Beispiel 1. Folie 316. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby
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- Herta Schmitt
- vor 6 Jahren
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1 Beispiel 1 V möchte sein Auto an K veräußern. Sie einigen sich über einen Kaufvertrag über das Auto zu EUR. V und K einigen sich bei Übergabe des Autos auch, dass K Eigentümer des Autos werden soll. K überweist V EUR. - Es liegt ein Kaufvertrag vor ( 433 BGB) - Es liegt eine Übereignung des Autos vor ( 929 S. 1 BGB) - Wäre die Übereignung nichtig (zb nach 105 I BGB), könnte V von K Herausgabe aus 985 BGB verlangen. - Wäre die Übereignung wirksam, aber der Kaufvertrag nicht wirksam (zb bacg 108 I BGB), könnte V von K Rückübereignung des Autos aus 812 BGB verlangen. Folie 316
2 Beispiel 2 Wie Beispiel 1, allerdings gehörte das Auto nicht V, sondern E. - E hatte den V ermächtigt, das Auto im eigenen Namen zu veräußern: K ist Eigentümer geworden nach 929 S. 1, 185 BGB K hat den Kaufpreis zutreffend an seinen Vertragspartner V gezahlt. Vom Innenverhältnis V E hängt es ab, ob E von V Auskehr des Kaufpreises verlangen kann, 667 BGB. - V hatte sich Auto von E besorgt, dann könnt K Eigentum nach 929, 932 BGB erworben haben Einigung Übergabe Kein Erwerb vom Eigentümer oder ermächtigten Nichtberechtigten, aber vielleicht Voraussetzung von 932, 935 BGB - Verkehrsgeschäft - Rechtsschein des Besitzes - Keine Bösgläubigkeit, 932 II BGB - Kein Abhandenkommen, 935 BGB Folie 317
3 Beispiel 3 Wie Beispiel 1, allerdings hatte ein Gläubiger das Auto des V zu seinen Gunsten gepfändet, indem der Gerichtsvollzieher Gv bei V erschien und die Pfändung durch Aufkleben eines Pfandsiegels kenntlich machte. Dieses Pfandsiegel hatte V vor Veräußerung an K abgemacht. Eigentumserwerb des K nach 929 BGB? - Einigung - Übergabe - Zwar Eigentümer, aber wegen Verbot des Gv nicht befugt, 135 f. - Gutgläubiger Erwerb nach 135 II, 136, 932, 935 BGB - Verkehrsgeschäft - Rechtsschein des Besitzes - Keine Bösgläubigkeit, 932 II BGB - Kein Abhandenkommen, 935 BGB Folie 318
4 Gliederung der Vorlesung A. Grundlagen B. Rechtsgeschäftslehre I: Gegenstand und Begriff C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung G. Sonstige Gegenstände des BGB-AT H. Klausur zum BGB-AT Folie 319
5 BGB-AT im Überblick Personen 1-89 BGB Sachen und Tiere BGB Rechtsgeschäfte BGB Fristen, Termine BGB Verjährung BGB Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe BGB Sicherheitsleistung BGB Folie 320
6 Prüfung der Verjährung Welche Verjährungsfrist gilt für den geltend gemachten Anspruch? insbesondere: 195 BGB Wann beginnt die Verjährungsfrist? insbesondere: 199 BGB Wann endet die Verjährungsfrist? Ist die Verjährungsfrist rechtzeitig - gehemmt (insbesondere nach 204 BGB)? - Neubeginn ( 212 BGB)? Folie 321
7 Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung Auslegung (Ermittlung des Regelungsgehalts) mittels - philologischer Auslegung (Wortlaut, Sprache), - historischer Auslegung (Entstehungsgeschichte), - systematischer Auslegung (Regelungszusammenhang), - teleologischer Auslegung (Sinn und Zweck). Rechtsfortbildung - Analogie: entsprechende Anwendung einer Norm planwidrige Gesetzeslücke Vergleichbarkeit der Interessenlage - Teleologische Reduktion Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen Rechtsfolge widerspricht Sinn und Zweck der Norm Folie 322
8 Beispiel 9 (nach RGZ 99, 147) erweitert K möchte von V 200 Fässer Walfischfleisch kaufen und bestellt diese bei S, dem Angestellten des V, mit der Bezeichnung Haakjöringsköd. Dabei geht K davon aus, dass dieses - norwegische Wort - Walfischfleisch bedeutet. S nimmt das Angebot im Namen des V durch ein einfaches Ja an, wobei auch er zunächst davon ausgeht, dass Haakjöringsköd Walfischfleisch bedeutet. Später erklärt V dem S, dass Haakjöringsköd in Wirklichkeit Haifischfleisch bedeutet. Dieses kann V günstiger einkaufen. Er stellt sich auf den Standpunkt, K habe Haifischfleisch bestellt und könne auch nur dieses verlangen. K hingegen besteht auf Lieferung von Walfischfleisch. Zu Recht? Folie 323
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