Auslegung. Ziele der Ermittlung durch Auslegung:
|
|
- Dirk Egger
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Auslegung Ziele der Ermittlung durch Auslegung: - Tatbestand von Willenserklärung/Vertrag ( Ob ) - Inhalt von Willenserklärung/Vertrag ( Was ) Methoden der Auslegung - natürliche Auslegung (wirklicher Wille) wenn niemand schutzwürdig ist - normative ( wertende ) Auslegung - erläuternde Auslegung (mutmaßlicher/erklärter Wille) - ergänzende Auslegung (hypothetische Regelung) Folie 110
2 Beispiel 9 (nach RGZ 99, 147) K möchte von V 200 Fässer Walfischfleisch kaufen und bestellt diese bei V mit der Bezeichnung Haakjöringsköd. Dabei geht er davon aus, dass dieses - norwegische Wort - Walfischfleisch bedeutet. V nimmt das Angebot durch ein einfaches Ja an, wobei auch er zunächst davon ausgeht, dass Haakjöringsköd Walfischfleisch bedeutet. Später wird V von einem Freund darüber aufgeklärt, dass Haakjöringsköd in Wirklichkeit Haifischfleisch bedeutet. Als V feststellt, dass er dieses günstiger einkaufen kann, stellt er sich auf den Standpunkt, K habe Haifischfleisch bestellt und könne auch nur dieses verlangen. K hingegen besteht auf Lieferung von Walfischfleisch. Zu Recht? Folie 111
3 Natürliche Auslegung Man stellt (ausnahmsweise) auf den wirklichen ( natürlichen ) Willen des Erklärenden ab, obwohl der Wortlaut der Erklärung auf einen anderen Willen hindeutet, weil es keinen schutzwürdigen Empfänger gibt: - nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen, die kein Vertrauen des Rechtsverkehrs hervorrufen ( es gibt keinen Empfänger ), Testament ( 1937, 2247 Abs. 1 BGB), Dereliktion ( 959 BGB), - übereinstimmendes Parteiverständnis ( es gibt einen Empfänger, der aber nicht schutzwürdig ist ), insbesondere sog. falsa demonstratio non nocet. Folie 112
4 Lösung Beispiel 9 Anspruch K gegen V auf Übergabe und Übereignung von Walfischfleisch aus Kaufvertrag ( 433 I 1 BGB) Wirksamer Vertrag über Walfischfleich? 1.Einigung: (+) Angebot und Annahme. 2.Inhalt der Einigung Wirklicher oder erklärter Wille? Natürliche Auslegung nach wirklichem Willen einschlägig, wenn beide von dem gleichen Bedeutungsgehalt des Erklärungsinhalts ausgingen ( falsa demonstratio non nocet ), V und K wollten beide Vertrag über Walfischfleisch, also Vertragsinhalt Walfischfleisch. 3.Wirksamkeit: (+) Unwirksamkeitsgründe nicht erkennbar. 4.Ergebnis: Anspruch besteht Folie 113
5 Beispiel 10 Das Ehepaar E beschäftigt zweimal wöchentlich die Putzhilfe P in ihrem Haushalt. Zwischen den Parteien bestehen folgende Vereinbarungen über das Entgelt der P: Diese kann jeweils pro Stunde für - Küchenarbeiten 5, - für Reinigungsarbeiten in der Wohnung 6 und - für die Säuberung des Treppenhauses 7 berechnen. Als P eines Tages weisungsgemäß zwei Stunden lang den Dachboden gereinigt und aufgeräumt hat, kommt es zwischen den Parteien zum Streit über die Vergütung. P meint, sie könne 7 pro Stunde verlangen, also 14 ; die Ehepartner E hingegen meinen, es seien nur 6 vereinbart gewesen und wollen demnach auch nur 12 zahlen. Wie ist die Rechtslage? Folie 114
6 Normative Auslegung Der wertende Maßstab des verobjektivierten Empfängerhorizonts stellt darauf ab, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte: - erläuternde Auslegung (mutmaßlicher/erklärter Wille), - ergänzende Auslegung (hypothetische Regelung) Lücke, Keine Lückenschließung durch gesetzliche Regelung, Lückenschließung nach Interessenlage. Folie 115
7 Lösung Beispiel 10 Anspruch der D gegen die E1 und E2 auf Zahlung von 14 aus Dienstvertrag ( 611 I BGB) Wirksamer Dienstvertrag mit 7 /Std. für Dachboden? 1. Einigung über Dienstvertrag 2. Wirksamkeit 3. Entgelthöhe a) Erläuternde Auslegung (-), insoweit kein Rechtsfolgewillen erklärt. b) Ergänzende Vertragsauslegung (1) Lücke (+) (2) Keine Lückenfüllung durch dispositives Gesetzesrecht (+), 612 BGB setzt vollständiges Fehlen einer Vergütungsregelung voraus. (3) Lückenfüllung durch hypothetischen Parteiwillen: Säuberung Dachboden ist Säuberung Treppenhaus vergleichbar, also 7 /pro Stunde (aa vertretbar, wichtig Argumentation!). 4. Ergebnis: Anspruch der D auf Zahlung von 14 besteht. Folie 116
8 Wiederholung I 1. Was kann ausgelegt werden und wozu dient die Auslegung? - Ausgelegt wird menschliches Verhalten. Insbesondere sind Willenserklärungen bei Rechtsgeschäften auslegungsbedürftig, wenn festgestellt werden muss, ob Rechtsfolgen gewollt sind und worauf der Rechtsfolgenwille konkret gerichtet ist. Die Auslegung dient zur Ermittlung des rechtsgeschäftlich relevanten Sinns. - Außerdem können Gesetze ausgelegt werden. Dabei geht es um die Frage ihrer Anwendbarkeit auf Lebenssachverhalte. 2. Bei welcher Auslegungsmethode kommt es auf den Willen des Erklärenden und bei welcher auf die Sicht des Empfängers an? - Bei der natürlichen Auslegung ist nach dem wirklichen Willen des Erklärenden zu fragen, - bei der normativen Auslegung ist auf den objektivierten Empfängerhorizont abzustellen. Folie 117
9 Wiederholung II 3. Wann wird welche der Methoden angewendet? - Es ist nach der natürlichen Auslegung vorzugehen, wenn der Rechtsverkehr nicht schutzbedürftig ist. Das ist grds. der Fall bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen und bei übereinstimmendem Parteiverständnis. - Andernfalls ist normativ auszulegen. 4. Wo gibt das Gesetz Anhaltspunkte für diese Differenzierung? - In 133 BGB kommt der Gedanke der natürlichen Auslegung zum Ausdruck. Entgegen seinem Wortlaut gilt 133 BGB nicht für empfangsbedürftige Willenserklärungen. - In 157 BGB kommt der Gedanke der normativen Auslegung zum Ausdruck. Entgegen seinem Wortlaut gilt 157 BGB nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Rechtsgeschäfte, soweit es sich um empfangsbedürftige Willenserklärungen handelt. - Daher zitiert man 133, 157 BGB meist zusammen. Folie 118
10 Wiederholung III 5. In welchen Schritten ist bei der ergänzenden (meistens: Vertrags-) Auslegung vorzugehen? (1)Regelungslücke im Vertrag? (2)Lückenfüllung nötig, da kein dispositives Recht eingreift? (3)Lückenfüllung möglich, da hypothetischer Parteiwille ermittelt werden kann? 6. Was ist die Folge eines Dissenses über die essentialia negotii? Es kommt kein Vertrag zustande. Die 154, 155 BGB finden keine Anwendung. 7. Was ist ein Dissens i. S. d. 154, 155 BGB und was ist die Rechtsfolge, wenn ein solcher Dissens gegeben ist? - Ein Dissens i. S. d. 154, 155 BGB ist die fehlende Einigung über einen Punkt, der nicht zu den essentialia negotii gehört und den eine Partei erkennbar vertraglich regeln wollte. - Gemäß 154, 155 BGB ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen. 154 BGB normiert das ausdrücklich. Bei 155 BGB ergibt es sich daraus, dass das Vereinbarte nur gilt, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde. Folie 119
11 C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile b) Rechtsbindungswille 2. Annahme ( 145 ff. BGB) 3. Auslegung eines Vertrags Folie 120
12 Gliederung der Vorlesung A. Grundlagen B. Rechtsgeschäftslehre I: Gegenstand und Begriff C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung G. Sonstige Gegenstände des BGB-AT H. Klausur zum BGB-AT Folie 121
13 D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB II. Form, 125 BGB III. Inhaltliche Schranken, 134, 138 BGB IV. Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB V. Willensmängel, 116 ff., 142 BGB VI. Teilnichtigkeit, Umdeutung, Bestätigung Folie 122
14 Arbeitsanregungen Wiederholen Sie Auslegung eines Rechtsgeschäfts sowie Konsens/Dissens: - Brox/Walker 6, 11 - Bork 14, 19 - zusammenfassend: StuKo zu 133, 154, 155, 157 BGB Verschaffen Sie sich in der Bibliothek einen Überblick über Ihre Arbeitsmittel!!! Folie 123
C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt
C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile
MehrVorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne
Auslegung von Willenserklärungen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster 1 Auslegung Normen: 133 BGB (Auslegung einer Willenserklärung) Bei der Auslegung einer
MehrD. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen
D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB II. Form, 125 BGB III. Inhaltliche Schranken, 134, 138 BGB IV. Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB V. Willensmängel,
MehrVoraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs)
Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) 1. Einigung a) Antrag/Angebot (auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung) (1) Erforderlicher Inhalt: wesentliche Vertragsbestandteile
MehrBeispiel 1. Folie 316. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 1 V möchte sein Auto an K veräußern. Sie einigen sich über einen Kaufvertrag über das Auto zu 5.000 EUR. V und K einigen sich bei Übergabe des Autos auch, dass K Eigentümer des Autos werden soll.
MehrC. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt
C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile
MehrLösung Beispiel 4. Folie 64. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby
Lösung Beispiel 4 Es liegen drei Rechtsgeschäfte vor: 1. Kaufvertrag über das Buch, 433 BGB: Aus diesem erwachsen lediglich schuldrechtliche Rechte und Pflichten 433 I, II BGB. 2. Übereignung des Buches,
MehrBeispiel 6. Folie 78. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 6 a) E errichtet ein Testament, in dem er seine Bibliothek seinem Freund F vermacht. Müssen die Erben des E nach dessen Tod dem F die schmale Buchsammlung des E oder seinen großen und wertvollen
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 9: Der Student Markus sucht dringend ein Zimmer in Tübingen. Bei einer Besichtigung zeigt ihm die Vera ein Zimmer mit 23 qm für 250 und ein Zimmer mit 11
MehrGliederung der Vorlesung
Gliederung der Vorlesung A. Grundlagen B. Rechtsgeschäftslehre I: Gegenstand und Begriff C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen E.
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 7: In der Sportgaststätte des Andreas bestellt der Holger für sich und seinen Freund Pantani zwei Big Shot (Jägermeister, 4cl, eiskalt). Auf der mit Kreide
MehrL ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 3
1 A. Anspruch K gegen V auf Lieferung des roten Käfers gemäß 433 I 1 BGB 1 Ein Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des roten Käfers könnte sich aus einem zwischen K und V geschlossenen
MehrFall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer
MehrLösung Fall 5. I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB
Lösung Fall 5 Lösung Fall 5 a) I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB A könnte gegen T einen Anspruch auf Hilfe im Lieferservice aus einem Auftrag gemäß 662 BGB haben. 1.
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Skizze I: Skizzen zur Vorlesung am 31.10.2006 Das Rechtsgeschäft 1. Definition finaler, auf die Herbeiführung eines
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 02. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 02. Einheit 20.10.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Einführung: Rechtsgeschäfte Arten der Rechtsgeschäfte nach Form u. Inhalt Form Inhalt Einseitig (Willenserklärung,
MehrE. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts
E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts I. Rücktritt II. Kündigung III. Widerruf IV. Anfechtung V. Actus contrarius: Vertragsaufhebung Folie 225 Beispiele V hat auf den wirksamen
MehrLösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)
Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrWiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen
A. Teil 1 Frage 1 I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über 100.000 1. Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen Angebot und Annahme (+) b) Rechtshindernde Einwendung 125 S.
MehrBeispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild
Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin
MehrDie Auslegung von Willenserklärungen
Die Auslegung von Willenserklärungen Folie 11 Durch Auslegung wird ermittelt, ob (Abgrenzung zu den Gefälligkeiten) und mit welchem Inhalt eine Willenserklärung (WE) abgegeben wurde. Denkbar wäre, entweder
MehrAG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf
AG BGB AT I Fall 1: Grundstückskauf Sachverhalt Fall 1: Der Grundstückskauf V hat sich mit K schriftlich darüber geeinigt, dass K ein Grundstück des V zum Preis von 200.000,- kaufen sollte. Beide vereinbaren,
MehrD. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen
D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB II. Form, 125 BGB III. Inhaltliche Schranken, 134, 138 BGB IV. Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB V. Willensmängel,
Mehr8 Die Auslegung einer Willenserklärung sowie der Dissens. 1. Die Auslegung der Willenserklärung, 133, 157 BGB
8 Die Auslegung einer Willenserklärung sowie der Dissens 1. Die Auslegung der Willenserklärung, 133, 157 BGB Erinnern wir uns: Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird mit dem in ihr enthaltenen Inhalt
MehrBeispiele zu 138 BGB
Beispiele zu 138 BGB K kauft vor einem Notar von V dessen Grundstück, das einen Marktpreis von 300.000 EUR hat, für 100.000 EUR. Kann V gegen seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag einwenden, dass (1)
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch
Mehr- 1 - V kann gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR aus einem Kaufvertrag gemäß 433 Abs. 2 BGB haben.
- 1 - Juniorprofessor Dr. Elmar Mand Grundfall Der wohlhabende Kunstliebhaber Kuno K. findet in der Galerie des Viktor V. ein ihn interessierendes Gemälde aus dem frühen 17 Jahrhundert. Auf seine Nachfrage
MehrFall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.
Mehr8 Die Auslegung einer Willenserklärung sowie der Dissens. 1. Die Auslegung der Willenserklärung, 133, 157 BGB
8 Die Auslegung einer Willenserklärung sowie der Dissens Weiterführende Literatur: Bickel, Die Methoden der Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen; Nicklisch, Ergänzende Vertragsauslegung und Geschäftsgrundlagenlehre
MehrGliederung. Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1. 1 Einleitung
Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1 Gliederung 1 Einleitung I. Rechtsgebiete und Rechtswege II. Entstehungsgeschichte und Aufbau des BGB III. Einfluss der Verfassung und des EU Rechts auf das BGB IV. Privatautonomie
MehrLösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB
Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag
MehrBeispiele 7. Folie 83. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiele 7 a) K schreibt eine E-Mail, um ein Kaufvertragsangebot des V anzunehmen. Wann erfolgen Abgabe und Zugang? b) Arbeitnehmer A schreibt seinem Chef, dass er den Arbeitsvertrag kündige. Bevor der
MehrDie (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1
Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen
MehrVoraussetzungen der Stellvertretung
Voraussetzungen der Stellvertretung Vertretung nach 164 BGB: 1. Zulässigkeit Es muss zulässig sein, sich vertreten zu lassen ( 1311, 2064). 2. Eigene Willenserklärung Der Stellvertreter muss eine eigene
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis
MehrAußenvollmacht. Folie 284. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby
Außenvollmacht Begründung der Vollmacht - Willenserklärung (einseitiges Rechtsgeschäft) gegenüber D (Zugang) - Wirksamkeit (keine Nichtigkeitsgründe) Erlöschen der Vollmacht - Erlöschensgründe Widerruf
MehrFall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14
8 1. Abschnitt Die Rechtsgeschäftslehre Teil 1: Die Willenserklärung Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14 Die Willenserklärung; die Abgrenzung zur invitatio ad offerendum; Begriff des Rechtsbindungswillens;
MehrFall 2. Anspruch des V gegen K auf Bezahlung der Postkarten gem. 433 II
Fall 2 K erhält in der Adventszeit unaufgefordert vom Mund- und fußmalender Künstler Verlag (V) einen Brief mit mehreren künstlerisch gestalteten Weihnachtspostkarten zugesandt. Nachdem er sich über den
MehrBeispiel 1 zur Form. Folie 168. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 1 zur Form Mieter kündigt seinen Wohnraummietvertrag per E-Mail an seinen Vermieter V. Dann überlegt er sich, doch in der Wohnung bleiben zu wollen. Muss er räumen? Anspruch auf Räumung des V
MehrAuslegung der Willenserklärung
Auslegung der Willenserklärung Bedeutung der Frage Gesetzesauslegung haben wir kennen gelernt Erfolgt nach objektiven Kriterien Aber auch WE können mehrdeutig sein Testaments- Beispiel: Beispiel: Erblasser
MehrObjektiv Hai Hai Subjektiv Wal Hai
Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (3.12.2009, 7/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 7 Die Lehre von den Willensmängeln I. Dogmatische Grundlagen 1. Der Streit zwischen Willens- und Erklärungstheorie
MehrDas Abstraktionsprinzip
Das Abstraktionsprinzip A Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag Abstraktionsprinzip Erfüllungsgeschäft: Übergabe der Kaufsache Erfüllungsgeschäft: Übergabe des Geldes B Zustandekommen eines Kaufvertrages,
MehrInhaltsirrtum, 119 I Fall 1 BGB
Inhaltsirrtum, 119 I Fall 1 BGB Irrtum über den Inhalt - Inhalt der (wirksamen) WE (Auslegung): Was hat er erklärt? - (Geschäfts-)Wille des Erklärenden: Was wollte er erklären? - Divergenz (unbewusstes
MehrAndreas Schmitz Matrikel Nr Kurs Propädeutikum. Aufgabe 1
Andreas Schmitz 29.04.2009 Matrikel Nr. 5557196 Kurs 55100 Propädeutikum Aufgabe 1 Sommersemester 2009 Sachverhalt Steuerberater K will die Ausstattung seines Büros verbessern und beabsichtigt, ein neues
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15
Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15 Notenübersicht 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 1 6 27 59 45 26 21 12 11 3
MehrFalllösungen. am
Falllösungen am 15.05.2014 Fall: Trierer Weinversteigerung Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn die Parteien sich wirksam über die Kaufvertragsbestandteile geeinigt haben. I. Diese Einigung könnte
MehrLösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB
Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags
MehrRechtsgeschäftslehre
Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt
MehrFrage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.
Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten
MehrFall 3a Kranker Geschäftspartner
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch
MehrBegründung von Rechten und Pflichten. Bürgerliches Vermögensrecht I. Rechtsgeschäfte. Willenserklärung. Klassische Fallkonstellationen
Begründung von Rechten und Pflichten Bürgerliches Vermögensrecht I Selbstbestimmung Fremdbestimmung Professor Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie
MehrI. J könnte gegen L einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kartoffeln gem. 433 II BGB haben.
Lösung Fall 1 (Linda) 1 I. J könnte gegen L einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kartoffeln gem. 433 II BGB haben. Dann müssten L und J einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen haben. 1.
MehrWiederholung. In welchem Zeitpunkt wird ein Angebot oder eine Annahme wirksam?
Wiederholung In welchem Zeitpunkt wird ein Angebot oder eine Annahme wirksam? - Ein Angebot bzw. eine Annahme wird wirksam, wenn das Angebot bzw. die Annahme zugegangen ist. - Ausnahmen bestimmen für die
MehrBearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?
Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten
Mehrnotwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem
1 LÖSUNG FALL 8 a): Wortlaut von 56 HGB: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager
MehrAG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch
AG BGB AT I Fall 1: Das nicht bestellte Buch Sachverhalt Lehrer L erhält von dem ihm fremden Verlag V ein Buch; im beigefügten Schreiben heißt es: Sollten Sie das Buch nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschicken,
MehrVertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft
Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander
MehrPrüfungsschema Willenserklärung
Prüfungsschema Willenserklärung Ausgangspunkt: Prüfungsschema: Prüfung des Zustandekommens eines Vertrages 1. Angebot P: Rechtsbindungswille P: potentielles Erklärungsbewusstsein P: Machtbereichsformel
MehrFALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrProf. Dr. Peter Krebs / Maximilian Becker
1 Das Bürgerliche Gesetzbuch A. Die Stellung des Bürgerlichen Rechts in der Gesamtrechtsordnung B. Geschichtlicher Abriss C. Systematik des BGB I. Aufbau des BGB II. Die einzelnen Bücher D. Grundwertungen
Mehr57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung
57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer
MehrUniversität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung
Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein
MehrInhalt. Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen. Angebot, Schweigen als WE, Online-Bestellung
Standardfälle BGB AT Inhalt Fall 1: Eine teure Geste 7 Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung Fall 2: O zapft is 13 Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Fall 3: Die Buchschuld 17 Angebot, Schweigen
MehrKurs 55101: Bürgerliches Recht I
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 3 Uta Wichering Übungsfall 3-1 - Sachverhalt: (2. EA, Teile 3 und 4, SoSe 2004, Schreiben 108 Herr Holzhauer) V versendet an seine Kunden den Katalog
Mehr6. Lehreinheit: Die Einigung beim Vertrag (und Problemkreise bei Fehlern in der Willensbildung und -äußerung)
6. Lehreinheit: Die Einigung beim Vertrag (und Problemkreise bei Fehlern in der Willensbildung und -äußerung) Ausgangspunkt: Vertrag kommt zustande bei zwei korrespondierenden Willenserklärungen, die in
MehrWIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT
1 Das Bürgerliche Gesetzbuch A. Die Stellung des Bürgerlichen Rechts in der Gesamtrechtsordnung B. Geschichtlicher Abriss I. Die Entstehung des BGB 1. Vorgeschichte 2. Kodifikationsstreit 3. Entwicklungsstadien
MehrAnspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen
Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Anspruchsgrundlagen - Beispiele: 823 Abs. 1, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB - Rechtsfolge (Schadensersatz, Herausgabe etc.) hängt von gesetzlicher Regelung ab. - Tatbestand
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IV
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IV Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung 1. Bestandteile der WE a) Objektiver
Mehr4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.
4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag I. Verkäufer Käufer Beziehung 1. Rechtsgeschäftliche Begründung Verkäufer und Käufer stehen in einer rechtlichen Beziehung, auf Grund derer sie von dem jeweils
MehrBedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB)
1 VERTRAGSSCHLUSS 1 1 VERTRAGSSCHLUSS Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur Zentrales Problem im Zivilrecht ist die Frage, ob zwischen den sich streitenden Parteien ein Vertrag geschlossen wurde,
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 17 A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Damit ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, muss dieser
MehrGliederung. Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Vertragsrecht I Donnerstag Uhr, Hörsaal 5, LG 2, Beginn:
Gliederung Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Vertragsrecht I Donnerstag 16-18 Uhr, Hörsaal 5, LG 2, Beginn: 15.10.2009 Literatur: Bork, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 2. Aufl. 2006;
Mehra) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag
Ausgangsfall: 1 a) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag 1.Abwandlung: a) Angebot des A per Brief = WE gegenüber
MehrBewusstes Abweichen von Wille und Erklärung
Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung Erklärender will die von ihm erklärte Rechtsfolge nicht, 116-118 BGB: Geheimer Vorbehalt ( 116 BGB) - Erklärender behält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht
MehrRechtsgeschäft und Willenserklärung
Rechtsgeschäft und Willenserklärung Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt
MehrFALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrDer Professor ist enttäuscht: "Haben Sie denn überhaupt nichts in den vergangenen fünf Jahren bei mir gelernt!"
I. Einstieg Geschichte Ein Student wird in der Examensprüfung vom Professor gefragt:" Sie steigen am Marktplatz auf einen hohen Turm und sehen hinunter. Was sehen Sie?" Der Student beginnt: Marktstände,
MehrArbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Lösungen zur ersten Einheit
Lösungen zur ersten Einheit Fall 2: Anspruch K V auf Übergabe und Übereignung einer Gartengarnitur Gartenlaune gem. 433 I 1 BGB I. Kaufvertragsschluss Voraussetzung: Zwei übereinstimmende WE von K und
MehrTutorium im Zivilrecht
Tutorium im Zivilrecht 8. und 15.11.2016 Sachverhalt V betreibt ein Geschäft für Küchenmaschinen und hat im Schaufenster immer aktuelle Angebote ausliegen. Derzeit ist eine hochwertige Kaffeemaschine im
MehrFall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder
Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Student S sieht im Schaufenster des H zwei Anzüge, einen fein ge streiften für 350 und einen modisch braunen für 250. Nach der Anprobe des braunen Anzuges erklärt
MehrSTUNDE 2: DER VERTRAGSSCHLUSS
STUNDE 2: DER VERTRAGSSCHLUSS I. Die Bedeutung des Vertrages: Der Vertrag ist die zentrale Handlungsform im Privatrecht. Das Privatrecht erlaubt Jedermann mit jedem Anderen Verträge zu schließen, worüber
MehrFALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFall 4 Der verflixte Bildband
Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrGutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am 26. 11. 2007 abgegeben.
Gutachten Fall 1 Anspruch des F gegen K auf Zahlung von 100 Euro Dem F steht ein Anspruch gegenüber K auf Zahlung von 100 Euro aus 311 I BGB zu, wenn zwischen beiden Parteien ein wirksamer Vertrag zustande
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 6 Fälle: Das Gebrauchte Fahrrad / Die Briefmarkensammlung I. Anspruch entstanden? 1. Tatbestandsvoraussetzungen a) Angebot (Prüfungsschema WE) b) Annahme
Mehr5. Tutoriumseinheit (Woche vom )
5. Tutoriumseinheit (Woche vom 21.11. 25.11.2016) Fall 4 Der vom Pech verfolgte Anton (A) erleidet kurz vor Beginn seines Urlaubes einen Autounfall mit Totalschaden. Er bringt in Erfahrung, dass die Miete
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 5/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht. 5 Vertragsschluss
Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (12.11.2009, 5/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht I. Angebot und Annahme 1. Voraussetzungen des Vertragsschlusses: übereinstimmende Willenserklärungen
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrF. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung
F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) II. III. IV. Insbesondere: Handeln im fremden Namen Insbesondere: Vertretungsmacht Insichgeschäft, 181 BGB V. Missbrauch
MehrVorlesung gesetzliche Schuldverhältnisse. Übungsfall
Prof. Dr. Jürgen Oechsler Vorlesung gesetzliche Schuldverhältnisse Übungsfall E ist Eigentümer eines Grundstücks. Auf diesem lässt er durch den Baubetreuer N ein Gebäude errichten. Zwischen E und N ist
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit - 15.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Wirksamkeit von Verträgen Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit Als Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit
MehrRechtsgeschäftslehre II
Rechtsgeschäftslehre II Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen von Rechtsgeschäften 1. Auflage C.F. Müller Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 8114 7011 8 Zu Inhaltsverzeichnis schnell
MehrVertrag = Angebot [Antrag] + Annahme. empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang
Folie 61 Vertrag = Angebot [Antrag] + Annahme Angebot = empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang Wirkung des Angebots: Antragender ist daran gebunden, 145 BGB; aber Ausnahmen Dauer der Bindungswirkung
MehrUniversitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 8: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 8: (Lösung) - BGH, NJW 1995, 953, NJW 1984, 2279 (fehlendes Erklärungsbewusstsein); RGZ 8, 248 ( 118
MehrI. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen
MehrKurs 55101: Bürgerliches Recht I
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 1 Uta Wichering - 1 - Sachverhalt: (1. EA, Teile 1 und 2, SoSe 2011) K möchte sich für das kommende Frühjahr ein neues Fahrrad zulegen. In der lokalen
Mehr