Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers
|
|
- Kristin Schubert
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh Grundfall Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: Eigentum der S (-) Keine Einigung zwischen L und S i.s.v. 929 S. 1 BGB; nur Verwahrungsvertrag i.s.v. 688 BGB und Übergabe des Häckslers. II. Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes 861 Abs. 1 BGB: 1. Früherer unmittelbarer Besitz der S (+) A (Angestellter der S) war nur Besitzdiener, 855 BGB 2. Jetziger Besitz der H (+) 3. Besitzverlust durch verbotene Eigenmacht (des A gegenüber S), 858 Abs. 1 BGB: (+) Ohne den Willen der S. Besitzdienerschaft endet; A will nicht mehr für S besitzen. 4. Fehlerhaftigkeit des Besitzes der H, 858 Abs. 2 BGB? hier (-), da keine Kenntnis der H von der verbotenen Eigenmacht des A und kein Erbe, vgl. 858 Abs. 2 S. 2 BGB 5. Ergebnis: Anspruch aus 861 Abs. 1 BGB (-) III. Herausgabeanspruch aus 1007 Abs. 1 BGB 1. Früherer rechtmäßiger Besitz der S (+) 2. Jetziger Besitz der H (+) 1
2 3. Bösgläubigkeit der H beim Besitzerwerb bezüglich des eigenen fehlenden Besitzrechts, 932 Abs. 2 BGB? Hier: (-) Besitzrecht der H nur gegenüber A aus dem Kaufvertrag. 4.Ergebnis: Anspruch aus 1007 Abs. 1BGB (-) IV. Anspruch aus 1007 Abs. 2 BGB: 1. Grundvoraussetzungen wie bei 1007 Abs. 1 BGB (+) 2. Abhandenkommen des Strohhäckslers: Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes bei S (+), vgl. 935 Abs. 1 BGB. Wille des A nicht maßgeblich, da A nur Besitzdiener. 3. Kein Eigentumserwerb durch H gem. 929 S. 1, 932 Abs. 1 BGB ( 1007 Abs. 2 Hs. 2 BGB): Voraussetzungen des 929 S. 1 BGB (+) Gutgläubigkeit der H (+) Aber: Abhandenkommen beim Besitzmittler des Eigentümers, 935 Abs. 1 S. 2 BGB (Besitzmittlungsverhältnis zwischen L und S (+); Verwahrung gem. 688 BGB) 4. Anspruchshindernde Voraussetzungen nach 1007 Abs. 3 BGB (-): Insbesondere kein Recht des H zum Besitz gem. 986 BGB gegenüber S (Kaufvertrag nur zwischen A und H). 5. Durchsetzbarkeit des Anspruchs: (+) Kein Zurückbehaltungsrecht ersichtlich 6. Ergebnis: Anspruch aus 1007 Abs. 2 BGB (+) 2
3 V. Anspruch aus 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (Nichtleistungskondiktion, Eingriffskondiktion): 1. Anwendbarkeit: Problematisch wegen 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB. Sperrwirkung aber nur für Nebenansprüche aus EBV nicht auf Herausgabeanspruch. Hier: es liegt kein EBV vor; S ist nicht Eigentümerin. 2. Etwas erlangt: Besitz am Strohhäcksler 3. Auf sonstige Weise: (+) P: Vorrang der Rückabwicklung im Leistungsverhältnis A-H? Grundsatz: Die Eingriffskondiktion ist als Nichtleisungskondiktion regelmäßig ausgeschlossen, wenn sich im bereicherungsrechtlichen Dreieck eine Beziehung als Leistungsbeziehung darstellt. Aus Sicht der H: Leistung des A Ausnahmsweise jedoch Unbeachtlichkeit der subjektiven Sicht der H? h.m.: Übertragung der Wertungen des 935 Abs. 1 BGB: Kein gutgläubiger Erwerb abhanden gekommener Sachen. Die Leistung des Besitzes an abhanden gekommenen Sachen schützt den Leistungsempfänger nicht gegen das Herausgabeverlangen des Eigentümers. Konsequenz: kein Vorrang der Leistungsbeziehung. 4. Aber: Besitz der H auf Kosten der S? auf Kosten wenn der Vermögensnachteil des Entreicherten unmittelbar zu einem Vermögensvorteil des Bereicherten führt. Hier: (-), da Besitzverlust von S schon bei Entwendung durch A. 5.Ergebnis: Anspruch aus 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 BGB (-) 3
4 Ansprüche der L gegen H Variante I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: 1. Anspruch entstanden? a) Eigentum der L: Ursprünglich (+) Kein Verlust durch Veräußerung A-H, da Abhandenkommen bei S vorliegt (s.o.) und S Besitzmittlerin für L war, 935 Abs. 1 S. 2 BGB. b) Besitz der H: (+) c) Recht zum Besitz der H: (-) Kaufvertrag zwischen A und H wirkt nur inter partes Allenfalls Zurückbehaltungsrecht gem BGB als Einrede h.l.: Einrede aus 1000 BGB führt nur zu Zug-um-Zug- Verurteilung; Einrede gibt daher kein Recht zum Besitz; ansonsten wäre Vindikationslage beseitigt; 994 ff. BGB setzen aber diese voraus. 2. Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar? Dem Anspruch dürfte keine Einrede entgegenstehen a) Einrede des Zurückbehaltungsrechts gem. 1000, 994 ff. BGB: aa) Verwendungsersatzanspruch H-L aus 994 BGB: Vindikationslage bei Einbau (+) Verwendung? Definition: Verwendungen sind freiwillige Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen. Hier (+): Einbaukosten als Verwendungen. Notwendigkeit? Notwendig ist eine Verwendung, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich ist. 4
5 Hätte L im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft selbst diese Aufwendungen machen müssen? Hier: (-) bb) Verwendungsersatzanspruch H-L aus 994, 996 BGB: Grundvoraussetzungen: s.o. (+) H vor Einbau redlich und unverklagt (+) Nützlichkeit? Fortdauernde Wertsteigerung? Hier: wohl (+) cc) Zwischenergebnis: H kann gem. 1000, 994, 996 BGB ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. b) Einrede gem. 273 Abs. 1 und 2, 996 BGB: Gegenanspruch grundsätzlich (+) jedoch Fälligkeit (-), vgl BGB! Verwendungsersatzanspruch erst fällig wenn Eigentümer Sache wiedererlangt hat. Hier: H ist noch unmittelbarer Besitzer. Einrede gem. 273 Abs. 1 und 2, 996 BGB daher (-) 3. Ergebnis: Anspruch L gegen H auf Herausgabe des Häckslers aus 985 BGB Zug um Zug gegen Erstattung der Kosten für das Sonnenschutzdach. II. Anspruch aus 861 Abs. 1, 869 BGB auf Wiedereinräumung des Besitzes: (-) 1. Früherer mittelbarer Besitz der L: (+) 2. Fehlerhaftigkeit des Besitzes der H: Hier: (-), da keine Kenntnis der H von der verbotenen Eigenmacht des A und kein Erbe, 858 Abs. 2 BGB (s.o.) III. Herausgabeanspruch aus 1007 Abs. 1 BGB: (-) Bösgläubigkeit der H beim Besitzerwerb hins. fehlenden Besitzrechts, hier (-), s.o. 5
6 IV. Herausgabeanspruch aus 1007 Abs. 2 BGB: 1. Anspruch entstanden? a) Früherer unmittelbarer Besitz der L (+). b) Jetziger Besitz der H (+). c) Abhandenkommen des Strohhäckslers: Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes bei S (+). Besitzmittlungsverhältnis S-L i.s.v. 935 Abs. 1 S. 2 BGB durch Verwahrungsverhältnis gem. 688 BGB. Abhandenkommen auch für L d) Anspruchshindernde Voraussetzungen: 1007 Abs. 1 S. 1, 2. HS: (-), H wurde keine Eigentümerin Abs. 2 S. 2: (-), kein Geld oder Inhaberpapiere Abs. 3 BGB: (-), Zurückbehaltungsrecht aus 1000, 996 (s.o.) gibt kein Besitzrecht gem. 986 BGB. 2. Durchsetzbarkeit des Anspruchs? 1007 Abs. 3 BGB verweist auf 986 ff. BGB Hier: ebenfalls Einrede des Zurückbehaltungsrecht aus 1000, 996 BGB wegen des Verwendungsersatzanspruchs H-L 3.Ergebnis: L hat gegen H Anspruch auf Herausgabe des Häckslers aus 1007 Abs. 2 BGB Zug um Zug gegen Erstattung der Kosten für das Sonnenschutzdach. V. Ansprüche aus 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (Nichtleistungskondiktion): 1. Anwendbarkeit: wegen 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB (s.o.): Keine Sperrwirkung des EBV bezüglich der Herausgabe selbst, nur bezüglich der Nebenansprüche aus EBV. 2. Etwas erlangt : Besitz am Strohhäcksler. 6
7 3. Auf sonstige Weise: (+) P: Vorrang der Rückabwicklung im Leistungsverhältnis A-H? Aus Sicht der H liegt eine Leistung des A vor; aber Unbeachtlichkeit der subjektiven Sicht der H wegen Übertragung der Wertungen des 935 Abs. 1 BGB s.o. Kein Vorrang der Leistungsbeziehung. 4. Aber: Auf Kosten der L (-), da Besitzverlust (mittelbarer Besitz) schon bei Entwendung durch A. 5. Ergebnis: Anspruch aus 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (-) VI. Ansprüche L gegen H auf Nutzungsentschädigung: 1. Aus 987, 990 Abs. 1 BGB: (-) Vindikationslage (+) Bösgläubigkeit der H (-), Rechtshängigkeit (-) 2. Aus 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB Anwendbarkeit (-): 993 Abs. 1, Hs. 2 BGB! H ist redliche unverklagte Besitzerin. Fundstelle: ZJS 4/2008, 382 ff. Unter: 7
Übungsfall: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh, häcksle der Landwirt nur rasch sein Stroh
Übungsfall: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh, häcksle der Landwirt nur rasch sein Stroh Von Rechtsassessor Felix Netzer, Wiss. Assistentin Diana Marquardt, Augsburg* Der nachfolgende Übungsfall richtet
MehrZivilrecht - Sachenrecht Übersicht Nr. 6 Seite 1 von 5. ( schwarz) Übersicht: Eigentümer Besitzer Verhältnis (EBV)
Zivilrecht - Sachenrecht Übersicht Nr. 6 Seite 1 von 5 ( schwarz) Übersicht: Eigentümer Besitzer Verhältnis (EBV) I. Anspruch aus 985 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer ( P ) Geldwertvindikation die
MehrDer unwillige Verkäufer
Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners
MehrLösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
MehrEigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12)
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) (44. Kalenderwoche, 31.10. - 04.11.2016) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,
MehrSachenrecht Eigentum II
Sachenrecht Eigentum II PD. Dr. Christoph Luther Sachenrecht Eigentum Einführung Eigentum I. Einführung II. III. Rechte des Eigentümers 1. Nutzungs und Verfügungsmacht des Eigentümers 2. EBV, 985 1003
MehrWürzburger Woche an der April BGB
Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Sachenrecht 854-1296 BGB Überblick Grundlagen Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen Eigentum an
MehrLösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi
Lösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi A. Ansprüche V gegen U I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: 1. Unmittelbarer Besitz des U U ist unmittelbarer Besitzer, 854 BGB; E allenfalls Besitzdiener, 855
MehrFall 4 - Lösung. Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1. (2) Qualifizierter Besitzerwerb ÜBERSICHT FALL 4. (a) Hier Veräußerung gem.
Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1 Fall 4 - Lösung ÜBERSICHT FALL 4 I. Anspruch des C gegen B gem. 985 BGB C müsste Eigentümer geworden sein 1. Eigentumserwerb des C gem. 929, 930 BGB a) Dingliche Einigung,
MehrRepetitorium Sachenrecht 9. Ansprüche im Eigentümer-Besitzerverhältnis II, Konkurrenzen (Dienstag, )
Repetitorium Sachenrecht 9. Ansprüche im Eigentümer-Besitzerverhältnis II, (Dienstag, 21.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was
Mehr01.11.2004 Kaufvertrag und Auflassung. 01.01.2005 B übernimmt Darlehen und Pacht. 14.10.2005 A setzt sich mit B in Verbindung
Fall 2 zum EBV: Maulaffenpacht A hatte sein Grundstück in Würzburg, Maulhardgasse 9 ("Maulaffenbäck"), an P verpachtet, der dort eine besuchenswerte Gaststätte betrieb. Am 01.11.2004 veräußerte A das Grundstück
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen
MehrFall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich
MehrFall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 5 Lösungsskizze Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Voraussetzungen: Miete
MehrKann D nun die Enzyklopädie nach 985 von K herausverlangen?
1 Fall 11: Die Enzyklopädie Buchhändler Karl (K) ist dadurch, dass zwei Häuser neben seinem Buchladen ein weitaus größerer und modernerer Vertreter einer großen Buchhandelskette eröffnet hat, in finanzielle
MehrLösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse
Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Teil a) A. Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB haben. Dazu müsste
MehrLösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi
1 Lösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi A. Ansprüche V gegen U I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: 1. Unmittelbarer Besitz des U U ist unmittelbarer Besitzer, 854 BGB; E allenfalls Besitzdiener,
MehrFall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner
Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner Teil a) I. Anspruch des L gegen U auf Herausgabe des Kakaopulvers gem. 985 BGB 1. L müsste Eigentümer des Kakaopulvers sein. Ursprünglich war L Eigentümer. Durch
MehrLösungsvorschlag Fall 1a
Lösungsvorschlag Fall 1a I. Anspruch V gegen R auf Herausgabe des Fahrrads aus 985 BGB 1. Anspruchsgegner ist Besitzer (+) 2. Anspruchsteller müsste Eigentümer des Fahrrads sein Ursprünglich war R Eigentümer
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
MehrVon dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen
MehrAbwandlung: Wie, wenn V den Palandt nicht von E geliehen hatte, sondern ihn bei seinem letzten Besuch einfach mitgenommen hat?
Fall 1: B möchte für die erste Zivilrechtshausarbeit günstig einen "Palandt" erstehen und willigt daher gleich ein, als V ihm ein Exemplar der Vorauflage von 2005 für 75 anbietet. Das Geschäft wird sofort
MehrLösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB
Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum
MehrFall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.
Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere
MehrDas Fahrrad. Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern. Wiederholung und Vertiefung
Das Fahrrad Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern Wiederholung und Vertiefung 2 Sachverhalt Frage 2 535 ff. BGB 598 ff. BGB E M L 929 S. 1, 932 BGB 433 ff. BGB 929 S. 1 BGB K 3
MehrFall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB
Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss
MehrProf. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht. Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad
Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad Arbeitshinweis Hier finden Sie eine Auflistung von tatsächlich in der Klausur gemachten Fehlern und deren Verbesserung.
MehrProf. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 3. Die Übereignung beweglicher Sachen
Sachenrecht Arbeitsblatt Nr. 3 Die Übereignung beweglicher Sachen I. Das dingliche Rechtsgeschäft 1. Für den Übereignungseffekt reicht das schuldrechtliche Geschäft - Kauf, Tausch, Darlehen, Werkvertrag,
MehrEigentümer-Besitzer-Verhältnis III (4/12)
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis III (4/12) (46. Kalenderwoche, 14.11. - 18.11.2016) Fall 1 Lösungshinweise: A. Anspruch des K gegen E auf Verwendungsersatz i.h.v. 20.000 aus 994 Abs. 1, S. 1 BGB 1. Vorliegen
MehrDer Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft ( 929 ff. BGB) und Realakt ( 946 ff. BGB) Fall 1: Grönemeyer live!?
Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft ( 929 ff. BGB) und Realakt ( 946 ff. BGB) Fall 1: Grönemeyer live!? 16 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb
MehrÜbereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB
Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an
MehrLösungsskizze Privatrecht II (17. Juni 2014)
Lösungsskizze Privatrecht II (17. Juni 2014) Frage 1: Tod der B Keine Punktevergabe für: Ungültige Enterbung Verfügungsfähigkeit der B I. Ungültigkeitsklage H, S, L gegen N gem. Art. 519 ZGB 1. Aktivlegitimation,
MehrLösungsskizze FB 6: Pfand oder Nichtpfand?
Frage 1 Lösungsskizze FB 6: Pfand oder Nichtpfand? A. Vertragliche Herausgabeansprüche (-) B. Herausgabeanspruch aus 985 BGB? I. Besitz der B (+) II. Eigentum der A 1. Ursprünglich Eigentum der A 2. Eigentumsverlust
MehrKompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014
Kompass Recht BGB II: Sachenrecht von Michael Beurskens 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kohlhammer 2014 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort......................................................
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,
MehrCrashkurs Sachenrecht Definitionen. 18. Februar 2012 Thomas Grädler, LL.M.
Definitionen 18. Februar 2012 1 Unmittelbarer Besitzer Unmittelbarer Besitzer ist, wer nach der Verkehrsanschauung tatsächliche Herrschaft über die Sache mit Besitzerwillen ausübt. Besitzstörung Besitzstörung
MehrK l a u s u r. Prof. Dr. Klaus Peter Berger SS Grundkurs Sachenrecht
Prof. Dr. Klaus Peter Berger SS 2013 Grundkurs Sachenrecht K l a u s u r Clara (C) und Daniela (D) sind begeisterte Reiterinnen. Ende der 1990er Jahre lernen sie sich durch ihre gemeinsamen Reitaktivitäten
MehrLösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich
Lösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich Aufgabe 1 A. Zulässigkeit der Klage 12, 13 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs.1 GVG B. Begründetheit der Klage I. Anspruch K-A aus 453 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437
MehrLösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog
Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Voraussetzungen 888 I BGB: [1. wirksame Vormerkung zugunsten
MehrArbeitsgemeinschaft. zur Vorlesung Sachenrecht im SS bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 2 Der Lebenskünstler
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 2 Der Lebenskünstler A,
MehrJura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung
Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach
MehrArbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)
Fall 1: I. Ansprüche V gegen die M A. Anspruch V gegen M auf die Zahlung der restlichen 200 Euro gem. 433 II BGB I. Kaufvertragsschluss 1. WE des V (+) 2. WE der M P: M ist gem. 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig,
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 8 Das Auto
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 8 Das Auto K erwirbt
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 8 Der Bauernhof Bauer
MehrEBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrFall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht.
Fall 7: Das rosa Netbook Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag Viola (V) 1.) 433 I, 929 S. 1 M-GmbH 2.) Werkvertrag, 631 (keine Übereignung, da dies nicht Wille der V war) II. Schmitz (S) 3.) 929 S.1,
MehrLösungsskizze Fall 17
Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- I. Anspruch aufgrund des Eigentumsvorbehalts Gemäß 449 II 1 führt der Eigentumsvorbehalt
MehrA - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht
1 A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht - Anspruch des E gegen B auf Grundbuchberichtigung A. 894 BGB Voraussetzungen: I. Unrichtigkeit des Grundbuchs fraglich, ob Eintragung des B als Eigentümer
MehrBürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449
Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449 Fall enthält 2 Probleme 1. Konkurrenz der AGL: Diese bleibt zunächst
MehrUmwandlung Fremdbesitz in Eigenbesitz
Zivilrecht - Sachenrecht_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 12 Examensprobleme EBV Regelungszweck des EBV: Schutz des unverklagten und redlichen Besitzers (Haftungsprivileg) Folge: Ansprüche aus 823 ff. BGB
MehrAnspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben.
Lösung Fall 7: Das rosa Netbook Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben. 985 Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann
MehrS wird dem T sagen, dass er auf verschiedene Weisen den Laptop an D übereignen kann.
Lösung Fall 4 S wird dem T sagen, dass er auf verschiedene Weisen den Laptop an D übereignen kann. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich für den T lediglich die Verpflichtung den Laptop zu übergeben und das
MehrJura Online - Fall: Das gefundene Geld - Lösung
Jura Online - Fall: Das gefundene Geld - Lösung 1. Teil: Ansprüche R gegen F A. Anspruch R gegen F auf Herausgabe der Geldscheine gemäß 985 BGB R könnte gegen F zunächst einen Anspruch auf Herausgabe der
MehrLösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.
Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück
MehrFall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache.
Fall 3 Lösung: Grundfall: I. Anspruch gem. 985 BGB E könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gemäß 985 BGB haben. Dann müsste es sich bei dem Fahrrad um eine Sache handeln, der E müsste
MehrÜ b u n g s f a l l 5
Prof. Dr. Klaus Peter Berger Grundkurs Sachenrecht Ü b u n g s f a l l 5 Clara (C) und Daniela (D) sind begeisterte Reiterinnen. Ende der 1990er Jahre lernen sie sich durch ihre gemeinsamen Reitaktivitäten
MehrBesteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?
16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft
MehrLösungsskizze zum Übungsfall
3 Prof. Dr. Klaus Peter Berger SS 2011 Wiss. Mit. Bernd Scholl Grundkurs Sachenrecht Lösungsskizze zum Übungsfall Ausgearbeitet von Wiss. Mit. Bernd Scholl (Fragen und Hinweise an bernd.scholl@uni-koeln.de)
MehrFall 12 - Lösung. BGB-AT Fall 12 - Lösung - Seite 1. Anspruch des J (vertreten durch M) gegen K aus 812 I S.1, 1.Alt. BGB ÜBERSICHT FALL 12
BGB-AT Fall 12 - Lösung - Seite 1 Fall 12 - Lösung ÜBERSICHT FALL 12 II. Anspruch des J (vertreten durch M) gegen K aus 812 I S.1, 1.Alt. BGB I. Anspruch M gegen K 1. 985 BGB, Geldwertvindikation nach
MehrEigentumserwerb. Das Eigentum ( 903 BGB) - umfassendes Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache ( 903 BGB, Art. 14 I GG)
1 Das Eigentum ( 903 BGB) - umfassendes Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache ( 903 BGB, Art. 14 I GG) - Schranke: Sozialbindung (Art. 14 II GG), Gesetze und Rechte Dritter ( 903 BGB) - Rechtlicher
MehrFÜ 1: Der unwillige Verkäufer
FÜ 1: Der unwillige Verkäufer Herausgabeansprüche aus 861, 985, 1007 I, II, 823 I, 812 I 1 Alt. 1 BGB, Weitergabe einer Sache durch Besitzdiener, Besitzschutz, 56 HGB Gliederung: I. Anspruch E gegen K
MehrCrash-Kurs Fall 8. PD Dr. A. Schall. Universität zu Köln Großer Examens- und Klausurenkurs
Crash-Kurs Fall 8 PD Dr. A. Schall Der Pfandbonklau zur arbeitsrechtlichen Relevanz des wichtigen Falles s. BAG NJW 2011, 167 (Anm. Stoffels, ibid, S. 118) K ist mit seiner Freundin F im Supermarkt des
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 7 Das Auto
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 7 Das Auto K erwirbt für
MehrLösung. I. V P auf Herausgabe des Pkw aus Vertrag
Lösung I. V P auf Herausgabe des Pkw aus Vertrag V und P haben keinen Vertrag miteinander geschlossen, so dass vertragliche Herausgabeansprüche insoweit ausscheiden. Eine Erörterung dieses Themenbereiches
MehrEBV: Nutzungen. -- Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Nutzungen --
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Nutzungen -- Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Nutzungen -- Teil 1: Ansprüche innerhalb des EBV 2 A. Haftung nach 987, 990:
MehrÜ b u n g s f a l l 3
Prof. Dr. Klaus Peter Berger Grundkurs Sachenrecht Ü b u n g s f a l l 3 Anton (A) ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem zahlreiche Obstbäume stehen. Er will dort weitere Apfelbäume pflanzen. Zu diesem
MehrLeseprobe Text. 4. Kapitel Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb
Leseprobe Text 4. Kapitel Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft Gesetz Hoheitsakt Erwerb vom Berechtigten Erwerb vom Nichtberechtigten Siehe
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung I. Anspruch entstanden 1. Tatbestandsmerkmale
MehrLösungsskizze. 1. Frage. I. Vertragliche Ansprüche (-) Dingliche Ansprüche. 1. Anspruch aus 985 BGB. a) Anspruch entstanden
Lösungsskizze 1. Frage I. Vertragliche Ansprüche (-) II. Dingliche Ansprüche 1. Anspruch aus 985 BGB a) Anspruch entstanden a. Eigentümerstellung des W i. zunächst H Eigentümer (+) ii. Verlust an J (-);
MehrKlausur vom 10. Juni 2011
Klausur vom 10. Juni 2011 Lösungsskizze A. Anspruch des J gegen W auf Zahlung von 400,- für die Monate April und Mai aus 611, 614 BGB Vorfrage: Anspruch nur, wenn kein wirksamer Vergleich gem. 779 BGB
MehrProf. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. WS 2011/12 Kreditsicherungsrecht. K l a u s u r
Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. WS 2011/12 Kreditsicherungsrecht K l a u s u r A war Orchestermusiker und spielte leidenschaftlich gern Streichinstrumente. Aufgrund eines Herzinfarkts verstarb A plötzlich
MehrI. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem.
1 A. Vertragliche Ansprüche I. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem. 535 II II. V gegen S auf Schadensersatz i.h.d.
MehrCrashkurs Sachenrecht. 18. Februar 2012 Thomas Grädler, LL.M.
Aufbauschemata 18. Februar 2012 1 Herausgabeansprüche 2 Herausgabeansprüche I. Vertragliche Herausgabeansprüche 1) Rückgabeanspruch wegen Vertragsbeendigung (z.b. 546 I, 604 I; 695; 667) 2) Rückgabeanspruch
MehrJura-Ass Fall 2 Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Ansprüche aus E-B-V. 2. Fall Armer Hund
Fall 2 Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Ansprüche aus E-B-V 2. Fall Armer Hund Frau E ist Hundezüchterin. Ihr wird ein junger Schäferhund gestohlen. Der gutgläubige G erwirbt das völlig heruntergekommene,
MehrSachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!!
SachenR Fall 19 A. Anspruch C A aus Forderung, 398 S. 2, 433 II I. Abtretungsvertrag zwischen B und C 1154 I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! Abtretung der Forderung allein gem. 398 S.
MehrInhalt. Standardfälle Sachenrecht. Fall 1: Figurprobleme BGB; Erwerb gemäß 929 BGB
Inhalt Standardfälle Sachenrecht Fall 1: Figurprobleme 7 985 BGB; Erwerb gemäß 929 BGB Fall 2: Sammelsurium 12 Gutgl. Erwerb, 932; Abhandenkommen, 935 BGB Fall 3: Kulturschock 17 Eigentumserwerb gemäß
MehrGliederung Fall Verletzung eines nach 823 I geschützten Rechtsguts. 5. Verschulden ( 823 I BGB: vorsätzlich oder fahrlässig )
Gliederung Fall 1 A. Anspruch C A, Ersatz der Krankenhauskosten, 823 I 1. Verletzung eines nach 823 I geschützten Rechtsguts 2. Verletzungshandlung 3. Haftungsbegründende Kausalität I. (Äquivalenz) II.
MehrFrage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?
Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag
Mehrsind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB
1 Das System der Ansprüche A) Vertragliche Ansprüche I) Primäransprüche sind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB II)
MehrFolie 1. BGB Sachenrecht 2 - Besitz: Erwerb, Verlust und Rechte des Besitzers - RR in A. Krüger 2009
Folie 1 BGB Sachenrecht 2 - Besitz: Erwerb, Verlust und Rechte des Besitzers - 1 Folie 2 Inhalt: Definition und Abgrenzung zum Eigentum Besitzerwerb und Ende des Besitzes Besitzarten: unmittelbarer Besitz
MehrTeil 1: Ansprüche des A gegen C
VORLESUNGSBEGLEITENDE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2010 Fall 11: Lösung Teil 1: Ansprüche des A gegen C I. Auf Herausgabe des Rings 1. Herausgabeanspruch nach
MehrProf. Dr. Ingo Reichard Examensklausurenkurs SoSe Examensklausurenkurs Zivilrecht. Klausur vom 9. Mai 2014
Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 9. Mai 2014 A ist studentische Hilfskraft am Institut für Rechtsgeschichte der Universität U und benötigt Geld. Deswegen nimmt er aus der Institutsbibliothek
MehrWelche Rechte des bisherigen Eigentümers? [Anwaltsklausur: Verhindern des Eigentumsverlustes!! 771III, 769 ZPO, einstweilige Einstellung der ZV!!!
Skript ZPO II Band 1 S. 76 ff (KLASSIKER!!!!) 1. Die verlängerte Drittwiderspruchsklage Ausgangslage: Bei Vollstreckung von schuldnerfremden Sachen kann es zur Versteigerung kommen Nach Erlösauskehr für
MehrDr. Matthias Koch WS 2012/2013 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 7. Lösung
Dr. Matthias Koch WS 2012/2013 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 7 Lösung Ausführliche Lösung bei: Gursky, Klausurenkurs im Sachenrecht, 11. Auflage, Fall 17; Neuner,
MehrFall 3. Prüfungsschema für Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, 858 I BGB. 2. Anspruchsteller war Besitzer
Fall 3 I. Anspruch des D gg. S auf Herausgabe der CD aus 985 Hierfür müsste D Eigentümer der CD sein. Dies ist nicht der Fall, Eigentümer war und ist der E. Der Diebstahl durch D ändert daran genau so
Mehr2. Die Funktionen des Besitzes (vgl. ausführlich SachenR I, Rn. 115 ff.) bestehen in:
Begriff und Funktionen des Besitzes Karte 9 Der Besitz ist einer der zentralen Begriffe des Sachenrechts, der in vielfältiger Hinsicht von Bedeutung ist. Das gilt sowohl für die Übereignung, bei der der
MehrÜbung zur Vorlesung "Einführung in das Zivilrecht I" Wintersemester 2009/10
Lösung Fall 8 Hinweis: Achtet bei der Nacharbeit noch einmal genau auf das Trennungs- und Abstraktionsprinzip! Dies wird hier vor allem auch bei der Frage des rechtlichen Vorteils relevant: Der Eigentumserwerb
MehrGrundwissen Zivilrecht: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Lorenz: Grundwissen Zivilrecht: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis JuS 2013, 495 Grundwissen Zivilrecht: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Prof. Dr. Stephan Lorenz * Das in den 987 ff. geregelte Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
MehrJura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung
Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung 1. Teil: Ansprüche E gegen X auf Herausgabe des Laptops A. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops aus 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Sachverhalt der Klausur im Zivilrecht (Diplom-Vorprüfung SS 2004) Subunternehmer S erhält vom Generalunternehmer
MehrPÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009
PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks
MehrFB BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.:
FB BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.: Herausgabeanspruch aus 985 und aus Bereicherungsrecht, Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, Konstellation des Bonifatius-Fall Gliederung: I. Anspruch S gegen
MehrHistorischer Prüfungsaufbau. Fall 8 Das Koksgeschäft:
1 Fall 8 Das Koksgeschäft: A. Bezahlung des Kaufpreises V K auf Bezahlung des Kaufpreises gem. 433 II BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K über die Kokslieferung (-) P: zwei übereinstimmende Willenserklärungen
Mehr3. Fall: Ausgedient. E ist Eigentümer einer braunen Stute. Diese grast tagein tagaus auf einer Weide des E.
Fall 3 Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Ansprüche aus E-B-V 3. Fall: Ausgedient E ist Eigentümer einer braunen Stute. Diese grast tagein tagaus auf einer Weide des E. D ist bei zahlreichen Spaziergängen
MehrExamensrepetitorium Sachenrecht. Dr. Barbara v. Finckenstein WS 2012/2013
Examensrepetitorium Sachenrecht Sachverhalt Fall 5 Der gestohlene Audi A stiehlt dem E dessen Audi, den dieser wie üblich vor seinem Haus in Frankfurt/Oder geparkt hat. Am 1.9.2012 schließt A sodann mit
MehrEBV: Schäden. -- Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer -- Systematische Übersicht
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schäden -- Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer -- Systematische Übersicht I. Haftung innerhalb des EBV 1. 989,
Mehr