbraucht, kann er schon bald die Raten für den Kredit der Bank B nicht mehr bedienen. Nach mehreren erfolglosen Zahlungsaufschüben, kündigt die Bank den Kreditvertrag und möchte den Mercedes verwerten (versteigern). Nachdem sie vom eigenmächtigen Verkauf des Fahrzeugs von K an X erfährt, verlangt die Bank B nun von X die Herausgabe des PKW an sich. Hat die Bank B gegen den X einen Anspruch auf Herausgabe des Mercedes CL 65 AMG?

2 Lösungsskizze Die B-Bank könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Mercedes CL 65 AMG gem. 985 BGB haben. 1. Eigentum der B-Bank am Mercedes - chronologische Prüfung des Eigentums ausgehend von bekanntem Fixpunkt - ursprünglich war das Mercedes- Autohaus (M) Eigentümer des Fahrzeugs - Übergang des Eigentums am PKW von M auf K durch Veräußerung? - Kaufvertrag hat keine Auswirkungen auf Eigentumslage! - Übereignung gem. 929 BGB? - Einigung (+) - Fahrzeug auf K zugelassen => bei lebensnaher Auslegung ist konkludente Einigung anzunehmen - Übergabe (+) - Fahrzeug übergeben (K fährt damit weg, hat also unmittelbaren Besitz) - Übergabe des Fahrzeugbriefs an B als Problem? - nein, denn Fahrzeugbrief ist kein Legitimationspapier => hat keine Auswirkungen auf Eigentumsübergang - Zwischenergebnis: das Eigentum am Fahrzeug ist wirksam von B auf K übertragen worden - (nachfolgender) Übergang des Eigentums von K auf B? - Darlehensvertrag hat keine Auswirkungen auf Eigentumslage - Übereignung gem. 929, 930 BGB - Einigung (+) - K und B waren sich laut Sachverhalt einig, dass das Eigentum am Fahrzeug auf B übergehen sollte, sobald K (für zumindest eine logische Sekunde) Eigentümer geworden ist - = sogenannte vorweggenommen Einigung (zulässig, sofern Einigungswille bis zur Übergabe andauert; Argument: Wortlaut von 929 BGB einig sind ) - Übergabe? - K behielt unmittelbaren Besitz am Fahrzeug - Übergabesurrogat (+) => keine Übergabe i.s.v. 929 BGB - hier Surrogat der Übergabe gem. 930 BGB - Veräußerer (K) behält unmittelbaren Besitz - Vereinbarung eines Besitzkonstituts zwischen K und B (+)

3 - B soll Eigentum zur Sicherung erhalten, wird also von K als Besitzer anerkannt - K soll mit Willen der B berechtigt sein, weiterhin den unmittelbaren Besitz für die B zu behalten => B ist mittelbarer Besitzer gem. 868 BGB geworden => wirksames Surrogat der Übergabe gem. 930 BGB - (weiteres) Zwischenergebnis: das Eigentum am Fahrzeug ist wirksam von K auf B als Sicherungseigentum gem BGB übergegangen - (nachfolgender) Übergang des Eigentums auf X? - Kaufvertrag zwischen K und X über das Auto hat keine Auswirkungen auf die Eigentumslage - Übereignung des Fahrzeugs von K auf X? - scheitert jedenfalls daran, dass K nicht (mehr) Eigentümer des Mercedes ist; Wortlaut von 929 BGB der Eigentümer die Sache übergibt und... - Gutgläubiger Erwerb des Eigentums durch X? - Vorliegen des Erwerbstatbestands des 929 (+) - Einigung zwischen K und X - Übergabe zischen K und X - X fährt mit dem Fahrzeug davon, ist also unmittelbarer Besitzer ( 854 Abs. 1 BGB) - Guter Glaube des X an die Eigentümerstellung des K (-) - Gutgläubigkeit in 932 Abs. 2 BGB legaldefiniert - weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von der fehlenden Eigentümerposition des Veräußerers - X wusste nicht um die Eigentümerstellung der B - aber: wer sich Fahrzeugbrief nicht vorlegen lässt, kann nach der Rpsr. keinen guten Glauben bezüglich der Eigentümerstellung des Veräußerers haben - der redliche Eigentümer muss Brief vorlegen können => kann er dies nicht, muss man Zweifel haben! - X s Unkenntnis beruht auf grober Fahrlässigkeit => kein guter Glaube des X - (weiteres) Zwischenergebnis: das Eigentum am PKW ist nicht durch die Veräußerung zwischen K und X nicht auf X übergegangen - Eigentümer des Mercedes ist die B-Bank 2. Besitz des X am Fahrzeug (+) - X hat das Fahrzeug in Gebrauch => hat unmittelbaren Besitz

4 3. Kein Recht des X zum Besitz gegenüber der B-Bank (+) - Recht zum Besitz könnte hier allein aus Kaufvertrag resultieren - Kaufvertrag bindet jedoch nur schuldrechtlich zwischen K und X - aus Kaufvertrag könnte allenfalls Recht zum Besitz des X gegenüber K, nicht jedoch gegenüber B abgeleitet werden - X ist gegenüber B nicht zum Besitz berechtigt Die B-Bank hat gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Mercedes CL 65 AMG gem. 985 BGB.

5 Lösungsvorschlag Die B-Bank könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Mercedes CL 65 AMG gem. 985 BGB haben. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die B-Bank Eigentümerin des Fahrzeugs ist (1.), X Besitzer des Fahrzeugs ist (2.) und X gegen über der B-Bank kein Recht zum Besitz des Fahrzeugs hat (3.). 1. Eigentum der B-Bank Der Anspruch aus 985 BGB setzt voraus, dass B Eigentümerin des PKW ist. Ursprünglich war das Mercedes Autohaus (M) Eigentümer des Fahrzeugs. a) Veräußerung des Fahrzeugs von M an K Das Eigentum am Fahrzeug könnte jedoch durch Veräußerung zwischen M und K auf K übergegangen sein. Keine eigentumsrechtliche Auswirkungen entfaltet insofern der Kaufvertrag, der zwischen M und K als rein schuldrechtlicher Vertrag zustande kam. Das Eigentum am Fahrzeug könnte jedoch durch Übereignung gem. 929 BGB von M auf K übergegangen sein. Dies setzt voraus, dass M und K sich über den Eigentumsübergang einigten und das Fahrzeug übergeben haben. Dass M und K sich in Vollzug des Kaufvertrages über den Übergang des Eigentums am Mercedes einigten, ist bei lebensnaher Auslegung des Sachverhalts ohne weiteres anzunehmen. Hierfür spricht zudem, dass M das Fahrzeug auf den K zuließ. Das Fahrzeug ist auch von M an K übergeben worden, denn M hat K den unmittelbaren Besitz am Fahrzeug übertragen 854 Abs. 1 BGB. Dabei steht der Annahme der Übergabe auch nicht entgegen, dass M den Fahrzeugbrief direkt an die B-Bank übergeben hat, da es sich bei dem Brief nicht um ein Legitimationspapier handelt. Das Eigentum am Fahrzeug ist von M auf K durch Übereignung gem. 929 BGB übergegangen. b) Sicherungsübereignung des Mercedes von K auf B Das Eigentum am Fahrzeug könnte durch das Kreditsicherungsgeschäft zwischen K und B auf B übergegangen sein. Der Kreditvertrag selbst und die schuldrechtliche Sicherungsabrede zwischen K und B entfalten jedoch keine eigentumsrechtliche Wirkung. Jedoch könnte das Eigentum im Rahmen des dinglichen Vollzugs des Sicherungsgeschäfts gem. 929, 930 BGB übergegangen sein. Dies setzt voraus, dass K und B sich über den Eigentumsübergang einigten ( 929 Satz 1 BGB) und zwischen K und B ein wirksames Besitzkonstitut gem. 930 BGB vereinbart wurde. K und B einigten sich in Vollzug des Sicherungsgeschäfts vorab über den Übergang des Eigentums am Mercedes von K auf B. Diese vorweggenommene Einigung ist wirksam, sofern der Einigungswille wie vorliegend bis zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. des Surrogats fortdauert. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des 929 BGB, der verlangt, dass sich die Parteien bei Übergabe einig sind. Da K das Fahrzeug nicht an B übergeben hat, müsste zwischen K und B ein wirksames Besitzkonstitut gem. 930 BGB als Surrogat der Übergabe vereinbart worden sein. Hier sollte K nach dem Sicherungsvertrag

6 zwischen ihm und der B berechtigt sein, das Fahrzeug weiter zu benutzen. Zugleich erkannte er die Bank als mittelbare Eigenbesitzerin des Mercedes an. Darin ist ein wirksames Besitzmittlungsverhältnis zwischen K und B zu erblicken. Mithin wurde B mittelbare Besitzerin des Autos i.s.v. 868, 930 BGB. Das Eigentum am Fahrzeug ist durch (Sicherungs-)Übereignung gem. 929, 930 BGB von K auf B übergegangen. c) Veräußerung des Fahrzeugs von K an X Das Eigentum am Mercedes könnte schließlich durch Veräußerung zwischen K und X auf diesen übergegangen sein. Auch insofern ist zunächst festzustellen, dass ein zwischen K und X zustande gekommener Kaufvertrag keine Auswirkungen auf die lediglich sachenrechtlich zu beurteilende Eigentumslage hat. Das Eigentum am Fahrzeug könnte jedoch durch Übereignung von K auf X übergegangen sein. Einem unmittelbaren Übergang des Eigentums von K auf X gem. 929 BGB steht jedoch entgegen, dass K hier als Nichtberechtigter hinsichtlich des Eigentums am Fahrzeug verfügte. In Betracht kommt daher allein ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums am Mercedes durch X. Dies setzt voraus, dass eine Veräußerung nach 929 BGB erfolgte und X hinsichtlich der fehlenden Eigentümerstellung des K in gutem Glauben war. K und X einigten sich im Rahmen des Vollzugs des Kaufvertrags über den Eigentumsübergang. Auch wurde das Fahrzeug dem X übergeben (dieser fuhr damit davon). Der äußere Erwerbstatbestand des 929 BGB ist somit gegeben. Fraglich ist, ob X bezüglich der fehlenden Eigentümerstellung des K in gutem Glauben war. In gutem Glauben ist gem. 932 Abs. 2 BGB, wer von der fehlenden Berechtigung des Veräußerers bezüglich des Eigentums weder positive Kenntnis hat noch aufgrund grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis ist. Positive Kenntnis von der fehlenden Eigentümerstellung hatte X nicht. Fraglich ist jedoch, ob X hinsichtlich seiner Unkenntnis nicht grob fahrlässig handelt. Anknüpfungspunkt für grobe Fahrlässigkeit des X könnte hier der Umstand sein, dass X sich den Fahrzeugbrief nicht vorlegen ließ und insofern auf die Ausflüchte des K vertraute. Diesbezüglich ist nach der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Übereignung von KFZ eine Gutgläubigkeit des Erwerbers, der sich nicht den Fahrzeugbrief (im Original) vorlegen lässt, regelmäßig ausscheidet. Indem X hier dem K vertraute, ohne sich den Fahrzeugbrief vorlegen zu lassen, handelte er mithin grob fahrlässig. X hat somit nicht gutgläubig das Eigentum am Mercedes durch Übereignung von K auf X erworben. 2. Besitz des X am Mercedes X müsste unmittelbarer Besitzer des Mercedes sein. X hat den Mercedes in seinem unmittelbaren Besitz, da er die unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf diesen hat. 3. Kein Recht zum Besitz des X am Fahrzeug gegenüber der B Schließlich dürfte X kein Recht zum Besitz am Fahrzeug gegenüber der B-Bank haben. Ein Recht zum Besitz des X am Fahrzeug könnte vorliegend allein aus dem Kaufvertrag zwischen K und X abgeleitet werden. Ein solches Besitzrecht bestünde jedoch nur zwischen den Vertragsparteien (K und X), berechtigte den X mithin nur zum Besitz des Mercedes gegenüber K. Ein Besitzrecht des X auch gegenüber der B-Bank lässt sich aus dem Kaufvertrag nicht ableiten.

7 Sonstige Anhaltspunkte zur Ableitung eines Besitzrechtes von X gegenüber B sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen zwischen X und B keine unmittelbaren schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen, an welche ein Besitzrecht des X angeknüpft werden könnte. X ist mithin gegenüber der B-Bank auch nicht zum Besitz des Mercedes berechtigt. Ergebnis: Die B-Bank hat gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Mercedes CL 65 AMG gem. 985 BGB.

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