2.3. Gelieferte Waren gehen mit Auslieferung in mein Eigentum über.

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1 1 Fall 8: Unstimmigkeiten bei Farbdruckern K bestellt bei V 10 Farbdrucker, die er gewinnbringend weiterveräußern will. Dem Bestellschreiben des K sind dessen Allgemeine Einkaufsbedingungen beigefügt, die folgende Klauseln enthalten: 2.3. Gelieferte Waren gehen mit Auslieferung in mein Eigentum über Bei Widerspruch mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen meiner Vertragspartner finden ausschließlich meine Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. V nimmt das Angebot per Annahmeschreiben an. Seine dem Annahmeschreiben beigefügten Allgemeinen Verkaufsbedingungen enthalten jedoch einen textlich deutlich hervorgehobenen Eigentumsvorbehalt an verkauften Sachen. Der schludrige K überfliegt die Allgemeinen Verkaufsbedingungen zwar, die Eigentumsvorbehaltsklausel fällt ihm jedoch nicht auf. Drei Tage nach Vertragsschluss werden die Drucker bei K angeliefert. Frage 1: Ist K, ohne den kompletten Kaufpreis bezahlt zu haben, Eigentümer der Farbdrucker geworden? Abwandlung 1: Lediglich K verwendet AGBs, nämlich die oben angegebenen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. V erklärte die Annahme in einem Schreiben an K. Zwei Wochen nach Zustellung des Annahmeschreibens ruft V bei K an und trägt vor, er hätte die Verkaufsunterlagen noch einmal durchgesehen. Dabei seien ihm die albernen Allgemeinen Einkaufsbedingungen des K aufgefallen. Sein Anwalt habe ihm nun berichtet, dass wahrscheinlich kein Eigentumsvorbehalt zustande gekommen sei. Dies sei im Hinblick auf die allgemeinen Gepflogenheiten im Verkaufsalltag aber Quatsch. Man müsse nun ganz klar nachträglich einen solchen vereinbaren. K hat daran aber wenig Interesse und beendet das Gespräch kurzerhand. Daraufhin schickt V dem K ein Schreiben, in dem er erklärt, dass er sich das Eigentum an den 10 Farbdruckern bis zur vollständigen Zahlung der letzten Rate vorbehält. Frage 2: Ist nachträglich ein Eigentumsvorbehalt zustande gekommen?

2 2 Lösung Frage 1: I. Eigentumserwerb des K durch unbedingte Übereignung der Farbdrucker, 929 S.1 BGB? 1. Ursprünglich war V Eigentümer => Unbedingte Einigung gem. 929 S.1 BGB? 2. (-), wenn Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bereits im Kaufvertrag. a) Problem: Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB? u.u. Kaufvertrag wegen Dissens nach 154, 155 BGB unwirksam. Jedoch 154, 155 nur Auslegungsregeln. Ausführung des Vertrags wurde begonnen, Parteien wollen am Kaufvertrag festhalten. i.ü. essentialia negotii (+) => Kaufvertrag (+) b) Problem: Eigentumsvorbehalt bei sich widersprechenden AGB Vertragsbestandteil geworden? aa) Theorie des letzten Wortes 1 (BGH früher): Es gelten die AGB desjenigen, der sich zuletzt auf seine AGB beruft. Annahme des V als neues Angebot ( 150 II BGB). Konkludente Annahme des K zu Bedingungen des V => Eigentumsvorbehalt im KaufV (+). Kritik: - Unterstellung einer konkludenten Annahmeerklärung. - Privilegierung des zuletzt Erklärenden (Zufall). - Vorher ausdrücklich anderer Wille ausgedrückt! 1 Vgl. z.b. BGHZ 18, 212; BGH NJW 1985, 1838.

3 3 bb) Keine Lösung über 150 II BGB, wenn eine Partei deutlich zum Ausdruck bringt, die Ware nur zu eigenen Bedingungen beziehen zu wollen. => Partieller Dissens hinsichtlich der AGB. => Vertragslücke ist durch Rückgriff auf dispositives Recht zu schließen, 306 II BGB. Achtung: 449 I BGB regelt keine gesetzliche Vermutung eines Eigentumsvorbehalts, sondern der Eigentumsvorbehalt muss von den Parteien ausdrücklich vereinbart werden. => Schuldrechtlich mangelt es hier wegen sich widersprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen an einer wirksamen Eigentumsvorbehaltsvereinbarung. 3. Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bei dinglicher Einigung? Beachtung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips: Sachenrechtliche Erklärungen der Parteien sind von schuldrechtlichen Erklärungen zu trennen! Die schuldrechtliche Unwirksamkeit einer Klausel ist kein Grund, ihren Inhalt auf sachenrechtlicher Ebene nicht zu berücksichtigen. Darf K von unbedingter Einigung ausgehen? => Auslegung der dinglichen Erklärung aus der Sicht eines objektiven Dritten. Kennt der Käufer den in den Verkaufsbedingungen enthaltenen Eigentumsvorbehalt oder ist ihm die Kenntnis zumutbar, kann er in der Übergabe der Waren kein Angebot zur bedingungslosen Übereignung sehen. 2 a) Kenntnis des K? (-) b) Zumutbarkeit der Kenntnisnahme? - Eigentumsvorbehaltsklausel deutlich hervorgehoben. - keine überraschende Klausel 2 Leible/Sosnitza: Grundfälle zum Recht des Eigentumsvorbehalts, JuS 2001, Heft 3, S.247.

4 4 => Durch widerspruchsloses Entgegennehmen der Drucker Einverständnis. K erwirbt nur bedingtes Eigentum. => Eigentumsvorbehalt (+). II. Ergebnis zu Frage 1: K hat zunächst nur bedingtes Eigentum an den 10 Druckern erlangt. Allerdings hat K einen (schuldrechtlichen) Anspruch auf unbedingte Übereignung aus dem Kaufvertrag mit V, 433 I BGB, denn im Kaufvertrag wurde kein wirksamer Eigentumsvorbehalt vereinbart. Lösung Frage 2: I. Zustandekommen eines nachträglichen Eigentumsvorbehalts? Differenzierung von nachträglichem vertragswidrigem Eigentumsvorbehalt und nachträglich vereinbartem Eigentumsvorbehalt. 1. Möglichkeit eines nachträglich vereinbarten Eigentumsvorbehalts? Relevant, wenn Käufer z.b. eine nachträgliche Stundung des Kaufpreises erreichen will. Verkäufer verlangt in diesen Fällen ausreichende Sicherung. Ziel: Gleiche Rechtslage wie bei anfänglichem Eigentumsvorbehalt. Verschiedene Konstruktionen: a) Rspr. 3 : Rückübertragung des Eigentums an V gem. 929, 930 BGB. Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, weil der Käufer i.d.r. im Besitz der Sache bleiben will (Hinweis: 868 BGB an 930 BGB kommentieren). Dann überträgt der Verkäufer das Eigentum unter der Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung auf den 3 Vgl. z.b. BGH, NJW, 1953, 217.

5 5 Käufer ( 929, 158 I 1 BGB). Hierfür genügt gem. 929 S. 2 BGB die bloße Einigung. Kritik: - Kompliziert - Welches Besitzmittlungsverhältnis? b) Lit. 1 4 : Umdeutung des nachträglichen Eigentumsvorbehalts in Sicherungsübereignung gem. 140 BGB. Sicherungsabrede als Besitzmittlungsverhältnis. Kritik: Konsequenzen bei Insolvenz des Käufers. Sicherungsnehmer kann nur abgesonderte Befriedigung nach 50, 51 Nr. 1 InsO verlangen, während Vorbehaltsverkäufer die Möglichkeit zur Aussonderung besitzt, 47 InsO. c) Lit. 2 5 : Gem. 158 II BGB auflösend bedingte Rückübereignung gem. 929, 930 BGB. Käufer bleibt im Besitz der Sache. Besitzmittlungsverhältnis ist im Kaufvertrag selbst zu sehen, den die Parteien durch einverständliche Vereinbarung eines nachträglichen Eigentumsvorbehalts konkludent abgeändert haben. 2. Vorliegen eines nachträglich vereinbarten Eigentumsvorbehalts im Fall? Keine ausdrückliche Erklärung des K. Konkludente Willenserklärung? Nach objektivem Empfängerhorizont kein Annahmewille des K. => Im Ergebnis kein nachträglich vereinbarter Eigentumsvorbehalt. 4 Vgl. z.b. Graf Lambsdorff, Hdb. Des Eigentumsvorbehalts im dt. und ausländischen Recht, 1974, Rn. 76 ff. 5 Leible/Sosnitza: Grundfälle zum Recht des Eigentumsvorbehalts, S. 248.

6 6 3. Entstehung eines nachträglichen Eigentumsvorbehalts durch das Schreiben des V? Die einseitige Erklärung des V könnte einen Eigentumsvorbehalt nachträglich herbeigeführt haben. Die Erklärung des Eigentumsvorbehalts geht dem K jedoch im Unterschied zum Grundfall (s.o.) nach Übergabe der zehn Farbdrucker zu! Merke: Es ist bei der Beurteilung des nachträglichen Eigentumsvorbehalts maßgeblich, ob die Erklärung des Vorbehalts vor bzw. nach der Übergabe erfolgt. Es ist auf das dingliche Geschäft (nicht auf den Kaufvertrag) abzustellen! => K hätte dem Eigentumsvorbehalt hier also zustimmen müssen. II. Ergebnis zu Frage 2: => Kein nachträglicher Eigentumsvorbehalt. => K ist mit Lieferung der Drucker Eigentümer geworden. Abwandlung 2: V erklärt nach Abschluss des Kaufvertrags aber vor oder bei der Lieferung der 10 Farbdrucker, dass er sich das Eigentum an den Druckern bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehalten will. K nimmt die Lieferung an. Frage 3: Ist K bereits vor Zahlung des gesamten Kaufpreises Eigentümer der Drucker? I. Eigentumserwerb des K gem. 929 S.1 BGB durch unbedingte Übereignung? 1. Einigung 929 S.1 BGB?

7 7 Lieferung der Drucker ist Angebot des V; vorher Eigentumsvorbehalt erklärt? Problem: Wirksamer Eigentumsvorbehalt? Achtung: Trennungs- und Abstraktionsprinzip! Dinglich ist dieser Vorbehalt wirksam, obwohl unbedingte Übereignung kaufvertraglich geschuldet. => Eigentumsvorbehalt gem. 929 S.1, 158 I BGB. Rspr. 6 : Der Eigentumsvorbehalt muss aber in einer Art und Weise erklärt werden, die erwarten lässt, dass der Käufer hiervon Kenntnis nimmt. Dadurch Vermeidung unbilliger Ergebnisse. 2. Ergebnis - K hat mit Annahme der Drucker nur bedingtes Eigentum erworben. - Nachträgliche konkludente Änderung des Kaufvertrags (Eigentumsvorbehalt). - Anwartschaftsrecht des K => bei Bedingungseintritt Erstarken zum Vollrecht. - (K hätte die Annahme der Sache aber auch verweigern können). 6 Es bedarf eines besonders hervorgehobenen Hinweises. So z.b. BGH. NJW 1953, 217; BGHZ 64, 395.

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