Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
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- Bernt Maurer
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1 Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher Eigentümer = O 2. Wirksame Eigentumsübertragung S an K gem. 929 S. 1 BGB? hier keine wirksame Einigung, da diese gem. 158 I BGB unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung vereinbart wurde (vgl. auch Auslegungsregel 449 I BGB). Die Bedingung war aber im Zeitpunkt des hier zu prüfenden Übertragungsakts noch nicht eingetreten, so dass K nicht Eigentum erlangt hat. 3. Wirksame Eigentumsübertragung K an F gem. 929 S. 1, 931, 934, 932 II BGB? a) Einigung zwischen K und F (+) b) Übergabesurrogat gem. 931, 398, 870 (+) Übergabe wird ersetzt durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des K ggü. R aus 631 I BGB, da der Besteller gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Herausgabe des hergestellten Werks hat. 1
2 c) Berechtigung der K (-); daher möglicherweise gutgläubiger Erwerb des F nach 929 S. 1, 931, 934, 932 II BGB 934 Alt. 1 BGB (+): K hatte tatsächlich mittelbaren Besitz isv. 868 BGB, da o der Werkvertrag ein Besitzmittlungsverhältnis darstellt, o R Fremdbesitzerwillen sowie Fremdbesitz hat und o zur Herausgabe an K verpflichtet ist. F war aber nicht gutgläubig isv. 932 II BGB, da er positive Kenntnis davon hatte, dass K den Fernseher nur unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte. F versprach sogar, die ausstehenden Raten zu bezahlen. d) Zwischenergebnis: O ist bisher noch Eigentümer geblieben 2
3 4. Eigentumserwerb des F durch Erstarken des Anwartschaftsrechts (AWR) zum Vollrecht mit Zahlung des restlichen Kaufpreises könnte F das Eigentum erworben haben, wenn F im Zeitpunkt der Zahlung des restlichen Kaufpreises das AWR hatte. [Existenz und Herleitung des AWR müssen in der Klausur erörtert werden] das AWR ist ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht Eigentum; es liegt vor, wenn der Erwerber eine gesicherte Rechtsposition erlangt, die nicht mehr einseitig vom Übertragenden beseitigt werden kann und daher die Vollendung des Erwerbs nur noch vom Verhalten des Berechtigten selbst abhängt. Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers kann als dem Eigentum wesensgleiches Minus analog 929 ff übertragen werden a) Entstehung des AWR bei Veräußerung S an K gem. 929, 932 BGB analog (+) aa) K hat als Vorbehaltskäufer eine Rechtsposition erlangt, die vom Veräußerer nicht mehr einseitig zerstört werden kann. Allerdings müssen die Entstehungsvoraussetzungen eines Anwartschaftsrechts nach 929 S. 1 analog vorliegen. bb) Einigung über Einräumung des AWR des Vorbehaltskäufers (hier K) ist in der Einigung über den Eigentumsübergang unter aufschiebender Bedingung enthalten (+) 3
4 bb) Übergabe des Fernsehers (+) cc) Berechtigung des S (-) dd) gutgläubiger Ersterwerb des AWR gem. 929, 932 BGB analog? K war gutgläubig bzgl. der Eigentümerstellung des S 935 BGB (-) Zwischenergebnis: K hat das AWR gutgläubig erworben b) Übertragung des AWR von K auf F gem. 929, 931 BGB analog? aa) Einigung (+) Übertragung eines Anwartschaftsrechts nicht ausdrücklich vereinbart Erklärungen der Parteien gemäß 133, 157 BGB so auszulegen (bzw. nach 140 so umzudeuten), dass im Falle des Scheiterns der Eigentumsübertragung a maiore ad minus wenigstens die Übertragung des bestehenden AWR gewollt ist. bb) Übergabesurrogat gem. 931 BGB analog (+), s.o. cc) K war auch Berechtigter Inhaber des AWR, da er dieses wirksam erworben hatte ( 934 BGB nicht erforderlich!) c) Erlöschen des AWR durch wirksamen Rücktritt des S vom Kaufvertrag? 4
5 Das Anwartschaftsrecht ist abhängig von der Kaufpreisforderung. Kann die Bedingung nicht mehr eintreten, weil die Kaufpreisforderung insb. durch Rücktritt oder Anfechtung erloschen ist, so entfällt das Anwartschaftsrecht. aa) Rücktrittserklärung 349 BGB des S (+) bb) Rücktrittsrecht des S (-): gem. 323 I BGB fehlt erfolglose Fristsetzung keine Entbehrlichkeit der Fristsetzung d) Zahlung des F war als Zahlung der letzten Kaufpreisrate bestimmt, 267 I BGB, sein AWR ist damit durch Bedingungseintritt zum Eigentum erstarkt. II. Ergebnis: Da O kein Recht zum Besitz ggü. F hat, kann F gem. 985 BGB die Herausgabe des Fernsehers von O verlangen. B. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 861 ivm 869 BGB (-) o an keiner Stelle verbotene Eigenmacht (gg. Besitzmittler R!) ersichtlich C. Ansprüche F gegen O auf Herausgabe aus 1007 BGB (-) o Abs. 1 scheitert am vorhandenen guten Glauben des O hinsichtlich des Vorliegens des eigenen Besitzrechts o Abs. 2 scheitert am fehlenden Abhandenkommen (s.o.) 5
6 D. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 812 I 1 Alt. 1 BGB? mangels Leistung von F an O (-) E. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 823 I ivm 249 I BGB? (-) mangels Rechtsgutverletzung des F, da F bei Besitzerlangung des O noch nicht Eigentümer des Fernsehers war. 6
7 Lösungsskizze: Fall 2 AWR gutgläubiger Erwerb? Frage: Eigentumslage an der Gitarre I. Ursprüngliches Eigentum des V (+) II. Eigentumsverlust im Rahmen der Übergabe an W nach 929 S. 1 BGB? (-), da Willenserklärung des V unter aufschiebender Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung durch W stand, 158 I BGB, folglich noch keine dingliche Einigung über Eigentumsübergang III. Eigentumsverlust des V durch Übertragung an C nach 929 S. 1, 931 BGB? a. Dingliche Einigung zwischen V und C bzgl. Eigentumsübergang (+) b. Übergabesurrogat des 931 BGB (Abtretung des Herausgabeanspruchs) ebenfalls (+): i. Herausgabeanspruch V gegen W: o Zwischen V und W liegt ein Kauf unter Eigentumsvorbehalt nach 449 BGB vor. o In jenem Eigentumsvorbehalt steckt im Rahmen des mittelbaren Besitzes zwischen V und W ein bedingter Herausgabeanspruch für den Fall des Rücktritts durch V. ii. Diesen Herausgabeanspruch tritt V an C ab. c. Berechtigung des V vor Zahlung des Kaufpreises durch W (+), damit sind an sich die Voraussetzungen von 929 S. 1, 931 BGB erfüllt. 7
8 d. Entgegenstehendes AWR des W, 161 BGB? i. Wirksame Entstehung eines AWR zugunsten W: o das AWR ist ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht Eigentum; es liegt vor, wenn der Erwerber eine gesicherte Rechtsposition erlangt, die nicht mehr einseitig vom Übertragenden beseitigt werden kann und daher die Vollendung des Erwerbs nur noch vom Verhalten des Berechtigten selbst abhängt. Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers kann als dem Eigentum wesensgleiches Minus analog 929 ff übertragen werden o W hat AWR von V durch Einigung, Übergabe vom Berechtigten V wirksam erworben o W hat Erwerb des Eigentums durch Erfüllung der Bedingung (KP-Zahlung) allein in der Hand, damit gesicherte Rechtsposition, die durch AWR geschützt ist ii. Schutz dieses AWR über 161 I BGB: o Ab Entstehung des AWR besteht eine sog. Schwebezeit isv 161 I BGB o Verfügung V an C ( 929, 931 BGB, s.o.) fand während Schwebezeit statt o Durch vollständige Kaufpreiszahlung des W tritt Bedingung aus AWR ein o Folglich ist die Verfügung V an C da sie den Eigentumserwerb des W verhindern würde nachträglich (ab Zp. der vollständigen Zahlung durch W) unwirksam 8
9 iii. Aber Möglichkeit des lastenfreien Erwerbs, 161 III, 936 BGB: o Wegen 161 III entsprechende Anwendung von 936 BGB (also gutgläubig lastenfreier Erwerb des C von V denkbar!) o Grundsatz: Erlöschen des Rechts bei gutem Glauben des Erwerbers hinsichtlich Nichtbestehens von Rechten Dritter, vgl. 936 I 1, II BGB o 936 I 3 hier nicht anwendbar, da V als EV- Veräußerer tatsächlich mittelbarer Besitzer o Aber kein guter Glaube C s nach 936 II BGB (vgl. SV) o Zudem im Fall des 931 NIE gutgläubig lastenfreier Erwerb möglich, wenn Dritter Rechtsinhaber Besitzer der Sache ist, 936 III BGB. Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers bleibt infolge einer analogen Anwendung von Abs 3 erhalten, wenn die Sache in der Form des 931 veräußert wird (BGHZ 45, 186, 190) IV. Ergebnis: Das AWR zugunsten W s steht der Wirksamkeit des Erwerbs durch C entgegen. Durch die Zahlung der ausstehenden Raten ist das AWR C s zum Eigentum erstarkt. 9
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